Nassauische Allgemeine Zeitung.
jV; S«« Donnerstag den 2. September 1858.
Die „Naffamscke Matmeine Zeitnnfl" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" ersckieint,- Sonntag« ausgenommen, tär,lick mii beträgt der PrânumerationSpreiS für WieSbaren und, nach dem neuen Postregulaliv nunmehr auch für den ganzen Umfang de« Stuft* und TatiS'schcn BerwaltungSbtffrk« Mit Inbegriff des Postaüfscblags è fl., tnr die übrigen tautet des demsch-österreichislden Poffnerem«, wie für da! .fukstand 2 fl. 24 fr. — Inserate merken die »iersxaltige Petit« feste oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. t? r i e.dr i ch, Langgaffe -12, auswärts bei den nâchstgelegeneu Postämtern, zu machen.
Amtlicher Theil.
VienstnaHrichten.
Lehrer Müller zu Kördorf ist aus dem Schuldienst entlassen, Lehrer Zimmermann zu Roth zum Lehrer in Kördorf, Lcrvicar Hausen in Flammersbach zum Lehrer in Roth ernannt und die Lehrvicarstelle zu Flammersbach dem Schulcändidaten Ku uz zu Waldaubach provisorisch übertragen worden.
Lehrer D i c t r i 6' in Rüdesheim ist in den Ruhestand versetzt, Lehrer Rothenbach zu Camberg zum Löhrer in Rüdesheim, Lehrer Schmidt zu 'Johaunis- berg zum Lehrer in Camberg, Lehrgehütfe Sommer zu Mengerskirchen zum Lehrer in Johannisberg ernannt unb der Schulcandidat Roll zu Niedcrerlbert an die Lehrgehülfenstelle zu Mengerskirchen provisorisch dirigirt worden.
Die zu Rüdesheim neu errichtete Lehrgehülfenstelle ist dem Lehraehülfen K ö p p l e r zu Lorch übertragen, der provisorische^ Lehrvicâr Röhrig zwLvkershauscn in gleicher Eigenschaft nach Lorch versetzt und dem Schulcandidaten Lauer zu Wallmich die Lehrvicarstelle zu Lykershausen provisorisch übertragen worden.
Lehrgehülfe Türk zu Schierstein ist zum Lehrer daselbst ernannt worden.
Die durch die Beurlaubung des Lehrers Ludwig zu Blessenbach zur Erledigung gekommene Schulstelle daselbst ist dem Lehrgehülfen Zipp iu Diedenbergen übertragen, und der Schulcandidat Schaab von Breckenheim an die Lehrgehülfenschulè zu Dietenbergen provisorisch dirigirt worden.
Nichtamtlicher Theil.
. TW Zusammenstellung des Verfahrens im EüterCoufotidationrrwefen
Nachdem bei dem Verwaltungsbeamten durch Bür- germcistexbericht oder sonstige glaubhafte Weise die Nachf richt eingegaugen ist, daß eine.Gemeinde consvlidiren will, und nachdem er nöthigen Falls noch die erforderlichen Erkundigungen darüber eingezogen hat, ob die verordnungsmäßig vorgeschriebene Mehrheit der grund- besitzenden Gemeindebürger und deren Grundbesitzes vorhanden ist, so begibt er sich zur amtlichen Constatirung der persönlichen und realen Majorität, sowie zur.Erzielung möglichster Stimmeneinhelligkeit in der-Gemeinde, deren Gemarkung consolidirl werden soll. In der Versammlung der Gutsbesitzer, über welche ein feldgerichtlicher Extract aus dem Lagerbuch oder Steuerkataster vorliegen muß, hat der Beamte die Vortheile der Con- solidatidn im Allgemeinen, und in der betreffenden Gemarkung insbesondere, hervorzuheben, die Zweifel Einzelner zu beseitigen und die Einwände Renitenter zu widerlegen. Tie Einstimmung in den Vollzug derCon- solidation ist durch Namcusunterschrift zu constatiren. Das Mehrheitsresultat hat der Kreisbeamte mit Bericht dem herzoglichen Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zur Genehmigung des Vollzugs der Confolida- tion vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung wird der von den Gutsbesitzern mit einem geprüften Geometer abzuschließeude Accord von dem Beamten ebenfalls dem herzogl. Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zur Genehmigung vorgelegt. Ist diese erfolgt, so entwirft der Cönsolidationsgeometer den Gcncral- situationSplan von der ganzen Gemarkung. Hierbei werden die nöthigen Umwandlungen von Wald zu Feld, von Feld zu .Wiese, und umgekehrt, nach ihren Abgrenzungen genau angegeben; es werden dabei die zweckmäßig erscheinenden Bachausstreckungen, Veränderungen und Neuanlagen von Vicinalwegen und Hauptfeldwegen mit Angabe der Nivellements projectirt. Ebenso werden in den Generalsituationsplan die Richtungen und Nivellements der Hauptwässerungsanlagen ausgenommen. Ausstreckungen und Veränderungen der Gemarkungsgrenzen werden natürlich mitcingezcichuet. Der eine Chartenzeichnung bildende Generalsituationsplan wird nachdem er unter Zuziehung des Feldgerichtes und erfahrener Landwirthe ausgenommen zisk, voM Geometer dem herzogl. Kreisamte und von diesem dem herzogl. Staatsministcrium j ' Abtheilung des Innern, vorgelegt. Dieses bestimmt nun eine Generalcommisfion zur Prüfung des Planes an Ort und Stelle in einem bestimmten, einen oder mehrere Tage dauernden Termin. Die Commission hat zu bestehen aus einem Ministerialcom missâr , aus dem Kreisbeamten/ dem Oberforstbcamten, dem Wegcbaumeister, aus drei unparteiischen Landwirtb-
schaftskundigen, dem Cousolidationsgeometer, dem vom herzogl. Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zu bestellenden Revidenten, dem Gemeitidebürgermeister, den Feldgerichtschöffen, den Gcmeinderäthcn; und es steht jedem beteiligten Gutsbesitzer frei, zur Auskunftgebung und AuSsprechung von Ansichten btr Commission sich anzuschlicßen. Nachdem der GencralsttuationSplan auf Vertrag des Ministerialcommisfärs vom bcrzogl. Staats- Ministerium, Abtheilung des Innern, genehmigt ist, wird die Ausführung der Consolidativn nach den einzelnen Fluren und Districken vorgcnommcu. Es merbem demgemäß erst wieder Spccialplanc von den einzelnen Feld- abtheilungen durch den Geometer gefertigt, welche die auzülegenden Gcwanncnwege, die Richtung der Ackerfurchen und Wäsferabzugsgräben enthalten , und welche nach deren Prüfung durch den Revidenten vom Herzogl. Staatsministcrium, Abtheilung des Innern, zu genehmigen sind. Nachdem dieses geschehen, beginnt districtweise die Abschätzung des Bodens. Zum Zweck der Taxation der Bodcngüte werden beim Beginn der Con- ' solidation von den Gutsbesitzern 3 Hauvttaxatorcn durch relative Stimmenmehrheit, wie auch der Geometer, ohne Rücksicht auf den Grundbesitz , des Stimmenden gewählt, welche vom herzogl. Kreisamt auf die verordnuugsmä- ßige Instruction verpflichtet werden. Die weiter zu wählenden drei Nachtaxatoren' bilden einen berathenden Ausschuß zur Coutrole der Taxation.
Sie werden nicht verpflichtet. Wird gegen die erste Taxation reclamirt, so hat der rcilamireude Theil einen, ebenso der Geometer Namens der ConsolidationSgcsell- schaft einen Taxator zu wählen, und dem Herzoglicken Kreisamt steht außer der Rechte der'Bestätigung der beiden die Ernennung eines dritten' Teators zu. Die von diesen dreien,' beim Kreisamt zu verpflichtenden Taxatoren zu vollziehende zweite Taxation kann nicht weiter angefochten werden. Das Wort Reklamation, welches bei Vollziehung der Eonfolidationen eine große Rolle spielt, bedeutet jede Einwendung von Seiten der Grundbesitzer gegen die einzelnen in öffentlichen Interessen ex, officio vvrzunehütenden^ f5ensolidativn â hand- lungen der Taxatoren, des Geometers, b^ Feldgerichtes; die Reclamationen werden bei dem Kreisamt vorgebracht, und gegen dessen Entscheidung findet ein.Recurs an das Herzogl. Staatsministcrium, Abtheilung des Innern; statt. Zum Zweck der Taxation des Bodens werden die einzelnen Dodengüter durch verschiedene Buchstaben: A. B. C. D. E. k G. H. 1. K. bezeichnet; wieviele solcher Classen gemacht werden, hängt von der verschiedenen Bodenbeschaffenheit in der Gemarkung, und von dem darauf 'sgestützten Ermessen der bei dem Vollzug der Consolidation beteiligten Personen ab. Für jede der Bodeuclafsen ist ein bestimmter Geldwerth festzusetzen; für jede derselben sind MnsterparceUen zu bestimmen; und das Verhältniß der einzelnen Classen zu einander ist zum Zweck der nie ganz zu vermeidenden Redaction aus einer Bodenclasse in die andere in einfacher Weise zu vermitteln.
Nach erledigter Taxation erfolgt die Besitzstands- aufnahme. Dieselbe beschäftigt sich mit folgenden drei Fragen:
1) Wer ist der znm Besitz Berechtigte bei jeder einzelnen Parcclle?
2) Zu welchem Flâch enge Halt ist er berechtigt ?
3) Zu welcher Bodengüte innerhalb dieses Flächengehaltes ist er berechtigt?
Die Erledigung der ersten dieser drei Fragen fällt mit einem der Zwecke der Errichtung der Stockbücher zusammen; die Erledigung der zweiten und dritten Frage ist eine Consolidationösacke. Es müssen dabei technische Erfahrung des Consolibationsgcometers und die durch juristische Vorbildung bedingte gesetzlich schiedsrichterliche Eigenschaft der »Verwaltungsbeamten zusam- menwirkeu.
Sind die Ansprüche der einzelnen Grundbesitzer einer Gemarkung an die Coalitionscasse in solcher Weise fcstgestellt, so wird zur Realistruug derselben geschritten. Es'hat die Bildung der Mässe, die Liquidirung der einzelnen Ansprüche an dieselbe, und die 'Zerteilung derselben offenbar, von juristischer Seite betrachtet, große Aehnlichkeit mit bem Gantverfahren.
Das nächste Geschäft ist nunmehr die Verlosung. Hierbei treten die Gutsbesitzer des betreffenden Ver- loosUngsbezirkes auf erfolgte Einladung zusammen, und es wird nach Feststellung der erforderlichen allgemeinen Bestimmungen durch's Loos die Reihenfolge festgestellt, in welcher bei etwaigen gleichen Ansprüchen die betreffenden Gutsbesitzer an Land befriedigt werden müssen. Sind die Ansprüche verschieben, so kann daS Loos
nicht entscheiden, sondern es gilt dann der Fnuda- mentalsatz:
„Die vorliegende Ländcrèiclaffe darf nur einen solchen Theilhaber angemessen werden., der entweder solche iu gleicher Güte anzusprechen hat, oder unter allen übrigen Theilhabern die nächsten Ansprüche durch den Vest in der nächst folgenden Clasfe begründet". (§. 29 Nr. 2 der Instruction.)
Dicken Satz in verständiger und rechtschaffener Weise zu realisiren, -ist 'eine Hauptaufgabe des ConjolidationS- geömeters. Er hat nun vorerst- die Zutheilung auf der Charte vvrzuu'ehmen, welche demnächst durch Diieber» Messung und Ueberweisilng der Parccllen an die einzelnen Gutsbesitzer verwirklicht wird. Nach Beendigung des ZutheilungSgëschästeS und vollständiger Ausarbeitung der dazu erforderlichen tabellarischen Arbeiten und Conccptchartenzcichnungeu des Consolidaticnsg.wmcters erfolgt die Revision. In geometrischer Bezitoung hat Dieselbe nach Beendigung der Arbeiten der einzelnen Feld- fluren, in arithmetischer Beziehung nach Vollendung der Nicdermessnng in der ganzen Gemarkung Statt zu finden. Ist nach durchgeführter Revision die Arbeit des Consolidütionsgeometcrs als richtig anzunehmen, so er- fol-gt durch das Herzogl. Staatsministcrium, Abtheilung des Innern, welches die Revisionsverhandlungen geprüft und genehmigt haben muß, die Verfügung zur Zeichnung der Reincharw und Fertigung des Lagerbuchs. Nachdem auch diese Arbeiten die SchlußrcvifivN passirt haben, so erfolgt die Ädjudication der consolidirten Gemarkung. Hierbei tritt die gesetzliche fchicdsrichteiliche (xigenftaft. des Verwaltn ngsbeamten ganz besonders hervor, und es ist feine Pflicht, daß er dabei mit der größten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahre. Der Termin M Ädjiidication wird von dem Herzogl. Kreisamte unter dem'Präjudiz , daß' die Nichterfcheiuenden als das Lagerbuch mit seinem Supplement, dem Rest- verzeichnisse, und die Reincharte- für richtig anerkennend und als mit etwaigen Reclamationen dagegen ausgeschlossen-angesehen werden sollen, festgesetzt. Dem, Äd- jndicationsgkschäfte, welches stets an dem Orte. denen Gemarkung consolidirt worden ist, vollzogen werden muß, haben anfjer dem Beamten beiznwohnen : der Consolidationsgeometer (welchem wohl der Revident beizufügen sein möchte), der Bürgermeister, die Haupttaxatoren und die Feldgerichtsschöffen (zü welchen zweckmäßiger Weise noch die Gemeinderäthe kommen). Nachdem die etwa bei der Abjudication uochvorgekommeuen Reclamationen erledigt worden sind, hat der Beamte den vorschriftsmäßigen Eintrag über den Vollzug der Ad-' judication in das Lagerbuch zu machen, (woneben sachgemäßer Weise auch ein die Integrität der Charten feststellender und ein die Geldbeträge des Restverzeichnisses festsetzender Eintrag in diese Cbnsolidationsurkun- den Statt finden müßte) und es ist damit das Conso- lidativnsgeschäft beendigt.
Vie Zollfrage.
Ueber die Sendung des Grafen Rechberg nach Stuttgart schreibt man der „Leipz. Ztg.": Die Mission des Grafen Rechberg hatte einzig und allein den Zweck, jene Besorgnisse zu heben, welche sich aus Anlaß der im vorigen Monate gegebenen Erklärung unseres Cabi- netes, daß nämlich Oesterreich ohne Zusicherungen für die Zolleiniguug auch keinen Haudefsvertrag mit dem Zollvereine schließen werde, mehrerer süddeutschen Staaten und darunter vornämlich Württembergs bemächtigt hätten. Diesen Besorgnissen ist cs hauptsächlich zuzu- schreibcn, daß die erste Antwort, der conföbèrirten Staaten aus die preußische Erklärung vom 7. Juni von Württemberg und Baden nicht mit unterzeichnet wurde, denn die. Bevollmächtigten hatten cs für nothwendig gefunden, sich in Folge der von Oesterreich gegebenen Erklärung an ihre Regierungen um bestimmtere Instructionen zu wenden. Daß.dicse Besorgnfffe nun vollständig gehoben sind, bedarf wohl, in Hinblick auf die von den Coalitionsregierungen in Vertut übergebene Erklärung keiner weitern Erlänteruug. Au den Stuttgarter Konferenzen selbst bat Graf Rechberg nicht Theil genommen, auch mit den übrigen Mitgliedern derselben nichts zu unterharrdeln gehabt.
Wie die „Darmstädter Zeitung" angibt, bedarf der nach der „Allgemeinen Zeitung" mitgetheilte Wortlaut der „Erklärung der sieben verbündeten Regierungen", zu Protocoll gegeben in der Sitzung der Zollconferenz Berlin, 24. August 1852, an einer Stelle einer Berichtigung. ES steht dort: „... Einen solchen lieben blick bietet aber der gegenwärtige Stand der Berhand-