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Nassauische Allgemeine Zeitung.

147. Freitag den 25. Juni 1852.

Neues Abonnement.

Auf daS mit dem 1. Juli 1852 beginnende neue Quartal laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Po st regulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages 2 fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 fL 24t Ek,

Durch denamtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publieums. Die Assisen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Neber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art.' Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 rr. berechnet.

Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächstgclegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Ner Ordnung, den Handels- und Scbifffahrtever­trag zwischen dem deutschen Zoll- und Handels­verein und den Niederlanden betr.

Die-stnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Die letzte ernste Frage.

Deutschland. Schlangenbad (Die Kaiserin von Ruß­land). Oberursel (Der Bischof von Limburg). Rennerod (Die Spargcsellschaft). Karlsruhe (Die Ansichten über die Zollfrage. Die Mittelrhein. Ztg.). Stuttgart (Peters. Herabsetzung der Diäten). Al­tenburg (Der Landtag). Berlin (Die Malmöer Vorschüsse. Monatsschrift für den deutschen Zollverein. Kirchliche Verhältnisse. Die Gegenerklärung der Coalitions- staaten. Die Holstein. Anlehen. Vermischtes). Bremen (Emil Meyer. Die Bürgerschaft). Wien (Militärfeste Zur Finanzfrage).

Dänemark. Kopenhagen (Scheele. Die Uebereinkunst mit dem Herzog von Augustenburg).

Frankreich. Paris (Australiens Goldminen. Pastoret.

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Großbritannien. London (Murray. Die Vertagung des Parlaments).

Italien. Turin (Aus der Kammer der Abgeordneten). Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Handels- und Schifffahrtsvertrag

zwischen dem deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits und den Niederlanden andererseits.

(Fortsetzung.)

Art. 22. Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der Schifffahrt auf dem Rhein und den anderen schiffbaren Wegen hinderlich sein konnte, wollen die hohen verlragen­den Theile eS sich angelegen sein lassen, so weit alS thunlich die in ihren Zollgeschen und Reglements vorgeschriebencn Formalitäten in dieser Hinsicht zu vereinfachen.

Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, die Schiffe deS anderen Lan­des und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und Ermäßigungen hinsichtlich der SchifffahitSab- gaben, sowie an jedem anderen Vortheile Theil nehmen zu lassen, welchen sie in der Folge den Nalionalschiffen oder deren Ladungen bewilligen möchten.

Art. 23. Um so bald alS möglich die Hinder­nisse zu entfernen, welche der Zustand der Ströme, insbesondere zwischen Köln und Dordrecht und Rotterdam der Schifffahrt in den Weg legt, ver­pflichten beide Regierungen sich gegenseitig, und zwar jede Regierung in Betreff desjenigen Theiles des Rheines, welcher ihr Gebiet durchströmt, den Lauf desselben und daS Fahrwasser vertiefen zu lassen, um, insoweit eS durch künstliche Arbeiten geschehen kann, allen Jahreszeiten eine für beladene Fahrzeuge hinreichende Fahrtiefe zu sichern.

Art. 24. ES soll völlige und unbeschränkte Freiheit deö Verkehrs zwischen den Unterthanen der beiden hohen vertragenden Theile bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dieselben Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz, welchen die Natio­nalen genießen, beiderseits zugesichert werden. Dem­

gemäß werden die beiderseitigen Unterthanen in Beziehung auf ihren Handel oder ihr Gewerbe in den Hafen, Städten oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile, mögen sie sich dort nie. veilaffen, fei es, baß sie nur vorübergehend dort wohnen oder sich aufhalten, weder andere noch höhere Abgaben, Taren oder Auflagen entrichten, als die­jenigen, welche von den Nationalen zu entrichten sind, und die Privilegien, Befreiungen und andere Begünstigungen, welche in Beziehung auf Handel eser Gewerbe die Unterthanen des einen der beiden hohen vertragenden Theile genießen, sollen auch den Unterthanen des anderen zukommen.

In Betreff der Fadricanten und Handeltreiben­den deS einen der hohen vertragenden Theile, sowie ihrer Handelsreisenden, welche in dem anderen Staate Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen, und dort Bestellungen aufsuchen, sei eS, daß sie mit Mustern oder ohne solche reisen, jedoch ohne daß sie Waaren selbst mit sich führen, ist man über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Die Unterthanen eines der ZollvereinSstaaten, jjil eigene Rechnung, sei es für Rech­nung eines Haufeö im Zollverein, in den Nieder« landen reifen, sollen für Betreibung ihres Geschäfts keine andere Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusatz- procinten) jährlich entrichten. Dessen in Ewiderung sollen die Niederländischen Unterthanen, welche, sei eS für eigene Rechnung, sei eS für Rechnung eines Niederländischen HauseS im Zollverein reisen, für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer von höchstens 8 Thalern jährlich in jedem ZollvereinSstaate ent. richten.

Es versteht sich jedoch, daß in allen Fällen, wo in dem einen ober in dem anderen der Zollver­einSstaaten die gegenwärtig für die Niederländischen Unterthanen bestehende gesetzliche Patent- (Gewerbe-) Steuer niedriger als 8 Thaler ist, diese Steuer nicht erhöht werden darf. '

Art. 25. Der Durchgang der von den Nieder­landen kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch die nachstehenden Gedietstheile des Zollvereins transitiren, soll höchstens einer Abgabe von einem halben Silbergroschen vom Zollcentner unterworfen sein:

a) für alle Waaren , welche zu Lande über die Grenze zwischen dem Zollverein und den Nieder­landen eingchen, und von Köln oder von einem unterhalb Köln gelegenen Rheinhafen aus dem Zollverein, sei eS zu Berg, sei es zu Thale, auSgehen;

b) für alle Waaren, welche auf dem Rhein über Emmerich oder Neuburg eingchen und von Köln oder einem unterhalb Köln gelegenen Rheinhofen zu Lande über die Grenze zwischen dem Zollver­ein und den Niederlanden ausgehen;

c) für alle Waaren , welche, mit Berührung deS Zollvereins'GebieleS, von den Niederlanden nach Belgien, von Belgien nach den Niederlanden, und von den Niederlanden nach den Niederlanden gehen.

Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der auS den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch daS Gebiet deS Zollvereins gehen, keinen lästigeren Be­dingungen unterliegen, und keine andere oder höhere Durchgangsabgaben bezahlen soll, als der Dulchgang der auS Belgien kommenden oder dort­hin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet deS Zollvereins gehen. Es ist jedoch wohlverstan- den, daß diese Abrede nur auf ebendieselben Arten deS Transportes Anwendung finden und somit auf

den Durchgang mittelst der zwischen dem Zollverein und den Niederlanden zu errichtenden Eisenbahn zur Anwendung kommen soll, sobald diese Eisen­bahn vollendet sein wird.

Es versteht sich übrigens, daß in allen vorer­wähnten Fällen von den auf dem Rhein verschifften Waaren, außer der Durchgangsabgabe, der Rhein­zoll erhoben werden wird, insoweit die Erhebung dieses Zolles nach den Bestimmungen deâ gegenwär­tigen Vertrages noch stattfinden darf.

Art. 26. Die Befreiung von jeder Durch- gangSabgade durch die Niederlande ist allen von den ZollvereinSstaaten kommenden oder dorthin gehenden Waaren oder Handelsgegenständen, ohne Unterschied des Ursprunges, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung fein möge, zugesichert.

Diese Bestimmung findet auf alle Arten von Wegen oder Transportmitteln Anwendung, die für die Durchfuhr durch die Niederlande benutzt werden.

Art. 27. Die Niederländische Regierung ver­pflichtet sich, in Rotterdam am Ufer der Maas ein für Schiffe zugängUcheS freies (hntrepot zu errichten oder errichten zu lassen, innerhalb dessen die auS dem Zollverein kommenden oder dorthin gehenden Waaren jeder Art, mögen sie durch die Niederlande gehen oder demnächst für den inneren Verbrauch bestimmt sein, eingeladen, ausgeladen, umgeladen, einstweilen niedergelegt, gelagert oder manipulirt werden können, ohne verwogen oder speciell revidirt zu werden, und ohne anderen, alS den zur Vorbeu­gung deS Unterschleifs durchaus erforderlichen For­malitäten zu unterliegen.

Dieses freie Entrepol soll so nahe wie möglich bei der Station der Eisenbahn von Rotterdam nach Utrecht errichtet und mit dieser Station durch Schie­nen verbunden werden; mit der Errichtung des­selben soll derstalt vorgeschritten werden, daß eS spä, testens zur Verfügung deS HandelSstandeS gestellt wird, sobald die erwähnte Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird.

Es sollen weder andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks- oder Krahnenabgaben, alS die in dem Artikel 69 der Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten, erhoben werden.

Art. 28. Die Producte deS Niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder Art der Nie- derlänbischen Colonien, welche im Zollverein einge­führt werden, gleichviel, ob die Einfuhr direct auS diesen Colonien oder über Häfen und Handelsplätze der Niederlande, zur See, aus Flüssen, Canälen oder andern Binnengewässern oder zu Lande stattfindet, sollen weder ankeren, noch höheren Abgaben unter­worfen werden , als denjenigen, mit welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer anderen meist­begünstigten Nation belegt sind oder in Zukunft be­legt werden möchten. Jede Ermäßigung der Ein­gangsabgaben deS Zollvereins für diese Gegenstände, gleichviel, ob dieselbe eine allgemeine ist, oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation eintritt, soll sofort von Rechtswegen und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugnisse der Niederländischen Colonien Anwendung finden. (Schluß f.)

Dienstnachrichten.

Seine Hoheit der Herzog haben dem Polizei-Commiflâr v. Rößler zu Wiesbaden den Charakter als Polizeirath zu ertheilen und den Hof- gerichtS -Acccssiftrn Horstmann zu Dillenburg zum Accesfisten bei der Ministerial-Abtheilung deS Innern zu ernennen geruht.

Seine Hoheit der Her,zog haben den Pfarrer Steuding zu Eppenrod auf sein Ansu-