§ 154. (10. Trunkenheit.) Der Unteroffizier oder'Soldat, welcher betrunken zum Dienste erscheint, ober sich während desselben betrinkt, oder sich durch Trunkenheit außer Stand setzt, die bereits vorher befohlene Dienstvernchtung zu übernehmen, wird daS erstemal mit geschärftem Gefängnisse bis zu vier Wochen, das zweilemal mit Degradation oder mit Verfitzuug in die Etratclasse und Gefängniß, daS driiremal aber mit Corr,c«ionShaus piS ^u zwei Jahren, den Umständen nach verbunden mit Ausstoßung auS dem Militärstande, bestraft. In Kriegszeilen wird die Strafe um die Hälfte oder das Doppelte geschärft und eS kann, wenn der Thäter sich in der Nähe oder Angesichts deS Fein- des befand, schon für den ersten Fall der Trunkenheit CorrecuonShauS oder Zuchthaus verhängt werden. Außer Dienst wird die Trunkenheit, eS mag irgend eine Ungebühr oder irgend ein Nachtheil für den Dienst damit verbunden sein oder nicht, zuerst diSc'plinärisch und in Wiederholungsfällen stets mit Gefängniß gestraft. Sind indeß solche Correciionsmiitel fruchtlos versucht worden, so ist auf Degradation oder auf Versetzung in die Stras- classe mit geschältem Gefängnisse bis zu drei Monaten EorreciionShauS und, wenn auf gänzliche Unverbesserlichkeit geschlossen werden muß, auf AuS- stoßung auS dem Militärstanbe und mehijährigeS CorrcclionShauS zu erkennen. Bei der Ausmessung obiger Strafen für Rückfälle muß besondere Rücksicht auf die Zeit und aus daS Betragen des Schuldigen seit der zuletzt verhängten Strafe genommen werden.
8. 155. Der Offizier, der sich im Dienst berauscht, oder sich durch Trunkenheit zur Uebernahme einer der gewöhnlichen Dienstordnung nach ihn treffenden Dienstverrichiung unfähig macht, wird vaS erstemal mit Arrest belegt und daS zweitcmal mit Dienstentlassung bestraft. In Kriegszeiten ist für den ersten Rall mehrmonatiger Festungsarrest oder auch Entlassung unv für die nächste Wiederholung Cassation zu erkennen. War die Dienstverrichtung von solcher Beschaffenheit, daß auS der Trunkenheit ein bedeutender Nachtheil entstehen konnte oder wirklich entstanden ist, wurde daS Vergehen namentlich in der Nähe oder Angesichts deS Feindes begangen, so wird neben dem Verluste der Stelle auf Fest- unqSarrest bis zu sechs Jahren erkannt. Außerdem kommen hier die Bestimmungen deS §* 219 zur Anwendung.
§. 156. (ll. Unordentliche oder ausschweifende Lebensweise, leichtsinniges Schuldenmachen, Spielen um Geld K.) Unordentliche oder ausschweifende Lebensweise, leichtsinniges Schuldenmachen, Spielen um Geld und ähnliche OrdnungSwidrigkeitew sollen g-gen Solkaten (vergl. §. 219), wenn nicht andere Strafgesetze dadurch verletzt sind, biSciplinarifch und unter erschwerenden Umständen, besonders in dem Falle mehrfacher Wiederholungen, mit Gefängniß oder mit Versetzung in die Strafmasse geahndet werden.
8. 157. (12. Ungebührliches Betragen im Quartier.) Im Quartier soll sich Jeder ruhig und bescheiden betragen. Gibt ihm der Quartierwirth Anlaß, zur Beschwerde, so hat er solche bei seinem Vorgesetzten anzubringen und sichrerer Stlbsthülse zu enthalten.
Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird diS- ciplinarisch, nach Umständen mit Gefängniß, bestraft, vorausgesetzt, daß keine Handlung begangen worden ist, welche alS ein strafbareres Vergehen zu ahnden ist. Mit Gefängniß soll ebenfalls belegt werden, welcher sich eigenmächtig einquartiert und den von der OrtSobrigkeit in Absicht der Bequartterung ge- troffenen Anordnungen nicht Folge leistet.
8. 158. (13. Ungebührliches Betragen beim Empfang der Lebensmittel.) Wer sich beim Empfange von Lebensmitteln oder sonstigen Gebübrnissen unziemlich oder ungestüm beträgt, soll mit Gesäng. piß, dessen Dauer nach den Umstünden zu bestimmen ist, bestraft werden.
8. 159. (14. Verweigerte Ableistung deS Soldateneides.) Wer zur Uebernahme deS Militärdien- fleS gesetzlich oder durch Vertrag verpflichtet ist, und die Ableistung deS Soldateneides verweigert, soll mit geschärftem Gefängnisse belegt und, wenn er nach Verlauf von acht Tagen fortwährend in seiner Weigerung beharret, dessenungeachtet zum Dienste eingestellt und dem wirklich vereideten gleich« geachtet werden.
8. 160. (15. Theilnahme an politischen Verbindungen.) Jede Theilnahme an politischen Verbindungen ohne vorherige Erlaubniß soll, vorbehaltlich der dadurch etwa an sich verwirkten ichweren Strafen der Verräiherei u. s. w., gegen O'fiziere mit Veilust der Stelle, gegen Unteroffiziere mit Degradation und gegen Soldaten mit Versetzung in die St asclaffe, verbunden mit Gefängniß, in Wiederho« InngSlällen aber mit CorreclionShauS und Ausstoßung auS dem Dienste bestraft werden.
8 161. (16. Verheiraihung ohne ConsenS.) Der Offizier, welcher sich verheiraihel, ohne zuvor den erforderlichen ConsenS auSgewfikt zu haben, soll mit Entlassung, und wenn die Verheiraihung ung-attel deS verweigerten Konsenses geschehen ist, m t Cassation bestraft werden. Unteroffiziere und So.daun sollen, wenn sie sich ohne EonjenS verhU-
raihen mit geschärftem Gefängnisse bestraft werden. Verehelichen sich Unteroffizier und Soldaten, obgleich ihnen der ConsenS ausdrücklich verweigert worden, so haben sie CorreclionShauS verwirkt.
In allen diesen Fällen soll übrigens die Ehe in Rücksicht auf den Miluärstand als nicht vorhanden betrautet werden. (Fons. folgt.)
(No. 17 deS Verordnungöbl. vom 26. Mai 1852.)
Dienstnachricht.
Dem provisorischen Lehrgehülfen Junker zu Eddersheim ist die dasig« Lehrgehülfenstelle definitiv übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Die Versammlung süddeutscher Forstwirthe zu Dillenburg am 2.. — 6 Juli.
cf Dillenburg, 7. Juni. Die für die Bewohner Dillenburgs denkwürdigen Festtage sind vorüber, indem gestern die 12. Versammlung der süd- deuischen Forstwirthe geschlossen wurde, welche durch v. Wedekind und v. Widemann angeregt, zuerst im Jahre 1839 in'S Leben getreten ist, mit dem Zwecke: Beförderung der persönlichen Bekanntschaften unter den Forstwirthen , mündlichen AuS- tausch von Ansichten und Erfahrungen im Bereich der Forstkunde und hierdurch Vervollkommnung der Wissenschaft, wie der Ausübung des forstmännifchen Berufs, In ihren wissenschaftlichen Resultaten dürfte die Verhandlung wohl keiner der vorhergegangenen nachstehen und waS die Durchführung betrifft, so liefert daS schon früher veröffentlichte Programm zugleich die Geschichte ihrer Wirksamkeit. Zu den Sitzungen sind mit anerlennenSwenher Bereitwilligkeit die für die Assisen bestimmten Räum« lichkeiten deS herzogl. ArchivgebäudeS zur Disposition gestellt und auf eben so sinnige alS rnifpre- chende Weise auSgestattet worden.
Der bekannte gastfreundliche Sinn der hiesigen Einwohner bewährte sich durch den freundlichsten Empfang und dankenSwerihe Aufnahme .unb die regste Theilnahme, wozu sich dieselben bei der unbedeutenden Ausdehnung der Stadt besonders verpflichtet hielten. ES verdienen daS hierfür gebildete und mit Aufopferung wirkende Comite, sowie der dahier bestehende Musik- und der Gesangverein die dankbarste Anerkennung, welche beide, theils bei den Ercursionen theils bei den gemeinschaftlichen Abendunlerhaltungen durch gediegene Produktionen für daS gesellige Vergnügen unserer Gäste thätig waren.
Zu diesem Zwecke war auch in dem Garten eines hiesigen GastwinhS ein sehr räumlicher und reichlich verzierter Saal hcrgerichlel worden.
Die Zahl der eingeschriebenen Mitglieder, welche meist schon am 31. Mai ««gekommen, betrug genau Einhundert, worunter wir alS auswärtige forstliche Notabilitäten bezeichnen, aus dem Großherzogthum Hessen: die Herrn Geh. Oberforstralh v. Wedekind und Professor Zimmer; auS Preußen: Obcrforstmtister Höffl er, Oberforstmeister von Steffens, Forstmeister Weyer, Oberförster BiermannS und GroSholz; auS Würtemberg: Forstinspector V. Bess erer und Professor Nörd- linger; auS Baiern: Oberforstralh Mantel; aus Kurhessen: Forstinfpector v. Gehren und auS Frankfurt: Forstmeister v. Schott.
Der hiesige Herr Oberforstralh Genth in der Eigenschaft als erster Geschäftsführer, begrüßte die Versammlung mit einer passenden Ansprache, auf den „forstlichclafsischen Boden Dillenburg'S", indem er besonders daS Andenken der Altmeister v. Witzle den 'S und G. L. Hartig'S*), deren Schöpfungen und ihre Fortführung in den hiesigen Waldungen hervorhob.
Zu Vorstehern wurden durch Acclamation die Hrn. v. Wedeklnd und H v ff l e r gewählt, welche mit gewohnter Umsicht die Verhandlungen über die festgestellttn Themata so leiteten, daß die Mittheilungen mir ergiebigen Resultaten erichöpft worden sind; wir glauben besonders hervorheben zu müssen, die von Hrn. Prosessor Nördlinger vorgezeigie und wissenschaftlich erläuterte, ebenso instrnctive alS compendiöse und kunstvolle Sammlung von Querschnitten aller Holzgallungen , sodann den Vortrag des Hrn. OberiörsterS GroSholz über Dünger- bereitung und indirekt dadurch bezweckte Verminderung der Waldstreuansprüche.
*) Nach dem Nebergange v. Witzle b en'S in .tliirbessische Dienste, wo bet selbe 1831 als StaatSminister starb, trat Hartig, geboren zu Gladenbach im Großherzogthum Heff-n im Jahre 1764, als Landforstmeister im Jahre 1797 in Fürstlich Oraniiche Dienste, folgte 1806 dem Rufe nach Stuttgart und dann nach Berlin, wo er als StaatSralh und Oberlaudfvrstnieister int Jahre 1837 starb. Seine hier verlebten Tage bezeichnete er selbst alS die beneiseurwerth glücklichsten seine« Leben«.
Dkn eigentlichen Glanzpunct bildeten die Er« cursionen in die Forste „Struth", „Schelkerwald" und „Thiergarten" , welche wohl zu den interessantesten und gut bewirthschaftesten von ganz Deutschland gehören und als solche auch ausdrücklich an« j erkannt worden sind. Der Thätigkeit und dem wissenschaftlichen Interesse der beiden Hrn. GeschäslS« sührer, OderforstralhS Genth und Oberförsters v. ■ Reichenau, ist zu danken, daß genaue BetrieLS- , und Ertragsuntersuchungen angcstellt und durch auSgetheilte sorgfältige Beschreibungen und Grund« { risse für eine richtige Beurtheilung nutzbar gemacht worden sind.
Zu bedauern war nur, daß in Folge einer an die Versammlung sowohl alS an die Honoraiionen Dillenburgs ergangenen Einladung der kön. preuß. Regierung zu Arnsberg zum Besuche der Siegener Forste die vierte Ercursion in die Domanialwaldung „Hirschberg" auSgesetzt werden mußte, und daß Vie anfänglich auf früher bestimmte Versammlung deS sorstmânnischen BezirkSvereinS für Oberhessen auf ven 6 v. hatte verlegt werden müssen, was eine frühere Abreise der zu unserer Versammlung gekommenen hessischen Forstwirlhe veranlaßte.
DaS vemnächst erscheinende Heft der v. Wede« kindischen „Jahrbücher der Forstkunde" wird eine specielle Einsicht der Protocolle gewähren, welche von dem beauftragten Sccrelär, Hrn. Forstattesfisten Metz, bearbeitet worden.
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DeutfGland.
* Wiesbaden, 10. Juni. Gestern hât die Frau Gräfin ZnawenSkaia der verwutiveten Frau Herzogin einen Besuch abgestatt'et. B-i Gelegenheit ihrer gestern gemeldeten Anwesenheit in Biebrich hat die Frau Gräfin daS Atelier deS Prof. Hopfgarten besucht.
Dem Vernehmen nach begibt sich Prinz Peter von Oldenburg nach Soden, wo für ihn und die Familie der „Europäische Hos" gemiethet sein soll.
8 Biebrich , 6. Juni. Die zahlreichen Arbeiter der hiesigen Cigarrenfabrik hatten schon längere Zeit einen Verein zur gegenseitigen Unterstützung gegründet. In diesen Tagen nun wurden sämmtliche auswärtigen Theilnehmer dieses Vereins ausgewiesen, weil dem Vernehmen nach die Polizei auf die Spur gekommen war, daß der Verein mit btt allgemeinen deutschen Cigarren Arbeiter-Associalicn^ in Verbindung stehe und sich mit Politik befasse.
s! Aus dem Eugersgau, Anfang Juni. Eine beachtenSwerthe Seite unseres Volkslebens ist das Schützenwesen, welches sich in acht deutscher Weise in den letzten Jahren bei uns entwickelt hat, sowie eS vor länger als einem Menschenalter in den preußischen Rheinland«« durch große weit blickende Staatsmänner entweder aufgefrischt, oder neu rin* geführt wurde. Die preußischen Schützenfeste, welche auch von den nassauischen Höhen auS fleißig besucht wurden, wirkten anregend auf unsere Gegend zurück und schnell entstanden an mehrerenOrlen blühen, de Schützengesellschafien, welche auch die letzten Jahr«, die so vielen Vereinen verderblich gewesen nichts geschadet haben, da unser Schützenwesen nicht auS besonderen politischen Tenvenzen hervorgegangen war, sondern rein auS der nationalen Freude am edlen Waffenhandwerk, jedoch nicht mit Ausschluß etwa nöthig werdender bürgerlicher Pflichterfüllung durch daS Auftreten mit gewaffneler Hand für Recht und Ordnung. So hat z. B. der Schützenvereiu zu Selters im Jahre 1848, als so manche ändert Stütze wankte, den dortigen Beamten in der Hank- habung deS Gesetzes bei dem Raubzug einer Ge« meiudc gegen einen Wald, auf daS Kräftigste und Erfolgreichste unterstützt. Zu allen Zeiten haben sich unsere Schützengilden loyal gehalten und neben dem allgemeinen nationalen Geist auch den speciell nassauischen Charakter zu wahren und zu pflegen gewußt, sowie jedem deutschen Gau auch die Freude und der Stolz an der engern Heimaih zu gönnen, ja sogar von ihm zu verlangen ist. Dies ist gerade eine der schönsten Seiten an einem BunkkSwksen, welches einem jeden seine Glieder die möglichste Selbstständigkeit gewähren will. Diese Freude im heimathlichen Lande spricht sich bei unsern Schützengilden durch die Abzeichen und vielfach« Aeußerungen bei öffentlichen Gelegenheiten auS. Um die frische Entwicklung unseres SchützenwesenS hat sich besonders Herr stiechtSanwalt Schuster zu Selters verdient gemacht, welcher deßhalb auch »um Schützenobersten gewählt wurde, und welchem kein« Mühe zu groß ist, wenn es die Förderung der a«' meinfamtn Angelegenheit gilt. Die Schützengefill- schäften haben bei und schon unverkennbar auf die Erweiterung einer höheren, edlen Geselligkeit gewirkt. Selbst auf bad geschäftliche Leben üben sie einen wohlthätigen Einfluß, indem sie an gemeinsames Handeln gewöhnen. Wir wünschen daher allen andern LanveSihkilen eine ähnliche Blüthe deS Echu^ tzenwesenS.
Frankfurt, 8. Juni. Nach dem „Frankf. I." wäre ver körngl. preuß. Ministerresident bei dem