Nassauische Allgemeine Zeitung.
Wr 169. Mittwoch dk« 21. Juli 1853.
Die „Raffsiiff.I'c Ilügemcink Zcitittig" mit dem Hellenismen Beiblatt „Der Wanderer" «Echkint, Sanittaqâ ausgenommen, täglrch und belrägl der PkMumeremonspreis für Wieèbtt.e» und, rot dem denen Postregüsari» nunmehr auch fit den ganze» Umfang des Thurn- und Taris'fckcn Perwaltuugodezirk» yiit Inbegriff res PoffaufsLlags 2 fl., tut die übrigen Länder des deutsch-öfferrcisnschen Poftrereias, w:e ■. da ° ' ttand - • ->, ;t. — ü erste werden die dreispaltige Petit- zeile oder deren Naum mit 3 fr. berecknet. — Bestellnnaen beliebe man fit der Bus'handlung von W. FriedrNp, Langgaffc 42, auswätis bei den näMstgelegenen Postämtern, zirmaren.
Amtlicher Theil.
Volordunng.
(Den Vollzug VeS deutsch-österreichischen Postverein svcr- lragS vom 5. December 1851 betreffend.)
Nachdem der in Berlin am 5. December 1851 abgeschlossene reoidirte deutsch-österreichische Post- vercins vertrag mit Höchster Genehmigung vom 1. Juli dieses Jahres an an die Stelle des Postvcr- kiusvertrags vom G. April 1850 tritt, so wird Nachstehendes unter dem Aussigen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nunmehr die Verordnung vom 27. September 1851, den Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein betreffend, nach der weiter unten (§. 31) folgenden Bestimmung nur noch für den Postverkehr mit dem Herzogthum Holstein in Wirkung bleibt.
1. Postverkehr zwischen dem Herzogthum und den nicht zum Taxis'schcn Postgebiete gehörigen Postvereinsstaaten.
8,1. (Allgemeine Bestimmungen. Umfang des Vereins.) Vom ' 1. Juli dieses Jahres an kommen die Bestimmungen des in der Anlage A. abgcdruckten revi- dirten Postvcrcinsvertrages d. d. Berlin den 5. December 1851 bei Briefpvstgegenstäuden, Zeitungen und Fahrpvstsendungcn, im Verkehr zwischen dem Herzog- thum Nassau einerseits und den nachgeuannlcn Staatsgebieten und Staatsgcbictstheilcn, als: a) dem Großherzoglich Sachsen - Weimar - Eisenach'schcn Amte All- städt; b) dcu Herzogthumern Anhalt-Bernburg, Anhalt- Cöthen und Anhalt-Dessau; c) dem Großherzogthum Baden; d) dem Königreich Bayern; e) dem Hcrzogthum Braunschweig; f) dem Königreich Hannover« g) -cm Fürstenthum Lichtenstein; h) dem Grotzherzögthum Luxemburg; i) den Großherzogthümern Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg-Strelitz; k) der österreichischen Gesammtmonarchie I) dem Großherzogthum Oldenburg (wegen dem Füstenthum Lübeck-Eutin, vergleiche jedoch §. 28); m) der Preußischen Gesammt- monarchre; n) dem Königreiche Sachsen; o) dem Her. zogthum Sachsen-Altenburg; p) den Unterherrschaften derFürstcnthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg Sondershausen; q) dem Fürstenthum Waldeck und r) dem Königreich Würtemberg andererseits zur Anwendung.
§. 2. (Eutfernungsmaß.) Es werden hiernach die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Po'stvereinsgebicten ausschließlich nach geographischen Meilen (zu fünfzehn auf einen Aequatorsgrad) bestimmt.
8. 3. (Vereinsgewicht.) Für alle Gewichtsbestim- mungen in dem Wechselverkehr der Postvereinsstaaten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund (fünfhundert französische Grammen).
8- 4. (Bricfpost. Vereinsbriesportotaxen.) Das Porto für die Vereinscorrespondenz wird ohne Rücksicht auf die verschiedenen Landesgrenzen und die zwischenliegenden Vcreiusgebiete nach Maßgabe der directen Eut- fernung in gerader Linie zwischem dem Aufgabe- und dem Bestimmungsorte mit einem gemeinschaftlichen Satze erhoben. Es beträgt dieses Porto für den einfachen Brief: bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich 3 Kreuzer im 24y2 - Guldenfuß (rheinisch), bis zu 20 Meilen einschließlich 6 Kreuzer, über 20 Meilen 9 Kreuzer. Dem Preußischen Postgebiete gegenüber werden, soweit bisher zwischen den beiderseitigen Grenzorten Taxen unter drei Kreuzern resp. einem Silbergroschen bestanden haben, diese bis auf Weiteres beikehalten. Nach welchen Postorten im Vereinsgebiete die Portosätze für den einfachen Brief drei und sechs Kreuzer betragen, ist aus den öffentlichen Anschlägen bei den betreffenden Postanstalten zu ersehen. Nach allen in diesen Anschlägen nicht angeführten Postorten beträgt der einfache Portosatz neun Kreuzer.
§• 5. (Gewicht des einfachen Briefes. Gewichtsund Taxprogression.) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als ein Loth Zollgewicht wiegen. Für jedes Loth 'Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben.
8. 6. (Beförderung mit der Briefpost.) Briefschaften ohne Werthangabe unterliegen, nach den hierüber für den Postverkehr innerhalb des Herzogthums, sowie mit den übrigen Theilen des fürstlich Thurn und Taxis'schcn Postbezirks geltenden, weiter unten in dem §. 28 enthaltenen Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief- oder Fahrpostsendungen. Es sind dieselben
hiernach bis vier Loth Zvllgewicht ausschließlich durchweg als Bricfposts'endnngen zu behandeln; 'schwerere dagegen werden als Fahrpostsendungen behandelt und . taxirt, insofern nicht entweder der Absender deren Beförderung mit der Briefpost ausdrücklich verlangt, oder solche aus zusammengepackten Briefen bestehen.
§. 7. (Frankirung.) Für die Wechselcorrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vorausbezahlung des Portos stattfinden. Diejenige Cor- respondeuz, welche nach Orten des Postvereinsgcbieis bestimmt ist, kann nach Maßgabe der Bekanntmachung : vom 30. December 1851 mit Marken frankirt werden. [
§. 8. (Unfrankirte Briefe.) Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von drei Kreuzern im 24'/,-Guldenfuß (rheinisch) per Loth zur Portotaxe erhalten. Für Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag von dem ■ Empfänger einzuziehen.
8- 9. (Kreuz- oder Streifbandsendungen.) Für gedruckte oder lithographirte Sachen unter Kreuz- oder Streifband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, und die bei der Aufgabe frankirt werden, ist ohne Unterschied der Entfernung das Porto nach dem gleichmäßigen Satze von einem Kreuzer per Loth zu entrichten. Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mittelst eines Stempels und dergleichen bewirkt sein, haben die Austaxirung der Krenzbandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correcturbogen. Diese können gegen Erlegung des Krcuzbandportos versendet werden, falls dieselben keine anderen Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur gehörigen. Unfrankirte oder unvollständig frankirte Kreuzbandsendungen werden wie gewöhnliche Briefe taxirt. Kreuzbandsendungen werden nur bis zum Gewichte von sechzehn Loth angenommen.
8- 10. (Waarenproben und Muster.) Für Briefe mit Waarenproben und Mustern, wenn diese letztere den Briefen auf eine haltbare Weise angeheftet und so verpackt sind, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersehen werden kann, wird bis zum Gewichte von zwei Loth der einfache Briefportoansatz nach der Entfernung und für je weitere zwei Loth ihres Gewichts der Betrag des einfachen Portosatzes mehr erhoben. Der beigegebene Brief darf, wenn die Portoermäßigung eintreten soll, nur einfach sein, ist aber behufs der Austaxirung der Sendung mit der Probe oder dem Muster zusammen zu wiegen. Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von sechzehn Loth exclusive als Briefpoftsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche Maximum.
8- 11. (Rccommandirte Briefe.) Recommandirte Briefe müssen bei der Aufgabe bezahlt werden. Es können auch Kreuzband- und Mustersendungen unter Recommandalion versendet werden. Außer dem Porto nach Maßgabe der einschlägigen Taxbestimmungen ist von dem Aufgeber noch eine Recommandationsgebühr von sechs Kreuzern (rheinisch) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht vorauszubezahlen. Wenn der Aufgeber die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten (Retourrecepisse) ausdrücklich verlangt, so wird dafür eine weitere Gebühr von sechs Kreuzern (rheinisch) erhoben. Finden sich Briese mit den Worten „ Recommandirt " , „ Empfohlen", „Charge", und dergleichen versehen in der Brieflade vor, so werden dieselben zwar abgesendet, aber nicht als recommandirt angesehen und behandelt. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben ist, leistet, wenn derselbe verloren geht, dem Reclamanten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber. Das Reclama- tionsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Aufgabe an. Ein Ersatzanspruch für nicht rccommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt.
8> 12. (Bestellung durch Expressen.) Briefe nach einem Orte in den übrigen Theilen des Postvereinsge- bi^ts (s. 8- 1.), auf welche der Absender das ausdrückliche schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen besonderen Boten (Expressen) bestellt werden sollen, müssen sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden. Auf die Bezeichnung „eilt", „eiligst" u. s. w. erfolgt keine expresse Bestellung, sondern das Verlangen muß auf der Adresse des Briefs vom Ab
sender deutlich mit den Worten „Expreß zu bestellen" ausgesprochen sein. Solche expreß zu bestellende Briefe müssen recommandirt, das Porto und die Re- commandatiousgebühr, sowie die Gebühr für ein etwa verlangtes Retourrecepisse, also vom Aufgeber bezahlt werden. Die Zahlung des Botenlohns für die exvressc Bestellung kann dem Empfänger überlassen werden, in welchem Falle jedoch der Absender seinen Na- men auf die Adresse zu setzen und für die Zahlung des Botenlohns zir hasten hat, wenn die Annahme vom Adressaten verweigert wird. Es kann deshab zur Sicherung der Zahlung von den Poststellen die Hinterlegung der zu zahlenden Gebühren, oder wenn letztere 1m der Bestellung außerhalb des Postorts nicht bekannt sind- des Betrags von 54 kr. (rheinisch) verlangt werden. Der Botenlohn für die expresse Bestellung am Orte der Abgabepostanstalt beträgt, wenn die Bestellung am Tage, d. h. im Sommer (April bis September) von 5 Uhr Morgens bis 11 Uhr Nachts, im Winter (Octobcr bis März) von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Nachts erfolgt, neun Kreuzer (rheinisch.) Erfolgt die Bestellung bei Nacht, d. h. im Sommer von 11 Uhr Nachts bis 5 Uhr Morgens, int Winter von 10 Uhr Nachts bis 7 Uhr Morgens, so beträgt die Bestellgebühr achtzehn Kreuzer (rheinisch.) Für die außerhalb des Orts der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind, außer dem den Boten zu zahlenden und mit diesen zu verabredenden Lohne neun Kreuzer (rheinisch) für die Beschaffung des Boten zu bezahlen. Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefs leistet die Postbehörde teinc Entschädigung.
§. 13. (Portofreiheiten.) Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Post- vereinSstaaten wird in dem ganzen Postvereinsgebiet portofrei befördert. Ferner werden im Gesammtvereins- gebiete gegenseitig portofrei befördert, die Corresponden- zen in reinen Staatsdienstangelegenheiren (Officiajsachen) von Staats - und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorge- schrieben ist, als Osficialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch aus der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb des Gebietes des deutsch-österreichischen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit". Die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und Postanftalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reclamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren dasPorto erstatten. Briefe an die im activem Dienste stehenden Soldaten und Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei befördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.
8. 14. (Unbestellbare Briefe.) Briefsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, gehen ohne Verzug an die Aufgabepoststelle zurück, dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namens auf der Adresse von Jemand, dem das Schreiben nicht gehört, geöffnet wurden und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von dem Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. Sendungen, deren Adressaten nicht auszumitteln sind, oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, werden, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate vom Tage des Einlaugens an nach dem Aufgabeorte zurückgesendet. Die mit „poste-restante“ b^ zeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt werd^r und über die nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adrcst saten eine andere Verfügung getroffen wird, werden nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des EinlangenS an,