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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^ /*/. Mag den 23. Juli 1853.

DieNassau,säe Allqemkin, Zeitmiff" mit dem belktriflifd'rn BeiblattDer Wanderer" erschein!, SonnlaqS ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerattonSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang deS Thurn- und TariS'schen BerwaitungSbezirkS mit Inbegriff deS Postauffchlagâ 2 ff., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Postoereins, w.e für daS Ausland 2 ff. 24 ft. Inserate werden die dreispaltige Petit­zeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auâwärtS bet den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher^Theil.

Versrdnulng.

(Den Vollzug des deutsch-österreichischen Postvcreinsvcr- trags vom 5. December 1851 betreffend.) (Fortsetzung.)

Art. 5. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beför­derung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr diesfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint und gegen Zahlung der in den i achfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen.

Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegen­seitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Be­nutzung der Eisenbahnen und ähnlicher Communications- mittcl überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehr die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden.

Art. 7. (Eutfernuugsmaß.) Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postver­einsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu fünfzehn auf Einen Acquatorsgrad) be­stimmt.

Art 8. (Vereinsgewicht.) Für alle Gewichts­bestimmungen in dem Wechselverkehr der Postvereins- floaten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund (fünf­hundert französische Grammen.)

Art. 9. ' (Münzwährung.) Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmüuze derjenigen Post­behörde, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 14= Thaler-, des 20-Gulden- und des 24'/,-Guldensußes, werden bis auf Weiteres in Beziehung auf die Zu- taxirung und Abrechnung den Ländern des 14-Thaler- fußcs gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwal­tungen besondere Verständigung ein.

Art. 10. (Abrechnung.) Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereinspostanstalt übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen wer­den, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Post­verwaltungen.

Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des Art. 9. in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erhe­ben ist, und falls innerhalb eines Postgebiets verschie­dene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währung anzusetzen, und bei der Abrechnung die Ver­gütung nach dem wirklichen Werthe des Portobetrages zu leisten.

Briefpoft.

I. Briesv erkehr.

a) Internationale Vereinscorrespondenz.

Art. 11. (Gemeinschaftliches Porto.) Die sämmt­lichen nach Art. 1 szu dem deutsch-österreichischen Post­verein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Vereinscorrespondenz und Zeitungsspcditiou Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen.

In Folge dessen soll diese Correspondenz rc., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzeu, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto - Taxen belegt werden.

Art. 12. (Bedeutung der Bezeichnung Vereins­correspondenz). Unter Vereinscorrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereinsstaaten unter sich (innere Vereinscorrespondenz) alö auch die Wechselcorrespondenz eines Vereinsstaates mit dem Auslande (äußere Ver­einscorrespondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt.

Art. 13. (Bezug des Porto.) Das Porto, wel­ches nach den Vereinstaxen sich ergibt, hat jede Post- verwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postaustalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe srankirt sein oder nicht. Die bei der Absendung als portofreie Dienstcorrespondenz behandelten Sendungen werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt.

Art. 14. (Hinwegfallen des Transitporto.) Die Er­

hebung eines besonderen Transitporto von den Corres- pondenten hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz.

Art. 15. (Transitgebühr.) Zur Regulirung des Be­zuges der Transitgebühren der einzelnen Postverwaltun­gen treten folgende Bestimmungen ein: a) die Tran­sitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als einzeln transttirenden Korrespondenz mit y3 Sil­berpfennig per Meile bis zu einem Maximo von sieben Pfennigen oder dem entsprechenden Betrag in der Lan­desmünze per Loth netto bemessen; b) Netourbriese und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sen­dungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht; c) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezüge der nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in dircc- ter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt; d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Cor- respondenzgattung schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus; e) Das Transitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht.

Art. 16. (Vergütung der Transitgebühr.) Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ausgemittelten Transit­gebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu neh­men, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des glei­chen Verhältnisses zu fixiren. Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie soches für zweckmäßig hält, auf ander­weite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden Grund­sätzen aiizutragen. In einem solchen Falle erfolgt die Zah­lung während des zur anderweitigen Ermittelung erforder­lichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Be­trage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstel­lende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpuncte , mit welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Art. 17. (Vereinsbriefportotaxen.) Die gemein­schaftlichen Portotaxen für die inrernationale Vereins­correspondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den einfachen Brief (vgl. Artikel 18.) betragen: bei einer Entfernung bis zu 10 M. einschließl. tSgr. od. 3K. j Conventionsmnz. ff 20 ,, 2 ,, 6 ,, . o. N.ichswährung über 20 3 9 sjenachderLandes- währung.

Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der da­bei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in An­wendung kommen.

Art. 18. (Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts­und Taxprogression.) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (73o des Zoll­pfundes) wiegen. Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für einen ein­fachen Brief zu erheben.

Art. 19. (Beförderung mit der Briefpost.) Brief­schaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr gel­tenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiet der Behandlung als Brief­oder als Fahrpostsendungen. Derartige aus dem Ver­einsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen werden ohne Unterschied des Gewichts mit der Brief­post weiter befördert, und sowohl hinsichtlich der Taxi­rung, als auch in Betreff des Portobezuges als Brief­postsendungen behandelt.

Art. 20. (Frankirung.) Für die Wechselcorrespon­denz innerhalb der Vercinsstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Er­hebung sobald als thunlich durch Francomarken ge­schehen. Die Frankirung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Auslande zulässig. Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspon­denz innerhalb des Vereinsgebiets, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche Franki­rung gestattet ist.

Art. 21. (Unfrankirte Briefe.) Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von Einem Silbergroschen oder drei Kreuzern per Loth zur Portotaxe erhalten. Für Briefe mit Francomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. Eine Verweigerung der Nach­zahlung gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefes.

8- 22. (Kreuzbandsendungen.) Für Kreuzbandsen­dungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschnfh nichts Geschriebenes enthal­ten , wird ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von Einem Kreuzer (vier Silber­pfennigen) per Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber daS gewöhnliche Briefporto erhoben. Ein­schaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mittelst eines Stempels und der­gleichen bewirkt werden, haben die Austaxirung der Kreuzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correcturbo- gen. Diese können gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls dieselben keine anderen Aender­ungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur ge­hörigen. Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von sechzehn Loth angenommen werden.

Art. 23. (Waarenproben und Muster.) Für Waa­renproben und Muster, welche auf eine Art ver­wahrt werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je zwei Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung er­hoben. Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Er­mäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein ein­facher Brief angehängt werden, welcher bei der Aus- taxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zu- sammenzuwiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung als gewöhnliche Briefpostsendung taxirt. Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von sechzehn Loth als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche Maximum.

Art. 24. (Recommandirte Briefe.) Recommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Recommaudationsgebübr von sechs Kreuzern (zwei Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus zu bezahlen. Wenn der Ab­sender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retourrecepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von sechs Kreuzern oder zwei Silbergroschen zu erheben. Die Recommandation von Kreuzband- und Mustersendungen ist gestattet. Für dergleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22. und 23.) die Re- commandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen alle für recom­mandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung.

Art. 25. (Ersatzleistung.) Die Postanstalt, in de­ren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben wor­den ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reclamanten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgcfundcn hat. Das Reclamationsrecht soll nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe an, erloschen sein. Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwi­schen zwei Vereinsbezirken gewechselten recommandirte« Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzlei­stung in den Bezirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa bestehenden abweichenden Vorschriften. Ein Ersatz­anspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.

Art. 26. (Bestellung durch Expressen.) Briefe aus den Vereinsstaaten, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Postan­stalten des Vereinsgebiets sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden. Dergleichen Ex­preßbriefe müssen jederzeit recommandirt sein. Für je­den, am Orte der Abgabepostanstalt zu bestellenden Ex- preßbrief ist, wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von drei Silbergroschen oder neun Kreu­zern, und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, von sechs Silbcrgroschen oder achtzehn Kreuzern zu ent­richte«. Für die außerhalb des Ortes der Abaabepost- anstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind außer Dent da­für dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, drei Silbergroschen oder neun Kreuzern für die Be­schaffung des Boten zu erheben. Der Botenlohn für die expreffe Bestellung kann, nach Gutbefinden des Ab­senders, vorausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Aore;