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Nassauische Allgemeine Zeitung.

3? B^V. Freitag den 22. ©stöber 185«.

Die,,Nassa'.l:s.-ste Alloeinerne ZeitnE' mit dem belletristischen Beiblatt ,,Der Wanderer" erscheint, SonnlaqS âgkümnn'. eit/MtiH'AA beträft der Pränirme^ationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postre^ulariv nunmehr auch ür den ganzen Um^uQ des Lburn- und Taris'schen '^erwnltunqsibestrks mit InbeZrilf des Psstaüfschlagö 2 si., für bie üBri^e-t Länder des deursch-ö.sterreicht^ Poftvereins, wie für das Ausland 2 fL 24 fr. Inserate werden die vierspaltige PetiNeile oder deren Naum mit 3 fr. berechnet. Bestellung ah beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Kauf; gaffe 42, auswärts bei den nach.itgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtiichcr^ Theil.

Revidirte Zuchthausorduung.

(Fortsctzung.)

Siebenter Abschnitt.

Aufsicht a n f das Betragen der Züchtlinge, Verhältniß derselben unter sich und zu a u s w ä r t i g e n P e r s o n c n , und Strafe n.

§. 76. Die Züchtlinge müssen nicht nur die aus- drücklichen Vorsebriften der Hausordnung genau beobach­ten, sondern auch das willig besorgen / Ks ihre Vor- I gesetzte ihnen aufgeben.

§. 77. Gegen alle ihre Vorgesetzten sollen die Züchtlinge sich ehrerbietig und unbedingt gehorsam be­tragen.

§> 78. Ueberall und unter allen Umständen muß die strengste Absonderung der männlichen Züchtlinge von den weiblichen stattfinden, so daß selbst ihr Anblick ihnen wechselseitig entzogen bleibt.

§ 79. Alles Sprechen der Züchtlinge unter sich und mit anderen Personen oder mit der Wache, sei cs in den Arbeitsstuben oder in dem Hofe, auS einem Be­hälter in den andern, oder durch die Fenster, ist ihnen zu allen Zeiten und ohne Ausnahme verboten. Nur mit dem Verwalter und den llntcrau|jebmi ist ihnen gestattet zu reden, wenn sie von diesen gefragt werden, oder ihnen etwas vortragen, oder sie nm etwas bitten wollen. Wünschen sie mit einer andern Person zu spre­chen, so ist hierzu die besondere Erlaubniß des Directors nöthig.

§. 80. Thätlichkeiten der Züchtlinge unter einander werden strenge geahndet.

8. 81. Die Züchtlinge dürfen unter einander Nichts schenken, verkaufen, vertauschen, leihen, cS sei was cs wolle.

' 8- 82. Es dürfen den Züchtlingen nie und unter keinem Vorwande von Anderen Geld, Kleidungsstücke, Lebensmittel oder andere Sachen von Werth überbracht und von denselben angenommen werden. Sie dürfen durchaus Nichts von dem Ihrigen, sei es an Geld oder anderen Dingen in eigener Verwahrung habeu, oder verheimlichen, Nichts von dergleichen annehmen, und auch vor ihrer Entlassung unter Lebenden nichts darüber verfügen.

§. 83. Versucht bei einem von dem Director aus besonderen Gründen gestatteten Besuche ein Bekannter oder. Verwandter einen Brief, Geld oder sonst Etwas an Züchtlinge zu überreichen, welches überhaupt verbo­ten ist, so wird zum Besten des Armenfonds ein solches Geschenk ihm abgenommen und er augenblicklich aus dem Zuchthause entfernt.

8. 84. Ucbergibt ein Fremder für die Züchtlinge überhaupt ein Geschenk an Geld, oder bestimmt derselbe solches für ein gewisses Individuum, und kann es mit Genehmigung des Directors angenommen werden, so soll es im ersten Falle allen, im letzten dem bezeichneten Individuum im Depositenbnche gutgeschrieben, und anf- bewahrt, nie aber in die Hände des Züchtlings gegeben werden.

8.85. Lassen sich die Züchtlinge verleiten, bei Fremden, welche die Erlaubniß erhalten haben, die Strafanstalt zu besehen, oder ihre Angehörigen zu be­suchen, zu betteln, so werden sie mit engem Arrest bei kärglicher Kost von einigen Tagen bestraft.

§. 86. Alles Schreiben ist den Züchtlingen, unter welchem Vorwande es immer sei, streng untersagt.

8. 87. Von allen Sachen, welche die Züchtlinge zum Gebrauch erhalten, als Kleidung, Matenalien und Werkzeuge, dürfen sie nicht das Geringste verlieren, ent­kommen lassen, verderben, eigenmächtig als unbrauchbar verwerfen und wcgschaffcn. Sie müssen sich der Be­sitzergreifung und des Gebrauchs von Gegenständen ent­halten, die ihnen nicht zum Gebrauche überwiesen sind.

8. 88. Die in dem Zuchthaufe cingesührten Dis- ciplinarstrafcu sind folgender 1) Abzug der Suppe oder Schmälerung der Brodportion ; 2) einsames Einsperren mit oder ohne Schärfung; die Schärfungen der Ein­sperrung können bestehen a) im geschmälerter Kost, b) in der Einsperrung in einen dunklen Behälter, c) in Krnmmschlicßen; 3) das Schlagen mit der Zuchtpeitsche auf den Hintern. Bei der einsamen Einsperrung, sofern sie nicht durch Dunkelarrest oder Krnmmschlicßen ge­schärft ist, findet in der Regel die Aufgabe einer be­stimmten Arbeit statt; doch kann auch die einsame Einsperrung ohne Arbeit verfügt werden. Diese Stra­fen sollen stufenweise und nach der Größe des Verge­hens gegen die Schuldigen angewendet werden. Die

unter 1) an gedrohte Strafe findet insbesondere Anwen­dung bei bewiesener UiircinlWeit und Unordnung in dem Gebrauche der Materialien, Kleider und Werkzeuge oder bei verdorbener Arbeit. Wenn diese gelinderen Strafen dabei unwirksam geblieben sind, so soll einsame Einsperrung ohne Schärfung augewendet werden. Die Strafe der einsamen Einsperrung bei schmaler Kost wird erkannt, wenn die Züchtlinge das Verbot des Schwei­gens übertreten , Fremde angebcttelt, Geschenke ange­nommen, mit einander Handel getrieben, Korrespondenz zu führen gesucht^ od^r sich halsstarrig bewiesen haben. Die Einsperrung in ein dunkles Zimmer oder mit Krummsckließeu kann erkannt werden, wenn Züchtlinge sich unehrerbietig oder widerspenstig gegen ihre Vorge­setzten bewiesen, sich unter einander zankten oder miß­handelten. Das Schlagen mit der Peitsche, wenn jene Strafen fruchtlos waren und keine Besserung bewirkten, welches auch gegen diejenigen zu erkennen ist, welche die Absicht zu entfliehen laut erklärt haben. Die Anwen­dung der einen oder der anderen dieser Strafen, mit Ucberspringen einer gelinderen, wird dem pflichtmäßigen Ermessen des Directors überlassen, welcher hierbei die besonderen Umstände und die Persönlichkeit des Schul­digen berücksichtigen wird; jedoch ist dessen Befugniß darauf beschränkt, bei der Strafe der einfachen oder ge­schärften Einsperrung auf vierzehn Tage und bei der körperlichen Züchtigung bis auf dreißig Hiebe, unter Berücksichtigung der Körperconstilution des zu Bestrafen­den zu erkennen. Der Zuchthausverwalter ist befugt, mit Verfügung der schmalen Kost, oder mit einfachem Arrest oder durch schmale Kost geschärften Arrest bis zu zwei Tagen zu strafen.

§. 89. Der Herzoglichen Ministerialabtheilung der Justiz bleibt auf erstatteten Bericht in allen Fällen die Bestrafung Vorbehalten, wenn Züchtlinge aller gelinden Bestrafungen ungeachtet unverbesserlich, widersetzlich und boshaft geblieben sind.

§. 90. Züchtlinge, welche Veruntreuungen unb absichtliche Uebertretungen der Hausordnung von Seiten ihrer Mitgefangenen anzeigen, sollen besonders nach Umständen belohnt werden.

8. 91. Lassen sich Züchtlinge solche Verbrechen oder Vergehen im Zuchthause zu Schulden kommen, welche nicht als Verfehlungen gegen die Hausordnung zu be­strafen sind, so werden solche nach den bestehenden all­gemeinen gesetzlichen Vorschriften gerichtlich untersucht und abgeurtheilt. Die Jnformativverhandlnngen wer­den von der Zuchthausdirection aufgenommen und an das competcnte Untersnchungsgcricht abgegeben.

§. 92. Von jeder gegen einen Züchtling einge- lciteten gerichtlichen Untersuchung ist der Ministerialab- thcilung der Justiz von dem Director die Anzeige zu erstatten.

Achter Abschnitt.

R e l i g i o n s ü b u n g e n der Züchtlinge.

8. 93. Jeden Morgen vor Anstheilung des Früh­stücks und vor dem Anfang der Arbeit wird in den Arbeitsstuben von einem dazu von dem Director be­stimmten Unteraufseher, oder von einem Züchtling in Gegenwart des Verwalters ein Gebet abgelesen. Eben dieses soll am Abend vor dem Schlafengehen geschehen. Alle gesunde Züchtlinge ohne Unterschied der Konfession müssen bei dieser Vorlesung zugegen sein, und sich da­bei ehrerbietig und anständig betragen.

§. 94. An Sonn- und Feiertagen wird von dem Geistlichen beider Konfessionen zu einer bestimmten Zeit Gottesdienst gehalten, welchem alle Züchtlinge dieser Konfession beiwohnen müssen.

8. 95. Außer den Angestellten dürfen andere Per­sonen bei diesem Gottesdienst nicht gegenwärtig sein.

8. 96. Bei dem Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen müssen die männlichen und weiblichen Zücht­linge so abgesondert sein, daß sie sich nicht sehen können.

8- 97. Wenn kranke Züchtlinge einen Geistlichen ihrer Religion oder das heilige Abendmahl verlangen, so wird dieses ihnen zugestanden.

§. 98. Den Sträflingen der jüdischen Religion werden ihre Religionsübungen soweit gestattet, als es mit den Vorschriften der Hausordnung vereinbarlich ist.

Neunter Abschnitt.

Verfahren bei der Entlassung oder dem Tode eines Züchtlings.

§. 99. Die Entlassung der Züchtlinge geschieht, nachdem die Strafzeit verflossen ist, auf eine schriftliche an den Verwalter gerichtete Verfügung des Dircctors.

§. 100. Sobald die Erlaubniß zur Entlassung eines Züchtlings ertheilt ist, wird demselben nach vor­gängiger Berechnung und Quittirung von dem Cassirer

der noch nicht bezahlte Ueberverdienst nach §. 66 aus­bezahlt, auch werden ihm alsdann die bei seinem Ein­tritt in die Anstalt abgenommenen und deponirten Klei­dungsstücke und andere Effecten zurückgegeben.

8- 101. Hat der entlassene Züchtling keinen Ucber- vcrdienst, besitzt er auch sonst keine Baârschaft, welche er in die Strafanstalt brachte, oder deren zu wenig, um d-mt den Ort seiner künftigen Bestimmung erreichen zu können, so ist der Director ermächtigt, nach Beschaf­fenheit der Umstände der Entfernung des Orts, ihm ein angemessenes Reisegeld anzuweisen.

8. 102. Sind die Kleider eines Züchtlings, welche er in die Strafanstalt mitbrachte, durchaus unbrauchbar, so daß er damit seine Blöße nicht bedecken kann, so wird er, aus besondere Verfügung des Directors, aus Kosten der Zuchthauscasse mit den nöthigen Kleidern vor der Entlastung versehen.

8- 103. Der Ersatz des Reisegeldes und der bei der Entlassung mitgegebenen Kleider muß aus dem Ver­mögen bemittelter Züchtlinge zurückgefordert werden; bei Unvermögenden ist diese Unterstützung auf einzu­ziehende amtliche Bescheinigungen von dem Director niedcrznschlagen.

Die hinterlassenen Schulden der entlassenen und verstorbenen Züchtlinge werden von der Direction nie­dergeschlagen.

8. 104. Der zu entlassende Züchtling wird mit einem Laufpasse versehen, welcher sein Signalement und die Marschroute enthält, in welcher die Hauptorte bis zu seiner Heimath anzuführen sind. Dieser Paß ist nur für diese Reise und für die vorgeschriebene Route giltig.

§. 10'5. Wird ein entlassener Züchtling außer der vorgeschriebenen Marschroute mit dem erhaltenen Lauf­passe betreten, so soll er arrctirt und mit Civilarrest von 8 bis 14 Tagen bestraft werden.

8. 106. Bei der Rückkehr eines aus dem Zucht­hause entlassenen inländischen Züchtlings, welche dem betreffenden Kreisamte bei Anfertigung des Laufpasses gleichzeitig angekündigt werden muß, ist derselbe nach §. 33 des Strafgesetzbuchs , wenn er dazu verurtheilt ist, unter Polizeiaufsicht zu stellen, welche die in dem Art. 34 des Strafgesetzbuchs enthaltenen Wirkungen hat.

§. 107. Ausländische Züchtlinge sollen bei der Entlassung mit einem Laufpasse nach ihrer Heimath ver­wiesen, vorher aber ihnen bekannt gemacht werden, daß sie bei der Rückkehr in das Herzogthum, ohne besondere Erlaubniß der obersten Verwaltungsbehörden, mit zwei- bis vierwöchentlichem Civilarrest abwechselnd bei Wasser und Brod bestraft werden sollen.

8- 108. Auch bei der Entlassung ausländischer Züchtlinge muß hiervon der Obrigkeit ihres Wohnorts Nachricht ertheilt werden.

8- 109. Wenn ein Züchtling in der Strafanstalt stirbt, so müssen rücksichtlich der Zeit der Beerdigung, welche auf die gewöhnliche Art geschieht, die allgemein geltenden Polizeivorschriften beobachtet werden.

8- HO. Ueber den Ueberverdienst, den ein Zücht­ling zu gut hat, und seine deponirten Effecten kann der­selbe bei seinem Ableben zum Vortheil seiner Angehöri­gen oder anderer Züchtlinge disponiren. Es ist zur Gültigkeit einer solchen Disposition genug, wenn er sei­nen Willen vor dem Verwalter und einem Unterauf­seher erklärt und die schriftliche Aufzeichnung unter­schreibt.

Kann er nicht schreiben, so muß ein zweiter Unter­aufseher als Zeuge gegenwärtig sein.

8- 111. Wird über den Ueberverdienst auf den Todesfall nichts disponirt, so fällt solcher der Zucht­hauscasse eigenthümlich zu. Die einem verstorbenen Züchtling gehörigen, bei dessen Eintritt in die Anstalt deponirten Effecten und Gelder werden dessen Erben verabfolgt.

(Fortsetzung folgt.)

Dienstnachrichten.

Todesfall. Der Oberlehrer Meister an dem Schullchrcr-Seminar zu Montabaur ist am 14. Oct. l. I. mit Tod abgegangen.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Lallfrage.

Die Kaffeler Zeitung bringt folgende Bemerkungen eines kurhessischen Landwirthes aus Hersfeld über die schwebende Zollfrage. Die Landwirthe Kur­hessens sind gar nicht unzufrieden über den Abbruch der Zollverhandlungen in Berlin, sie scheu nämlich ihre Branntweinbrennereien