Nassauische Allgemeine Zeitung.
M SGS. Sonntag heu 5. September /«.>?.
bis „N''ssatt>sâ>k AÜaeinnnk Zeitung'- mit brm brlletriftiftf'rn Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, SonutaqS ausgenommen, täglich und beträct der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulariv nunmehr auch für de< ganzen Umfang deâ 'Ddnrn» und TarrS'fchen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff keâ PoffaufschlagS 2.fL, tiir die übrigen bänder deS kentsch-österreichischen PostoereinS, wie für daS Ausland 2 fl. 24 kr. — Inserate werden die ditrspaltigk Petit- teile ^oder- deren Raum mit 3 ft. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgasse 42, auswärts bei den iiâchstgelkgenen Postämtern, zu machen. * " |
Amtlicher CM
Verordnung t
(Den rntlliâriswen Ecxichtsâand in Strafsachen bei 'Sunbeë« tiMvxü, welche in ArierenSzciten zu BuudeszwcckiN zutammen- gezegcn werden, betr-ffenv.)
$Me delitsche Kündiâtss'MiâlMg' hat in ihrer dies- ja^ riese 11 16; GißM; nächst ebenden Beschluß gefaßt: „TvKiO Vundesnuppèii su -Lmidcs-zwecken zusammeu- gezogcu sind, finden in Ansehung der nickt militärischen Berbrechen und Btcheheii der MilitärpcrsoncU die Be- Uiinmnn^eu des §. 94 der Grundzüge der Kriegsver- tassussg des deutschen Bnubcs voin 1 i. Juli 1822 Au- wënduug; -jedoch - unter nachstehenden näheren Borschrif- ten wegen des Verfahrens:
8. 1. Die Militärpersonen haben den militärischen Gerichtsstctnd in Strafsachen jeder Art nach den in den Sân, welchen sie angehören, bestehenden Gesetzen, vierbei sind auch Injurien und Polizeisachen, sowie U&U und St-enereontravcntionèn zn rechnen.
8. 2. Alle bürgerlichen Gerichts- und Polizeibehörden sind angewiesen, von den innncrhalb ihres Amtsbezirks vorkonunenden strafbaren Handlüngem , wobei Militärpersoncn als-der Urheberschaft oder Theilnahme verdächtig sind, der vorgesetzten Militärbehörde schleunige Anzüge über den Vorfall zugèhen zn lassen, auch derselben und dem betreffenden Militärgerichte jede zur Einleitung und Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung zu machen.
§. 3. Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diejenigen Personen, die den mili- târischen- Gerichtsstand in Skrafsüchen babeu, in Ansehung dieser Sachen keine "Gerichtsbarkeit zusteht , so sind sie doch zur Ergreifung eilender, zur Sicherung dienender Maßregeln gegen die geduckten Militärpersonen in assen den Fällen belügt und verpflichtet, bei de- ueu Gefahr aUf dem Perzüge haftet, d. h. wo kein militärischer Vorgesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist" Und eine düngende Besdraniß obwaltet, daß , falls erst eine Militärbehörde requirirt oder auch nur der nächste militärische Vorgesetzte um seinen Beistand ersucht werden sollte; die den Umständen nach ziü ergreifenden Maßregeln zu spät kommen und ihr Ziel verfehlen würden. - '
8. 4. Unter dieser Voraussetzung müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, wenn Militärpersonen Aufläufe, Unruhen, Schlägereien oder andere Excesse orregeuf oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten Gewaltthätigkeiten -bedrohen-, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begehen im Begriffs sein möchten, denselben nachdrücklich Einhalt thun und nö- thigeufalls dieselben in Verhaft nehmen , und mit einer Anzeige desfalls an ihre vorgesetzte Militärbehörde, längstens binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verhaftung, äbliefern lassen.
§. 5. Ferner müssen unter der gleichen Voraus- fctzung die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, wenn eine Militärpcrson in ihrem Amtsbezirke ein Verbrechen begangen, oder sich dessen dringend verdächtig gemacht hat, in den geeigneten Fällen die schleunige Verhaftung des Thäters oder dessen schleunige Verfolgung veranstalten. Auch müssen in diesen Fällen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden diejenigen Schritte thun, welche zur Ausmittelung der Wahrheit und Aufrechthaltuug der Beweise gereichen und welche sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunft der zuständigen Militärbehörden aufschieben lassen. Die Ci- pilbchörde, welche vorläufige Maßregeln ergriffen hat, ist jedoch verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maßregel der Militärbehörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhaftung von Militärpersoncn stattgefunden, so müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden dafür sorgest, daß dieselben sobald als den Umständen nach irgend- geschehest kann, jedenfalls innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden nach der Verhaftung an die zuständige Militärbehörde abgcliefert werden.
,§• 6. Wenn eine Militärperson wegen eines gemeinen (nicht militärischen) Verbrechens in Untersuchung gerätst , welches anscheinend eine schwere Strafe nach sich ziehen würde, so ist die zuständige "Militärbehörde — jedoch nur â Maßgabe' der Gesetze des eigenen Landes — befügt, den Angesebuldigtett zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürgerliche Gericht äbzuliefern.
8- 7. Diese Vorschriften gelten nur in Friedcus- zeiten, und so lange nicht die Anfftellung des Bundes- Heercs, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde beschlvs-
sen wird. In letzterem Falle hat es bei den Vorschriften der Buudeskriegsverfassung das Bewenden."
Dieser Beschluß wird Höchster Entschließung zufolge zur allgemeinen Nachachtung und Bemessung der Herzoglichen Behörden hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, 21. August 1852.
Herzoglich Nassauisches Staatsmiuisterium. Wittgenstein.
vdt. Bismark.
D i e n st n a d) r i dj i e n.
Se. Hoheit der Herzog haben den Unter- lieutenant Geibel vom 6. Bataillon zum Oberlieute- staut im 2. Bataillon gnädigst ernannt.
Dem Steuercommiffariatsperwalter Fickeis ist die Beibehaltung seines Wohnsitzes zu Laugenschwalbach gestattet worden. , .
SoSessaU.
Arn 17. August ist der Renteisecretär Geiß zu Usingen mit Tode abgegangen.
NichtSNtlrchkr PW
We IMfrage.
Die preußischen Blätter sind nach dem ungebührlichen Tone, welchen sie sich gegen die Coaiitiönsregie- ruiigeu erlaubt, sichtlich in Verlegenheit r welche Wendung sie der neuesten preußischen Erklärung, die mit den seitherigen Zeitungs-Rodomoutaden doch in einem igar zu "grellen Gegensätze steht, geben sollen. Wir "stellen im fikachfolgcndeu die aus diesem Acreiistück sich ergebenden Resultate zusammen. 1) Während man früher nié recht wußte, was aus dem von Oesterreich vorgeschlagenen Handelsverträge werden sollte, nimmt Prem ß en dense l b e n jetzt mit einigen Modificatio- nen an. 2) Prelißen erklärt zwar allerdings, daß die commerciellen Verhandlungen mit Oesterreich sich vorläufig auf einen Zoll- und Handelsvertrag beschränken müßten, allein es gibt cjlddyjtitifl’ t> i e M Mr k l äru ng ab, daß „für die Richtung jenes Han- delsvertrages d i e kn nftige Herbei f ü.h ru n g einer a-l l g e in e su c ii Z o l l c i ii i g u n g als leitender Gesichtspunkt vvrfchweben müsse." Preußen ist also priistipiell ebenfalls für die Zolleiuigung, während noch vor Kurzem jeder Gedanke daran astgelehnt wurde. 3) Noch Mehr! Preußen erklärt sogar den Staaten der Darmstädter Koalition ausdrücklich, „daß es sich über den mit dem österieichischcn Kaiserstaate abzuschließeu- den Zoll- und Handelsvertrag in allen wesentlich e n Pu n kt en mi t ihnen im Ein v erstäud- n iss e befinde." Daß aber die Eoalitionsstaaten den Hai.dclsvertrag wesentlich nur als eine Ueber gaugsperivde zur Zolleinigung betrachten, ist bekannt genug; Preußen theilt also, seiner cigeuen Er-, " k l ä r u ii g n a ch , diese Ansicht. Preußen verlangt zwar 4) Abschluß der Zolleinigungsverträge auf zwölf Jahre, allein es fügt Dem sogleich bei: damit sei nicht gesagt, daß während der Zeit „über weitere Annähe- r missen der beiderseitigen Zollgebiete", also über die Handelseiniguttg nicht verhandelt werden solle. 5) Die preußische Regierung erklärt zwar, daß die Verhandlungen mit Oesterreich über den Handelsvertrag erst nach Abschluß des Vertrages über Erneuerung und Erweiterung des Zollvereines eingeleitet werden sollen. Allein wir haben schon früher bemerkt, daß wir über Formalien nicht streiten, wenn nur die Sache gerettet wird und fügen jetzt nur noch hinzu, das Abschluß noch keine Ratification ist und die Verhandlungeu mit Oesterreich der preußischen Erklärung zufolge ganz füglich nach Abschluß, aber vor Ratification der Zollvereinsverträge eröffnet und zu Ende geführt werden sollen. Wir wissen endlich ganz gut, daß Preußen das Alles nur widerstrebend gewährt hat, daß das preußische System einfach auf die handelspolitische Hegemonie in Deutjckland unter der Form eines von Preußen beherrschten allgemeinen Zollvereines hiuanslicf, und daß dieses System, wie die ministerielle „Zeit" es noch vor Kurzem verkündet, weder einen Handelsvertrag noch eine Zolleiuigung mit Oesterreich will; allein eben so gut wissen wir, daß Preußen, wie sich jetzt schlagend berauben stellt bat, o h n e den Zoll- v cr ein gar nicht existi ren ka u n, daß es also von den freien Entschließungen der übrigen Zollvereins- staaten vollkommen abhängig ist, und daß, wenn die Darmstädter Verbündeten und Hannover auf ihrer Forderung der Zolleiuigung mit Oesterreich behar- - reu, Preußen auch die Zolleinigung gewähren
muß, nicht weil es principiell dafür ist — Das könnte allenfalls blose Phrase sein, — so ndern weil seine gleichberechtigten Verbündeten es verlangen. Dies scheint die augenblickliche Situation, alles Uebrige ist Sacke der Entwickelung, die freilich auch ohne Kämpfe nickt vorübergehen wird.
Wie das „Mainzer Journal" so bemerkt auch die „Kasseler Zeitung" : „ Die telegraphischen Depeschen, welche die Kölner Zeitung, die Frankfurter Postzeitung und wahrscheinlich noch eine Menge anderer Zeitungen über die Rückanßerung der königlich preußischen Regierung bringen, geben deren Inhalt, wie sich aus dem hier mitgelheilten Wortlaute ergibt, in mehreren wesentlichen Puncten völlig unrichtig an. (Diese Depeschen sind es, welche die „Mit- tclrhciiiische Zeitung" ihren scharfsinnigen, den aufrichtigen Wunsch nach Verständigung bekundenden Deduc- tionen zu Grunde legt.) Die preußische Rückäußerung läßt zwar Vieles zu wünschen übrig, tritt aber der Hoffnung auf eine völlige Einigung Preußens mit den übrigen deutschen Staaten in Betreff der Zollfragen keineswegs feindlich entgegen, wie die telegr. Depeschen besagter Zeitungen anbeuten".
Zwischen den Bevollmächtigten der Eoalitionsstaaten hat, nach dem C. B., auch gestern (am 1. Sept.) eine Conferenz stattgehabt, die indeß nur von kurzer Dauer zu sein schien. Man vermuthet, daß dieselben die Entschließungen ihrer Regierungen abwarten und erst dann ihre Besprechungen fortführen werden. Eine neue Conferenz der Coalitionsminister wird auch in den Kreisen der betreffenden hiesigen Conferenzmitglieder nur vermuthet. Wir vernehmen, daß gestern noch keinem derselben eine dießiällige Benachrichtigung zugegan- gcn war.
Die „Neue Münchener Zeitung" spricht sich noch am 1. September sehr entschieden gegen die preußischen Prätentionen in der handelspolitischen Frage aus. Für die Standhaftigkeit der Coalition jedenfalls ein gutes Zeichen 1
Deutschland.
< Biebrich, 2. Sept. Nächsten Montag den 6. werden Se. Hoheit der Herzog, von Wildbad kommend, in Biebrich wieder eintreffen.
Landau, 31. August. Die königliche Kreisregie- rMg macht im Amtsblatte bekannt, daß künftig bei Gesuchen um Bewilligung von Brandcollecten die zu geringe oder völlig unterlassene Versicherung der Gebäude und beweglichen Habe nicht mehr als unterstützender Grund gelten könne, sondern daß vielmehr diese Unterlassung die Gesuche selbst in jenen ungewöhnlichen Fällen erschwere, wo ausnahmsweise die Bewilligung einer Branbcollecte nicht unzulässig wäre.'
Kaffel, 2. Sept. (Kass. Z.) Die erste Kammer der Stände hat im Laufe der Woche mehrere vertrauliche Sitzungen gehalten; die gestrige dauerte bis Nachts halb zwölf Uhr. In derselben wurde, dem Vernehmen nach, außer mehreren Gegenständen geringerer Bedeutung auch die Vorlage wegen des Anlebens zu Ende gebracht. Am Schlüsse der Sitzung wurden die nicht zu den Ausschüssen gehörigen Mitglieder wieder aus einige Zeit beurlaubt.
'Coblenz, 2. Sep. (Fr. P. Ztg.) Vor einigen Tagen hat sich auf dem Rheine wiederum ein sehr be- klagenswerther Unfall und zwar in der Nähe der St. Goarer Bank zugetragen, indem das Dampfboot „Joseph Müller" der Düsseldorfer Gesellschaft gegen ein in der Fahrt gleichfalls begriffenes Segelboot in dem schwierigen Fahrwasser anrannte. Indem nämlich der Segelschiffer, um den Stoß einigermaßen abzu- w hreu, nach der bedrohten St lle mit dem Korksacke hineilte, ergreift ibn das Dampfboot und schleudert ibn zwischen die zwei Schiffe ins Wasser, wo er zerquetscht seinen Tod fand. Der Verunglückte ist Vater von 7 Kindern. — Als vor einigen Tagen in dem benachbarten Orte Vallendar ein achtbares Ehepaar aus dem Bürgerstande seine goldene Hochzeit feierte, wurde cS durch einen schönen silbernen Pokal und ein werth- volles silberbejchlagenes Gebetbuch seitens der Frau Prinzessin von Preußen überrascht. — Gestern sind hier die Landwehrpicniere zur Abhaltung der Uebung zusammen getreten.
Braunschweig, 31. August. (Kass Ztg.) Se. Hoheit der Herzog ist von seinem Ausflüge nach OelS bereits wieder zuruckgekehrt. — Der frühere Redacteur der „Deutschen Reichszeitung" und jetziger Redacteur des „Bremer HandelSblattes", Dr. Karl Andree, hat