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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Mittwoch den 23. Juni

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Neues Abonnement.

Auf das mit dem 1. Juli 1852 beginnende neue Quartal laden wir hiermit zu geneigten Abonnements ein.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" mit dem belletristischen BeiblattDer Wanderer" erscheint, Sonntags ausgenommen, täglich und beträgt der Pränumerationèpreiö für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nun mehr auch für den ganzen Umfang des Thurn« und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages 2 fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland 2 fL Jv*

Durch denamtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publicums. Die Assisen und Landtagsverhandlungen werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustande im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässige Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien ic. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern zu bringen.

DieNassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.

Bestelluugen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächstgelegenen Postämtern zu machen

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verordnung, den Handels- und Schifffahrtever- trag zwischen dem deutschen Zoll- und Handels- , verein und den Niederlanden betr. Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Der König von Würtem- berg). Schlangenbad (Die Kaiserin von Rußland).

Aus dem Rheingau (Die Londoner Gesellschaft zur Förderung von Kunst. Handel und Gewerbe). Aus dem Norden des Herzogthums (Berichtigung).Frank­furt (Die Bundesferien. Die Preßfrage. Die Eingabe an die Handelskammer). Darmstadt (Beamtenuniform).

Ingolstadt (Die Jesuiten und dieMittelrh. Ztg.").

Berlin (Die Gemeindeordnung. Die Reise des Königs.

Der Kaiser von Rußland). Wien (Die flüchtigen Chri­sten aus Bosnien. Vermischtes). Frankreich. Paris (Der Moniteur. Deportation. Der Proceß Condè. Die Eisenbahn nach Nancy Vermischtes).

Spanien. Madrid (Der ehemalige Policeidirector).

Großbritannien. London (Wiederwahl Lord John Rus-

Prociamafiou der Kinügsu.. Veriust der Ma-

Jtalien. Turin (Das Ehegesetz).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

(Den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und HandelS- vereinS einerseits und dem Königreiche der Niederlande an­dererseits abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsvertrag betreffend.)

Der unter dem 31. Dezember vorigen Jahres abgeschlossene HandelS- und Schifffahrtsvertrag zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und HandelSvereinS einerseits und dem Könige der Niederlande andererseits wird, nachdem derselbe von Seiner Hoheit dem Herzoge ratisicirt und die Aus­wechselung der gegenseitigen RatificationSurkunden am 7. Mai l. J. im Haag vollzogen worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, den 4. Juni 1852, Herzog!. Nassauisches Staatsministerium.

Wittgenstein.

vdt. Grimm.

Handels- und Schifffahrtsvertrag

zwischen dem deutschen Zoll- und Handelsverein einerseits und

den Niederlanden andererseits.

Seine Majestät der König von Preußen, so­wohl für Sich und in Vertretung der Ihrem Zoll, und Steuersysteme angeschloffenen souveränen Länder und LanveStheile, nämlich des GroßherzogthumS Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, deS Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Bir­kenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Köthen, Anhalt- Dessau und Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Walbeck und Pyrmont, deS FürstenlhumS Lippe und deS Landgräflich Hessischen OberamtS Meisen­heim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder veS deutschen Zoll- und HandelSvereinS, nämlich der Krone Baiern, der Krone Sachsen und der Krone Würtemberg, deS GroßherzogthumS Baden, des KurfürstenthumS Hessen, deS GroßherzogthumS Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen Zoll-

und Handelsverein bildenden Staaten, namentlich: deS GroßherzogthumS Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen- Koburg und Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg- Rudolstadt und Schwarzburg-SonderShausen, Reuß- Greitz, Reuß/ Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf; des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und

Seine Majestät der König der Niederlande an­dererseits,

von dem Wunsche beseelt, den Handelsbeziehungen zwischen den Staaten deS Zollvereins und den Nie­derlanden eine größere Ausdehnung zu geben, sind übereingekommen, Unterhandlungen zu eröffnen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich

Seine Majestät der König von Preußen: den Grafen von KönigSmarck, Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Erbhofmeister, Kam­merherrn, Ritter beâ rothen Adlerordens zweiter Classe mit dem Stern, und deS Preußischen St. Johanniterordens, Großkreuz deS Ordens der MLenirone 2C. rc., Allerhöchst Ihren außerordent­lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, und

Seine Majestät der König der Niederlande: den Herrn Hermann van SonSbeeck, Ritter des Niederländischen LöwenordenS, Großkreuz deS Schwedischen Nordsternordens, Großkreuz deS Sar« dinischen St. Mauritius- und LazaruSordenS, Großkreuz deS Griechischen Erlöserordens, Aller­höchst Ihren Minister der auswärtigen Angelegen­heiten;

den Herrn Peter Philipp van Bosse, Commandeur deS Niederländischen LöwenordenS, Ritter deS Russischen St. AnnenordenS. zweiter Classe , Großkreuz des Sardinischen St. Mauri­tius- und LazaruSordenS, Allerhöchst Ihren Finanz­minister, und

den Herrn Carl Ferdinand Pahud, Rit­ter deâ Niederländischen LöwenordenS, Allerhöchst Ihren Minister dec Colonien,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten auSgetauscht und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Die Schiffe deS Zollvereins, welche mit Ballast ober beladen in die Häfen der Niederlande einlaufen oder auS diesen auSlaufen, und umgekehrt die Niederländischen Schiffe, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder auS diesen auSlaufen, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sei, sollen keinen anderen oder höheren Tonnen-, Baken-, Flaggen-, Hafen-, Anker , Lootsen-, Schlepp-, Feuer-, Schleu­sen-, Kanal-, Quarantaine-, Berge > Geldern, Nie­derlage-Gebühren, ingleichen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren irgend einer Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder zum Vortheil der Regierung, der öffent­lichen Beamten, der Communen oder irgend einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den Nationalschiffen bei deren Einlaufen in die gedach­ten Häfen, ihrem Aufenthalt daselbst, ober bei ihrem AuSgange gegenwärtig auferlegt sind, ober künftig etwa auferlegt werden möchten.

Art. 2. Alle Erzeugnisse und andere Han- delSgegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf Naiionalschiffen in den Staaten der hohen vertra­genden Theile gesetzlich stattfinden darf, sollen da­selbst auch auf den dem anderen Theile zugehören­

den Schiffen ein*, oder von dort auSgeführt werden dürfen.

Die Waaren , welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die Häfen deâ Zollver­eins oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort zum Verbrauch, zum Durchgänge, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach dem Be­lieben deS EigenihümerS oder seiner Machthaber, in Entrepot gebracht werden können, ganz unter den­selben Bedingungen und ohne höheren Magazinge­bühren , BewachungS- oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen, wel­chen die auf Nationalschiffen angebrachten Waaren unterliegen.

Art. 3. Waaren jeder Art, ohne Unterschied deS Ursprunges, die, auS welchem Lande eS auch sein möge, auf Schiffen deS Zollvereins in die Hä­fen der Niederlande oder auf Niederländischen Schif, fen in die Häfen deS Zollvereins eingeführt, ebenso Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, nach welchem Bestimmungsorte eS auch sein möge, aus den Häfen der Niederlande auf Schiffen deS Zollvereins oder aus den Häfen deS Zollvereins Luf ^Niederländischen Schiffen auSgeführt werden, sollen in den beiderseitigen Häfen weder andere noch höhere Eingangs- oder Ausgangs, Abgaben jetzt oder in Zukunft entrichten, falö wenn die Ein­fuhr oder die Ausfuhr auf National-Schiffen et* folgte.

Art. 4. Die Befreiungen, Prämien, Zollver­gütungen oder andere Begünstigungen oder Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Nationalschiffen oder deren Ladungen, sei eS für den Eingang oder den Durchgang, bewilligt sind, oder künftig bewilligt werden könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des anderen Theiles, als auch deren La­dungen bewilligt werben, ohne Rücksicht darauf wo­her die Schiffe oder deren Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder wohin deren Ladungen be­stimmt sind.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine An­wendung auf die Befreiung vom Tonnengelbe und auf andere besondere Begünstigungen derselben Art, welche die in jedem Staate zur Nationalfischerei ver­wendeten Schiffe genießen.

Art. 5, In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein- oder Ausladen in den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Be- stimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mann­schaft und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den Nationalschiffen fein Privilegium und keine Begünstigung zugestan« werben soll, welche nicht in pleicher Weise den Schif­fen deS anderen Theiles zukäme, indem der Wille der beiden hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen.

Art. 6 Die Schiffe des Zollvereins , welche nach einem der Häfen der Niederlande kommen und die Niederländischen iSchiffe, welche nach einem ver Häfen des Zollvereins kommen, und welche da­selbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen können vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung zu bezahlen.

Art. 7. Die Schiffe des einen der hohen ver­tragenden Theile , welche in einen der Häfen deS