Nassauische AllMnne Zeiwng.
^U Lâ8» Samstag dâ 2G Juni 1832.
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Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postansschlages 2 fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 fL 241 Ek.
Durch den „amtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums. Die Avisen und Landtagsverhand lungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Korrespondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werden die dreispaltige Petitzeilc oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellend er g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächftgelegenen Postämtern zu machen
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verordnung, den Handels- und Schifffahrt-vertrag zwischen dem deutschen Zoll- und Hanteir- verein und den Niederlanden betr.
Die kstnachricht.
Nichtamtlicher Theil.
Der Vertrag über die dänische Erbfolge. Deutschland. Wiesbaden (Verhandlung les Cassationshofes). — Schlangenbad u. Eltville (Die Kaiserin von Rußland). — RüdeSheim < Mordversuch). — Fran k- furt (Freih. v. Menshengen), — Stuttgart (Die Industrieausstellung in New-Vork). — München (Gruit- hnisen |. Conferenz süddeutscher Staatsmänner. Dingelstedt. Prinzessin Amalie). — Altenburg (Die Orni- thologengescllschaft). — AuS dem Werrathal (Friedr. Fröbel f). — Köln (Der König von Preußen). — Düsseldorf (RegierungSanzeiMü. - Berlin (Das schlesw.-holst. Kriegsmaterial. Die Zollconferenzen. Vermischtes). — Bremen (Die Verfasser der Briefe über Bremische Zustände). — Oldenburg (Die Schlacht von Waterloo General Jacobi), — (Das ^rgauiigüouSüiKit.ut für Das Wrack der Markau ne". Der Graf @ir
Alban. Neue Zollconferenz. Vermischtes). Grofibritannieu. Loudon (Die portüg. Cortes. Verm.) Frankreich. Paris (Die Legitimisten. Neue Werke von
Guizot. Der gesetzgebende Körper. Vermischtes).
Ne-wste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Handels- und Schifffahrtsvertrag
zwischen dem deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits
und den Niederlanden andererseits.
(Schluß.)
Art. 29. Die Erzeugnisse jeder Art deS Bo» denS und deS EewerbrfleißeS der Staaten deS Zoll. Vereins, welche in die Niederlande eingeführt ^werden, gleichviel, ob die Einfuhr zur See, auf Flüssen, Canälen oder anderen Binnengewässern, oder zu Lande staufindet, sollen weder anderen noch höheren Abgaben unterworfen werden, als denjenigen, mit welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer unteren meistbegünstigten Nation belegt sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermäßigung der Eingangsabgaben der Niederlande für diese Gegenstände, gleichviel ob dieselbe eine allgemeine ist, oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation Eintritt, soll sofort von Rechtswegen und ohne Ge- genleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse deS Bodens und des GewerbfleißeS der ZollvereinSstaaten Anwendung finden.
Ari. 30. Die Unterthanen der ZollvereinS- staat N sollen in den Niederländischen Colonien alle Begünstigungen genießen, welche den Unierihanen irgend eines anderen meistbegünstigten europäi- schen Siaateö bewilligt sind, oder bewilligt werden ""^Art. 31. Die Schiffe deS Zollvereins, sowie deren Ladungen sollen in den Niederländischen Colonien auf demselben Fuße, wie die Nanonalschiffe und deren Ladungen behandelt werden, ohne Ruck- sicht darauf, woher die Schiffe ober deren Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind: .
1) in Betreff der auf dem Schiffskörper bei dem Eingänge, während des Aufenthalts, oder bet dem Ausgange haftenden Abgaben, namentlich aller
derjenigen, welche im Art. 1 deS gegenwärtigen Vertrages aufgeführt sind;
2) in Betreff deS Rechtes zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen und HandelSgegenstânben, nach Maßgabe deS Artikels 2 gegenwärtigen Vertrages;
3) in Betreff der Abgaben irgend welcher Art, die für Erzeugnisse und HandelSgegev.stânbe bei der Einfuhr gegenwärtig bestehen oder in Zukunft ungeordnet werden möchten, nach Maßgabe deS Art. 3 deS gegenwärtigen Vertrages. Ebenso sollen die in den Artikeln 4 — 9 enthaltenen Bestimmungen auf den Handel und die Schifffahr mit den Niederländischen Colonien oder umgekehrt Anwendung finden.
Die Küstenschifffahrt in den Colonien bleibt den Niederländischen Schiffen Vorbehalten.
Att. 32. Die Erzeugnisse jeder Art deS Bodens und deS GewerbfleißeS der ZollvereinSstaaten, welche, gleichviel woher, in die Niederländischen Colonien eingetührt werden, sollen weder andere noch höhere Adaaden entrichten, als diejenigen, welche 4U„jlL4Äü&^^ Mr vE» meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft zu entrichten haben. Jede in tiefer Beziehung oder in Betreff der Ausfuhr von Colonial" oder anderen Erzeugnissen, dem Handel im Allgemeinen oder irgend einer anderen Nation inSb fonocre zugestandene Begünstigung soll sofort, von Rechtswegen und ohne Gegenleistung, dem Zollverein zufallen
Von dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenigen Begünstigungen statt, welche den Asiatischen Nationen für die Einsuhr der Erzeugnisse ihres BodenS und ihres Gewerbefleißes oder für ihre Ausfuhren bewilligt sind oder in Zukunft werden möchten.
Außerdem Verpflichtet sich die Niederländische Regierung:
a) in ihren westindischen Colonien alle Erzeugnisse deS Bodens und des GewerbefleißeS, deS Zollvereins , den Erzeugnissen des BodenS und deS G-werbcfl ißeS der Niederlande gleichzustellen, wenn sie auf Niederländischen oder Zollvereinsschiffen oder unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge in die Colonien eingesührt werden;
b) in Betreff der Ostindischen Colonien sollen die nachstehend verzeichneten Erzeugnisse deS BodenS und des GewerbefleißeS deS Zollvereins, wenn sie durch die Niederlande transitiven und in einem Niederländischen oder Zollvereinsschiffe, oder unter irgevd einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge verladen und geraden WegeS von einem Niederländischen Hafen in einen Hasen der Nie- verländischQstindischcn Colonien eingeführt werden, in diesen Colonien nur diejenigen Abgaben entrichten, welche nach Maßgabe deS jetzigen Ta riss für die direkte Einfuhr dieser Gegenstände aus den Niederlanden bestehen, nämlich:
Holz und Holzwaaren, mit Ausnahme von Fässern........ ad valorem 6 pCt.
Lichte, Spermaceti-, Compositio- nen- rc. daS Kilogram 12
CentS;
Eßwaaren, mit Ausnahme der
im Tarif besonders aufge- führten....... „ 12 &
Droguerien und Apothekerwaa- ren......... „ 6 „
Mineralwasser in Krügen oder in Flaschen, die 100 Krüge
oder Flaschen 6 Gulden;
Seidenwaaren mit Einschluß der Sammete ........ „ 6 „
Material zum Schiffsbau und zur Schiffsausrüstung , mit
Ausnahme von Tauwerk und Segeltuch....... ad valorem 6 pCt.
K urze Waaren, mit Einschluß falscher Juwelenwaaren und
GlaSwaaren...... „ 6 „
Pulver und Feuergewehre . . „ „ 6 „
Galanteriewaaren..... „ 12 „
S®if<.........„ 6 „
Tabak, sowohl in Blättern alS auch verarbeitet, daS Kilogr.
8 CentS;
Alle in dem Ostindischen Einfuhrtarife nicht aufgezählten Gegenstände, welche Erzeug- mffe Europa's, America'S, oder deS Vorgebirges der guten Hoffnung sind . . . . „ „ _ „ 6
Jede Ermäßigung, welche in Betreff dieser Gegenstände zu Gunsten der auS den Niederlanden kommenden Waaren ferner erfol.it, soll sofort von Rechzs wegen und ohne Gegenlc.jiUiiti den gleich» arttftm Erzcu^niffen deS BodenS und des GewerbefleißeS deS Zollvereins unter Denselben Bedingungen, wie solche vorstehend unter b. angegeben sind, zu gute kommen.
Art. 33. Wenn einer der hohen vertragenden Theile in der Folge einem anderen Staate in Beziehung auf Handel oder auf Zölle andere oder größere, als die in dem gegenwärtigen Vertrage vereinbarten Begünstigungen gewähren sollte, so werden dieselben Begünstigungen auch dem anderen Theile zu gute so i nten, welcher dieselben unentgeltlich genießen soll, wenn die Bewilligung unentgeltlich geschehen ist, oder ge .en Gewährung einer Gegenleistung, wenn für die Bewilligung E-waS bedungen ist, in welchem Falle die Gegenleistung zum Gegenstände eines besonderen UebereinkommenS zwischen den hohen vertragenden Theilen gemacht werden soll.
Art. 34. ES jedem deutschen Staate, welcher sich mit dem Zollvereine verbinden wird, freistehen, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten.
Art. 35. Der gegenwärtige Vertrag soll in Wirksamkeit bleiben bis zum 1. Januar 1854, und wenn sechs Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraumes keiner der hohen vertragenden Theile dem Anderen feine Absicht die Wirkung deS Vertrages aufhören zu lassen, mittelst einer offiziellen Erklärung kund gethan haben sollte, so wird der Vertrag vom 1. Januar 1854 an noch 12 Monate in Kraft
bleiben , nachdem der eine der hohen vertragenden Theile dem Anderen seine Absicht, ihn nicht mehr aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird.
Art, 36. Der gegenwärtige Vertrag soll sogleich zur Ratification aller betreffenden Regierungen gebracht und die Ratificationen sollen im Haag innerhalb drei Monaten vom Tage der Unterzeichnung ad ober, wenn eS sein kann, früher ausgewechselt werden. Derselbe soll sogleich nach der Auswechselung der Ratificationen veröffentlicht und unmittelbar Darauf in Vollzug gesetzt werden.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und daS Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
So geschehen im Haag, den 31. December 1851. (gez.) KönigSmarck.
(L, S.) van SonSbeeck. (L. S.) van Bosse. (L. 8.) Pahu d.
(L. 8.)