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Mssamschc Allgemeine Zeitung.

^ 1L8 Dienstag den LS, Juni 1852»

Die Raff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur Sfl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland nur Ä fl. £4 ft. Jnfera te werden die dreispaltige Pentzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenbergZchen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetze über die Competenz der Militärgerichte und über die Einführung der Stockbücher.

Verordnung, die Legitimation der Reisenden durch Paßkarten betreffend.

Das neue Militärstrafgesetz.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Die Taufe des Erbprinzen. Ankunft des Königs von Belgien). S chla ng enbad (Notizen). Von der Aar (Consolipation). Frank­furt (v. Bismark-Schönhausen). München (Ringel­mann. Dönniges. Die Reise des Königs nach Spanien). Koburg (Auflösung des Landtags und der Stänvever- sammlnng). Eisenach (Der Kirchentag). L e ip z i g (Lehrer Albrecht). Berlin («.Manteuffel. Belgien. Antwort des Königs auf die Einladung der schlesischen Rittergutsbesitzer. v. BiSmark-Schönhausen. Vermischtes).

Lübeck (Stellung der Juden). Kiel (Die Beamten­frage). Wien (Der neue Finanzplan. Vermischtes).

Dänemark. Kopenhagen (Die schlesw.-holst. Staats­anleihe. Die Universität in Kiel).

Frankreich. Paris (Der Staatsrath. Die Lurusstener. Perflgny. Die Legitimisten. Vermischtes).

Großbritannien. London (DerKaffernkrieg. Dr. Cullen. FearguS O'Connor).

Italien. Rom (Die Adlervertheilung. Der Finanzminister).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Wir Adolph von Gottes Gnaden Herzog von Nassau rc. rc. haben mit Zu- stimmung Unserer Landstände beschlossen, bis zu dem Zeitpuncte, wo die Einführung einer neuen Mili- tärstrafgerichtSordnung etwa andere Normen zur Folge haben wird, unter Aufhebung aller entgegen- stehenden Bestimmungen nachfolgende Vorschriften über die Competenz der Militärgerichte zur Unter­suchung und Bestrafung von Verbrechen und Ver­gehen zu erlassen.

8. 1. Zur Competenz der Militärgerichte ge- hören ohne Ausnahme alle, sowohl militärische als auch gemeine Verbrechen und Vergehen, sowie po­lizeiliche Ueberiretungen, welche von den im activen Dienste oder im kleinen Urlaube befindlichen Mili­tärpersonen begangen werden.

Verbrechen oder Vergehen der den CorpS in vaS Feld folgenden Personen, der Militärbeamten, der bereits erlassenen und penfionirten Militärper­sonen kommen nur insoweit vor die Militärgerichte, als die Militärstrafgesetze bei denselben Anwendung finden.

8. 2. In Großurlaub befindliche oder auf Mangels gesetzte Militärpersonen sind wegen aller Militarübertretungen, seien sie eigentliche Militär- verbrechen oder gemeine, aber durch das Mililâr- verhälirnß erschwerte Verbrechen und Vergehen den Militärgerichten, wegen sonstiger während deSGroß^ Urlaubs oder der Wartezeit begangener gemeiner Verbrechen und Vergehen und polizeilicher Ueber- tretungen den Civilgerichten unterworfen.

§. 3. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1 Juli 1852 in Wirksamkeit.

Die an diesem Tage anhängigen und geschlosse­nen aber noch nicht abgeurtheilien Untersuchungen, welche nach vorstehenden Bestimmungen den Mili­tärgerichten hingewiesen sind, gehen in der Lage, in welcher sie sich befinden, an diese zur Erledi­gung über.

So gegeben Biebrich, den 5. Juni 1852.

(L. 8.) Adolph.

Wittgenstein. Ler. Faber. Haveln.

Wir Adolph, von GotteS Gnaden Herzog zu Nassau ic. tc. haben in der Erwä­gung, daß sich die Steuercalaster nicht überall zur Vertretung der Stockbücher eignen, und deßhalb xineStheilS die Aufstellung der letzteren zu beschleu­nigen, anderntheilS aber der Eintritt der Wirksam­keit der Gesetze vom 15. Mai 1851 hinauSzusetzen

ist, in der weiteren Erwägung, daß diese Gesetze i in denjenigen Gemarkungen, welche zur Zeit des | Eintritts der Wirksamkeit derselben in der Güter- consolidation begriffen siud, in ihrem vollen Umfange nicht zur Anwendung gebracht werden können, mit Zustimmung Unserer Landstânde beschlossen und ver­ordnen wie folgt:

8. 1. Der auf den 1. October 1852 bestimmte Tag deS Eintritts der Wirksamkeit deS Gesetzes vom 15. Mai 1851, die behufs deS Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend, sowie deS Gesetzes vom 15. Mai 1851, die Pfandrechte und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend, wird auf den 1. October 1853 hinauSgerückt.

Der 8. 17 deS erstgedachten Gesetzes wird auf­gehoben ; an seine Stelle treten folgende Bestim­mungen r

Den Grunbsteuercatastern wird die rechtliche Bedeutung der Slockbücher nicht beigelegt. Da­gegen sollen dieselben einstweilen durch die Land- oberschullheisen und Feldgerichte forlgeführt werden.

Nach Ablauf des 1. OcloberS 1853 können die in die Stockbücher nicht eingetragenen Pfandrechte und EigenthumSvorbehalte gegen den spateren Er­werber eines dinglichen Rechts an der Liegenschaft nicht geltend gemacht werden.

ES ist Amtspflicht der mit der Aufstellung der Stockbücher beauftragten Behörden, dafür Sorge zu tragen, daß der Eintrag der bestehenden Pfandrechte und EigenthumSvorbehalte erfolgt.

Ueberdies sind alle durch Hypothek oder sog. EigenthumSvorbehalt gesicherte Gläubiger durch eine von Unseren Hof- und AppellarionSgerichten zu er- , lassende Edictalladung aufzufordern, bei Vermei­dung deS obengedachten NechtSnachtheilS ihr ding­liches Recht vor dem 1. October 1853 bei dem be­treffenden Landoberschnicheisen anzumelveii, nach- zuweifen und den Eintrag in daS Siockbuch zu er­wirken.

Der Landobcrschuliheiâ ist verbunden, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Anmeldung und den erfolgten Eintrag unter der vorgelegten Urkunde zu ertheilen.

8. 2. Bezüglich solcher Gemarkungen, in wel­chen die Güterfolidation in der Lage ist, daß ent­weder dermalen schon die Zumessung stattgefunden h t oder bis zum 1. April 1853 stattfinden wird, ohne daß bis zum 1. October 1853 die Adjudication und die Aufstellung der Lagerdücher und Stockbücher beendigt sein kann, und hiermit der Eintritt der Wirksamkeit deS Gesetzes vom 15. Mai 1851, die behufs des Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend, bis zu dem Zeitpunkte suSpcndirt, wo die Güterconsolidation beendigt, sowie die Aufstellung deS Stockbncheö von der Ministerialabiheilung der Justiz durch VaS Ver­ordnungsblatt bekannt gemacht sein wird, und ver­bleibt eS bei dem bisher bestehenden Verfahren, jedoch mit Ausnahme deS §. 16 dieses Gesetzes, welcher vom 1. October 1853 an in Kraft tritt.

§. 3. DaS Gesetz vom 15. Mai 1851, das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger im Concurse betreffend,, tritt bezüglich der im vorstehen­den Paragraphen bezeichneten Gemarkungen ebenso wie bezüglich aller anderen Gemarkungen deS Her- zogthumS vom 1. Oktober 1853 an in Wirksamkeit, jedoch mit nachfolgenden Ausnahmen: 1) die Be­stimmungen der 88. 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 37 bleiben, da sie das Bestehen von Stock- büchern vorausfetzen, bis zur beendigten Aufstellung der Stockbücher fuspendirt und werden statt dessen die bisher bestehenden Vorschriften in Wirksamkeit erhalten, doch fällt nach 8. 16 deS Gesetzes, die behufs des Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend, die justizamtliche Confirmation der Pfandverschreibungen hinweg; 2) statt der Bestimmung in §. 44 wird für die Dauer deS provisorischen Zustandes folgen­des verordnet: Ist die verpfändete Forderung eine hypothekarische, so muß, wenn das Faustpfandrecht gegen den Hypothekschuldner und gegen Dritte wirk­sam werden soll, die Faustpfandbestellung unter dem Eintrag der Hypothek in dem Hypothekenbuche beurkundet und der Hypothekschuldner benachrichtigt werden.

8. 4. Die Ministerialabtheilung der Justiz wird diejenigen Gemarkungen, auf welche sich die

88. 2 und 3 gegenwärtigen Gesetzes beziehen, durch das Verordnungsblatt zur öffentlichen Kenntniß bringen.

8. 5. In denjenigen Gemarkungen , in welchen erst nach dem 1. April 1853 eine Consolidation be­gonnen wird, oder wenn die Consolivationöarbeiten bereits ihren Anfang genommen haben, eine Zu­messung der nach der Verlosung neu überwi sen werdenden Grundstücke (8.32 der Instruction für die Vollziehung der Güterconsolidation vom 2. Februar 1830) alSdann noch nicht statigefunden hat, soll die Aufstellung der Stockbücher nach den allgemeinen Vorschriften zur Ausführung gebracht und deren Fortführung durch die Güterconsolidation nicht un­terbrochen , sondern nach Maßgabe der von der Ministerialabtheilung der Justiz zu erlassenden, den Grundsätzen über Güterconsolidation und den Vor­schriften über die Fortführung der Stockbücher ent­sprechenden Instruction vollzogen werden.

So gegeben Biebrich, den 5. Juni 1852.

(L. 8.) Adolph.

Wittgenstein. Ler. Faber. Hadeln.

(Die Legitimation der Reisenden durch Paßkarten betreffend.)

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 12. Februar 1851 , Die Legitimation der Reisenden durch Paßkarten betreffend, wird hicrvurch'zur öffent­lichen Kenntniß gebracht, daß der wegen Einführung von Paßkarten zur Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen dem Herzogthum Nassau und mehreren an­deren deutschen Staaten bestehenden Uebereinkunst nunmehr auch die Fürstlich Lippr'sche Negierung bei­getreten ist und mithin Die Vorschriften vorgelochter Verordnung auch auf daS Staatsgebiet Dieser Re­gierung Anwendung finden.

Wiesbaden, den 25. Mai 1852.

Herzog!. Nassauisches Staatsministerium. Wittgenstein.

vdt. Grimm.

(No. 18 deS VerordnungSbl. vom 11. 3uni 1852.)

(Schluß des neuen MilitärstrafgesetzeS.)

Zweiter (besonderer) Theil.

Von den einzelnen Verbrechen der Militär­personen.

Dritter Abschnitt.

Einzelne besondere Bestimmungen für Offiziere und Unteroffiziere.

8. 210. (Einleitung.) Obgleich die in den bisherigen Abschnitten dieses Gesetzbuches enthalte­nen Vorschriften die Vergehen sämmtlicher Militär- personen ohne Unterschied deS GradeS und Ranges umfassen, so machen doch die besonderen Dienstver­hältnisse der Offizierere und Unteroffiziere und die in dem Dienstreglement deßhalb festgestcUten Grund­sätze noch die hier folgenden speciellen Bestimmungen erforderlich.

8. 211. (Wiederholung und Zusammentreffen von Vergehen.) Wenn Offiziere und Unteroffiziere schon zu mehreren Malen wegen Dienstvergehen be­straft sind und sich durch diese Strafe nicht von neuen Uebertretungen haben zurückhalten lassen, oder Dieselben wegen mehrerer noch unbestrafter Vergehen in Untersuchung gerathen , so kann wegen solcher abermaliger oder zusammentreffender Vergehen, eS wögen dieselben von einer und derselben oder von verschiedener Gattung sein, die Strafen mögen diS- ciplinarische oder gerichtliche gewesen sein, sobald nur daraus nach richterlicher Ueberzeugung auf Die Tauglichkeit zur ferneren Bekleidung des Postens geschlossen werden muß, gegen die ersteren auf Ent­lassung und gegen letztere auf Degradation kriegS- rechtlich erkannt werden, wenn auch die einzelnen Vergehen an sich oder deren Wiederholung mit Ent, lassung oder Degradation im Gesetze nicht bedroht sein sollten.

Besonders kommt diese Vorschrift bei solchen Vergehen zur Anwendung durch welche ein Hang zu SubordinaiionSwidrigkeitcn an den Tag gelegt wird. Auf Entlassung kann statt der im 8 76 ver­ordneten Schärfung auch dann erkannt werden, wenn