RaffauW Mgemem Zeitung.
^L LLE»> Donnerstag den 2L. Juni 1852.
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Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen Beiblatt „Der Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Po st regulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Poskaufschlages 2 fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 A» 2â Er.
Durch den „amtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publicums. Die Assisen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es-ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art/ Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
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Uebersicht.
Amtticher Theil.
Verordnung, den Handels- und Schifffahrtsver- trag zwischen dem deutschen Zoll- und Handelsverein und den Niederlanden betr.
Dieustnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland. Schlangenbad (Die Kaiserin von Rußland). — Von der Mainhöhe (Die Verlegung der Stockbücher). — Stuttgart (Die Protocolle des evangelischen Kirchentages. Aus der zweiten Kammer). — München (Dr. Harleß. Vermischtes). — Weimar (Die beiden Großfürsten). — Trier (Bischof Arnoldi). — Berlin (Der König. Telegraphenverbindung. Die Zollangelegenheit. Vermischtes). — Königsberg (Die freie Gemeinde). — Wien (Die Reife des Kaisers. Die Zollfrage. Vermischtes).
Frankreich. Paris (Zurückziehung der Steuerprojecte. Eisenbahnen. Das Hofjournal. Vermischtes).
Großbritannien. London (Die Proclamation der Königin).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Handels- und Schifffahrtsvertrag
zwischen dem deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits
und
den Niederlanden andererseits.
(Fortsetzung.)
Art. 11. Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Theile werden sich in Beziehung auf die Ausübung der Küstenschifffahrt den Gesetzen unterwerfen, welche in dieser Hinsicht in jedem der Staaicn der beiden hohen vertragenden Theile jetzt bestehen, oder in Zukunft erlassen wer- den möchten.
Art. 12. Die Nationalität der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Lande eigenthümlichen Gesetzen und Reglements auf Grund der durch die zuständigen Behörden den Capitalien, Schiffspalronen und Schiffern ausgefertigten Papiere und Patente anerkannt werden.
Art. 13. Die beiderseitigen (Konsuln sollen befugt sein, die Matrosen, welche von Schiffen ihrer Nation in dem Lande der andern entwichen sein sollen, festnehmen zu lassen und sie entweder an Bord oder in ihre Heimalh zurückzujenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich schriftlich an die zuständigen Behörden wenden und durch Mittheilung des Schiffsregisters oder der Musterrolle, in Urschrift Lber in gehörig beglaubigter Abschrift, oder durch andere amtliche Documente den Beweis führen, daß .die reclamirten Individuen zu der betreffenden Mannschaft gehört haben. Auf den in solcher Weise begründeten Antrag soll die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können. ES soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten Deserteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Konsuln in den LandeSgefângnissen so lange festzuhalten sind, bis diese Agenten eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben. Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, so würden die Deserteurs in Freiheit gesetzt werden und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden können.
Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbe erst, nachdem die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausführung gebracht ist, zur Verfügung des ConsuiS gestellt werden.
Man ist übereingekommen, daß die Seeleute^ welche Unterthanen des Landes sind, wo die Desertion stattfindet, von den vorstehenden Bestimmungen ausgenommen fein sollen.
. Art. 14. I. Die Ladungen der Niederländischen Schiffe sollen gänzliche Freiheit von den durch die Supplementair-Artikel XVI. und XVII. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 sestge- fitzten Zöllen genießen:
a) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts, aller inländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Entrichtung der EingangSzölle, sich im freien Verkehr befinden, stromaufwärts jedoch mit Ausnahme der Gegenstände von notorisch außerdeuischem Ursprung«.
b) bei dem Transporte aller Gegenstände auS einem nach einem anderen Preußischen Rheinhafen;
c) bei der Einfuhr ausländischer Gegenständ«, aus der Preußischen Rheinstrecke zum Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr an der Grenze, oder erst am Ortr der Ausladung entrichtet wird, sie mögen direkt auS dem Auslande, oder aus einem der Staaten des Zollvereins unter Steuer-Controle kommen;
d) bei dem Transporte der im freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht überseeischen Ursprungs , welcher entweder in einem oberhalb Koblenz belegenen Preußischen Orte, oder in einem der Häfen des Rheins oder seiner Neben- ströme, welche in den Königreiche Baiern und Würtemberg, in den Großherzogthümern Baden, Hessen undLurumbucg, in dem Herzogthum Nassau oder in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt liegen, eingeladen, und zur Einfuhr in einen Preußischen Rheinhafen oder zur Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind;
e) bei der Waarendurchfuhr durch daS Gebiet deS Zollvereins, bei welcher nur ein Theil des Preußischen Rheins benutzt wird, wenn diese Waaren zu Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rhein auSgeführt oder auf dem Rhein eingeführt werden und auf dem Landwege deS rechten RheinuferS auSgehen.
II. In allen andern Fällen sollen die Ladungen der Niederländischen Schiffe den durch den Sup- plementair-Artikel XVI. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zoll nur nach dem befestigten ermäßigten Tarif entrichten.
III. Man ist jedoch übereingekommen, daß diejenigen Waaren, welche jetzt einem Viertel oder einem Zwanzigstel deS durch den Supplementair. Artikel XVI. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zolles unterworfen, oder welche völlig zollfrei sind, diese Vortheile auf Nie- derländischen Schiffen genießen sollen; und eS ist ausdrücklich verabredet, daß das Viertel und daS Zwanzigstel auch auf die Ladungen der Niederländischen Schiffe hinsichtlich derjenigen Waaren zur Anwendung kommen soll, welche der' dem Viertel unterliegenden Classe hinzugefügt worden sind, nämlich Kreuzbeeren, Quercitron, Safflor, Aloe, Galläpfel, Sumach, Farbenholz in Blöcken, Weinstein und Salpeter, und welche der dem Zwanzigstel unterliegenden Classe hinzugefügt sind, nämlich: Häringe. Man ist außerdem übereingekommen, daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp und Garancine bisher nur bei der Thalfahrt zugelaffeu ist, ebenfalls bei der Bergfahrt zur Anwendung kommen soll.
IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen Koblenz und ^Emmerich, ohne Überschreitung der einen oder der andern dieser Zollstellen, der Freiheit von der RecognitionSge- bühr genießen, welche in dem der Mainzer Convention vom 31. März 1831 angehörigen Tarif B bestimmt ist.
Art. 15. Den Niederländischen Schiffern, welche direkt von Emmerich nach Koblenz ober umgekehrt durchfahren wollen, soll eS freistehen, den ganzen Betrag der Abgaben voraus zu bezahlen, nämlich in Koblenz, wenn sie den Rhein hinab, und in Emmreich, wenn sie den Rhein hinauf fahren.
Art. 16. Die Schiffe des Zollvereins, sowie ihre Ladungen sollen in den Niederlanden gänzliche Freiheit genießen:
1) von den durch die Eupplementair-Artikel XVI» und XVII. zur Mainzer Convention vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen;
2) von der, durch den derselben Convention bei» gefügten Tarif B bestimmten RecognilionSge- bühr;
3) von der nach um An. IV. und der Anlage A. der vorerwähnten Mainzer Convention ange- ordneten festbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt durch daS Gebiet der Niederlande von Krimpen und Gorkum bis in daS offene Meer und umgekehrt;
4) von der festbestimmten Abgabe (droit fixe) für die Durchfahrt zwischen Belgien und dem Rhein auf den in dem Art. 2 deS Antwerpener Reglements vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten intermediären Gewässern, nämlich: auf allen schiffbaren Wasserwegen, welche die Wester« Schelde mit dem Rhein in Verbindung setzen, die Sloe, die Oster-Schelde und die Maas einbegriffen ;
5) von der SchifffahrtSabgabe auf der Maas und Yffel, endlich
6) von jeder anderen Abgabe .oder Gebühr, die jetzt besteht oder in Zukunft angeordnet werden möchte, sei es auf den Gewässern, für welche die unter Nr. 1 bis 5 des gegenwärtigen Artikels erwähnten Abgaben Anwendung finden, fei es auf sonst irgend welchen in dem Gebiete der Niederlande belegenen schiffbaren Wasserwegen, sowie die einen und die anderen im Absatz 1 deS Ari. 10 bezeichnet sind.
Die Schiffe des Zollvereins sowie ihre Ladungen sollen, woher sie auch kommen oder herstammen oder wohin sie auch bestimmt sein mögen, und gleichviel in welcher Richtung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgesetzten Befreiung in allen Fällen genießen, und namentlich:
a) wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen, mögen sie vom Rhein kommen, um in See oder nach Belgien zu gehen, oder mögen sie von der See oder aus Belgien kommen, um nach dem Rhein oder irgend einer andern Richtung zu gehen;
b) wenn die Waaren vom Rhein, von der See oder aus Belgien kommen, um in den Niroer- landen auSgeladen ober übergeladen zu werden, welches auch sonst ihre weitere Bestimmung sein möge;
c) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind, und, sei eS nach einem anderen in den Niederlanden belegenen Orte, fei eS nach dem Rhein, sei eS nach der offenen See, sei eS nach Belgien, gehen.
Art. 17. Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Sätze der Schleusen, und Brückengelder, welche von den Schiffen, dir den sogenannten Zederikkanal zwischen Gorkum und Bi,