Nassauische Allgemeine Zeitung.
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Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. -Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tumsschen VerwaltungSgebieteS mit Inbegriff des Postaufschlages nur Ä fl., für die übrigen Länder deS tentsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland nur 3 fl. »4 kr. — Znsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e l l e n b e r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Das neue Militärstrafgesetz.
Nichtamtlicher Theil. Die Versammlung der Sektionen des Vereins für Naturkunde.
Deutschland. Biebrich (Prinzessin Therese von Oldenburg). — Langenschwalbach (Die Kaiserin von Rußland). — Schlangenbad (Der Prinz und die Prinzessin von Preußen). — Vom Taunus (Die freie Gemeinde- verwaliung). — Hadamar (Frau Siebert). — Dar m - stadt (Müller-Melchiors' Antrag). — Eisenach (Der Kirchentag). — Halle (Die freie Gemeinde). — Berlin (Die Erklärung Preußens). — Bremen (Fr. Gerstäcker)
— Wien (Der Brand in Sarajewo. Die Finanzfrage. V. Hülsemann. Vermischtes). — Ischl (Soole nach Peterburg).
Schweiz. Freiburg (Erklärung des Volkswillens).
Frankreich. Pari â (Landpolizei. Die Zinsen der Schatzbons. Freigebigkeit des Präsidenten. Vermischtes). Großbritannien. London (Der Candidat für die City.
Dr. Cullen).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
Zweiter (besonderer) Theil.
Von den einzelnen Verbrechen der Militär- personen.
Erster Abschnitt.
Von den eigentlichen M i l i t â r v e r - b r echen.
Erster Unterabschnitt. "
Bon den eigentlichen Miliiârvrrbrechen , welche sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten begangen werden können.
Viertes Capitel.
Von der Desertion und ähnlichen Verbrechen.
§. 114. (I. Desertion, Begriff.) Daâ Verbrechen der Dejkkt on begeht derjenige, welcher nach erfolgter Asicniirung in der Absicht, sich dem Militärdienste zu entheben , von dem ihm angewiesenen oder erlaubten AuscnlhaltSorte sich eigenmächtig entfernt, ober in dieser Absicht von dem Orte seiner Bestimmung wegbleibl.
§. 115. (Wenn die Absicht der Desertion anzunehmen ist: l) bei eigenmächuger Entfernung.) Bei der eigenmächtigen Entfernung wird die Absicht zu befertiren alS erwiesen angenommen, wenn die Umstände, unter denen Jemand sich entfernt, keinen anderen Zweck alS den, sich dem Militärdienste zu entziehen, mit zureichendem Grunde vorauSsetzen lassen. AlS Umstände der Art kommen vorzüglich in Betracht, die der Entfernung etwa vorausgegangenen Vorbereitungen, daS Mitnehmen von Sachen, die Art und Weise sowie die Zeit der Entfernung, die Richtung, welche der Angeschuldigte nach seiner Entfernung genommen, und der Ort, .wohin er sich begeben hat und wo er betreten worden iß / die Veräußerung von Militär- und anderen Effecten, endlich die Dauer der Abwesenheit. In KriegSzeiten wird in der letzteren Beziehung schon gegen denjenigen die Absicht zu befertiren angenommen , welcher nach eigenmächtiger Entfernung von seinem Corps nach vierundzwanzig Stunden bei demselben sich nicht wieder eingefunden hat.
8. 116. (2. bei eigenmächtigem Wegbleiben.) AuS dem eigenmächtigen Wegbleiben vom Orte der militärischen Bestimmung wird auf die Absicht, zu befertiren, wenn diese nicht schon aus anderen Umständen hervorgeht, gegen denjenigen geschlossen, a) welcher nach Ablauf deS ihm ertheilten Urlaubs, wenn nicht eine frühere Einberufung erfolgt, während der Erercierzeit binnen vierzehn Tagen, und außer dieser binnen vier Wochen sich bei seinem CorpS nicht einfindet; b) welcher auf erhaltene Ordre oder ergangene öffentliche Bekanntmachung, der Urlaub mag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ertheilt gewesen sein, nicht spätestens binnen achtundvierzig Stunden den Weg nach seinem Bestimmungsorte antrilt. Hat eS der Beurlaubte durch
eigenes Verschulden veranlaßt, daß ihm die Ordre nicht zu Händen oder die Bekanntmachung nicht zu seiner Kenntniß gekommen ist, so soll die Absicht zu befertiren nichts desto weniger gegen ihn angenommen werden; c) welcher in feindliche Gefangenschaft gerathen, auS solcher jedoch wieder befreit worden ist und sich nicht sofort bei der nächsten Militärbehörde der Herzoglichen oder verbündeten Truppen meldet; d) welcher die Truppenabtheilung, zu der er gehört, nachdem er durch Zufall davon abgekommen ist, aufzusuchen unterläßt und wegbleibt; e) welcher sich bei bevorstehenden Abmärsche verborgen hält.
8. 117. (3. bei freiwilliger .Rückkehr.) Die freiwillige Rückkehr erleichtert in jedem DeserlionS- falle den Beweis der mangelnden Absicht, zu de- seniren.
8 118. (Strafe. 1. der einfachen ersten De- feriion.) DaS Verbrechen der Desertion, wenn eS in FriedenSzeitkn zum erstenmale und unter keinen erschwerenden Umständen begangen worden ist, wird mit einjähriger CorrcctionShauSstrafe belegt.
8. 119. (2. der wiederholten Desertion.) Begeht Jemand unter sonst nicht erschwerenden Umständen, nachdem er schon einmal wegen Desertion bestraft war, zum zweiienmale eine Desertion, so wird er zu, zweijähriger CorrectionShauSstrafe ver- urtheilt. Die dritte Desertion zieht mindestens vierjähriges Zuchthaus nach sich. Wenn die eine oder die andere der früheren Desertionen noch nicht bestraft war, so kommt die Wiederholung in Beziehung auf die unbestrafte Desertion nur alS allgemeiner Erschwerungsgrund in Betracht.
8. 120. (3. der Desertion durch eigenmächtiges Wegbleiben unter besonderen Umständen ) Diejenige Beurlaubte, welche in der EinberusungSordre ausdrücklich angewiesen sind, sich bei Vermeidung schwerer .Syrers» sofort zum Dienste einzufinven, machen sich tw^ eigenmächtiges Wo »chl r i b en-z u g I eich neben her Desertion einer strafbaren Widersetzlichkeit schuldig und sind zu zwei- bis dreijährigem CorrectionShauS zu verurtheilen. UebrigenS darf eine Ordre obigen Inhalts nur auf. besonderen Befehl des General- commando'S erlassen werden.
8. 121. (4. der Desertion nach auSgebroche, nem Kriege.) Wer nach .auSgebrochenem Kriege von dem Zeitpuncte an, wo deßhalb eine öffentliche Bekanntmachung ergangen ist, von irgend einer, selbst noch nicht im Felde stehenden oder auf dem Marsche dahin begriffenen Truppenabtheilung de« sertirt, hat zwei- bis dreijähriges CorrectionShauS verwirkt.
8. 122. (5. der Desertion von den im Felde stehenden Truppen oder aus dem Marsche dahin.) Geschieht die Deri'ertion von den schon im Felde stehenden ober auf dem Marsche dahin begriffenen Truppen, so wird dreijähriges CorrectionShauS bis sechsjähriges Zuchthaus erkannt. Stand die Trup- penadiheilung, von welcher der Deserteur entwich, in der Nähe oder gar Angesichts deS Feindes, so wird die Strafe auf acht- bis zwölfjähriges Zuchthaus erhöht.
8. 123. (6. der Desertion zum Feinde.) Desertion zum Feinde soll allemal mit dem Tode bestraft werden, wenn auch der Deserteur nicht in feindliche Kriegsdienste getreten ist.
AlS Deserteur zum Feinde soll namentlich angesehen werden, a) wer aus einer belagerten Fe, stung entweicht; b) wer in der Nähe deS FeinkcS außerhalb der äußersten Posten, und zwar auf der Seite gegen den Feind zu betroffen wird, ohne daß er sich deßhalb zu rechtfertigen vermag; c) wer während der Kriegsgefangenschaft oder nachdem er von irgend einer Abtheilung der Armee entwichen ist, feindliche Kriegsdienste genommen hat, wenn er nicht einen unvermeidlichen Zwang ans den Um# ständen darzuthun vermag.
8. 124. (7. Der Desertion im Dienste: a) überhaupt. ) Wer sich einer Desertion schuldig macht, während er im Dienste unter den Waffen ist, Hal nach Maßgabe der Wichtigkeit der anvertrauten Dienstfunction eine Schärfung der sonst verwirkten Strafe um die Hälfte bis auf daS Doppelte zu erleiden.
(b. vom Posten.) Wer vom Posten desertirt, wird in FriebcnSzeilen mit zwei- bis vierjährigem, in dem Felde aber mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
8. 125. (S. der Desertion im Complott.) Wird i eine Desertion von drei oder mehreren Personen nach vorgängiger Verabredung, mithin im Complott, begangen, so ist der Anstifter und Anführer in FrirdenSzeitcu mit v> * 1 achtjähriger Zuchthausstrafe zu belegen , i .-- die Theilnehmer die sonst verwirkte Sira, Hälfte zu erhöhen.
In Kricgszeilkn erhöht ist# die Strafe um ein bis zwei Driitheile der Strafe der Desektion im Complott in Friedenszeilen? Wirk daS Complott vor der Ausführung entdeckt uMverhinvert, so soll der Anstifter mit derjenigen Strafe, welche daS voll« ! führte Verbrechen ohne Complott nach sich gezogen i hab-n würde, belegt; jeder Theilnehmer aber mit dreimonatigem bi3 zweijährigem CorrectionShause, je nachdem daS Verbrechen in Friedens- oder Kriegs, teilen begangen ist, bestraft werden; wogegen derjenige Theilnehmer, welcher eine mit Anderen verabredete Desertion vor begonnener Ausführung anzeigt, gänzlichen Erlaß der Strafe zu erwarten hat.
8. 126. (Strafschärfung wegen MitnehmenS von Montur« und Armaturstücken.) Die in vor, stehenden Paragraphen bestimmten Strafen werden geschärft: a) durch Verlängerung der Strafzeit um einen bis zwei Monate, wenn der Deserteur herrschaftliche Monturstücke mitgenommen hat; b) durch Verlängerung der Strafzeit um ein Jahr, wenn Waffen mitgenommen wurden. Wurden die Sachen zurückgeliefert oder ersetzt, so kann diese Schärfung bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
(wegen Mitnahme des herrschaftlichen Dienst- pferdes.) Die Mitnahme eines herrschaftlichen DienstpferdeS in nicht gewinnsüchtiger Absicht Hal i eine Erhöhung der Strafe der Desertion um sechs Monate bis ein Jahr der Strafzeit zur Folge, welcher Zusatz jedoch im Falle erfolgter Zurücklieserung des PferdeS ober der Ecsatzlecstuug für ^öHt>r ebenfalls auj ^re HLttke-chruwgesttzl wervrn^
Ergibt sich aus den Umständen,' daß die Mitnahme herrschaftlichen Eigenthums auS Gewinnsucht ge» geschehen ist, so concurrirt die Strafe dieses Verbrechens mit der Strafe der Desertion.
8. 127. (Zusammentreffen mehrerer erschwerenden Umstände.) Treffen bei einer Desertion mehrere, in einem der Paragraphen 119 bis 126 nicht schon in Verbindung gebrachte, erschwerende Umstände zusammen, wie z. B. bei einer wiederholten und im Felde begangenen Desertion, so kann daS höchste Maß der für den bestimmten DesertionS« fast angedrohelen Strafe um ein Drillheil bis zur Hälfte der Strafzeit gesteigert werden.
8. 128. (Nachholung der Dienst und Capitu« lationSzeit.) Außer der sonst verwirkten Strafe ist, falls mit derselben nicht die Ausstoßung aus dem Militärstande verbunden ist, gegen einen Deserteur, zugleich auf Reaffentirung auf volle Dienstzeit jedesmal mitzuerkcnnen. Jeder Deserteur ist zum vollständigen Schadenersätze an diejenigen verpflichtet, die durch die Desertion in Schaden gebracht worden sind.
8. 129. (Bestrafung der Desertion eines Offiziers.) Gegen den Offizier, der sich einer einfachen Desertion schuldig macht, tritt Cassation ein. Ist die Desertion unter erschwerenden Umständen begangen, so wird auf schimpfliche Cassation und neben dieser zugleich auf die in einem solchen Falle gegen Unteroffiziere und Soldaten zu verhängende Strafe erkannt.
8. 130. (Besondere MilderungSgründe: I. freiwillige Rückkehr.) AlS ein besonderer MilderungS- grund kommt bei der Desertion der Unteroffiziere und Soldaten die freiwillige Sistirung zum Wiedereintritt in den Dienst in Betracht. Nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, je nachdem sie namentlich bald ober erst längere Zeit nach der Entweichung eintritt, kann die Strafe bis auf die Hälfte und selbst bis auf den vierten Theil heruntergesetzt werden. Auch darf eS als ein besonders mildernder Umstand betrachtet werden, wenn der Deserteur bei noch fortdauernden Feindseligkeiten oder bei auS« brechendem Kriege zu seiner Pflicht zurückkehrt.
§. 131. (2. Nichtgeschthene Beeidigung.) Ferner soll eS als besonderer Milderungsgrund gelten, wenn die Beeidigung unterblieben ist. ES ist in einem solchen Falle die Strafe bis auf die Hälfte herunterzusetzen (8. 13).
8 132. (Verpflichtung zur Anzeige eines DesertionSvorhadenS.) Jede Militärperson ist ver-