Nassauische Allgemeine Zeitung.
35 187.
Sonntag den 13. Juni
1852.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumecationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur S fL, für di« übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. 24 fr. — Jnsera te werden die dreispaltige Pelitzeile oder de-en Raum mit S fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e l l en be r g'schen Hos-Buchbandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Gesetze, die Erhebung weiterer 2% Simpeln direc- ter Steuern und die Ertheilung des Fruchtmehrbetrags betr.
Dienftnachrichten.
Das neue Militärstrafgesetz.
Nichtamtlicher Theil.
Die Berliner Zollconferenzen.
Deutschland. Wiesbaden (Das neue Verordnungsblatt). — Schlangenb ad (Die Kaiserin von Rußland). — Schwalbach (Die Gustav-Adolphstiftung). — Aus dem Amt Selters (Bierbrauerei). — Stuttgart (Die Zollangelegenheit. Der Landtag. Vermischtes).
— München (Prof. Liebig). — Eisenach (Schluß des evangel. Kirchentages). — Berlin (Der Proceß Arnim's. Die „Const. Ztg."). — Oldenburg (Die Bedingungen des Beitritts zum Septembervertrag). — Wien (Empfang des Kaisers. Erinnerung an Fürst Stirbey).
Frankreich. Paris (Die Sonntagsfeier. Changarnier.
Der „Public". Vermischtes). •
Großbritannien. London (Aus dem Unterhaus). Türkei. DamaScus (Der Aufstand).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau ic. rc. Haben zur Bestreitung deS StaatSaufwandeS des lautenden Jahres mit Zustimmung Unserer Ständeversammlung Die Erhebung von weiteren zwei und einem gilben Simpel direkter Steuern eintreten zu lassen beschlossen, und verordnen demnach wie folgt:
8. 1. Ein Simplum Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer soll am 15. September, ein weitend Sunplum am 5. November und endlich ein halbes Simplum am 15. December 1852 erhoben werden.
§. 2. Die Recepturbeamten haben die Erhebung nach der von Unserem StaatSministerium, Abtheilung der Finanzen, ergehenden Instructionen den Vorschriften gemäß zu besorgen.
8. 3. Gegenwärtiger Beschluß soll durch daS Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht werden.
So gegeben Biebrich, den 5. Juni 1852.
(L. S.) Adolph.
Wittgenstein. Ler. Faber. Haveln.
Wir Adolph von Gottes Gnaden Herzog von Nassau rc. rc. haben mit Zu- stimmung Unserer Stände beschlossen und verordnen wie folgt: Die Bestimmung deS 8. 29 deS EdiciS vom 17. October 1819 wird in Beziehung auf diejenigen Diener, welchen vor dem 17. Oktober 1849 durch AnstellungSdecret die Zusicherung der alljährlichen Verabfolgung von fünfzehn Maltern Korn und zehn Maltern Gerste um den Preis von Einhundert Gulden bereits ertheilt war, aufgehoben, und wird für die bezeichneten Diener die Vorschrift des 8. 9, pos. 1 des EdictS vom ’/n September 1815 vom 1. Januar 1850 an in bet früher zur Anwendung gekommenen Art wieder hergesteltt.
So gegeben Biebrich, den 5. Juni 1852.
(L. 8.) Adolph.
Wittgenstein. Ler. Faber. Hadeln.
Dienftnachrichten.
Seine Hoheit der Herzog habenden Accessisten Brück bei der Ministerialabtheilung der Finanzen und deö RechiScandibaten Schlichter von Wiesbaden zu Accessisten bei dem vasigen Justizamt gnädigst ernannt, die JustizamtSaccessisten: Snell von Jvstein und Faßbender von Diez nach Runkel, Rentner von Montabaur nach Nastätten, Spamer von Wallmerod nach Diez gnädigst versetzt, sodann die RechlScandidaten: Flügel und D’Avis von Montabaur zu JustizamtSaccessisten daselbst, Ball von WürgeS zum JustizamtSaccessisten
zu Wallmerod, Birkenbühl von Sindlingen zum j JustizamtSaccessisten zu Langenschwalbach, Dieffen- | bach von Herborn zum Accessisten bei dem Justiz- amte zu Herborn, Bi ringer von Höchst zum Ac« ceiftfien bei dem dasigen Justizawte, Schütz von Eltville zum JustizamtSaccessisten daselbst und Thewal t von Limburg zum Accessisten bei dem Justizamte zu Limburg gnädigst ernannt.
Seine Hoheit der ^Herzog haben den Medicmalaccessisten (Dr. Otto von Bicken nach Herborn zu versetzen und den Candidalen der Heilkunde Dr. Pagensteche.r von Idstein zum Medi- cinalaccessisten bei dem CivilhoSpital zu Wiesbaden zu ernennen geruht.
Höchstdieselben haben den Recepturbeamten von Langen von Rennerod nach Langenschwaldach zu versehen geruht.
Am 23 Mai ist der Medicinalaccesstst Dr. Ler zu Heddernheim mit Tod abgegangen.
Der an die Lehrgehülfenschule zu Wehen diri- girte provisorische Lehrvicar Keiper zu Steinbach ist auf sein Ansuchen an seiner bisherigen Stelle belassen, Lehrvicar Stiehl von Rodenberg zum Lehrgehülfen in Wehen ernannt und der nach Stein- i dach bestimmt gewesene Lehrvicar Grün von Neuweilnau provisorisch an die Lehrvicarstelle zu Rodenberg dtrigirt worden.
Dem provisorischen Lehrvicar Keiper in Steinbach ist die dasige Lehrvicarstelle definitiv übertragen worden.
(No. 18 deS VerordnungSbl. vom 11. Juni 2851.)
(Fortsetzung des neuen MilitârstrafgesetzeS.)
Zweiter (besonderer) Theil.
Von den einzelnen Verbrechen der Militär- personen.
Zweiter Abschnitt.
Von Militärverbrechen, welche ihrem ursprünglichen Begriffe nach zwar gemeine, aber durchdaS Militärdienstverhältniß erschwerte Uebertretungen sind.
8. 193. (Bestrafung der gemeinen Verbrechen überhaupt). ES ist bereits im allgemeinen Theile dieses Gesetzbuches §. 1 und 2 der Grundsatz ausgesprochen, daß die Miliiârpersonen wegen begangener gemeiner Verbrechen gleich den übrigen Un. terthanen nach dem Strafgesetzbuchs vom 14. April 1849 gerichtet werden sollen, und eS daher nur in Ansehung derjenigen Vergehen dieser Gattung, welche mit dem Militärdienste in näherer Ver- bindung stehen, besonderer Vorschriften bedürfe. Diese besonderen Vorschriften finden sich in den nachstehenden Paragraphen, deren Zweck eS ist, einzelne gemeinrechtliche Strafb-stimmungen entweder nach Maßgabe der größeren Pflichtverletzungen ver- hâltnißmâßig zu schärfen, oder die Anwendung derselben gegen Militârpersonen näher zu bestimmen.
8. 194. (Verbrechen wider daS Dasein und die äußere Sicherheit deS StaateS.) Gegen Mili- lärpcrsonen, welche staatS-, hoch- oder landeSver- rätherische Handlungen begehen, sollen, in so sofern in dem gegenwärtigen Gesetzbuche keine besondere Bestimmungen getroffen sind (§. 162—173), die in dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1849 qngedroheten Strafen um so strenger zur Anwendung gebracht werden, als Militärpersonen durch dergleichen Verbrechen ihre Verpflichtungen in einem höheren Grade verletzen. In den schwersten Fällen ist auf Todesstrafe zu erkennen.
8. 195. (MajestâtSbeleidigung.) Jede Mili- târperson, welche sich an der geheiligten Person deS Herzogs thätlich vergreift, oder derselben mit Thätlichkeit drohet, soll mit dem Tode bestraft werden.
(Beleidigung gegen Personen der Herzoglichen Familie.) Wegen thätlicher Beleidigungen der Mit- glieder der Herzoglichen Familie und deS Verwesers deS HerzogthumS oder Bedrohung mit solchen treten die Bestimmungen im Titel XV. deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849 in Kraft, jedoch mit Verschärfung der Strafe um ein Dritcheil. Andere ehrenkränkende Handlungen gegen den Herzog und Mitglieder der Herzoglichen Familie werden mindestens eben so hart bestraft, als wären sie im Dienste gegen Vorgesetzte deS höchsten GradeS begangen.
Die Bestimmung im Art. 149 deS Strafgesetz
buches vom 14. April 1849 findet bei Militärpersonen keine Anwendung.
8. 196. (Beleidigung der AmtSèhre und Widersetzung gegen die Obrigkeit.) Den wegen Beleidigung der AmtSehre und wegen Widersetzung gegen die Obrigkeit im Strafgesetzbuche vom 14. April 1849 enthaltenen Bestimmungen sind die Militärversonen nicht allein wegen der den bürgerlichen Staatsbeamten zugefügten Beleidigungen unterworfen, sondern eS sollen danach auch alle ehrenkränkende und widersetzliche Handlungen, welche gegen die bei den Corps eingestellten Militärbeamten in Ansehung ihres Dienstverhältnisses verübt werden , jedesmal da, wo ein solches Vergehen nach 8. 53 nicht schon als Insubordination gestraft werden muß, geahndet werden, und zwar in dem einen wie in dem anderen Falle unter strenger Anwendung jener gesetzlichen Vorschriften.
Die Bestimmung im Art. 186 deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849 findet bei Militärpersonen keine Anwendung.
8. 197. (Mißbrauch der Waffen bei Gewaltthätigkeiten und Körperverletzungen.) Wegen jeder ! Art von unerlaubten Gewaltthätigkeiten und Kör- I perverletzungen, welche von Militärpersonen verübt werden und die nicht unter den Begriff der Insubordinationen gehören, wird, sobald die Dienstwaffe dabei gebraucht worden ist, die gesetzliche Strafe um den vierten Theil, auch nach Umständen um die Hälfte geschärft, eS müßte denn die ordentliche Strafe schon eine härtere als CorrectionShauS sein. Schwerere Verbrechen dieser Art, insbesondere Mißbrauch der Waffen gegen Unbewehrte, können außer der sonst verwirkten Strafe auch Versetzung in die Strasclasse, Degradation und Dienstentlassung zur Folge haben.
§. 198. (Fälschung von Pässen rc.) Für Fälschung und Mißbrauch militärischer LegitimationS- Papiere wie z. B. der Patente, UrlaubSpâffe, Entlassungsscheine, Abschiede, gelten die Bestimmungen im Art. 381 und 382 deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849. Hierbei soll jedoch daS Militär- verhältniß als erschwerender Umstand angesehen werden.
8. 199. (Ehrenkrânkungen.) Auf Ehrenkränkungen , deren sich Militärpersonen schuldig machen, finden zwar die in dem Strafgesetzbuche vom 14. April 1849 Art. 296 biS 314 festgesetzten Grundsätze ihre Anwendung, eS versteht sich von selbst, daß dieselben, wenn sie zugleich ein eigenthümlich militärisches Vergehen, z. B. Insubordination oder Mißbrauch der Dienstgewalt enthalten, rücksichtlich der eigentlichen Bestrafung nach den für diese Vergehen gegebenen Vorschriften zu behandeln sind. Wörtliche Beleidigung der Soldaten unter sich sollen in der Regel diSciplinarisch geahndet werden. Wegen Beleidigungen, welche den bei den CorpS angestellten Militärbeamten von Militärpersonen niederen Ranges zugefügt werden, wenn sie nicht entweder a) nach 8. 53 als Insubordination, oder b) nach 8. 196 als Beleidigung der AmtSehre zu strafen sind, tritt dasjenige ein, was daS Strafgesetzbuch vom 14. April 1849 Art. 302 wegen Bestrafung der durch das Verhältniß deS Beleidigers zu dem Beleidigten erschwerten Injurien bestimmt.
8. 200. (Diebstahl, Unterschlagung und Betrag.) Der Soldat, welcher einen Diebstahl, eine Unterschlagung, Veruntreuung, einen Betrug, Fälschung oder Eidesverletzung begeht, oder als Vagabund Strafe erlitten hat, soll außer der sonst verwirkten Strafe jedesmal in die Strasclasse versetzt werden. Es macht keinen Unterschied, ob eines der genannten Vergehen oder Verbrechen zu den gemeinen oder zu den durch daS Militärdienstverhältniß erschwerten Uebertretungen (vergl. 8. 193) gehört.
§. 201. (Militärisch qualisicirte Diebstähle.) Als durch daS Militârverhâltniß besonders erschwerte Diebstähle sollen angesehen und gestraft werden r der Diebstahl auf Posten, der Diebstahl an herrschaftlichen Sachen, der Cameradendiebstahl und der Quartierdiebstahl.
8. 202. (Postendiebstahl.) Eine Schildwache sowie jede Wache oder Bedeckung, die von Gegenständen, welche ihr zur Bewachung anvertraut oder überwiesen sind, etwas entwendet , oder wissentlich etwas entwenden läßt, wird, nach der Größe deS Diebstahls und den sonst eintretenden Umständen,