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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Wr 169. Mittwoch dk« 21. Juli 1853.

DieRaffsiiff.I'c Ilügemcink Zcitittig" mit dem Hellenismen BeiblattDer Wanderer" «Echkint, Sanittaqâ ausgenommen, täglrch und belrägl der PkMumeremonspreis für Wieèbtt.e» und, rot dem denen Postregüsari» nunmehr auch fit den ganze» Umfang des Thurn- und Taris'fckcn Perwaltuugodezirk» yiit Inbegriff res PoffaufsLlags 2 fl., tut die übrigen Länder des deutsch-öfferrcisnschen Poftrereias, w:e. da ° ' ttand - ->, ;t. ü erste werden die dreispaltige Petit- zeile oder deren Naum mit 3 fr. berecknet. Bestellnnaen beliebe man fit der Bus'handlung von W. FriedrNp, Langgaffc 42, auswätis bei den näMstgelegenen Postämtern, zirmaren.

Amtlicher Theil.

Volordunng.

(Den Vollzug VeS deutsch-österreichischen Postverein svcr- lragS vom 5. December 1851 betreffend.)

Nachdem der in Berlin am 5. December 1851 ab­geschlossene reoidirte deutsch-österreichische Post- vercins vertrag mit Höchster Genehmigung vom 1. Juli dieses Jahres an an die Stelle des Postvcr- kiusvertrags vom G. April 1850 tritt, so wird Nach­stehendes unter dem Aussigen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nunmehr die Verordnung vom 27. Sep­tember 1851, den Beitritt zum deutsch-österreichischen Postverein betreffend, nach der weiter unten (§. 31) folgenden Bestimmung nur noch für den Postverkehr mit dem Herzogthum Holstein in Wirkung bleibt.

1. Postverkehr zwischen dem Herzogthum und den nicht zum Taxis'schcn Postgebiete gehö­rigen Postvereinsstaaten.

8,1. (Allgemeine Bestimmungen. Umfang des Ver­eins.) Vom ' 1. Juli dieses Jahres an kommen die Bestimmungen des in der Anlage A. abgcdruckten revi- dirten Postvcrcinsvertrages d. d. Berlin den 5. Decem­ber 1851 bei Briefpvstgegenstäuden, Zeitungen und Fahrpvstsendungcn, im Verkehr zwischen dem Herzog- thum Nassau einerseits und den nachgeuannlcn Staats­gebieten und Staatsgcbictstheilcn, als: a) dem Groß­herzoglich Sachsen - Weimar - Eisenach'schcn Amte All- städt; b) dcu Herzogthumern Anhalt-Bernburg, Anhalt- Cöthen und Anhalt-Dessau; c) dem Großherzogthum Baden; d) dem Königreich Bayern; e) dem Hcrzog­thum Braunschweig; f) dem Königreich Hannover« g) -cm Fürstenthum Lichtenstein; h) dem Grotzherzögthum Luxemburg; i) den Großherzogthümern Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg-Strelitz; k) der österreichi­schen Gesammtmonarchie I) dem Großherzogthum Ol­denburg (wegen dem Füstenthum Lübeck-Eutin, ver­gleiche jedoch §. 28); m) der Preußischen Gesammt- monarchre; n) dem Königreiche Sachsen; o) dem Her. zogthum Sachsen-Altenburg; p) den Unterherrschaften derFürstcnthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz­burg Sondershausen; q) dem Fürstenthum Waldeck und r) dem Königreich Würtemberg andererseits zur Anwen­dung.

§. 2. (Eutfernungsmaß.) Es werden hiernach die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den ein­zelnen Po'stvereinsgebicten ausschließlich nach geographi­schen Meilen (zu fünfzehn auf einen Aequatorsgrad) bestimmt.

8. 3. (Vereinsgewicht.) Für alle Gewichtsbestim- mungen in dem Wechselverkehr der Postvereinsstaaten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund (fünfhundert französische Grammen).

8- 4. (Bricfpost. Vereinsbriesportotaxen.) Das Porto für die Vereinscorrespondenz wird ohne Rücksicht auf die verschiedenen Landesgrenzen und die zwischen­liegenden Vcreiusgebiete nach Maßgabe der directen Eut- fernung in gerader Linie zwischem dem Aufgabe- und dem Bestimmungsorte mit einem gemeinschaftlichen Satze erhoben. Es beträgt dieses Porto für den einfachen Brief: bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen ein­schließlich 3 Kreuzer im 24y2 - Guldenfuß (rheinisch), bis zu 20 Meilen einschließlich 6 Kreuzer, über 20 Meilen 9 Kreuzer. Dem Preußischen Postgebiete ge­genüber werden, soweit bisher zwischen den beiderseiti­gen Grenzorten Taxen unter drei Kreuzern resp. einem Silbergroschen bestanden haben, diese bis auf Weiteres beikehalten. Nach welchen Postorten im Vereinsgebiete die Portosätze für den einfachen Brief drei und sechs Kreuzer betragen, ist aus den öffentlichen Anschlägen bei den betreffenden Postanstalten zu ersehen. Nach allen in diesen Anschlägen nicht angeführten Postorten beträgt der einfache Portosatz neun Kreuzer.

§ 5. (Gewicht des einfachen Briefes. Gewichts­und Taxprogression.) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als ein Loth Zollgewicht wie­gen. Für jedes Loth 'Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu erheben.

8. 6. (Beförderung mit der Briefpost.) Brief­schaften ohne Werthangabe unterliegen, nach den hier­über für den Postverkehr innerhalb des Herzogthums, sowie mit den übrigen Theilen des fürstlich Thurn und Taxis'schcn Postbezirks geltenden, weiter unten in dem §. 28 enthaltenen Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief- oder Fahrpostsendungen. Es sind dieselben

hiernach bis vier Loth Zvllgewicht ausschließlich durch­weg als Bricfposts'endnngen zu behandeln; 'schwerere dagegen werden als Fahrpostsendungen behandelt und . taxirt, insofern nicht entweder der Absender deren Be­förderung mit der Briefpost ausdrücklich verlangt, oder solche aus zusammengepackten Briefen bestehen.

§. 7. (Frankirung.) Für die Wechselcorrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der Regel die Vor­ausbezahlung des Portos stattfinden. Diejenige Cor- respondeuz, welche nach Orten des Postvereinsgcbieis bestimmt ist, kann nach Maßgabe der Bekanntmachung : vom 30. December 1851 mit Marken frankirt werden. [

§. 8. (Unfrankirte Briefe.) Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von drei Kreuzern im 24'/,-Guldenfuß (rheinisch) per Loth zur Portotaxe erhalten. Für Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag von dem Empfänger einzuziehen.

8- 9. (Kreuz- oder Streifbandsendungen.) Für gedruckte oder lithographirte Sachen unter Kreuz- oder Streifband, welche außer der Adresse, dem Datum und der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, und die bei der Aufgabe frankirt werden, ist ohne Un­terschied der Entfernung das Porto nach dem gleichmä­ßigen Satze von einem Kreuzer per Loth zu entrichten. Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mittelst eines Stempels und dergleichen bewirkt sein, haben die Austaxirung der Krenz­bandsendungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correcturbogen. Diese können gegen Erlegung des Krcuzbandportos ver­sendet werden, falls dieselben keine anderen Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur gehörigen. Unfrankirte oder unvollständig frankirte Kreuzbandsen­dungen werden wie gewöhnliche Briefe taxirt. Kreuz­bandsendungen werden nur bis zum Gewichte von sech­zehn Loth angenommen.

8- 10. (Waarenproben und Muster.) Für Briefe mit Waarenproben und Mustern, wenn diese letztere den Briefen auf eine haltbare Weise angeheftet und so ver­packt sind, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersehen werden kann, wird bis zum Gewichte von zwei Loth der einfache Briefportoansatz nach der Entfernung und für je weitere zwei Loth ihres Gewichts der Betrag des einfachen Portosatzes mehr erhoben. Der beigegebene Brief darf, wenn die Porto­ermäßigung eintreten soll, nur einfach sein, ist aber be­hufs der Austaxirung der Sendung mit der Probe oder dem Muster zusammen zu wiegen. Uebrigens wer­den derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von sechzehn Loth exclusive als Briefpoftsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. Wo es die Zoll­vorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche Maximum.

8- 11. (Rccommandirte Briefe.) Recommandirte Briefe müssen bei der Aufgabe bezahlt werden. Es können auch Kreuzband- und Mustersendungen unter Recommandalion versendet werden. Außer dem Porto nach Maßgabe der einschlägigen Taxbestimmungen ist von dem Aufgeber noch eine Recommandationsgebühr von sechs Kreuzern (rheinisch) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht vorauszubezahlen. Wenn der Aufgeber die Beibringung einer Empfangsbeschei­nigung von dem Adressaten (Retourrecepisse) ausdrück­lich verlangt, so wird dafür eine weitere Gebühr von sechs Kreuzern (rheinisch) erhoben. Finden sich Briese mit den Worten Recommandirt " , Empfohlen", Charge", und dergleichen versehen in der Brieflade vor, so werden dieselben zwar abgesendet, aber nicht als recommandirt angesehen und behandelt. Die Post­anstalt, in deren Bereich ein recommandirter Brief auf­gegeben ist, leistet, wenn derselbe verloren geht, dem Reclamanten, sobald der Verlust constatirt ist, eine Ent­schädigung von Einer Mark Silber. Das Reclama- tionsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Aufgabe an. Ein Ersatzanspruch für nicht rccommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwal­tungen nicht statt.

8> 12. (Bestellung durch Expressen.) Briefe nach einem Orte in den übrigen Theilen des Postvereinsge- bi^ts (s. 8- 1.), auf welche der Absender das ausdrück­liche schriftliche Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen be­sonderen Boten (Expressen) bestellt werden sollen, müssen sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zu­gestellt werden. Auf die Bezeichnungeilt",eiligst" u. s. w. erfolgt keine expresse Bestellung, sondern das Verlangen muß auf der Adresse des Briefs vom Ab­

sender deutlich mit den WortenExpreß zu bestel­len" ausgesprochen sein. Solche expreß zu bestellende Briefe müssen recommandirt, das Porto und die Re- commandatiousgebühr, sowie die Gebühr für ein etwa verlangtes Retourrecepisse, also vom Aufgeber be­zahlt werden. Die Zahlung des Botenlohns für die exvressc Bestellung kann dem Empfänger überlassen wer­den, in welchem Falle jedoch der Absender seinen Na- men auf die Adresse zu setzen und für die Zahlung des Botenlohns zir hasten hat, wenn die Annahme vom Adressaten verweigert wird. Es kann deshab zur Si­cherung der Zahlung von den Poststellen die Hinter­legung der zu zahlenden Gebühren, oder wenn letztere 1m der Bestellung außerhalb des Postorts nicht bekannt sind- des Betrags von 54 kr. (rheinisch) verlangt wer­den. Der Botenlohn für die expresse Bestellung am Orte der Abgabepostanstalt beträgt, wenn die Bestellung am Tage, d. h. im Sommer (April bis September) von 5 Uhr Morgens bis 11 Uhr Nachts, im Winter (Octobcr bis März) von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Nachts erfolgt, neun Kreuzer (rheinisch.) Erfolgt die Bestellung bei Nacht, d. h. im Sommer von 11 Uhr Nachts bis 5 Uhr Morgens, int Winter von 10 Uhr Nachts bis 7 Uhr Morgens, so beträgt die Bestellge­bühr achtzehn Kreuzer (rheinisch.) Für die außerhalb des Orts der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreß­briefe sind, außer dem den Boten zu zahlenden und mit diesen zu verabredenden Lohne neun Kreuzer (rheinisch) für die Beschaffung des Boten zu bezahlen. Für ver­spätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefs leistet die Postbehörde teinc Entschädigung.

§. 13. (Portofreiheiten.) Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Post- vereinSstaaten wird in dem ganzen Postvereinsgebiet portofrei befördert. Ferner werden im Gesammtvereins- gebiete gegenseitig portofrei befördert, die Corresponden- zen in reinen Staatsdienstangelegenheiren (Officiajsachen) von Staats - und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorge- schrieben ist, als Osficialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch aus der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb des Gebietes des deutsch-österreichischen Post­vereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sinddeutsche Bundesangelegenheit". Die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und Postanftalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich werden gegen­seitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatper­sonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reclamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren dasPorto erstatten. Briefe an die im activem Dienste stehenden Soldaten und Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei befördert. Die von den Sol­daten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.

8. 14. (Unbestellbare Briefe.) Briefsendungen, de­ren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, gehen ohne Verzug an die Aufgabepoststelle zurück, dieselben dürfen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem vom Auf­geber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Aus­nahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namens auf der Adresse von Jemand, dem das Schreiben nicht ge­hört, geöffnet wurden und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von dem Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. Sendungen, deren Adres­saten nicht auszumitteln sind, oder deren Bestellung sonst nicht bewirkt werden kann, werden, wenn sie als offen­bar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate vom Tage des Einlaugens an nach dem Auf­gabeorte zurückgesendet. Die mitposte-restante b^ zeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt werd^r und über die nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adrcst saten eine andere Verfügung getroffen wird, werden nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des EinlangenS an,