Nassauische Allgemeine Zeitung.
M S^5. Mittwoch den 20. ©dotier 1883
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Amtlich^ Theil.
Revidirte Znchthausordimng.
(Fortsetzung.)
Dritter Abschnitt.
93 on d er sicheren Verwahrung der Züchtlinge.
g. 17. Sobald ein Züchtling ciugebracht und genau am ganzen Körper untersucht worden ist, werden ihm alle in das Haus gebrachte Kleidungsstücke, Gelder und Effecten abgenoinmeu und deponirt. Das Ver- zcichuiß derselben wird in das Depositenbuch eingetragen. Die Kleidungsstücke der über acht Jahre vcrur- theilten Züchtlinge werden nach deren Wunsch an ihre Angehörigen zurückgegeben, oder zu ihrem Vortheile verkauft, in welchem letzteren Fall der Gelderlös gleich den haaren Gelddepositcn behandelt wird. Die Kleidungsstücke Derjenigen, welche eine ansteckende Krankheit hatten, sowie ganz unbrauchbare Kleidungsstücke werden vernichtet. Andere dem Verderben nicht ausgesetzte Sachen von Werth werden aufbewahrt, und den auf bestimmte Zeit Verurthcilten nach ihrer Entlassung wieder zurück- gegeben; bei den auf Lebensdauer Eiugesperrten aber nach ihrem Ableben an die Erben verabfolgt.
§. 18. Nach vollzogener Untersuchung wird dem Züchtling die in §. 47 und 48 vorgeschricbene ausgezeichnete Kleidung angelegt und, wenn er von männlichem Geschlechte ist, eine Kette an seinen Fuß befestigt, an deren Ende eine eiserne Kugel augcschmiedct sich befindet. Außerdem werden die in der Marmorfabrik an der Lahn arbeitenden Züchtlinge unter sicherer Bewachung geschlossen an Handcisen, welche au Stangen hängen, zu- und abgeführt.
8. 19. Züchtlinge, welche als besonders gefährlich bezeichnet sind, sollen deS Nachts an eine Kette an den anderen Fuß angeschlossen werden.
§. 20. Die Züchtlinge dürfen außer den ihnen anvertrauten Arbeitswerkzeugen niemals Messer, Scheeren, .Nadelt!, Schnallen, überhaupt nichts von Eisen oder Stahl für sich besitzen, oder bei sich führen. Jede Zuwiderhandlung wird streng ^bestraft. Die Arbeitswerkzeuge sind nach dem Schlüsse der Arbeit abzuliefern.
§. 21. Der Eingang in das Zuchthaus ist in der Regel jedem, der nicht zu den dabei Angestellten gehört, verboten.
8. 22. Der Director ist allein ^ermächtigt, Fremden oder Angehörigen der Züchtlinge, welche sich durch eine Sichcrhcitskatte, einen Paß oder durch ein Schreiben ihrer Obrigkeit hinlänglich ausweisen können, den Zutritt in das Zuchthaus zu gestattens, wenn er hierbei kein Bedenken findet. In diesem Falle wird der Besuchende beständig von dem Verwalter oder Gardistenwachtmeister begleitet und darf keinen Augenblick bei einem Züchtling allein gelassen werden. Fremden, welche die Anstalt blos besehen wollen, um deren Einrichtung kennen zu lernen, darf der Director nach vorgängiger Legitimation ebenfalls hierzu die Erlaubniß geben, wobei aber den Züchtlingen, mit diesen zu reden, untersagt ist.
§. 23. Personen, welche durch den verschlossenen Hof gehen, um sich zu dem Verwalter oder den Unteraufsehern zu begeben, müssen gleich am Thore der Wache die Absicht ihres Eintritts eröffnen, und dürfen mit den Züchtlingen, welche ihnen im Hofe oder im Hause begegnen, nicht reden.
8. 24. Hinsichtlich der ununterbrochenen Beaufsichtigung der Züchtlinge zur Tags- und zur Nachtzeit, der Bewachung und des Verschlusses der Localitätcu des Zuchthauses , und der zur Entdeckung jedes Entweichungsversuches erforderlichen Visitationen enthalten die Dienstinstructionen der Zuchthausangestellten die erforderlichen Bestimmungen.
§. 25. Jeder Briefwechsel ist den Züchtlingen unter sich und außer dem Hause untersagt.
Die an Züchtlinge eingehenden Briefe werden von dem Director erbrochen, und der Inhalt, insofern er es für nöthig und unverdächtig hält, den betreffenden Züchtlingen mitgetheilt. Eine Antwort!, wenn diese nöthig ist, darf nur unter Genehmigung und ^Vorwissen des DirectorS von dem Verwalter aufgesetzt werden; diese wird von jenem durchgesehen und nach erfolgter Genehmigung übersendet.
§. 26. Bei einer ausgesührten Flucht eines Züchtlings hat der Director außer der nach Umständen zu verfügenden Nacheile sofort die benachbarten Polizeibehörden durch mittelst exprcsser Boten abgesandte Steckbriefe hiervon in Kenntniß zu setzen und unter Mit
theilung des Signalements diese und die betreffenden Landjäger zu einer sorgfältigen Streife aufzufordern. Außerdem werden Steckbriefe an die Heimathsbehörde des Züchtlings und in öffentlichen Blättern erlassen. Er leitet über den Vorgang eine Untersuchung ein, welche sich auch darüber zu erstrecken hat, wieweit die Entweichung durch Nachlässigkeit des AufsichtöpersoualS und durch Unterlassung gegebener Vorschriften ausführbar war.
§. 27. Die' Gardisten sind berechtigt und verpflichtet, entfliehende Züchtlinge mit Gebrauch ihrer Waffen einznhalten. Der Gardist darf, wenn der Entweichende auf Anrufen nicht stehen bleibt, auf denselben Feuer geben: doch darf dies erst dann geschehen, nachdem er vorher mit lauter Stimme wenigstens Einmal: „Halt, oder ich gebe Feuer!" gerufen hat. Wird ein Gardist im Dienste von einem Gefangenen oder einem Dritten angegriffen, und kann er sich desselben ohne Gebrauch der Waffen nicht erwehren, und kommt ihm nicht zeitig Hülfe, so muß er davon Gebrauch machen, wenigstens der Entwaffnung die äußerste Gegenwehr ent« gegenscßcn.
§. 28. Bei einer von mehreren Züchtlingen versuchten Empörung gegen ihre Vorgesetzten, um mit Gewalt sich diesen zu widersetzen, oder um durchzubrechen, soll von der Wache scharf aus die Empörer gefeuert werden, wenn eine von dem zunächst vorgesetzten Angestellten zweimal wiederholte Aufforderung, zum Gehorsam zurückzukehreu, fruchtlos bleibt.
§. 29. Denjenigen Züchtlingen, welche eine Entweichung entdecken und dadurch verhindern, oder welche von Komplotten oder anderen zu Unordnungen oder Widersetzlichkeiten abzweckcuden Versuchen Kenntniß geben , wird auf angestellte Untersuchung des Directors und erstatteten Bericht eine Belohnung oder — nach Umständen — ein gänzlicher oder theilweiser Erlaß der Strafzeit zugesichert.
8. 30. Haben Züchtlinge eine Flucht ausgeführt, oder versucht, oder ein Komplott dazu gemacht, oder solche bei anderen begünstigt, so sind sie durch hofgerichtliches Erkenntniß auf den Gxund der von dem betreffenden Uutersuchungsgericht, welchem die von der Zuchthausdirection aufgenommencn Juformativverhand- lnngen mitgetheilt werden, geführten Untersuchung zu Verbüßung der vollen urtheilSmäßigcn Strafzeit von Anfang an, nebst einer körperlichen Züchtigung, zu ver- urth eilen.
Vierter Abschnitt.
Von der Wohnung, Nähr ü n g und K l e i- dung der Zü ch Hinge.
§. 31. Es soll in den Arbeitsstilen, Gängen, Schlafgemächern und Höfen des Zuchthauses die größte Reinlichkeit beobachtet werden.
Alle Tage müssen solche gekehrt, und die Säle, Gänge und Schlafgemächer im Sommer jeden Samstag gewaschen werden. Jedes Jahr ist das Innere des Hauses zu weißen.
8. 32. Zur beständigen Erneuerung der Luft werden in den Arbeitsstilen und Schlafgemächcru Ventilatoren und Luftzüge angebracht, und in jenen Nachts, in diesen am Tage die Fenster offen gelassen.
8. 33. Alle Züchtlinge müssen sich an jedem jMor- gen, wenn sie zur Arbeit versammelt sind, an einem schicklichen Orte Gesicht und Hände rein waschen und sich kämmen. Das Waschen der Hände wird vor dem Mittagsessen wiederholt. <
§. 34. So ost es vom Hausarzt für zuträglich gehalten wird, sollen sie gebadet werden.
8. 35. Die Züchtlinge sollen streng angehalten werden, ihre Kleider rein zn halten.
8. 36. Alle drei Monate wird den Züchtlingen beiderlei Geschlechts das Haupthaar kurz abgeschnitten, und den Männern alle acht Tage der Bart mit einer Scheere abgenommen.
§. 37. Bei einer ansteckenden oder gefährlichen Krankheit unter den Züchtlingen sollen die vom Hausarzt nöthig befundenen Mittel und Räucherungen auge- wendet, auch Kleider und Betten, wenn hierdurch Ansteckung zu befürchten ist, verbrannt werden.
8. 38. Die Schlafzimmer werden nicht geheizt. Auch wird in den Schlafzimmern kein Licht gestattet. Eine Ausnahme findet nur bei den Krankenstuben Statt.
§. 39. Das Lager der Züchtlinge besteht, wo sich nicht bereits befestigte Pritschen befinden, in einer Bettstelle, welche nach Beschaffenheit des Raums, besonders aber unerläßlich in den Krankenzimmern frei und wenigstens einen Fuß weit von der Wand und von der nächsten Bettstelle gehörig entfernt stehen soll, in einem Strohsacke, Strohpolster, Betttuche und wollener Decke.
In den Krankenzimmern dürfen nie zwei in eine Dette liegen.
Im Winter werden für Jeden zwei wollene Deck gegeben.
Auf die Betten in den Krankenstuben gehören zw Betttücher. Jeder Stohsack muß alle Vierteljahre gew scheu, und das dann befindiiche Stroh erneuert werde
8- 40. Vorbehältlich der anderweiten Regulirur der Speiseportionen nach dem mit dem 1. April 185 in Kraft tretenden neuen Maß- und Gewichtssysten erhält nach dem dermaligen Maß und Gewicht jedi männliche Züchtling täglich 2% Pfund Brod und Schoppen Suppe und jeder weibliche Züchtling tägli iy2 Pfund Brod und 2 Schoppen Suppe.
Kann ein oder der andere Züchtling diese Portic regelmäßig nicht aufzehren, so wird sie vermindert.
Das in der Suppe gekochte Fleisch wird abwek selnd unter die Züchtlinge vertheilt. Zu dem Kni läßt der Verwalter solches täglich in sechslöthige Po tiouen schneiden, und, um eine völlige Gleichheit j beobachten, denjenigen Züchtlingen reichen, an welch, die Reihe steht.
8- 41. Das Brod wird jeden Morgen für be: selben Tag in drei Portionen geschnitten vertheilt.
Den Züchtlingen wird der Gebrauch eines Messe nicht erlaubt. Das Frühstück, in Brod bestehend, ve zehren die Züchtlinge Morgens frühe in der Ruhestunk
§. 42. Die Anordnungen des Hausarztes, rüi sichtlich der kranken Züchtlingen zu verabreichenden, d Krankheit angemessenen Kost, sollen genau befolgt werde
Diese Kost kann regelmäßig nur den in den Kra kenzimmern befindlichen Züchtlingen verabreicht werde
8- 43. Am frühen Morgen wird jedem Züchtlin frisches Trinkwasser in einem beständig rein zu Halte den Kruge gegeben.
8- 44. Die dick gekochte Suppe wird Mittags u 11 Uhr in einem geaichten Napf von überzinnte Bleche ausgetheilt. Dieser Napf ist inwendig mit eine Zeichen versehen, an welches die Suppe reichen mu um die vorgeschriebene Quantität auszumachen.
8- 45. Sowohl das Brod, als auch die ordinc und die Krankensuppe', sollen von den Angestellten u dem Hausarzt untersucht, und ungesunde Lebensmit den Lieferanten zurückgegeben werden.
8. 46. Das Tabakrauchen ist den Züchtlingen v< boten. Der Genuß des Schnupftabaks und Kautaba! welcher nur von dem Ueberverdienst angeschafft werd darf, kann denselben, soweit die Reinlichkeit des Haus nicht beeinträchtigt wird, gestattet werden.
§. 47. Jeder Züchtling erhält beim Eintritt in b Haus, nach Ablegung seiner eigenen Kleider, auf Kost der Anstalt andere.
Die Zuchthauskleidung der Männer besteht in sc genden Stücken: a) eine graue wollene Kappe; : wöchentlich ein frisch gewaschenes Halstuch von ung bleichtem Leinen; c) eine Weste; d) ein Kamisol; ein paar lange Beinkleider aus Leinwand, welche so i gewaschen werden, als es die verschiedenen Arbeiten d Züchtlinge nöthig machen; f) jede Woche ein Paar re gewaschene wollene Strümpfe; g) lederne oder Stroi schuhe; h) wöchentlich ein frisch gewaschenes Hemd tu Leinwand, jährlich zweimal gebleicht; i) ein Sacktu von ungebleichtem Leinen, wöchentlich frisch gewaschei k) ein wollener Mantel, welcher über die Kleidung a; gezogen wird, hinlänglich weit von vorn mit einer Reil Knöpfe zum Schließen versehen, so daß er nicht a Arbeiten hindert; l) ein dem Körper anschließendes Ae melkamisol von Beiderwaud; m) eine Unterhose vc Beiderwand; die drei letzteren Kleidungsstücke für d rauhere Jahreszeit.
Die auffallende Unterscheidung der männlichen Züch^ linge besteht darin, daß die Mäntel, die Kamisole un Beinkleider zweierlei Farben, nämlich grau und gel haben, so daß sich solche der Länge nach zu gleiche Theilen nach diesen Farben scheiden.
8. 48. Die Kleidung der weiblichen Züchtlinge bi steht in einer schwarzen Kappe von Leinwand, blauer Halstuch, desgleichen schwarzem Rock und Jacke, sodan Schürze, wollenen Strümpfen, Socken und Hemde.
Der Wechsel dieser Kleidungsstücke geschieht so off wie bei den männlichen Züchtlingen.
Halstuch und Schürze sollen von ungebleichtem Lei neu, Rock und Jacke von gekippeltem Zeuge von leinenen Zettel und wollenem Einschläge sein. Ihre Schnupf tücher, wenn sie deren nicht mitbringen, bestchen aut ungebleichter Leinwand.
(Fortsetzung folgt.)