Nassauische Allgemeine Zeitung.
3s 13$ Freitag den II Juni 18$2.
—.......................—----—-------------
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntag». — Der vierteljährige PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen BerwaltungSgebietes mit Inbegriff des Postaufschlagcs nur 8 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fl. 84 kr. — Jnfera te werden die dreispaltige Pelitzeile oder Deren Raum mit » fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e l l e n b e r g' schen Hos-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
u e b e r s i ch t.
Amtlicher Tbell.
Das neue Militärstrafgesetz.
Diettstnactzricht.
Nichtamtlicher Theil.
Die Versammlung süddeutscher Forstwirthe. Deutschland. Wiesbaden (Besuch der Kaiserin von Rußland). — Biebrich (Die Ausweisung von Cigarrenarbeitern). — ' AnS d e m Cngerâgau (Das Schützen- Wesen). — Karlsruhe (Die Conferenz über die Kirchcr- frage). — Freiburg (Schreiben des Regenten). — München (Dönniges). — Eisenach (Der evangelische Kirchentag). — Hannover Verhandlungen mit der Ritterschaft).
— B erlin (Die Erklärung der Regierung. Anknüpfung von Verhandlungen). — Hamburg (Die Kieler Univer- fitâtöflage). — Wien (Die Darmstädter Coalition. Die jungen Aegyptier. Die Westbahn. Finanzplan).
Frankreich. Par i s (Die Erklärung des Dr. Veron. Confiscation der OrleanS'schen Güter. Begnadigung. Vermischtes).
Groftvritannie». London (Die Handelspolitik der Regierung. Der Kaffernkrieg. Vermischtes.)
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
Zweiter (besonderer) Theil.
Von den einzelnen Verbrechen der Mililär- personen.
Erster Abschnitt.
f VoN den eigentlichen Milit â rver - brechen.
Erster Unterabschnitte----—---------
Von den eigentlichen Militâlverbrechen, welche sowohl in Friedens- als auch in KriegSzeiten begangen werden können.
Fünftes Capitel.
Von den Vergehen in Ansehen der Montur, Armatur- und Equipirungstücke, sowie der sonstigen Militärbedürfnisse.
8. 138. (Verbindlichkeit zur ganz besonderen Fürsorge). Der Militärdienst verlangt eine ganz besondere Sorgfalt in Ansehung aller, auf irgend eine Weise zu militärischen Zwecken bestimmten Gegenstände, welche Jemand zum Gebrauche, zur Aufsicht oder Aufbewahrung übergeben oder über* wiesen sind.
Wer dem zuwider handelt, haftet nicht allein für den verursachten Schaden, sondern soll überdies, wenn eine biSciplinarische Ahndung nicht hinreicht, nach Maßgabe der folgenden Paragraphen dafür zur Strafe gezogen worden.
8. 139. ^(Strafe: 1. wegen Verderbens, Beschädigens oder Verlierens der Armatur- und Mon- turstücke). Der Unteroffizier oder Soldat, welcher feine oder seiner Cameraden Waffen und Montur- stücke durch Nachläistgkeit oder Unachtsamkeit verdirbt, beschädigt oder verliert, ist mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen zu bestrafen. Geschah die Beschädigung muihwilligerweise, oder wurden die fraglichen Gegenstände abstchtlich zu unerlaubten Zwecken mißbraucht, so ist, nach Umständen unter Versetzung in die Strafe lasse, auf Gefängniß nicht unter drei Wochen bis zu CorrectionShauSstrafe von 6 Monaten zu erkennen.
(2. Wegen Versetzen» und Vertauschen».) Mit gleicher Strafe soll auch derjenige belegt werden, welcher Armatur- oder Monturstücke, Orden, Medaillen und Dienstehrenzeichen versetzt oder ohne Erlaubniß umtauscht, desgleichen, welcher solche verspielt, oder verkauft, insofern solches nicht als Veruntreuung (8. 207) anzusehen ist. Gleiche Strafen sollen auch denjenigen treffen, welcher dergleichen unrechtmäßig veräußerte Gegenstände wissentlich an sich bringen.
8. 140. (3. wegen Verwahrlosung und Mißbrauchs deS herrschaftlichen DienstpferdeS.) Defchâ- digung der herrschaftlichen Dlcnstpserde, deren Verwahrlosung im Gebrauche oder in der Wartung, Entziehung de» Futter», insofern dieS nicht nach §. 204 oder 207 zu strafen ist, sowie die Benutzung solcher Pserve zu unerlaubten Zwecken, ist mit Ge-
fängniß zu ahnden und kann, unter erschwerenden Umständen, wohin besonders die durch grobe Fahr- läifigkeit verschuldete gänzliche Uutüchtigkeii deS Pferdes zum ferneren Dienste gehört, mit Versetzung in die Strafclasse und Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten Corr-ctionShauS belegt werden Bei bösem Vorsatze kann die Sirase bis auf zweijähriges Cor- rcctionShauS gesteigert werden.
8. 141. (4. wegen Verwahrlosung und Miß- brauchS anderer herrschaftlicher Sachen.) Wer an, dere herrschaftliche Sachen oder Gerâthschaften ver- wahrlost, oder auf unerlaubte Weise gebraucht, oder Anderen zum Gebrauche überläßt, soll mit Gefängniß oder Arrest bestraft werden. Muthwillige oder gar boShaf'e Verwahrlosung oder Beschädigung solcher Gegenstände wird mit Versetzung in die Straf- clâsse und Gefängniß, oder mit CorrectionShauS ins zu sechs Monaten, und ihre Überlassung zum Gebrauche aus gewinnsüchtiger Abstcht, gegen Osst- zierc mit Verlust der Stelle, gegen Unteroffiziere mit Degradation und gegen Soldaten mit Versetzung in die Strafclasse und geschärftem Gefängnisse oder mit CorrectionShauS bis zu sechs Mona- teil bestraft.
§. 142. (5. wegen Nachlässigkeit in der Aufsicht über Magazinvorrâthe 2C.) Mangel au gehöriger Sorgfalt in der Aufsicht über MunitionS, Hospital- und Magazinvorrâihe jeglicher Art oder in deren Aufbewahrung zieht gegen diejenigen, welchen die Aufsicht oder Aufbewahrung vermöge ihrer '-Dienstverhältnisse oder in Folge besonderen Auftrages oblag, Arreststrafe, und nach der Größe der Fahrlässigkeit und der Wichtigkeit ihrer Folgen, FestungSarrest und selbst den Verlust der Stelle nach sich.
Sechtes Capitel.
Von den sonstigen Vergehen in Bezug auf den Dienst, sowohl in.HrLedèmS- als auch in KriegS- zerte n.
! Dienste oder zum Unterhalte der Truppen erforder' I lichen Bedürfnisse, namentlich Löhnung, Brod und dergleichen obliegt, der ist, wenn er sich dabei Nachlä sigkeilen oder Versäumnisse zu Schulden kommen läßt, mit Arrest und in schwereren Fällen mit FestungSarrest, und den Umständen nach außerdem mit Verlust der Stelle oder Degradation zu bestrafen.
8. 147. (Besonders deS Commandanten eines im Kriegszustände befindlichen Platzes.) Wenn der Commandant eines im Kriegszustände befindlichen Platzes unterlassen hat, die den Umständen angemessenen Maßregeln zu ergreifen, um Die Bedürfnisse deS Platzes sicher zu stellen, so ist nach dem Grade deS Verschuldens auf mehrjährigen bis lebenslänglichen FestungSarrest zu erkennen.
8. 148. (5. Pflichtwidrigkeiten der Medinalbe« amten.) Nach gleichen Grundsätzen, wie sie der 8. 146 feststellt, sollen die Pflichlversäumnisse der bei Den CorpS angestellten Mevicinalbeaini n geahndet werden. Die Strafe kann auf mehrjährigen FestungSarrest erhöhet werken, wenn auS der Vernachlässigung nachtheilige Folgen für daS Leben oder die Gesundheit der Kranken oder Verwundeten entstanden sind. Wegen solcher Verschuldungen, die den Aerzten hinsichtlich der Behandlungsart selbst zur Last fallen, kommen die Bestimmungen deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849 zur Anwendung (Art. 472 u. slgde).
8. 149. (6. Pflichlwidrigkeilen der Auditeure.) Die Pflichlwidrigkeilen, deren sich die Auditeure in ihren Dienstverrichtungen schuldig machen, werden gegen diese ebenso wie gegen bürgerliche GerichtS- I Personen gestraft.
§. 150. (Allgemeine Bestimmung in Beziehung aus die 88. 146, 148 und 149.) Machen sich Verwaltungs- oder Mcdicinalbeamte, sowie die Audit! ure> gegen bestimmte Befehle ihrer Mililârvorgefttzlen oder Der Oberen ihre» Departements, soweit ihnen die ersteren über die Ausübung ihres AmiS nach den Reglementsvorschriften oder Den Dicnstinstruclio- nen Befehle ertheilen können, eines Ungehorsam» oder der Wibersetzlichkeii schuldig, so werden sie deßhalb nach den Vorschriften über die Subordi- naNonSverletzungen gestraft.
8. 151. (7. Unrichtige und falsche Rapporte, Meldungen 2C.) Wer in den cinzureichenden oder abzustatlenden Rapporten, ärztlichen Zeugnissen, Listen und Meldungen, sowie bei Der Ausfertigung von Abschieden, überhaupt in allen den Dienst betreffenden Fällen aus Nachlässigkeit oder Leichtsinn Unrichtigkeiten vorträgt, Hal Arrest ober Gefängniß zu gewärtigen; in Dem Falle eineS blosen Ueber* sehens kann jedoch nach den Umständen eine angemessene Weisung erlassen werden. Die vorsätzliche Absaffung und Einreichung oder Abstattung falscher Rapporte, ärztlicher Zeugnisse, Meldungen u. s. w., zieht nach Umständen Degradation ober Verlust der Stelle, und gegen Soldaten Versetzung in die Strasclasse mit Gefängniß bis zu sechs Wochen nach sich, vorbehaltlich härterer Strafe, wenn ein anderes Verbrechen damit verbunden ist. Es solliN auch diejenigen, welche die an sie gebrachten unrichtigen Meldungen u. s. w. durch Unterschrift oder mündliche Erklärung als richtig bestätigen, ober dieselben da, wo ihnen eine vorgängige Prüfung oblag, dennoch mit ihrer Bestätigung an den höheren Vorgesetzten befördern, je nachdem sie sich dessen auS Nachlässigkeit oder vorsätzlich schuldig gemach, haben, mit den vorhin angedroheten Strafen belegt werden. Wegen falscher Meldungen in Bezieh- ung auf den Feind treten Die Bestimmungen im 8. 169 ein.
8. 152. (8. Unrichtiger Mittheilung dienstlicher Verfügungen.) Nach der Bestimmung deS vorstehenden Paragraphen 151 find auch diejenigen zu bestrafen, welche Befehle oder andere dienstliche Verfügungen aus Fahrlässigkeit unrichtig oder absichtlich falsch miltheilen.
8. 153. (9. Verletzung der Dienstverschwiegenheit.) Wer solche Thatsachen, welche ihm durch seine Dienstverhältnisse bekannt geworden sind, und zu deren Geheimhaltung er verpflichtet war, an andere Personen mittheilt, als welchen sie zu wissen dienstlich zukomm», wird, insofern eine solche Mit- thetlung nicht in ein schweres Verbrechen übergeht, mit Arrest und in wichtigeren Fällen mit FcstungSarrest bestraft.
§. 143 ( 1. Nichtbefolgung ver allgemeinen Dienstvonchristen.) En Jeder ist zur pünktlichsten Beobachtung uud Erfüllung aller Vorschriften über die verschiedenen Zweige deS Militärdienste» verpflichtet.
Insofern daher die Ucbertretung und Nichterfüllung der auS diesen Vorschriften entspringenden Pflichten nicht schon alS besonderer Vergehen in dem gegenwärtigen Militästrafgesetzbuche erwähnt wor- den ist, oder weiterhin erwähnt werden wird, sollen solche Pflichlwidrigkeilen in allen denjenigen Fällen, in welchen eine DiSciPlinarcorrectwn nicht genügen würde, mit einer den Umständen angemessenen Arrest- oder Gefängnißstrafe geahndet werden. Ob die Pfl'chtwidrigkcit absichtlich erfolgte oder in bloser Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit ihren Grund hatte, ob die Folgen von größerer ober geringerer Wichtigkeit waren, davon hängt ebenso wie bei dem eigentlichen Ungehorsam in dem einzelnen Falle das Maß der Strafe ab.
8. 144. (2. Eigenmächtige Verfügungen.) Wer Verfügungen trifft, oder Maßregeln anordnet, zu welchem ihm nicht vermöge der Dienstverhältnisse oder besonderer Instruction die Befugniß zustcht, soll wegen solcher Eigenmächugkeit, sofern über einzelne Arten derselben z. B. 88. 64, 74, 90, 91 , 110 und 111 nicht schon bestimmt ist, mit Arrest und, wenn wichtigere Nachtheile daraus erwachsen sind, wie solches besonders in KriegSzeiten der Fall fein kann, mit FestungSarrest oder auch mit Verlust der Stelle gestraft werben.
8. 145. (3. Einrichtung und Duldung von Nebencassen, und unrichtige Verwendung dienstlicher Gelder ) Die Einrichtung ober Duldung sogenannter Nebencassen, ohne Autorisation der vorgesetzten oberen Behörde, sowie die Verwendung Dienstlicher Gelder zu anderen alâ Den bestimmten Zwecken soll, wenn keine eigennützige Absicht dabei stallgefunben hat, mit angemessenen DiSciplinarstrafen geahndet und außerdem die Erstattung alles dessen aufgegeben werden, waS auf eine solche Art eingezogen oder verausgabt worden ist. Geschah aber eine solche Einrichtung oder Verwendung in eigennütziger Absicht, oder' mittelst falscher Rapporte, Listen u. s. w., so treten die Bestimmungen der 88. 94, 151, 207 und 208 ein.
8' 146. (4. Pflichtversâumnisse derjenigen, welche für die Militârbedürfnisse zu sorgen haben.) Wem die Herbeischaffung oder Auötheilung der zum