Nassauische Allgemeine Zeitung.
â 198. Dienstag den 24. August 185«.
Dis „Naffaioscke Stttflcmnnr Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erf^eint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerätionspreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn« und TariS'schen Verwaltungsbezirks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 ft., für die übrigen Länder reS dkutsch-bsterreichischen PostvereiuS, wie für das Ausland 2 fl. 24 kr. — Inserate werden die Sierspaltixe Petit« zeile oder deren Naum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedri ch, Langgaffe 42, auSwärtS bei den nächstgelegenen Postämtern, zu macken.
Vie Lollfrage.
Die Nummer 4 der handelspolitischen Beilage der Fr. Post-Ztg. beantwortet die in der letzten Nummer gestellte Anfrage: ob Preußen das Recht zustehe, Namens des Zollvereins Verträge abzuschließen, und ob der Zollverein selbst eine juristische Person sei.
Sie ist der Ansicht, daß dieselbe in beiderlei Beziehung verneint und also behauptet werden müsse, daß Preußen, weder ein Vertretungsrecht habe, noch daß der Zollverein eine juristische Person sei. In beiderlei Beziehung müssen die Gründuugsacte des Zollvereins die Entscheidungsquelle abgeben und wirklich setzt auch Art. 38 und 39 des ersten Hauptvertrages vom 22. März 1833 fest, daß die Abschließung von Verträgen, wodurch deutsche Staaten in den Zollverein ausgenommen werden wollen, und ebenso die Abschließung von Handelsverträgen mit anderen Staaten eine gemeinsame Sache der Vereinsregierungen sei.
Die geheimen Artikel 13 und 14 enthalten über obige Artikel 38 und 39 des offenen Vertrages nähere Bestimmungen, die dahin gehen, daß
1) die Unterhandlungen von Verträgen über die Aufnahme anderer Staaten in den Verein in der Regel denjenigen Vereinsstaaten überlassen blei-, den, deren Gebiet an das Land der aufzunehmcn- den Regierung angrenzt;
2) daß jede Einleitung solcher Unterhandlungen den übrigen Vcreinsmitgliedern alsbalb bekannt gemacht und vor dem förmlichen Abschlusse zur Einsicht und Zustimmung initgctheilt werden müsse, und
3) daß Richtung und Umfang solcher Verträge durch die Grundsätze des Zollvereinsvertrages bestimmt werden, unter welcher Voraussetzung dann die Zustimmung der übrigen VereinSregierungen nicht versagt werden soll.
Dies sind die Bestimmungen, welche bei Ausnahms- Verträgen anderer deutscher Staaten in den Zollverein zur Anwendung zu bringen sind, und welche im Wesentlichen auch für den Fall Geltung haben, wenn Staatsverträge mit Staaten abgeschlossen werden wollen, die nicht zum Zollverbande gehören.
Das Recht, solche Verträge abzuschließen, verbleibt den einzelnen VereinSregierungen, allein sie haben die Verbindlichkeit, nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder zur Mittheilung aller Bemerkungen über ihre besonderen Interessen einzuladen, sondern auch vor förmlichem Vertragsabschlusse den Vertrag zur Zustimmung zu eröffnen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nun ganz unzweifelhaft :
1) daß keiner Vereinsregierung das Recht zusteht, Namens des Zollvereins bindende Verträge abzuschließen;
2) daß jeder Vereinsregicrung Einleitung und fürsorgliche Verhandlung sowohl in dem Falle zusteht, wenn es sich um Aufnahme neuer Mitglieder, als wenn es sich um Handelsverträge mit Nichtvereinsregierungen handelt;
3) daß aber regelmäßig die Verhandlung der Regierung oder den Negierungen überlasten werden soll, deren Gebiet an das des anderen Vertragstheils angrenzr.
In namentlicher Beziehung auf den mit Hannover abgeschlossenen Vertrag ergibt sich aus obigen Grundsätzen, daß jener Vertrag ebensowohl von Hessen-Kassel, als von Preußen hätte abgeschlossen werben können, daß aber schon die Einleitung der Verhandlung zur möglichen Mittheilung von Anträgen und später die fürsorgliche Abschließung zur Zustimmung den Aereins- regierungen hätte vorgelegt werden sollen.
Es ergibt sich aber gleichzeitig aus obigen Grundsätzen, daß die VereinSregierungen ihre Rechte nicht an den Zollverein als einer von ihnen verschiedenen Körperschaft oder Persönlichkeit abgetreten, sondern vielmehr diese Rechte sich vorbehalten haben, und dieselben bei jedem einzelnen Falle durch besondere Besa lüste wahren lasten. Namentlich haben die Zolltage nicht den Charakter einer selbstständigen und ständigen den Zollverein vertretenden Behörde, von dem sie den gesetzlichen Aus druck bildeten, sondern die Beamten des Zolltages sind vielmehr nur zeitweise, im besondern Auftrage der Regierung stimmende und für einzelne Handlungen eingesetzte Bevollmächtigte.
Besonders ist das Recht, Verträge abznschließen, ein Vorbehalt der einzelnen Regierungen. Deßhalb ist der Zollverein auch keine Persönlichkeit, hat weder einen
Wohnsitz, noch einen Vertreter, noch eine Adresse, und wenn er handelt, handelt er nur durch die einzelnen Regierungen. Um den Zollverein zu etwas Eigenem zu machen, wäre vor Allem nothwendig, dem Zollbündnisse einen ständigen Bundesrath an die Spitze zu stellen, wie dies die zweite österreichische Denkschrift schon vorgeschlagen hatte.
Aus dem Ganzen ergibt sich nun, daß der erhobene Zweifel, daß, wenn Preußen kein Vertretungsrecht habe und der Zollverein keine juristische Persönlichkeit besitze, eigentlich kein Vertrag mit demselben abgeschlossen werden könnte, dahin zu beantworten ist, daß Staatsver- träge des Zollvereins mit den Zollvereinsregierungen zu Stande kommen müssen, und daß, wenn die Zustimmung der letzteren erfolgt ist, die Form des Abschlusses dann von der Regierung Namens der übrigen erfolgen kann, welche nach den obigen Bestimmungen als Nachbarstaat die Verhandlung geleitet hat, und daß dieses Verfahren auch bei dem wichtigsten Staatsvertrage des Zollvereins, bei dem mit Belgien unterm 1. September 1844 abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag, wirklich so beobachtet wurde.
Der „D. Allg. Ztg." wird aus Berlin vom 19. August berichtet: Zum drittenmale fand gestern im Ministerium des Auswärtigen in den Abendstunden eine mehrstündige Conferenz der in der Zollfrage bethätigten Minister des Aeußern, des Handels und der Finanzen, deren Räthe und der hiesigen Conferenzbevollmächtigtcn statt. Es ist in dieser Conferenz die Eröffnung der Zollconferenz auf morgen festgesetzt und zwar lediglich zur officiellen Entgegennahme der Erklärung der Darmstädter Coalitionsleaollmächtigten über ihr Verhältniß zum Zollverein. Wir müssen befürworten, daß es sich um die officielle und formelle Abgabe der Erklärung handelt; denn eine Mittheilung dieser Erklärung hatte man in unserm Cabinet schon am 16. August erhalten. Es erfolgte demnach auch in der gestrigen und vorgestrigen Ministerconferenz die Berathung über die Entgegnung Preußens auf diese Erklärung, die, um keine Zeit zu verlieren, schon in der zweiten Sitzung am 21. Aug. abgegeben werden soll. Zu diesem Zweck begab sich denn auch Hr. v. Manteuffel unmittelbar nach erfolgter Berathung gestern Abend 10 Uhr nach Putbus zum König, um demselben die Erklärung der Coalition mitzu- thcilcn und zugleich die Genehmigung für die entworfene Gegenerklärung abzugeben. Somit ist man einstweilen über den Gang der Dinge im Klaren; denn daß für die nächste Zukunft keine weiteren Berathungen im Mi- uisterium, die die Zollfrage betreffen, statthaben werden, dafür spricht die heute erfolgte Abreise des Handelsministers v. d. Heydt nach dem Niederroderbruch auf mehrere Tage. Die morgende Zollconferenz wird von dem dieffeitigen Bevollmächtigten Generalsteuerdirector v. Pommer-Esche eröffnet werden. Hoffentlich bin ich im Stande, Ihnen morgen den Inhalt der Erklärung der Coalition mittheilen zu können. Im Allgemeinen kann ich ihnen heute schon so viel sagen, daß dieselbe zwar sehr versöhnlich und auch in den einzelnen Punkten nachgiebig gehalten ist, daß diese Nachgiebigkeit sich jedoch nicht so weit erstreckt, daß eine Annahme von Seiten Preußens stattfinden wird, vielmehr dürfte Preußen in seiner Gegenerklärung bei einigen annähernden Modifi- cationcn die Differenzpunkte ziemlich scharf hervor heben und werden in Folge dessen jedenfalls noch weitere Verhandlungen. um zur vollen Einigung zu gelangen, stattfinden müssen, die jedoch in nähere Aussicht zu stellen sein möchte, so daß die Ausgleichung demnach in kurzem zu erwarten steht.
Die „Neue Münchener Zeitung" bestätigt in einem halbamtlichen Artikel, daß eine vollkommene Einigung der auf der Stuttgarter Conferenz, vertreten gewesenen Regierungen erzielt sei, und zwar in einer Weise, die auch in Berlin zur Einigung führen werde, vorausgesetzt, daß Preußen gleich bereitwillig entgegen komme.
Die „N. Pr. Z." schreibt vom 21. d. Mts.: Die auf gestern anberaumte Sitzung der Zoll - Conferenz hat auf den Wunsch mehrerer derselben, die gestern erst hier eintreffcn konnten, nicht stattgefunden, ist vielmehr auf heute verschoben worden. Da die Bevollmächtigten auch im Laufe des gestrigen Tages sämmtlich mit Ausnahme des Ministerialraths Hack (Baden) hier cingetroffcn sind, so hat die Sitzung heute um 11 Uhr stattgchabt. Die Resultate derselben sind uns uicht bekannt, doch scheint es, daß die Unterhandlungen noch fortgeführt werden sollen.
Auf die entgegenstehenden Nachrichten der Fr. Post- Ztg. und der Mittrh. Ztg. ist daher wohl kein Gewucht zu legen.
Nach einem Berliner Schreiben der Breslauer Zeitung war der Grund, weßhalb die Berliner Zollcon- ferenzen nicht am 16. wieder eröffnet wurden, nicht der, weil die Bevollmächtigten noch immer nicht eingetroffen waren, sondern weil man in Berlin Kenntniß davon erhalten hatte, daß Württemberg der in Stuttgart verabredeten Antwort auf die preußische Erklärung vom 20. August nicht beigetreten sei, unb' deshalb ein moti- virendes dissentireiides Votum in Berlin überreichen zu lassen gedenke. Weil dies aber nicht eingetroffen sei, und man doch andererseits wünsche, daß daffclbe gleichzeitig mit der Antwort der andern Staaten in Berlin zum Vortrage komme, so sei die Wiederaufnahme dieser Sitzungen noch verschoben wurden. (?)
Deutschland.
4 Wiesbaden, 21. August. Auf die Nichtigkeitsklage der Staatsbehörde des Hofgerichtsbezirks Dillenburg, sowie des Angeklagten Peter Stein II. von Mauden, Amts Altenkirchen, in der Untersuchung gegen denselben — wegen Verbreitung falschen Geldes — hat der Cassationshof in der gestrigen öffentlichen Sitzung das Urtheil des Criminalsenats als nichtig aufgehoben und als Revisionshof erkannt, daß der Angeklagte außer gerichtliche Verfolgung zu setzen sei; — ferner wurde in derselben Sitzung der Recurs des Christan Keuchen von EmS in der Untersuchung gegen denselben, wegen Verletzung des Offenbarungseides und Betrugs, verworfen, und Recurrent in die Kosten ver- urtheilt.
* Wiesbaden, 22. August. Die Weser-Zeitung hat vollkommen Recht. Für Herrn Wagner ist es hohe Zeit, daß er seine Seebäder auf Wagerooge beendige und seine Geschäfte wieder übernehme. — Die N. Pr. Ztg. bringt unsere Nachricht, daß Fürst Hohenlohe, der Präsident des Vereins zum Schutze deutscher Arbeit in Ems, besondere Aufmerksamkeit einem fremden Industriezweig, dem Spiel, widme, mit der Bemerkung, dies melde die ministerielle Nassauische Zeitung. (!)
Nach der „N. Pr. Z." vom 22. d. ist Präsident Vollpracht in Berlin eingetroffen.
N Dillenburg, 19. August. Assisenverhandlnng gegen Heinrich Herborn und dessen Söhne Wilhelm und Christian aus Hirschberg, Amts Diez, wegen Brandstiftung.
Präsident: Hofgerichtsrath v. Reichenau, Staatsanwalt: Staatsprocurator Lautz, Vertheidiger: Pro- curator Keller.
Heinrich Herborn, 52 Jahre alt, war in seinen Vermögensverhältnissen so zurück gekommen, daß, auf Grund der vielen gegen ihn erhobenen Magen, eine Ueberschuldung seines Vermögens und der Verkauf seines einstöckigen Wohnhauses bevorstand. Der Bürgermeister seines OrtS eröffnete ihm dieses am 23. März 1851 und in der folgenden Nacht vom 23. auf den 24. März gcrieth das Wohnhaus des Angeklagten in Flammen und zwar brannte es an mehreren Orten im Dache zugleich. Natürlicher Weise schöpfte man gleich Verdacht, daß hier eine Brandstiftung vorliege, doch suchten die Angeklagten dieses bei eingeleiteter Untersuchung auf einen früheren in Wahnsinn verfallenen Nachbar zu schieben. Die Untersuchung gegen den Letzteren führte jedoch zu Nichts; es stellte iich vielmehr nach und nach, durch die Kundwerbung geschehener Aeußerungen des Heinrich Herborn, immer deutlicher heraus, daß daS Verbrechen von den jetzigen Angeklagten verübt worden sei.
Nach Anhörung der in den heutigen Verhandlungen vernommen werdenden Zeugen, unterliegt es gar keinem Zweifel, daß die Geschworenen die Ängeklagcerr für schuldig erkennen werden, was auch nach einstündi- ger Berathung geschieht, und wurden demgemäß Heinrich Herborn und Wilhelm Herborn zu einersieben- jäbrigen Zuchthausstrafe und in die Kosten verurtheilt, Christian Herborn wegen seines jugendlichen Alters bei Verübung der That (er ist 17 Jahee alt) dagegen als unzurechnungsfähig erklärt und deshalb freizesprochen. Die Verhandlungen nahmen den ganzen Tag von Morgens 8 bis Abends 12 Uhr, mit Ausnahme einiger Pausen in Anspruch.
V Dillenburg, 20. August. Assisenv-rhandlung gehen Joseph Schmidt auâ Dornbach, Amts Montabaur, wegen ausgezeichneten Diebstahls.
Präsident: Hofgerichtsrath v. Bierbrauer, Staatsanwalt: Staatsprocurator Lutz, Vertheidiger: Procura- tor Braun. ,
Joseph Schmidt, 24 Jahre alt, Taglöhner, kam