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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^ F-S

Samstag dm 24. M

1832.

DirRaffq« (Je Sllhiemeine Zettung" mit tem belletristischenBeiblattDer ilBanberer" erscheint, èonittaqS ausgenommen, täglich mit beträft ter PiânumcraiionspreiS für Wiesbakk» und, nach dem neuen Poftregulariv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TaiiS'schen VenvaUungsdezirks mit Inbegriff des PoffankschlagS g fl., für die übrigen bänder des deulsch-ösleireichischen Postseeeine, wie für das Auâland 2 fl. 24 fr. - Inserate werden die dreispaltige Petit. jede oder deren Naum mit 8 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, banggasse 42, auswärts bei den nächstgtlegenei, Postâmiei», zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung

(Den Vollzug des vcutsck-österreichischeii Postvcreinsvcr- nagS üoni 5. December 1851 betreffend.)

(Fortschung.)

Art. 27. (portofreiesten.) Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regeutenfamilicn der Postvcreinsstaateu wird in dem ganzen Vereinsge- bicte portofrei befördert.

Art. 28. Ferner werden im Gcsammtvcreinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die Korrespondenzen in reinen S taatsd ienstangclegen heiten (Offi- cialsachen) von Staats- und anderen öffentlichen Be­hörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise , wie es in dem Post­bezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur portofrei heit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bnndcsangele- geuheiteu steht innerhalb des Gebietes des deutsch­österreichischen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem Pfunde für jedes Packet zu, inso­fern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden statt- nnden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Be­zeichnung versehen sinddeutsche Bundesangelegenheit".

Art. 29. Die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und poftonstatten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt werden. Ergibt sich , daß die Reclamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigesührt worden ist, so muß der Schuldige aus Begehren das Porto erstatten.

Art. 30. Briefe an die im activen Dienste stehen­den Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, werdenlm Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei befördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.

Art. 31. Um in Bezug auf Portofreiheit die wün- schenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in reinen Staatsdienstangelegenheiteu Anspruch auf Portofreiheit haben. Portofrciheitsbewilligungcn für andere Sen­dungen sollen möglichst vermieden werden. Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Por- tofreiheiten sollen aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden.

Art. 32. Briefe, welche irrig iustradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestimungsort zu be­fördern , woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger Jnstradirung ergeben hätte.

Art. 33. (Unbestellbare Briefe.) Bricfpostsendun- gen, deren Annahme von dem Adressatenverwei­gert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurück­genommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressa­ten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht be­nutzt werden dürfen. Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar un­bestellbar erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbe­stellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Auf­gabeort zurückgesandt werden. Die mitposte-restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt worden, sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückzusen­den. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung aus dem Briese zu bezeichnen.

Art. 34. Bei den in Art. 33 bezeichneten unan­bringlichen Briefpostsendungen ist für die Rücksen­dung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe franfirt worden sind, ohne

Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückge­sandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von dem Postamte deS Bestimmungsortes das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Be­trage und'm derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postaustalt, au welche dieselben zurückgelaugen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Postcasse einheben zu lassen.

Art. 35. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Adresse bezeichne­ten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (recla- mirte Briefe), werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsort aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für scankirte Briefe ohne Zu- schlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher da­für angesetzte vereinsläudische oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, n welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unaubrmglichen Brie­fen (Art. 34) einzutreten hat. Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kaun, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher dieselben ein­gelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. Nachzuseudende recommaudirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommaudationsgebühr findet dabei nicht statt. Bei Nachsendung von Kreuzbändcn und Waarenproben wird in gleicher Weise wie bei Brie­fen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Taxe angewendct.

Art. 36. (Allshebung der nicht vereinbarten Ge­bühren.) Außer den in den vorstehenden Artikeln aus­drücklich stipulirten Taxen dürfen für die Beförderung der internationalen Vereinscorrespondenz keinerlei wei­tere Gebühren erhoben werden, und es ist ausnahms­weise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Postadministrationen, bei welchen eine solche noch be­steht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag kei- nenfalls erhöht werden, und cs werden vielmehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzuhebcn oder doch zu ermäßi­gen. Der Ersatz baarcr Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausgeschlossen.

b) E orresp o n denz mit fremden Ländern.

Art. 37. Die Vereinscorrespondenz mit dem Aus­lande unterliegt derselben Behandlung, wie die interna­tionale Vereinscorrespondenz. Dabei tritt dasjenige Post­amt un der Grenze, wohin die Correspondenz nach den Vereinsstaaten unmittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Ausgabeamtes, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Abgabeamtes. Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterlicgende Postverwaltungen gegen Entschädigung abgetreten werden. Diejenigen deutschen Grenzpostverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt geschlossene Packete rückwärts liegender Staa­ten transitiren, verpflichten sich, diesen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages zu ge­statten. Eine geringere Entschädigung, als das Ver- einsporto, kann dabei im Wege besonderer Vereinbarung festgesetzt werden. Die Art. 21 erwähnten Portozu- schläge für nicht frankirte Briefe bleiben bei der Corre- spondenz mit dem Auslande außer Anwendung. Deut­sche Postbezirke, welche dem deutsch-österreichischen Post- vercin nicht angehören, werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten.

Art. 38. Für solche Correspondenzen zwischen einem Vereins- und einem fremden Staate, welche durch das Gebiet einer Vereinsgrenzpostverwaltung zur Zeit in ver­schlossenen Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vercinspostverwaltung, welche den Traject in Anspruch nimmt, und dem betref­fenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehalt­lich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zah­lung der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenzpostverwaltung ausbedungenen Transitporto­sätze verbleiben.

Art. 39. Die transitirende fremdländische Korre­spondenz mit anderen fremden Staaten wird beim

Durchgänge durch in Mitte liegende Vereinsstaaten mic die Vereinscorrespondenz behandelt. Die Vertragsver- Hältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehr stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligtrn Postverwaltungcu überlassen bleiben. Inso­weit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mttle liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Be­trag vergütet wird, als zufolge des gegenwärtigen Ver­trages den letzteren von der Grenzpostverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den sic durch Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.

. Art. 40. So weit als thunlich soll die Auflösung der Postvertrage mit fremden Staaten auch vor Ablauf ! derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Be­stimmungen des Vereins bewirkt werden. Bei dem Ab­schluß neuer Verträge ist Folgendes maßgebend: a) Die Verträge sind nach dem Grundsätze vollständiger Reci­procität abzuschließen, b) Die den Vertrag abschließende Vercinspostverwaltung tritt, soweit sie den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem birecten Kartenwechsel stehen, vermit­telt, bei dem Vertragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf. c) In der Regel haben die Bestim­mungen des Vercinövertragcs über den Tarif und Por- tobezug, soweit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die gesammte Vereinscorrespondenz Anwen­dung zu finden. Erscheint es in einzelnen Fällen be­sonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem In­teresse des deutschen Postvcrkchrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit Zu­stimmung von drei Viertheilen sämmtlicher Vereinspost­verwaltungen geschehen. Die in der Minorität geblie­benen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebüh­renden Porto. Dagegen findet die zu bedingende Por­toermäßigung auf die Korrespondenz derselben nicht An­wendung; ebensowenig haben sie Anspruch auf Theil­nahme an den durch die Portoermäßigung sonst zu er­wirkenden Vortheilen, d) Außer dem unter c. gedach­ten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag schließenden, noch für den einer anderen Vereinspostver- waltung eine andere, als die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden, und es dürfen weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Ver­waltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden, e) Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postperbindun- gcn, Kartenschlüsse und alle reinen Mauipulationsfragen bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung insofern überlassen, als alle diese Ver­abredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbe^irk beziehen, f) Den Verträgen ist in keinem Falle eine län­gere Dauer als dem Vereinsvertrage zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereins- vertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Ver­träge nur kündbar von Jahr zu Jahr abgeschloffen wer­den, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und demselben fremden Staate Postverträge bestehen, deren Ablaufstermin später eiutritt. g) Wenn mehrere Ver­einsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in unmittelbarem Postverkehre stehen oder in sol­chen eintreten wollen, so hat jede dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzu- schließen beabsichtigt, dovon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältnissen stehenden Vereinsstaaten zum Behufe wechselseitiger Verständigung vorläufig Mit­theilung zu machen. Jede der hier in Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Vertrag selbststän­dig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des unter c er­wähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken, h) Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereinspostverwaltungen zur Kenntniß mit* zu theilen, soweit deren Interesse dabei bethelligt ist.

(Schluß folgt.)

(Nr. 21 des Verordn.-Bl. vom 17 Mi 1852)