Einzelbild herunterladen
 

Nassauische Allgemeine Zeitung.

35 187.

Sonntag den 13. Juni

1852.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumecationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur S fL, für di« übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. 24 fr. Jnsera te werden die dreispaltige Pelitzeile oder de-en Raum mit S fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e l l en be r g'schen Hos-Buchbandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

«^»RaKUl«»»"»«« 1 '^"ffl<»<F^^ «W ^«E n. .âMl-M.«E,.^^»UL.E, > â,LIw7'^i>â-7«^â^, . UUIM, I«IJ..J1VM|W .i .JL^,. .^^^ ' JWHUW AllJmu»«^I,» «U »M», -««-«»W--GDM BUM RW!M IMMtWBfl

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Gesetze, die Erhebung weiterer 2% Simpeln direc- ter Steuern und die Ertheilung des Frucht­mehrbetrags betr.

Dienftnachrichten.

Das neue Militärstrafgesetz.

Nichtamtlicher Theil.

Die Berliner Zollconferenzen.

Deutschland. Wiesbaden (Das neue Verordnungs­blatt). Schlangenb ad (Die Kaiserin von Ruß­land). Schwalbach (Die Gustav-Adolphstiftung). Aus dem Amt Selters (Bierbrauerei). Stutt­gart (Die Zollangelegenheit. Der Landtag. Vermischtes).

München (Prof. Liebig). Eisenach (Schluß des evangel. Kirchentages). Berlin (Der Proceß Arnim's. DieConst. Ztg."). Oldenburg (Die Bedingungen des Beitritts zum Septembervertrag). Wien (Empfang des Kaisers. Erinnerung an Fürst Stirbey).

Frankreich. Paris (Die Sonntagsfeier. Changarnier.

DerPublic". Vermischtes).

Großbritannien. London (Aus dem Unterhaus). Türkei. DamaScus (Der Aufstand).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau ic. rc. Haben zur Bestreitung deS StaatSaufwandeS des lautenden Jahres mit Zustimmung Unserer Ständeversammlung Die Er­hebung von weiteren zwei und einem gilben Simpel direkter Steuern eintreten zu lassen beschlossen, und verordnen demnach wie folgt:

8. 1. Ein Simplum Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer soll am 15. September, ein weitend Sunplum am 5. November und endlich ein halbes Simplum am 15. December 1852 erhoben werden.

§. 2. Die Recepturbeamten haben die Erhe­bung nach der von Unserem StaatSministerium, Ab­theilung der Finanzen, ergehenden Instructionen den Vorschriften gemäß zu besorgen.

8. 3. Gegenwärtiger Beschluß soll durch daS Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht werden.

So gegeben Biebrich, den 5. Juni 1852.

(L. S.) Adolph.

Wittgenstein. Ler. Faber. Haveln.

Wir Adolph von Gottes Gnaden Herzog von Nassau rc. rc. haben mit Zu- stimmung Unserer Stände beschlossen und ver­ordnen wie folgt: Die Bestimmung deS 8. 29 deS EdiciS vom 17. October 1819 wird in Be­ziehung auf diejenigen Diener, welchen vor dem 17. Oktober 1849 durch AnstellungSdecret die Zu­sicherung der alljährlichen Verabfolgung von fünf­zehn Maltern Korn und zehn Maltern Gerste um den Preis von Einhundert Gulden bereits ertheilt war, aufgehoben, und wird für die bezeichneten Diener die Vorschrift des 8. 9, pos. 1 des EdictS vom/n September 1815 vom 1. Januar 1850 an in bet früher zur Anwendung gekommenen Art wieder hergesteltt.

So gegeben Biebrich, den 5. Juni 1852.

(L. 8.) Adolph.

Wittgenstein. Ler. Faber. Hadeln.

Dienftnachrichten.

Seine Hoheit der Herzog habenden Accessisten Brück bei der Ministerialabtheilung der Finanzen und deö RechiScandibaten Schlichter von Wiesbaden zu Accessisten bei dem vasigen Ju­stizamt gnädigst ernannt, die JustizamtSaccessisten: Snell von Jvstein und Faßbender von Diez nach Runkel, Rentner von Montabaur nach Na­stätten, Spamer von Wallmerod nach Diez gnädigst versetzt, sodann die RechlScandidaten: Flügel und DAvis von Montabaur zu JustizamtSaccessisten da­selbst, Ball von WürgeS zum JustizamtSaccessisten

zu Wallmerod, Birkenbühl von Sindlingen zum j JustizamtSaccessisten zu Langenschwalbach, Dieffen- | bach von Herborn zum Accessisten bei dem Justiz- amte zu Herborn, Bi ringer von Höchst zum Ac« ceiftfien bei dem dasigen Justizawte, Schütz von Eltville zum JustizamtSaccessisten daselbst und The­wal t von Limburg zum Accessisten bei dem Justiz­amte zu Limburg gnädigst ernannt.

Seine Hoheit der ^Herzog haben den Medicmalaccessisten (Dr. Otto von Bicken nach Herborn zu versetzen und den Candidalen der Heil­kunde Dr. Pagensteche.r von Idstein zum Medi- cinalaccessisten bei dem CivilhoSpital zu Wiesbaden zu ernennen geruht.

Höchstdieselben haben den Recepturbeamten von Langen von Rennerod nach Langenschwaldach zu versehen geruht.

Am 23 Mai ist der Medicinalaccesstst Dr. Ler zu Heddernheim mit Tod abgegangen.

Der an die Lehrgehülfenschule zu Wehen diri- girte provisorische Lehrvicar Keiper zu Steinbach ist auf sein Ansuchen an seiner bisherigen Stelle belassen, Lehrvicar Stiehl von Rodenberg zum Lehrgehülfen in Wehen ernannt und der nach Stein- i dach bestimmt gewesene Lehrvicar Grün von Neu­weilnau provisorisch an die Lehrvicarstelle zu Roden­berg dtrigirt worden.

Dem provisorischen Lehrvicar Keiper in Steinbach ist die dasige Lehrvicarstelle definitiv über­tragen worden.

(No. 18 deS VerordnungSbl. vom 11. Juni 2851.)

(Fortsetzung des neuen MilitârstrafgesetzeS.)

Zweiter (besonderer) Theil.

Von den einzelnen Verbrechen der Militär- personen.

Zweiter Abschnitt.

Von Militärverbrechen, welche ihrem ursprünglichen Begriffe nach zwar ge­meine, aber durchdaS Militärdienstver­hältniß erschwerte Uebertretungen sind.

8. 193. (Bestrafung der gemeinen Verbrechen überhaupt). ES ist bereits im allgemeinen Theile dieses Gesetzbuches §. 1 und 2 der Grundsatz aus­gesprochen, daß die Miliiârpersonen wegen begange­ner gemeiner Verbrechen gleich den übrigen Un. terthanen nach dem Strafgesetzbuchs vom 14. April 1849 gerichtet werden sollen, und eS daher nur in Ansehung derjenigen Vergehen dieser Gat­tung, welche mit dem Militärdienste in näherer Ver- bindung stehen, besonderer Vorschriften bedürfe. Diese besonderen Vorschriften finden sich in den nachstehenden Paragraphen, deren Zweck eS ist, ein­zelne gemeinrechtliche Strafb-stimmungen entweder nach Maßgabe der größeren Pflichtverletzungen ver- hâltnißmâßig zu schärfen, oder die Anwendung der­selben gegen Militârpersonen näher zu bestimmen.

8. 194. (Verbrechen wider daS Dasein und die äußere Sicherheit deS StaateS.) Gegen Mili- lärpcrsonen, welche staatS-, hoch- oder landeSver- rätherische Handlungen begehen, sollen, in so sofern in dem gegenwärtigen Gesetzbuche keine be­sondere Bestimmungen getroffen sind (§. 162173), die in dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1849 qngedroheten Strafen um so strenger zur Anwen­dung gebracht werden, als Militärpersonen durch dergleichen Verbrechen ihre Verpflichtungen in einem höheren Grade verletzen. In den schwersten Fällen ist auf Todesstrafe zu erkennen.

8. 195. (MajestâtSbeleidigung.) Jede Mili- târperson, welche sich an der geheiligten Person deS Herzogs thätlich vergreift, oder derselben mit Thät­lichkeit drohet, soll mit dem Tode bestraft werden.

(Beleidigung gegen Personen der Herzoglichen Familie.) Wegen thätlicher Beleidigungen der Mit- glieder der Herzoglichen Familie und deS Verwesers deS HerzogthumS oder Bedrohung mit solchen treten die Bestimmungen im Titel XV. deS Strafgesetz­buches vom 14. April 1849 in Kraft, jedoch mit Verschärfung der Strafe um ein Dritcheil. Andere ehrenkränkende Handlungen gegen den Herzog und Mitglieder der Herzoglichen Familie werden minde­stens eben so hart bestraft, als wären sie im Dienste gegen Vorgesetzte deS höchsten GradeS begangen.

Die Bestimmung im Art. 149 deS Strafgesetz­

buches vom 14. April 1849 findet bei Militärper­sonen keine Anwendung.

8. 196. (Beleidigung der AmtSèhre und Wi­dersetzung gegen die Obrigkeit.) Den wegen Be­leidigung der AmtSehre und wegen Widersetzung gegen die Obrigkeit im Strafgesetzbuche vom 14. April 1849 enthaltenen Bestimmungen sind die Militärversonen nicht allein wegen der den bürger­lichen Staatsbeamten zugefügten Beleidigungen un­terworfen, sondern eS sollen danach auch alle ehren­kränkende und widersetzliche Handlungen, welche ge­gen die bei den Corps eingestellten Militärbeamten in Ansehung ihres Dienstverhältnisses verübt wer­den , jedesmal da, wo ein solches Vergehen nach 8. 53 nicht schon als Insubordination gestraft wer­den muß, geahndet werden, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle unter strenger Anwendung jener gesetzlichen Vorschriften.

Die Bestimmung im Art. 186 deS Strafgesetz­buches vom 14. April 1849 findet bei Militärper­sonen keine Anwendung.

8. 197. (Mißbrauch der Waffen bei Gewalt­thätigkeiten und Körperverletzungen.) Wegen jeder ! Art von unerlaubten Gewaltthätigkeiten und Kör- I perverletzungen, welche von Militärpersonen verübt werden und die nicht unter den Begriff der Insub­ordinationen gehören, wird, sobald die Dienstwaffe dabei gebraucht worden ist, die gesetzliche Strafe um den vierten Theil, auch nach Umständen um die Hälfte geschärft, eS müßte denn die ordentliche Strafe schon eine härtere als CorrectionShauS sein. Schwerere Verbrechen dieser Art, insbesondere Miß­brauch der Waffen gegen Unbewehrte, können außer der sonst verwirkten Strafe auch Versetzung in die Strasclasse, Degradation und Dienstentlassung zur Folge haben.

§. 198. (Fälschung von Pässen rc.) Für Fälschung und Mißbrauch militärischer LegitimationS- Papiere wie z. B. der Patente, UrlaubSpâffe, Ent­lassungsscheine, Abschiede, gelten die Bestimmungen im Art. 381 und 382 deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849. Hierbei soll jedoch daS Militär- verhältniß als erschwerender Umstand angesehen werden.

8. 199. (Ehrenkrânkungen.) Auf Ehrenkrän­kungen , deren sich Militärpersonen schuldig machen, finden zwar die in dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1849 Art. 296 biS 314 festgesetzten Grund­sätze ihre Anwendung, eS versteht sich von selbst, daß dieselben, wenn sie zugleich ein eigenthümlich militärisches Vergehen, z. B. Insubordination oder Mißbrauch der Dienstgewalt enthalten, rücksichtlich der eigentlichen Bestrafung nach den für diese Ver­gehen gegebenen Vorschriften zu behandeln sind. Wörtliche Beleidigung der Soldaten unter sich sollen in der Regel diSciplinarisch geahndet werden. Wegen Beleidigungen, welche den bei den CorpS angestell­ten Militärbeamten von Militärpersonen niederen Ranges zugefügt werden, wenn sie nicht entweder a) nach 8. 53 als Insubordination, oder b) nach 8. 196 als Beleidigung der AmtSehre zu strafen sind, tritt dasjenige ein, was daS Strafgesetzbuch vom 14. April 1849 Art. 302 wegen Bestrafung der durch das Verhältniß deS Beleidigers zu dem Beleidigten erschwerten Injurien bestimmt.

8. 200. (Diebstahl, Unterschlagung und Be­trag.) Der Soldat, welcher einen Diebstahl, eine Unterschlagung, Veruntreuung, einen Betrug, Fäl­schung oder Eidesverletzung begeht, oder als Vaga­bund Strafe erlitten hat, soll außer der sonst verwirkten Strafe jedesmal in die Strasclasse ver­setzt werden. Es macht keinen Unterschied, ob eines der genannten Vergehen oder Verbrechen zu den gemeinen oder zu den durch daS Militärdienstver­hältniß erschwerten Uebertretungen (vergl. 8. 193) gehört.

§. 201. (Militärisch qualisicirte Diebstähle.) Als durch daS Militârverhâltniß besonders erschwerte Diebstähle sollen angesehen und gestraft werden r der Diebstahl auf Posten, der Diebstahl an herr­schaftlichen Sachen, der Cameradendiebstahl und der Quartierdiebstahl.

8. 202. (Postendiebstahl.) Eine Schildwache sowie jede Wache oder Bedeckung, die von Gegen­ständen, welche ihr zur Bewachung anvertraut oder überwiesen sind, etwas entwendet , oder wissentlich etwas entwenden läßt, wird, nach der Größe deS Diebstahls und den sonst eintretenden Umständen,