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Nassauische Allgemeine Zeitung.

â 848. Donnerstag -ca 21. Octodcr 1858.

Die,, Nassauische Allaemeine Zeitunq" mit dem belletrt stiften BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumesationspreis für Wiesbaden und , nach dem neuen Poftregulariv nunmehr auch ür den ganzen Umfang des âurn- und Taris'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Poftaufschlags 2 fl., für die übrigen,Länder des deutsch-österreichischen Poftoereins, wie für das Ausland 2 fl. 24 fr, Inserate werden die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

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Amtlicher Theil.

Rcvidirte Zuchthausordnung.

(Fortsetzung.) Fünfter Abschnitt.

Krankenpflege.

§ . 49. Der für das Amt Diez angestellte Mc- diciualrath wird mit der Sorge für die Heilung der in dem Zuchthaus befindlichen Kranken beauftragt, und mit besonderer Instruction versehen.

Außerdem wird gegen eine bestimmte Belohnung ein Bader angenommen, welcher unter der Aufsicht und Leitung des Medicinalbeamten die nöthigen seinem Ge­schäfte eigenen Verrichtungen zu versehen hat.

§ . 50. Der mit der Kraukcnflcge im Zuchthaus beauftragte Herzogliche Medicinalrath ist verbunden, jede Woche zweimal die Anstalt zu besuchen; sind aber gefährliche Krankheiten darin, oder macht es sonst der Zustand der Kranken erforderlich, so muß dieses jeden Tag ein- oder mehrmal geschehen. In Behinderuugs- fällen ist der Herzogliche Medicinalassistent oder Acces- sist dazu verpflichtet.

§ . 51. Die Krankenzimmer werden nach dem Gut­achten des Hausarztes eingerichtet und mit Allem, was erforderlich ist, versehen.

§ . 52. Außerdem muß der Hausarzt, oder dessen Stellvertreter bei den regelmäßigen zwei Besuchen in jeder Woche das HauS durchgehen, um zu untersuchen, ob in allen Arbeits- und Schlafzimmern frische Luft sei, gehörige Reinlichkeit beobachtet werde, und ob Was­ser und Speisen gesund und unverdorben sind.

§ . 53. Erdi eiltet ein Züchtling eine Krankheit, um von der Arbeit befreit zu werden, so wird er von dem Director dadurch bestraft, daß ihm in den gewöhnlichen Erholungsstunden Arbeiten ohne Anrechnung von Ver­dienst auferlegt werden.

§ . 54. Alle Recepte werden in ein dazu bestimm­tes eigenes Buch eingeschrieben.

Sechster Abschnitt.

Arbeiten der Züchtlinge.

8 > 55. Die Züchtlinge, ohne Ausnahme, müssen nach dem Maß ihrer Kräfte und Fähigkeiten streng zur Arbeit angehalten werden. Der Director ist befugt und gehalten, nach seinem Erkenntniß jeden Züchtling zu derjenigen Arbeit anzustellcn, wozu er ihn nach dem Gutachten des Verwalters und der Unteraufscher taug­lich findet.

§ . 56. Diejenigen, welche in einer oder der ande­ren in dieser Strafanstalt eingeführten Arbeit vorzüg­liche Geschicklichkeit besitzen, müssen andere darin unter­richten, und es ist dafür zu sorgen, daß es in jeder Gattung von Arbeit nie an Unterricht fehle. Soweit der Unterricht, welchen ein Züchtling anderen ertheilt, denselben an seiner eigenen Arbeit hindert, wird ihm nach Maßgabe des Zeitverlustes, binnen welchem er seine Arbeit hätte liefern können und würde geliefert haben, ein verhältnismäßiger Arbeitsverdienst gutge- schrieben.

§ . 57. In der Regel und überall, wenn es die Beschaffenheit erlaubt, wird jedem Züchtlinge sein täg­liches Arbeitsmaß aufgegebeu, welches von ihm uuuach- sichtlich geliefert werden muß. Liefert er die ihm auf- gegebene Arbeit nicht, oder verfertigt sie schlecht, so wird er bei fortwährender Trägheit oder Nachlässigkeit von dem Director durch Abzug von Suppen oder mit engem Arreste bei kärglicher Kost bestraft.

8. 58. Die aufgegebene Arbeit, nach den indivi­duellen Körperkräften und der Fähigkeit jedes Zücht­lings bestimmt, soll so stark sein, daß sie nur durch An­strengung der Kräfte vollendet werden kann, damit die Arbeit, welche indeß nie die Kräfte übersteigen darf, als Strafe wirke. Die Aufgabe dieses Arbeitsmaßes bleibt der pflichtmäßigcn Beurtheilung des Verwalters unter Genehmigung des Directors überlassen. Bei vor- kommenden Beschwerden der Züchtlinge über zu starke Arbeitsaufgaben entscheidet, nach vorgängiger Unter­suchung, dbr ZuchthauSdirector, und bestraft den Be­schwerdeführer, wenn dessen Angabe unwahr befunden worden ist.

§. 59. Können Arbeiten nicht nach einem Pensum bestimmt werden, so muß der Züchtling dasjenige lei­sten, was ein Arbeiter oder Taglohner mit Anwendung deS möglichsten Fleißes und Anstrengung au einem Tage vollenden kann.

8. 60. Ueber den richtigen Gebrauch und die ge­hörige Schonung der erhaltenen rohen Materialien muß jeder Züchtling bei Ablieferung der ihm aufgegebenen

Arbeit Rechenschaft ablegen. Das nämliche gilt auch von den dem Züchtling anvertrauten Arbeitsgeräten. Zeigt es sich bei Ablieferung der Arbeit, daß der Zücht­ling das Material nicht richtig und vorschriftsmäßig ge­braucht, auch solches und das Arbeitsgeräthe nicht ge­schont hat, so wird er durch Suppenabzüge, und, wenn diese Bestrafung nichts fruchtet, durch engen Arrest bei Wasser und Brod bestraft.

§. 61. Den Züchtlingen wird der Arbeitslohn in der Art festgesetzt,^ daß, wenn der gesunde Sträfling das Arbeitspensum unradelhaft liefert, der Preis seiner täglichen Verpflegung und Bekleidung damit bezahlt werden kann.

§. 62. Auch Kranke fallen, wenn der Hausarzt dieses für zulässig und unbedenklich hält, mit leichteren Arbeiten beschäftigt werden.

8. 63. Alles was ein Züchtling mehr durch Ar­beit, nicht aber durch Abzüge von Brod oder Suppe verdient, als seine Beköstigung und Bekleidung beträgt, soll als Ueberverdienst sein Eigenthum bleiben, im Falle solcher nicht später zur Deckung von contrahirten Schul­den genommen wird. Am Schlüsse eines jeden Quar­tals findet die Berechnung in dem Conto-Corrent der Züchtlinge Statt.

8. 64. Von dem Ueberverdienst, welchen der Zücht ling im Laufe eines Quartals macht, bekommt er die eine Hälfte als verzehrbar, die andere als un­verzehrbar, in dem Couto-Corrent gutgeschrieben. Hat er aber Schulden, so bleibt ihm nur ein Viertheil des gemachten Ueberverdiensies als verzehrbar; dagegen werden drei Viertheile zur Deckung der Schuld verwendet. Kommt ein im Ueberverdienst stehender Züchtling nachher in Schulden, so wird der gesammte vorhandene Ueberverdienst zunächst zur Schuldenbeckung verwendet.

§. 65. Der verzehrbare Ueberverdienst eines Zücht­lings bleibt demselben zur Verfügung, um sich dafür einen Zusatz an Lebensmitteln, auch Bier, Wein oder Branntwein airzukaufen, jedoch letzteren nur in ganz kleinen Quantitäten , so daß eine Berauschung unmög­lich ist. Keiner darf das Geld selbst in seine Hände erhalten, und weibliche Züchtlinge dürfen sich keinen Branntwein dafür kaufen. Der Betrag für diese Extra­speisen wird mit dem verzehrbaren Ueberverdiensttheile besonders verrechnet. Ein Züchtling, welcher nicht im Ueberverdienst steht, kann keine andere, als die ge­wöhnliche Nahrung erhalten. Es wird dafür stein Zu­schuß von Außen, weder aus eigenen Mitteln, noch sonst woher gestattet.

§. 66. Der noch stehende Ueberverdienst wird dem Züchtling bei seiner Entlassung ausbezahlt. Auf seinem Laufpasse wird die Summe bemerkt, welche er in Hän­den bekommen hat und diejenige, welche zur Auszahlung an das betreffende Kreisamt übersendet wurde.

§. 67. In dem Zuchthause können folgende Arbei­ten vorgenommen werden:

I. Für die männlichen Züchtlinge:

1) das Sägen und Marmorschlcifen; 2) Feucreimer aus Stroh zu flechten und zu verkitten; 3) Stroh- und Bastdeckenflechteu; 4) Schnitzarbeiten in Holz; 5) Draht- flechten ; 6) Bürstenmachen ; 7) Korbflechter!; 8) Leinen- arbeiten , als Spinnen und Weben; 9) Weben von Beiderwand; 10) Wollarbeiten, namentlich auch Woll­kämmen; 11) Schreinerarbcit; 12) Schuhmacherarbeit, in der Regel auf dcu Bedarf des Hauses beschränkt; 13) Schneiderarbeiten, ebenfalls in der Regel nur für den Bedarf des Hauses. Kranken und schwächlichen männlichen Züchtlingen kann, wenn es der Hausarzt für zulässig findet, Schneiderarbeit, Stricken und Spinnen aufgetragen werden.

II. Für weibliche Züchtlinge :

1) WoUspiuueu , Kämmen und Kratzen; 2) Hanf- und FlachSspinuen; 3) Wiuterschuhe, auch Decken, auö Sal­bändern und den Abgängen der Wollspinnerei geflochten;

4) Stricken von Strümpfen und anderen Kleidungsstü­cken aus wollenem und leinenem Garn; 5) Nähen.

8. 68. In den vier Wintermonaten November, December, Januar und Februar fängt die Arbeit am Morgen um 6 Uhr, in den acht übrigen um 5 Uhr an. Der Schluß ist am Abend um 9 Uhr.

§. 69. In den vier Wintermonaten ist Morgens von 7 bis 7%, in den Sommermonaten von 6 bis 6% Uhr Ruhe- und Frühstückszeit. In den Wintermonaten ist Mittags von 11 bis 12 Uhr, in den Sommermo- naten von 11 bis 12% Uhr Ruhestand zum Genuß des Mittagessens. In den Wiutermonaten ist von 8 bis 9 Uhr, in den Sommermonaten von 7% bis 9 Uhr Abends Feierstunde zur Besichtigung und Abliefe­

rung der Tagesarbeiten und zum Genuß des Abend- brodes. Alsdann werden auch die Materialien für den folgenden Tag vertheilt.

§. 70. An Sonn- und Feiertagen wird die Arbeit eingestellt. Ausgenommen sind jedoch a) Beschäftigun­gen , die auch in Freiheit an solchen verrichtet werden, b) Ausbesserung von Kleidungsstücken, welche ein Zücht­ling für sich selbst verrichtet, c) Nähen und Stricken, d) kleine und geräuschlose Nebenarbeiten, wo jedoch die Genehmigung des Directors in den einzelnen Fällen er­forderlich ist.

§. 71. Die verschiedenen christlichen Religionsver- wandten sind an denjenigen ihrer besonderen Festtage, welche in dem Herzogthume gefeiert werden, von den gewöhnlichen Arbeiten frei. Juden brauchen am Sabbath und an anderen ihrer religiösen Festtage nicht zu arbei­ten; dagegen müssen sie an Sonntagen und Festen der Christen die Arbeit uachholcn.

§. 72. Die an ihren religiösen Feiertagen von der Arbeit befreiten Züchtlinge müssen bei den Arbeitenden sich aufhalten, um, wie diese, unter beständiger Auf­sicht zu stehen. Es ist ihnen alsdann erlaubt, in ihren Andachtsbüchern zu lesen und ihre Gebete zu ver­richten.

8- 73. An denjenigen Tagen, an welchen die ge­wöhnliche Arbeit ganz oder zuM Theil ruht, müssen die Züchtlinge doch, so viel möglich, außer den zum Gottes­dienste bestimmten Stunden durch Vorlesen oder Abhö­ren des Vorgelesenen aus Andachtsbüchern oder andern für sie bestimmten nützlichen Werken vor den nachtheiligen Folgen des Müßiggangs bewahrt werden.

8. 74. Die bestimmten Plätze znm Arbeiten sind besonders eingerichtete Zimmer für die Männer und desgleichen für die Weiber. Ist aber die Witterung trocken und warm, so wird den männlichen Züchtlingen im Hos eine besondere Abtheilung und eine andere den Weibern zum Aufenthalte angewiesen.

8- 75. Wenn Materialien an das Zuchthaus für fremde Rechnung zum Verarbeiten abgegeben werden, so ist dies, insofern ein angemessener Lohn bedungen wird und die Arbeit bei Anschaffung des Materials für Rech­nung des Zuchthauses nicht einträglicher erscheint, anzu­nehmen.

(Fortsetzung folgt.)

Dienst» ach richte».

Der provisorische Lehrvicar Schmidt zu Schwik- kershausen ist definitiv zum Lehrvicar daselbst ernannt worden. ___________

Deutschland.

t Limburg, 19. Oct. Gestern Abend sind die Geistesübungen eröffnet worden, welche der Herr Bi­schof von Limburg zu Gunsten der katholischen Lehrer des Herzogthums für die laufende Woche veranstaltet hat. Ungefähr 150 Lehrer haben sich zu den begonne­nen religiösen Feierlichkeiten eingefunden. Diese That­sache wird als ein um so erfreulicheres Zeichen, der die Masse des Lchrcrstaudes annoch belebenden kirchlichen Gesinnung betrachtet werden dürfen, je mehr cs nach den bestehenden gesetzlichen Verhältnissen von der völlig freien Entschließung des Einzelnen abhing, an den ver­anstalteten Exercitien Theil zu nehmen oder nicht. Ohne Zweifel hat auf die zahlreiche Betheiligung der Umstand fördernd gewirkt, daß gerade eine solche Zeit zu der fraglichen kirchlichen Feier gewählt wurde, in welcher an sehr vielen Orten Schulferien stattfinden. Möge im Interesse des Staates wie der Kirche der heilsame Er­folg in recht reichem Maße erzielt werden, welchen der Herr Bischof durch sein Hinwirken auf eine Kräftigung des religiös-kirchlichen Sinnes im Lehrerstande be­zweckt.

* Frankfurt, 19. Oct. Der Parteikampf aus An­laß der Urwahlen beginnt lebhaft zu werden. Bis jetzt äußert er sich nur in einer heftigen und ziemlich un­würdigen Polemik in dem Localblättchen. Die Wahr­scheinlichkeit des Sieges ist auf Seite der Reformpartei. Die Demokraten sehen diesen Kämpfen scheinbar ruhig zu. Wir sagen scheinbar, da ein in Darmstadt gedruck­ter Aufruf dieser Partei, in leidenschaftlicher Sprache abgefaßt, dieser ruhigen Haltung widerspricht.

Auch an den Senat der freien Stadt Frankfurt ist Seitens der österreichischen Regierung die Einladung ergangen, die zu Wien in den nächsten Tagen zu er# eröffnenden Handels- und Zollconferenzen durch einen Bevollmächtigten zu beschicken.

General Lamoriciere hat gestern unsere Stadt wie­der verlassen.