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Nassauische Allgemeine

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2Vr /7O. Donnerstag -en 22. Fall

DieNassau s ^e Allgemeine Zeitung^' mit dem^ belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, tätlich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulariv nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarrö^schen BerwaltungöbcUrks mit Inbegriff des Postaufschlags 2 fL, für Lie übrigen Länder des dentfch-ösrcrreichischen Poftnereins, wie für das Ausland 2 ff. 24 fr. Inserate werden die dreispaltige Petit­zeile oder deren Naum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in der Buchhandlung von W. Friedri cb, Langgaffe 42, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern, zu machen.

Amtlicher Theil.

Verordnung

(Den Vollzug deS teutsch-österreichische» Posloercinsvcr- trags vom 5. December 1851 belreffcnv.)

(Fortsetzung.)

§. 18. (Fahrpost, geftfefcung der Entfernungen im Fahrposttarff.) Bei den Fahrpostsendungen wird das Porto für jede vom Aufgabe- bis zum Bcstim- muugsorte bei der Beförderung bechciligte Postvcrwal- (ung auf die für ihr Gebiet sich ergebende Ent- ; fernung besonders nach folgenden Taxbestimmungen be­rechnet :

1) für jede Fahrpostsendung kommt ein Gewichts- poito, ein Werthporto jedoch nur dann zur Erhebung, wenn auf der Sendung ein Werth declarirt ist;

2) das Gewichtsporto betragt für jedes Pfund auf je 5 Meilen 2 Silberpf. (Heller) in den Vereinsge- bieten, welche nach dem 14-Thalerfuße rechnen, einen halben Kreuzer C-M. in Lereinsgebieten, welche nach der C. Münzwährung rechnen und yi0 Kreuzer RH. in LerciuSgebieteu, welche nach Nb. Währung rechnen, mindestens jedoch für ein Packet:

bis 10 Meilen 1 Sgr. bzw. 3 kr. CM. bzw. 4 kr. RH., über 10 bis 20 Meilen 2 Sgr. bzw. 6 kr. C-M. bzw. 8 kr. RH., über 20 Meilen 3 Sgr/ bzw. 9 kr. C-M. bzw. 11 kr. NH. wobei überschießende Lothe über die Pfunde gleich einem vollen Pfunde gerechnet werden;

3) an Werthporto ist bis zur Entfernung von 50 Meilen, für jede I 00 Thlr. 1 Sgr. resp, für 100 fl. C-M. 2 kr. C-M. resp, für 100 fl. Nh. 2 kr. RH.; bei Entfernungen über 50 Meilen für jede 100 Thlr. 2 Sgr. resp, für jede 100 fl. C-M. 4 kr. C-M. resp, für jede 100 fl. Nh. 4 kr. Nh. zn entrichten, wobei für geringere Summen als Hundert der Betrag ,für das volle Hundert gerechnet wird.

Wenn mehrere Fahrpoststückc zu einer Adresse ge­hören, so wird für jedes einzelne Stück der Sendung Die Gewichts- und die Werth - Taxe selbstständig be­rechnet.

§. 19. (Garantie.) Dem Absender bleibt es frei- gestellt, die Gränzen der verlangten Gewähr Lurch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu be­stimmen. In Beschädigungs- und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des declarirten Wer­thes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Scha­dens. Auch wird bei Sendungen , für welche ein be­stimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr geleistet, dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von zehn Silbergroschen oder dreißig Kreuzern C-M. für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfun- des und kann bei vorkommenden blosen Beschädigungen innerhalb dieser Grenzen nur bis zum Belaufe dcS wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden.

Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur in­nerhalb eines halben Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. Die Werthsdeclara- tion hat von Seiten des Aufgebers im 24'/, -Gulden- fuße zu geschehen.

§. 20. (Nachnahme.) Auf Sendungen nach den im ß. 1 genannten Ländern (mit Ausnahme der Oester, reichischcii Gesammtmonarchic) können Beträge bis zur Höhe von 87'/, fl. int 24/,-Guldenfuße nachgenommen werden. Die Auszahlung des Betrags am Orte der Aufgabe erfolgt jedoch erst nach Eingang der Anzeige, daß die Einlösung erfolgt ist. Für Nachnahmesendungen wird außer dem tarifmäßigen Fahrpostporto eine Gebühr von drei Kreuzern als Minimum, sonst aber für jeden Gulden oder Theil eines Guldens ein Kreuzer erhoben. Sendungen mit Nachnahmen sind im Postvereinsverkehr in der Regel mit der Fahrpost zu versenden, mit Aus­nahme der Fälle, wo eine Postanstalt ohne Fahrpost- Expedition besteht. Wenn die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben mit der Minimaltaxe der Fahrpost belegt.

8. 21. (Baare Einzahlungen.) Im Verkehr mit den im §. 1 genannten Ländern (mit Ausnahme der Oesterreichischen Gesammtmonarchic) können aus Briefe oder Adressen Beträge bis zur Höhe von 17'/, Gulden rheinisch zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des Vereinsgebiets wohnenden Empfänger ein- gezahlt werden. Die Beförderung solcher Briefe oder Adressen, auf welche eine Einzahlung stattgefunden hat, erfolgt in der Regel mit der Fahrpost. An Porto wird

die Minimalfahrposttaxe für jedes Postgebiet (§. 18) entrichtet. Außerdem wird an Gebühren erhoben, als Minimum drei Kreuzer, sonst aber von jedem Gulden oder Theil eines Gulden der eingezahlten Summe ein halber Kreuzer. Bei Rctonrsendungen wird für den Rückweg kein Porto gerechnet.

8. 22. (Akreßbricfe.) Adreßbriefe, welche in der Regel das Gewicht des einfachen Briefes nicht über­steigen sollen, werden in diesem Falle mit Porto nicht belegt. Kommt ausnahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor, so wird für jedes Postgebiet die Minimalfahrpost­taxe erhoben.

8. 23. (Francatur.) Es ist den Absendern frei­gestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzuge­ben oder vollständig' bis zum Bestimmungsorte zu frankiren.

8- 24. (Zurückgchende Sendungen.) Zurückgehende und weitergehende Sendungen unterliegen dem Porto nach den auf dem Hinwege und dem Rückwege be­ziehungsweise bei der Weitersendung zurückzulegcnden Transportstrcckcn.

§. 25. (Schein- und Bestellgebühr.) An Schcin- und Bestellgebühren werden da, wo sie bestehen, die bisherigen Sätze svrterhobcn. Es dürfen dieselben je­doch nicht erhöht, auch neue nicht eingeführt werden.

8. 26. In Hinsicht auf die Verpackung und den Verschluß von Fahrpostscndnngen, sowie auf die Bn- gabe von Frachtbriefen und Declarationen kommen die seitherigen Bestimmungen zur Anwendung.

II. Postverkehr innerhalb des Her zog - thums und innerhalb des Fürst!. Thnrn- u n d Taxis'schen P o st b e z i r k s.

§. 27. (Brief- und Fahrposttarif.) Für Brief- und Fahrpostscndnngen innerhalb des Herzogthums, so wie zwischen dem Herzogthum und den übrigen nachstehend benannten Theilen des Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Postbezirks: Frankflirt, Großherzogthum Hessen, Hessen- Homburg, Kurhesscn, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Reuß ältere und jüngere Linie. Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen - Meiningen - Hildburghausen, Sachsen-Weimar- Eisenach (mit Ausschluß des Amtes Allstâdt), Ober- herrschafteu der Fürstcnthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, kommen bis auf Wei­teres die durch die beiden Verordnungen vom 6. Au­gust 1850 veröffentlichten Tarife und sonstigen Bestim­mungen unter der in dem folgenden §. 28 enthaltenen Modifikation in Anwendung. Bei dem Brief- und Fahrpostverkehr der Herzoglichen Postanstalten nach Bremen, Lübeck und Hamburg, so wie nach den Ho« henzollern'schen Fürstenthümern und umgekehrt, kommen die Bestimmungen des icvidirten Postvereinsvertrags zur Anwendung.

8. 28/ (Beförderung mit der Brief- resp. Fahr­post.) Briefe, Briefpackete und Actensendungen ohne angegebenen Werth bis vier Loth Zollgewicht ausschließ­lich unterliegen durchweg der Behandlung als Brief- postsendungen, schwerere dagegen werden als Fahrpost- sendungen behandelt und taxirt, insofern nicht entweder der Absender deren Beförderung mit der Briefpost aus­drücklich verlangt, oder solche aus zusainmengepackten Briefen bestehen. Briefe, Briefschaften und Actensen­dungen ohne Werthangabe, welche in den Briefkasten eingelegt werden, werden ohne Rücksicht auf das Gewicht mit der Briefpost befördert.

§. 29. (Bestellung durch Expressen.) Auch inner­halb des Thurn- und Taxis'schen Postbezirks findet künftig die sofortige Bestellung der auf der Adresse mit der BezeichnungExpreß zu b est el len" versehenen Briefe durch einen besonderen Boten an den Adressaten statt und zwar ganz nach Maßgabe der Bestimmungen, welche nach §. 12 dieser Verordnung für die Bestel­lung der Briefe durch Expresse in dem Postverkehr zwischen dem Herzogthum und den nicht zum Taxis'­schen Bezirk gehörigen Postvereinsstaaten zur Anwen­dung kommen.

8. 30. (Portofreithümer.) Bezüglich der Porto­freithümer ist zu bemerken: 1) das. frühere Privatporto­freithum sämmtlicher Hof-, Militär-, Civil- und Kir­chenbeamten hat seit dem 1. October vorigen Jahres aufgehört; 2) von gleichem Zeitpunkte an sind bezüglich der Korrespondenzen und Postsendungen in Civilprozcß- sachen und in Gegenständen der freiwilligen Gerichts­barkeit nachstehende Beschränkungen eingetreten: a. für alle Sendungen von Privaten an die Gerichte in Ci- vilproccßsachen, mit Ausnahme der Fiscalprocesse und der Armensachen und in Angelegenheiten der freiwilli­gen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der gesummten Vor- mundschaftsverwaltung, ist künftig ein, ohne Rücksicht

' auf Gewicht bis zu vier Loth Zollgewicht exclusive, | sowie ohne Rücksicht auf Entfernung für das ganze Herzogthum gleichförmiger Portosatz von drei Kreuzern zu bezahlen und sind solche Sendungen von dem Ab­sender demgemäß zu frankiren. Bei schwereren Sen­dungen kommt der Fahrposttarif zur Anwendung. Un- frankirle Eingaben darf jedoch die Post nicht zurück- weisen; sie erhält dagegen bei der Abgabe das Couvert mit der Bezeichnung des Absenders, oder der Bescheini­gung, daß dasselbe postfrei zu befördern war, zurück; b. die Korrespondenz der Gerichte untereinander in portopflichtigen Civilproceßsachen und in Angelegenhei­ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit solche nicht Justizverwaltungssachen betrifft, wohin namentlich auch die Versendung der Jnsiiiuationsscheine gehören soll, unterliegt künftig ebenfalls dem oben bezeichneten, ohne j Rücksicht auf Gewicht und Entfernung für das ganze Herzogthum gleichförmigen Portosatz von drei Kreuzern; c. in den Processen des Fiscus und in den Processen, in welchen ein Theil zum Armenrecht zugelaffen ist, wird das Porto notirt und wenn der zahlungsfähige Gegner zum Ersätze der Proceßkosten verurtheilt wird, von der Postvcrwaltung erhoben. 3) Hinsichtlich aller übrigen Portosreithümer bleibt es bei dem bisherigen Zustande. Insbesondere verbleibt es bei der bestehen­den Vorschrift, wonach die von Seiner Hoheit dem Herzog und den Mitgliedern ^er Herzoglichen Familie abgesendeten, sowie die an Seine Hoheit den Her­zog und an die Mitglieder der Herzoglichen Familie gerichteten Briefsendungen durch den ganzen Füstlich Tburn- und Taxis'schen Postverwaltungsbezirk portofrei befördert werden.

III. Postverkehr mit den zum Postverein nicht gehörigen deutschen Ländern.

8. 31. Bezüglich des Verkehrs mit den zum Post­verein nicht gehörenden deutschen Ländern (den Herzog- thümern Limburg und Laneuburg) bleiben die seitherigen Bestimmungen über Portotaxen, Progression, Kreuzband­sendungen, Warenproben und Muster, recommaudirtc Briese, Zeitungsdebit, Entschädigung wegen Verlusten u. s. w. in Kraft.

Das Herzogthum Holstein (sowie das zum Holstei­nischen Postgebiete gehörige Oldenburgische Fürstenthum Lübeck-Eutin) ist dem revidirtenPostvereinsvertrag nicht beigetreten und es sollen für den Verkehr mit demselben vorläufig noch die Bestimmungen der Verordnung vom 27. November 1851 (Verordnungsblatt Nr. 20 vom 29. September 1851 zur Anwendung) kommen.

IV. Postverkehr zwischen dem Herzogthum und den zu dem Postverein nicht gehörigen außerdentschen Ländern.

§. 32. In Hinsicht auf den Postverkehr zwischen dem Herzogthum und den zu dem Postverein nicht gehörigen außerdeutschen Ländern ist durch den Anschluß an den Postverein eine Aenderung dahin eingetrctcn, daß für die frankirt abgehende und unfrankirt ankommende Cor- respondenz vom Abgangsorte bis zur deutschansländi­schen Gränze, beziehungsweise umgekehrt von dieser bis zum diesseitigen Bestimmungsorte die Vereinstaxe von neun Kreuzern im einfachen Satze zur Anwendung kommt, wogegen das betreffende ausländische (nicht deutsche) Porto nach wie vor nach den seitherigen Sä­tzen erhoben wird.

Ueber die Ausführung der Bestimmung in Art. 20 des revidirter Postvereiusvertrags, wonach auch für die Korrespondenz mit dem Auslande die Frankirnng durch Marken zulässig ist, wird hiernächst, unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tarife eine besondere Bekanntma­chung erfolgen. Für den Postverkehr i:ad) und aus, zu dem Postverein nicht gehörigen außerdeutschen Landern im Uebrigen bleibt es einstweilen bei den seitherigen Bestimmungen.

Wiesbaden, den 30. Juni 1852.

Herzogliche Ministerialabtheilung des Innern. Faber.

vdt. Horstmann. Anlage A.

Revidirter Postvereinsvertrag.

Auf der ersten deutschen Postconferenz haben die Bestimmungen des zwischen Ocstercich umd Preußen zur Gründung des deutsch-österreichischen Postvereins unter dem 6. April 1850 abgeschlossenen Vertrags eine Re­vision und Vervollständigung erfahren, und die Bevoll­mächtigten zu der gedachten Konferenz sind, mit Vorbe­halt der Ratification, über nachstehende Fassung des re­vidirten Vertrags übereingekommen.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. (Umfang und Zweck des Vereins.) Der