Nassauische Allgemeine Zeitung.
^ /*/. Mag den 23. Juli 1853.
Die „Nassau,säe Allqemkin, Zeitmiff" mit dem belktriflifd'rn Beiblatt „Der Wanderer" erschein!, SonnlaqS ausgenommen, täglich und beträgt der PränumerattonSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulaiiv nunmehr auch für den ganzen Umfang deS Thurn- und TariS'schen BerwaitungSbezirkS mit Inbegriff deS Postauffchlagâ 2 ff., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Postoereins, w.e für daS Ausland 2 ff. 24 ft. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. — Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedrich, Langgaffe 42, auâwärtS bet den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.
Amtlicher^Theil.
Versrdnulng.
(Den Vollzug des deutsch-österreichischen Postvcreinsvcr- trags vom 5. December 1851 betreffend.) (Fortsetzung.)
Art. 5. Die Vereinspostverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines Postcourses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr diesfalls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint und gegen Zahlung der in den i achfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen.
Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisenbahnen und ähnlicher Communications- mittcl überall für die Beförderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehr die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden.
Art. 7. (Eutfernuugsmaß.) Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu fünfzehn auf Einen Acquatorsgrad) bestimmt.
Art 8. (Vereinsgewicht.) Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehr der Postvereins- floaten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund (fünfhundert französische Grammen.)
Art. 9. ' (Münzwährung.) Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmüuze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 14= Thaler-, des 20-Gulden- und des 24'/,-Guldensußes, werden bis auf Weiteres in Beziehung auf die Zu- taxirung und Abrechnung den Ländern des 14-Thaler- fußcs gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein.
Art. 10. (Abrechnung.) Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereinspostanstalt übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des Art. 9. in der Währung des Landes, in welchem das Porto zu erheben ist, und falls innerhalb eines Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, in der verabredeten Währung anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Portobetrages zu leisten.
Briefpoft.
I. Briesv erkehr.
a) Internationale Vereinscorrespondenz.
Art. 11. (Gemeinschaftliches Porto.) Die sämmtlichen nach Art. 1 szu dem deutsch-österreichischen Postverein gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Vereinscorrespondenz und Zeitungsspcditiou Ein ungetheiltes Postgebiet darstellen.
In Folge dessen soll diese Correspondenz rc., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzeu, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto - Taxen belegt werden.
Art. 12. (Bedeutung der Bezeichnung Vereinscorrespondenz). Unter Vereinscorrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereinsstaaten unter sich (innere Vereinscorrespondenz) alö auch die Wechselcorrespondenz eines Vereinsstaates mit dem Auslande (äußere Vereinscorrespondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt.
Art. 13. (Bezug des Porto.) Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergibt, hat jede Post- verwaltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postaustalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe srankirt sein oder nicht. Die bei der Absendung als portofreie Dienstcorrespondenz behandelten Sendungen werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt.
Art. 14. (Hinwegfallen des Transitporto.) Die Er
hebung eines besonderen Transitporto von den Corres- pondenten hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz.
Art. 15. (Transitgebühr.) Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Postverwaltungen treten folgende Bestimmungen ein: a) die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als einzeln transttirenden Korrespondenz mit y3 Silberpfennig per Meile bis zu einem Maximo von sieben Pfennigen oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze per Loth netto bemessen; b) Netourbriese und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansatz gebracht; c) Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezüge der nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in dircc- ter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt; d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Cor- respondenzgattung schließt den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus; e) Das Transitporto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto bezieht.
Art. 16. (Vergütung der Transitgebühr.) Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ausgemittelten Transitgebühren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer abgerundeten Pauschalsumme für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu fixiren. Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie soches für zweckmäßig hält, auf anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden Grundsätzen aiizutragen. In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Ermittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpuncte , mit welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Art. 17. (Vereinsbriefportotaxen.) Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die inrernationale Vereinscorrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den einfachen Brief (vgl. Artikel 18.) betragen: bei einer Entfernung bis zu 10 M. einschließl. tSgr. od. 3K. j Conventionsmnz. „ ff 20 „ ,, 2 „ ,, 6 ,, . o. N.ichswährung über 20 „ „ 3 „ „ 9 „ sjenachderLandes- währung.
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Art. 18. (Gewicht des einfachen Briefes, Gewichtsund Taxprogression.) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth (73o des Zollpfundes) wiegen. Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben.
Art. 19. (Beförderung mit der Briefpost.) Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiet der Behandlung als Briefoder als Fahrpostsendungen. Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen werden ohne Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter befördert, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen behandelt.
Art. 20. (Frankirung.) Für die Wechselcorrespondenz innerhalb der Vercinsstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald als thunlich durch Francomarken geschehen. Die Frankirung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Auslande zulässig. Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Vereinsgebiets, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche Frankirung gestattet ist.
Art. 21. (Unfrankirte Briefe.) Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von Einem Silbergroschen oder drei Kreuzern per Loth zur Portotaxe erhalten. Für Briefe mit Francomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefes.
8- 22. (Kreuzbandsendungen.) Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschnfh nichts Geschriebenes enthalten , wird ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige Satz von Einem Kreuzer (vier Silberpfennigen) per Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber daS gewöhnliche Briefporto erhoben. Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mittelst eines Stempels und dergleichen bewirkt werden, haben die Austaxirung der Kreuzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correcturbo- gen. Diese können gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls dieselben keine anderen Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur gehörigen. Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von sechzehn Loth angenommen werden.
Art. 23. (Waarenproben und Muster.) Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist, wird für je zwei Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Aus- taxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zu- sammenzuwiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung als gewöhnliche Briefpostsendung taxirt. Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von sechzehn Loth als Briefpostsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche Maximum.
Art. 24. (Recommandirte Briefe.) Recommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Recommaudationsgebübr von sechs Kreuzern (zwei Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus zu bezahlen. Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retourrecepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von sechs Kreuzern oder zwei Silbergroschen zu erheben. Die Recommandation von Kreuzband- und Mustersendungen ist gestattet. Für dergleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22. und 23.) die Re- commandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen alle für recommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung.
Art. 25. (Ersatzleistung.) Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reclamanten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgcfundcn hat. Das Reclamationsrecht soll nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe an, erloschen sein. Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken gewechselten recommandirte« Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzleistung in den Bezirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa bestehenden abweichenden Vorschriften. Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.
Art. 26. (Bestellung durch Expressen.) Briefe aus den Vereinsstaaten, auf welche der Versender das schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Postanstalten des Vereinsgebiets sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden. Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit recommandirt sein. Für jeden, am Orte der Abgabepostanstalt zu bestellenden Ex- preßbrief ist, wenn die Bestellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von drei Silbergroschen oder neun Kreuzern, und wenn die Bestellung zur Nachtzeit erfolgt, von sechs Silbcrgroschen oder achtzehn Kreuzern zu entrichte«. Für die außerhalb des Ortes der Abaabepost- anstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind außer Dent dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, drei Silbergroschen oder neun Kreuzern für die Beschaffung des Boten zu erheben. Der Botenlohn für die expreffe Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absenders, vorausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Aore;