Raffauischc Allgemeine Zeitung.
136 Samstag den 12 Juni 1882.
Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonnlags. — Der vierteljährige Pränumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fl. 84 kr. — Jusera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellen berg'schen Hos-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersich t.
Amtlicher Theil.
Das neue Militärstrafgesetz.
Nichtamtlicher Theil.
Stand der Zollfrage.
Deutschland. S chlangenb ad (Rückkehr der beiden Großfürsten). — Vom Taunus (Der evangelische Kirchentag).
— Aus der Provinz (Die landw. Preisvertheilungen).
— Frankfurt (Graf Thun. v. Reden. Die Darmstädter
Nebereinkunft). — AuS der Rheinpfalz (Pflanzschule für die Schulschweflern. Ercommunication). — München (Geibel. Telgraphenverbiudung. Diesterweg'S Schriften in der Pfalz verboten). — Eisenach (Der Kirchentag). — Hannover (Die VerständigungScommisston). — Berlin
(Die Zeitungssteuer. Die Zollfrage. Vermischtes). — Wien (v. Kempen. Die bosnischen Flüchtlinge). Frankreich. Paris (Der Feldzug gegen die Kabplen.
Dr. Veron. Begnadigungen. Vermischtes).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
Zweiter (besonderer) Theil.
Von den einzelnen Verbrechen der Militär- personen.
Erster Abschnitt.
Vonden eigentlichen M i l i t â r v erbrechen.
Zweiter Unterabschnitt.
Von den eigentlichen Militärverbrechen in besonderer Beziehung auf den Dienst in Kriegözeiten.
Erstes Capitel.
Von der Verrät Herei.
§. 162. (Begriff.) Der Verrätherei im Sinne der Kriegsgesetze, d. h. in Bezug auf Krieg und KriegSoperationen macht sich derjenige schuldig, wel- cher den Feind auf irgend eine Weise absichtlich be- ßüiiftuit 63. jähere Bestimmung.) Es wird daher eine Berrâtherei begangen durch jede in dieser Absicht über den Zustand der Armee, ihre Stellun, gen und Operationen, sowie über die Beschaffenheit der Festungen, Verschanzungen und Magazine, oder über andere Umstände, welche auf die KriegSfüh, rung Bezug haben, dem Feinde schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise gemachte Mittheilung.
8. 164. ES wird ferner jede Unterlassung oder Uebertreiung einer Dienstpflicht, mit Beiseitsetzung her sonst anwendbaren Strafbestimmungen alS Ver- râtherei angesehen und geahndet, sobald die Absicht, dem Feinde Vorschub zu leisten, erwiesen ist.
8. 165. (Strafe.) Die Verrätherei wird ge- gen alle Militârpersonei» ohne Unterschied mit dem Tode bestraft, auch wenn die verrätherische Handlung ohne nachtheilige Folgen geblieben ist.
8. 166. Werden die im 8. 163 bezeichneten Handlungen begangen, ohne daß ihnen eine ver- râtherische Absicht zu Grunde liegt, so sind dieselben mit CorrectionShaus, unter erschwerenden Umständen mit Zuchthaus zu bestrafen.
§. 167 (Unterlassene Anzeige.) Alle diejenigen, welche von einer verrâtherischen Unternehmung Kenntniß erhalten und solche nicht sofort anzeigen, werden mit einer Strafe belegt, welche von CorrectionS- hauS bis lebenslänglichem Zuchthaus steigen kann, je nachdem durch die Verrätherei größerer oder geringerer Nachtheil gestiftet und die Anzeige in der Abiicht, daS Unternehmen zu begünstigen, unterlassen worden ist. Der Vorgesetzte, der die ihm bekannt gewordenen verrâlherischen Unternehmungen nicht hindert oder zu hindern sucht, soll als wirklicher Theilnehmer an der Verrätherei gestraft werden.
8. 168. (Straflosigkeit bei einer zeitigen An- zeiae.) Wer sich in eine verrätherische Verbindung eingelassen hat und solche vor der Ausführung deS Verbrechens so zeitig, daß jeder Nachtheil abge. wendet werden kann und ehe auf andere Welse Mit- Heilung erfolgt, endeckt, hat gänzlichen Nachlaß der Strafe zu gewärtigen.
Gegen die Anstifter und Rädelsführer bat die Selbstanzeige unter obiger Voraussetzung nur Strafmilderung zur Folge.
8. 169. (Strafen für einzelne Handlungen, i durch welche die Sicherheit der Armee gefährdet s wird.) Nachstehende Handlungen, wenn sie gleich ohne verrätherische Absicht, jedoch vorsätzlich begangen worden sind, sollen, als die Sicherheit der Truppen besonders gefährdend, mit CorrectionShaus, unter erschwerenden Umständen mit Zuchthaus von mindestens fünf Jahren bis auf Lebenszeit (vergl.
8 39.), und wenn auS der Handlung wesentliche Nachtheile entstanden sind, selbst mit dem Tode bestraft werden: 1) wenn Jemand in Bezug auf den Feind falsche Meldungen macht, Meldungen oder Befehle falsch überliefert, oder die ihm obliegende Weiterbeförderung derselben unterläßt; 2) wenn der Commandant eineS Postens in der Nähe deS Fein, deS die nöthigen Mittheilungen unterläßt, die er seinem Vorgesetzten oder demjenigen, welcher ihn ablöset, zu machen hat; 3) wenn der Befehlshaber einer Patrouille oder eines Detachements, welches in der Nähe deS Feindes auf RecognoScirung oder Entdeckung auSgejendet ist, seinen Auftrag entweder gar nicht oder nur unvollständig erfüllt.
Wurden jene Vergehen dagegen nicht vorsätzlich, sondern nur auS Nachlässigkeit begangen, so ist auf j Gefängniß ocer CorrectionShaus zu erkennen.
8. 170. (Absendung von Briefen an Personen im fctndl.chen Heere oder Lande.) Mit Gefängniß und nach Den Umständen mit CorrectionShaus bis zu zwei Jahren soll eS geahndet werben, wenn Jemand ohne Erlaubniß seines Vorgesetzten Briese an Personen im feindlichen Heere oder Lande schreibt, wenn gleich der Inhalt der Briefe ganz unversäng lich erscheint.
8. 171. (Mitiheilung von Nachrichten an eine fremde nicht feindliche Macht.) Auch macht sich diejenige MiUlärperson cineâ Vergehens schuldig, welche solche, auf den Kriegsdienst Bezug habende Nach richte«, von welchen sie wußte, daß sie geheim zu halten seien, einer fremden Macht oder Jndivtduen einer fremden Armee, mit welcher ein feindliches Verhältniß nicht besteht, miltheilt, ohne dazu durch eine besondere Erlaubniß deS Vorgesetzten autorisirt zu sein. Wegen dieses Vergehens ist, insofern eS nicht als Hoch- oder LandeSverrath zu betrachten ist, blS auf vierjähriges, und wenn eS zu einer Zeil begangen wurde, wo Der AuSbruch eines Krieges mit derjenigen Macht, an welche die Mittheilung geschah, alS bevorstehend vorauSgesehen werden mußte, bis auf lebenslängliches Zuchthaus, beziehungsweise lebenslänglichen FestungSarrest zu erkennen.
8. 172. Die Vorschrift 'deS Paragraphen 165 soll auch gegen die, den Mliitärgesetzen sonst nicht unterworfenen Personen, sie mögen In- oder Ausländer sein (vergl. 8. 7), in Anwendung kommen, welche in dem von der Armee oder einem Theile derselben im Kriegszustände besetzten Bezirke, mit dem Vorsatze, den Feind zu unterstützen, Handlungen unternehmen oder begehen, durch welche Die Sicherheit der Truppen oder einzelner Individuen gefährdet wird. _ i
Doch kann gegen diese die Strafe alSdann auf Zuchthausstrafe herabgesetzt werden, wenn die zu ahnende Handlung entweder ohne alle ober irgend erhebliche Folgen geblieben ist.
§, 173. (Spioniren.) In dem Falle des vor- stehenden Paragraphen befinden sich insbesondere die feindlichen Kundschafter und Spione, nämlich diejenigen, welche die Stärke und Den Stand der Truppen, deren Unternehmungen oder die Beschaffenheit irgend einer mit der Kriegsführung in Beziehung stehenden Anstalt oder Rüstung zum Vortheile deS Feindes auSzu'pâhen suchen. Als Spione können jedoch nicht betrachtet werden die vom Feinde auf RecognoScirung auSgesendeten Militärpersonen, eS sei denn, daß sie durch Verlâugnung oder Ve» bergung ihrer militärischen Eigenschaft die Regeln deS Kriegsgebrauchs verletzen.
Zweites Capitel.
Von den Pfichtverletzungen auS Feigherz igkeit.
§. 174. (Maßregeln und Strafe gegen diejenigen, welche vor dem Feinde zuerst die Flucht ergreifen.) Wenn Einer oder Mehrere anfangen, vor dem Feinde feigherzig die Flucht zu ergreifen, oder Andere dazu verleiten, so können dieselben, ebenso wie diejenigen, welche Angesichts deS Feindes Schrecken und Unordnung zu verbreiten suchen, wenn sie von den Vorgesetzten vergebens zu ihrer
Pflicht aufgefordert worden sind, durch jede Art von Gewalt zu deren Erfüllung angehalten und sogar auf der Stelle getödtet werden, und wenn dies nicht auf frischer That geschieht, so sind sie durch kriegS- oder standrechtlichen Spruch zum Tode zu verurtheilen.
8. 175. (Sonstige feigherzige Verletzung der Dienstpflicht.) Wer sonst seine Dienstpflicht feig, herzig verletzt, ober vernachlässigt, wer insbesondere bei bereits begonnenem oder erwartendem Gefecht sich nicht auf seinen Platz begibt, oder auf dem Marsche gegen den Feind zurückbleibt, ober sich auS dem Gefechte wegbegibt, wer beim Rückzüge oder im Gefechte sein Gewehr wegwirft, ober ohne höheren Befehl zum Behufe der Flucht den Pferden die Stränge abschneibet u s. w., ist mit CorrectionShaus oder Zuchthaus zu belegen. Im Falle einer damit verbundenen beharrlichen Widersetzlichkeit gegen den Vorgesetzten ist dieser berechtigt, Gewalt anzulegen und seine Waffen zu gebrauchen. Ebenso ist derjenige strenge zu bestrafen, welcher bei wirklicher ober anscheinender Gefahr zaghafte Reben führt, durch welche auf Den Muth der Leute nachtheilig 1 eingewirkt werden kann.
§ 176. (Allgemeine Strafbestimmung für Ofsiziere.) Gegen Offiziere zieht jedeS feigherzige Benehmen unausbleiblich die Cassation nach sich, vorbehaltlich der nach obigen oder den Zollenden Bestimmungen sonst verwirkten Strafe.
§. 177. (Bestrafung des Commandirenden, Der von feinem Posten vor dem Feinde weicht.) Jeder Commandirende, welcher ohne Ordre, oder ohne die äußerste Gegenwehr, oder ebne recitier* I tigende Gründe von dem überwiesenen Posten weicht, ober eine ihm anvertraute Schanze, Paß und dergk. Dem Feinde übergibt, ist mit FestungSarrest bis zu zehn Jahren und bei offenbarer Feigherzigkeit oder grober Vernachlässigung der ihm zu Gebote-sf<st<»n, denen VertheidigungSmittel mit Dem Tode zu bestrafen.
§. 178. (Capituliren im freien Felde.) Jeder Befehlshaber einer Truppenabiheilung, welcher in freiem Felde, so lange er sich noch vertheidigen konnte, ober ihm irgend ein anderer AuSweg übrig blieb, mit dem Feinde capilulirt, hat, wenn in Gefolge dieser (Kapitulation die Truppen daS Gewehr streck.n, dafür die Todesstrafe zu erleiden.
8. 179. (Pflichtwidrige llebergade eines be- lagerten Platzes.) Mit Todesstrafe wird ebenfalls der Befehlshaber eines belagerten Platzes belegt, welcher ohne vorher einen KriegSraih zu versammeln , oder gegen die Stimmenmehrheit desselben, in Die Uebergabe willigt, ehe sich in dem Hauptwalle eine zugängliche Bresche befinket und die Garnison auf derselben einen Stu^m auSgehalten hat.
Drittes Capitel.
Von Beutemachen, Plündern, Marodiren und sonstigen Mißbrauch der Waffengewalt in Kriegs zetten verübten Vergehen.
8- 180. (Beute.) Beute heißt daS bewegliche Gut, welches den feindlichen Truppe»» mit bewaffneter Hand abgenommen worden ist.
8. 181. (Strafe für unerlaubtes Beutemachen.) Wer sich, um Beute zu machen, in einem Treffen oder bei Erstürmung eines Ortes auS Reihe und Glied entfernt, oder wer zu gleichem Zwecke von der Truppenabtheilung, zu der er gehört, wegble'bt, soll nach den Umständen, insofern nicht Die strengeren Strafen der Feigheit anzuwenden sind, mit Gefängniß oder CorrectionShaus bestraft werden. Auf gleiche Weise ist derjenige zu bestrafen, welcher von Gegenständen, auf welche die Truppen keinen Anspruch haben, etwas zurückbehält oder unterschlägt. Diese Gegenstände sind: 1) Die Kriegscasse und die Registratur; 2) die Magazine und aller noch nicht ausgegebene Vorrath an Munition, Proviant und Fourage; 3) das Geschütz mit allem Zubehör;
4) Die ganze Armatur nebst Den Dienstpferden der aus Kapitulation sich ergebenden feindlichen Truppen;
5) die Fahnen, Standarten und Pauken; 6) alle bei der Beute befindliche»» Briefschaften, Plane, Charten. Ebenso soll mit obigen Strafen belegt werben derjenige, welcher von der unter Mehreren gemeinschaftlich zu »heilenden Beute etwas verschweigt oder abhanden bringt.
8. 182. (Beraubung der Verwundeten.) Wer wehrlose Verwundete auSzieht oder sonst bestiehlt, soll mit Zuchthaus bis z»» acht Jahren, und wenn