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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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JVr /*'*. Sountag Den 25. Juli /> »S.

DieNassamsâie AUqemkinc Seitung" mit rem beltetriftif*en BeiblattDer Wanderer" ersibeint, Sonniaqü ausgenommen, täglidi und beträgt der Pränumeration-preiS für Wiesbaden und, nach dem neuen poflregutatio nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TaltS'schen Berivaltungsbezirk« mit Inbegriff deS Postaufschlags 2 fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Pmioerrius, wie für das Ausland 2 ft. 24 fr. Inserate werken die dreispaltige Petit- zeile oder deren Raum mit 3 tr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auswärts bei den nâchffgelegenen Poslämlein, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Den Vollzug deS deutsch-österreichischen Postvcrcinsvcr- lrags vom 5. December 1851 betreffend.) (Schluß.)

11 Behandlung der Zeitungen.

Art. 41. (Allgemeine Bestimmung.) Die Post­ämter der Bereinöstaaten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die im Vereinsgebiete sowohl, als die im Ausland erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränu- meranten.

Art. 42. (Vereinsländische Zeitungen, welche im Vcreinsgcbiete befördert werden.) Die Postverwaltun­gen sind verbunden, die in einem anderen Bereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn daraus bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Post­administrationen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann. Zeitungspreis- und Debitsveränderungen jeder Art wer­den die Postanstalten möglichst bald und in kurzen re­gelmäßigen Terminen einander mittheilen.

Art. 43. Die Versendung hat direct nach Bestim­mung des bestellenden Postamts zu erfolgen.

Art. 44. Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vierteljahr erfol­gen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zeit abounirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbedingüngen zunächst maßgebend. Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränu- merationstermins der erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält.

Art. 45. Wird bei dem Empfang eines Zeitungs- packets ein Abgang an den bestellten Blättern wahrge­nommen , so ist das Fehlende von dem absendefidsn Postamte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im anderen Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genomme­nen Vergütung nachzusenden.

Art. 46. Für die internationale Spedition der im Vcrcinsgebicte erscheinenden Zeitungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der uachbemerkten Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und ab­sendenden Postamt Halbscheidig getheilt. Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspvstgcbiet findet nicht mehr statt. Sollte aber die ans einem Vercinsgebietc in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung 'durch ein fremdes, zum Vereine nicht ge­höriges, Postgebiet transitireu, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen.

Art. 47. Dch Gebühr für die internationale Spe­dition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Ver­sendung erfolgt, dazu bestimmt:

1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die ver­sendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch soll

a. bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs- oder sieben­mal erscheinen, die Speditionsgebühr wenig­stens drei Gulden Conv.-Geld oder zwei Thaler Preuß, und höchstens neun Gulden Conv.-Geld oder sechs Thaler Preuß.,

b. bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens zwei Gul­den Conv.-Geld oder ein Thaler zehn Silber­groschen Preuß, und höchstens sechs Gulden Conv.-Geld oder vier Thaler Preuß, betragen;

2) für nichtp o lit ische Zeitungen und Jour­nale beträgt die Speditionsgebühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünf, undzwauzig Proceut des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht.

Art. 48. Eine Ermäßigung der in dem vorstehen­den Artikel bezeichneteuSpeditionsgebühren, wenn im einzel­nen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Ueber­einkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.

Art. 49. Die in Art. 46 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht dem Abgabepostamt frei, für diese Ablie­ferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren als dem bereits bestehenden Be­trage.

Art. 50. Das bestellende Pöstantt hat an dasje­nige Postamt, von welchem es eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag nach Eingang und Richtigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen.

. Art. 51. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu erscheinen auf­hört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der voraus­bezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzuerstatten.

Art. 52. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen anderen, als hu Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs- oder des Verlagsorts zu erfolgen ; und haben die betreffenden Postanstalteu sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu macheu. Für die Nachseudung der Zeitung nach einem in einem anderen Vereinsbezirke belegenen Orte entrich­tet der Besteller bis zum Schluß des Abonnementster- mins zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribmren hat, eine zwischen beide gleichmäßig zu theilende Gebühr von dreißig Kreuzer Conv.-M. oder zehn Silbergroschen. Die zwischen den Zeitnngsrcdactioneu zu versendenden Tauschblätter sind wie Kreuzbandfendungen zu behan­deln.

Art. 53. (Ausländische und nach dem Auslande bestimmte vereinsländische Zeitungen.) Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimm­ten vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorste­henden Bestimmungen in der Weise, daß das betreffende Grenzburcau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags- und resp. Abgabeort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis ange­sehen.

Fahrpost.

Art. 54. (Festsetzung der Entfernungen.) Beider gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird das Porto nach den Entfernungen zwischen den posta­lischen Grenzen und den Abgangs- resp. Bestimmungs­orten berechnet.

Art. 55. (Auswechselungspuncte.) Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende An­zahl von AÜswechselungspuncten festgesetzt.

Art. 56. Für die Taxirung der Fahrpostsendungen werden Grenzpuncte verabredet, bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Besprechung und der Bezug des Porto erfolgt.

Art. 57. Werden die Transportlinien einer Post- verwaltung durch zwischenliegendes Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammen- rechnung der einzeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebiets statt.

Art. 58. (Porto für Transitsendungen.) Zur Be­rechnung des Porto für Trausitsendungen ist bei meh­reren Transitlinien die Meilenzahl auf Durchschnittsent- seruungen zurückzuführen.

Art. 59. Für jede Fahrpostsendung wird ein Ge­wichtporto berechnet, ein Werthporto jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth decla- rirt ist.

Art. 60. (Fahrposttarif.) Als Minimum des Ge­wichtporto wird für jede Taxirungsstrecke bis 10 Mei­len 3 Kreuzer oder 1 Silbergroschen, über 10 bis 20 Meilen 6 Kreuzer oder 2 Sgr., und über 20 Meilen 9 Kreuzer oder 3 Sgr. angenommen. Für alle Sen­dungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte ein höheres Porto ergibt, soll erho­ben werden: für jedes Pfund auf je 5 Meilen % Kreuzer Conv.-Münze oder 2 Silberpf., oder der ent­sprechende Betrag in der Landesmünze. Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde ge­rechnet. Für Wcrthsendiing soll erhoben werden: bis zur Entfernung von 50 Meilen für jede 100 Gulden 2 Kreuzer und für jede 100 Thlr. 1 Sgr., über 50 Meilen für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede

; 100 Thlr. 2 Sgr., mit der Maßgabe, daß für gerin­gere Summen als Hundert der Betrag für das volle Hundert erhoben werden soll. Ueber die der Austaxi- rung Und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu ! legende Währung verständigen sich die Nachbarstaaten.

Art. 61. (Werthdeclarationen.) Die Wcrthdccla- ration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der in demselben bestehenden Silberwäbrung zu erfolgen, und die Taxe ist demgemäß entweder nach dem in Gul­den oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu bemessen. Besteht eine Geldsendung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Aufgabe nicht allgemein als Lan­deswährung geltenden Geldsorten, so hat der Aufgeber, und aushülssweise der annehmende Postbeamte die Re- duction vorzunehmeu. Bei Werthscndungen vom Aus­lande erfolgt die Reduction in die landesübliche Silber­währung durch die Eingangsgrenzpostanstalt.

Art. 62. (Garantie.) Dem Absender bleibt eS freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs- und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des declarirten Wer­thes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbei- geführten Schadens. Der absendenden Postanstalt ge­genüber haben die anderen Postverwaltungen nur die in der Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. Auch bei Sendungen, für welche ein be­stimmter Werth nicht angegeben ist, wird Gewähr ge­leistet: dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von zehn Silbergroschen oder dreißig Kreuzern für je­des Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfun­des, und kann bei vorkommenden blosen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirk­lich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist bei Fahrpoststücken unzulässig. Den Par­teien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwal­tung ob, welcher das Postamt der Aufgabe untersteht.

Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur in­nerhalb eines halben Jahres vom Tage der Ausgabe an gerechnet, beansprucht werden. ' *

Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlas­sen, eintretenden Falles den Regreß an diejenige Ver­waltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergehenden Postan­anstalt unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den be­treffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Vereinspostanstalt nachzuweisen vermag. Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereinspostbezirken gewechselten Fahr­postsendungen , achne Unterschied, ob der Verlust im Postbezirke der Aufgabe oder im Bezirke einer anderen Postanstalt stattgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb der­selben gewechselten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen.

Art. 63. (Nachnahmen.) Bei jeder Vereinspost- . anstatt können aus jede andere Vereinspostanstalt Be­träge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Gulden (87 % Gulden rheinisch W.) nachgenommen werden. Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher er­folgen als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist.

Länger als vierzehn Tage dürfen Nachnahmesendun­gen nicht uneingelöst aufbewahrt werden. Nach Ab­lauf dieses Termins sind die nicht eingeiöstcn Sendun­gen nach dem Aufgabeorte zurück zu befördern. Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto , zu Gunsten der vorschußleistenden Postanstalt eine Gebühr von Einem Silbergroschen oder drei Kreuzern als Minimum, sonst aber von der nachgenom­menen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Tha­lers Vs Silbergroschen und für jeden Gulden ober Theil eines Gulden Ein Kreuzer erhoben. Eine Vor­ausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nichtnoth­wendig.

Bei Netourscndungen wird die Gebühr für die Rück­sendung nicht noch einmal angesetzt. Die Nachnahme- beträge und die Gebühren dafür werden bei der Expe­dition wie Anrechnungen von fremden Porto behandelt. Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind aus­schließlich mit der Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme