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Nassauische Allgemeine Zeitung.

^ 133

Mittwoch den N. Juni

1852.

JDtc Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint f i a , ---

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-Hciegenen Zollämtern zu machen.

U e b e r s i ch t.

Amtlicher Theil.

Das neue Militärstrafgesetz.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Führer durch den Taunus).

L. Schwalbach (Die Kaiserin von Rußland). Vom

Rhein (Die Trias). Frankfurt (Diplomatisches).

Darmstadt (Pfarrer Henrich. Die Mainschifffahrt).

Kassel (Der Landtag. Die Bürgerwehren). Stutt­gart (Die Darmstädter Coalition). Kissin gen (Graf

Neffelei ode). B e r l i n (Verhandlungen im Ministerium.

Die Neuenburger Angelegenheit). Hamburg (Oberst

Schohl. Chancen für die alte Verfassung). Altona

(Die Holstein. Zwangsanleihe. Die Universitätsfrage).

Wien (Die neue Preßordnung).

Frankreich. Par iss (Drohungen gegen Belgien. Aende-

£ rungen im Cabinet. Vermischtes).s

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

(Fortse tzun g.)

Zweiter (besonderer) Theil.

Von den einzelnen Verbrechen der Militär- personen.

Erster Abschnitt.

Von den eigentlichen M i l i t ä r v e r - / brechen,

- Hrster Unterabschnitt.

Don den eigentlichen Militärverbrechen, welche so« wohl in Friedens- als auch in Kriegözcüeii deganuen, jwerkcn können.

Zweites Capitol.

Von den Vergehen der Vorgesetzten gegen Untergebene oder in Bezug auf d ieset'b e n.

§, 86. (I. Mißbrauch der Dienstgewalt) Der Vorgesetzte, der die ihm über seine Untergebene zu- stehende Gewalt überschreitet, oder sich derselben zu andern Zwecken, als wozu sie ihm verliehen worben ist, bedient, macht sich deS Mißbrauchs der Dienst, gewalt schuldig. Alle dahin zu rechnenden Hand­lungen sollen jedesmal mit Strenge und Nachdruck geahndet werden.

Insbesondere wird dieses Vergehen verübt: a) durch üble und gesetzwidrige Behandlung deS Untergebenen; b) durch Befehl zu, an sich, uner­laubten oder auch zu solchen Handlungen, zu wel­chen der Untergebene nach den Dienstvorschriften nicht verpflichtet war; c) durch Untersagung von Handlungen, welche bienstgemäß nicht verboten werden durften: d) durch Ueberschreiiung der DiS- ciplinar« oder richterlichen Sirafgewalk, e) durch Anmaßung unerlaubter Vortheile.

8. 87. (1. durch üble und gesetzwidrige Be­handlung deS Untergebenen.) DaS Dienstreglement schreibt genau und ausführlich die Pflichten vor, welche der Vorgesetzte in Ansehung der Behandlung deS Untergebenen zu beobachten hat. Wer diesen Vorschriften zuwidcrhandclt, soll dafür mit Verweis oder angemessener Arrest- oder Gefângnißstrase be­legt werden.

Namentlich ist derjenige Vorgesetzte, welcher Soldaten schlägt oder sich eine sonstige Thätlichkeit erlaubt, wobei eS auf Hervorbringung körperlichen Schmerzes abgesehen ist, mit achttägigem bis vier« wöchigem Gefängnisse zu bestrafen. Wird die Thät­lichkeit gegen einen Unteroffizier begangen oder artet sie in gröbere Mißhandlung aus, so ist auf Ge­fängniß oder Arrest bis zu sechs Wochen oder ein- jährigem CorrectionShaufe ober Festungöarrest zu erkennen.

8. 88. Hat aber die Thätlichkeit eine der Ge­sundheit oder dem Leben des Mißhandelten Gefahr bringende Verletzung oder gar den Tod desselben zur Folge gehabt, so tritt die durch daS Strafgesetzbuch vom 14. April 1849 auf solche Verbrechen gesetzte Strafe ein.

Erscheint die That als Mord, so ist auf den Tod zu erkennen. Jede Thätlichkeit wird alsdann um w strenger geahndet, wenn der Untergebene in dem Augenblicke, in welchem er die Thätlichkeit er-

i litt, sich im Zustande der Trunkenheit befand. Der i höhere Vorgesetzte, welcher bei einer gesetzwidrigen Behandlung deS Untergebenen zugegen ist und nicht sofort einschreitet, wird alS Theilnehmer an dem Vergehen bestraft.

8. 89. (Ausnahme: Befugniß und Pflicht deS Vorgesetzten zum thätlichen Einschreiten.) ES versteht sich von selbst, daß die Bestimmungen deS vorstehen­den Paragraphen seine Anwendung auf solche Fälle findet, wo Obere zu nachdrücklichen Maßregeln selbst des äußersten GraveS schreiten müssen, um Ver­brechen, namentlich Meutereien, Ausruhr, Feigheit vor dem Feinde, Marobiren und Plündern augen­blicklich Einhalt zu thun und Widerstand zu leisten. Vorgesetzte, welche sich in einem solchen Falle be­funden haben, müssen davon baldmöglichst Meldung m amen.

8. 90. (2. durch Befehl zu unerlaubten oder solchen Handlungen, welche vermöge deS Dienstes nicht befohlen werden durften.) Wer unerlaubte Handlungen befiehlt, wird nicht allein als Urheber deS auf seinen Befehl verübten Vergehens bestraft, sondern die gesetzliche Strafe noch um die Hälfte wegen begangenen MlßdrauchS der Dienstgewalt ge­schärft. War die befohlene Handlung ein Vergehen, i welches eine schwerere Strafe als Gefängniß nach sich ! zieht, so tritt als Schärfung mindestens Degradation j ober Verlust der Stelle ein. Auf letztere wird ohne Rücksicht auf die sonstige Beschaffenheit deS Ver­gehens erkannt, wenn die Handlung zur Befriedi- gung einer Privatrache befohlen war. Befehl zu Handlungen, welche zwar an sich nicht unerlaubt I und, welche der Vorgesetzte aber vermöge deS Dien- i st es zu befehlen kein Recht hatte, wird mit Verweis ober Arrest bis zu vierzehn Tagen bestraft.

8. 91. Jeder Vorgesetzte, welcher zum Zwecke des Dienstes oder unter dem Vorwande der Ver« âuWug--M-âusii!cb^» Suiten Ur^jetune jtt£< Bestreitung von Ausgaben veranlaßt, die ihnen vorschriftsmäßig nicht obliegen, soll in dem Falle, wenn keine eigennützige Absicht dabei stattgefunden hat, mit angemessener disciplinariicher Strafe belegt und außerdem ungehalten werden, die sämmtlichen betreffenden Ausgaben zu erstatten. ES gereicht dabei nicht zur Entschuldigung, baß die Untergebe­nen in Die Ausgaben gewilligt haben. Lag aber Diesem Mißbrauche ter Dienstgewalt eine eigen­nützige Absicht zu Grunde, so treten die Bestim­mungen deS 8. 94 ein.

8. 92. (3 durch Untersagung von Handlun­gen, welche bienstgemäß nicht verboten werden durf­ten.) Die Untersagung von Handlungen, welche bienstgemäß nicht verboten werben bürsten, wird ebenfalls mit Verweis oder Arrest bis zu vierzehn Tagen geahndet.

8. 93. (4. durch Ucberschreitung und Miß­brauch der Strasgewalt.) Der Vorgesetzte, welcher straft, ohne daß ihm überhaupt eine Strafgewalt justeht, ober welcher Strafen verhängt, die außer den Grenzen der ihm ein.eräumten Strafgewalt liegen, hat Gefängniß ober Arrest bis zu sechs Wochen verwirkt. Wer sich in der Ausübung der Strasgewalt vorsätzlich sonstige Gesetzwidrigkeiten zu Schulden kommen läßt, namentlich wer über einen Unschuldigen Strafe verhängt, oder verbotene Handlungen mit einer härteren Strafe belegt, als durch die Gesetze bestimmt ist, wird nach den Vor­schriften deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849, Art. 457, bestraft. Die dort angedrohtcn Strafen können jedoch bis auf Arrest herabgesetzt werden, wenn das gesetzwidrig zugefügte Strasüdel nur in einer DiSciplinarcorrection besteht.

8- 94. (5. durch Anmaßung unerlaubter Vor­theile.) Dec Vorgesetzte, welcher in eigennütziger Absicht von dem Untergebenen Gelb- ober GeldeS- werih fordert oder fordern läßt, wird mit Degra­dation oder Verlust der Stelle und wenn er sich dabei Drohungen irgend einer Art erlaubte, über« dem mit CorrectionShauS oder Festungsarrest bis zu zwei Jahren bestraft. Wer von dem Unterge­benen wider dessen Willen zu Privatvoriheilen Ar­beiten verrichten läßt, hat angemessene Gefängniß oder Arreststrafe zu gewärtigen.

8. 95. (II. Pflichtwidrigkeiten der Vorgesetzten bei Vergehen der Untergebenen: 1. vorsätzliches Ge­schehenlassen); Wenn Vorgesetzte Vergehen ihrer Untergebenen absichtlich geschehen lassen, oder wohl gar dazu Erlaubniß ertheilen, so werden sie so an­

gesehen und gestraft, als hätten sie selbst daS Ver­gehen begangen.

(2. Theilnahme an den Vergehen der Unter­gebenen.) Nehmen sie wirklich Antheil an dem Vergehen, so sollen sie die Strafe eines Urhebers und RävelSführerS erleiden.

8. 96. (3. Nachlässigkeit und Mangel gehörigen Nachdrucks in Verhinderung der Vergehen.) Der Vorgesetzte, welcher Vergehen seiner Untergebenen auS Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit zuläßt, oder eS an dem gehörigen Nachdrucke fehlen läßt, um dergleichen Verbrechen zu verhindern, welcher ferner seinen eigenen Vorgesetzten bei Handhabung und Herstellung der Disciplin und Ordnung nicht ge, hörig, den Umständen nach selbst unaufgefordert, unterstützt, wird, falls die Sachen nicht zu einer diSciplinarischen Ahndung geeignet ist, mit Gefäng­niß, Degradation ober Arrest biS zu mehrmonatigem Festungsarreste bestraft, und bleibt nach Beschaffen« heit der bewiesenen Fahrlässigkeit für den entstande­nen Schaden haftbar.

8.97. (4. Unterlassene Bestrafung oder Anzeige der Vergehen.) Wenn der Vorgesetzte ein verübtes Vergehen nicht bestraft, ober, falls ihm dazu die eigene Befugniß fehlt, nicht dem höheren Vorgesetzten, zur Bestrafung anzeigt, so hat er in den Umständen nach Verweis oder die im vorstehenden Paragraphen bestimmte Freiheitsstrafe verwirkt. Gegenden Offizier tritt in wichtigeren Fällen Verlust der Stelle ein.

(Gesetzwidrige Milde in Bestrafung der Ver, brechen.) Wird zwar eine Strafe verhängt, daS Vergehen aber mit offenbar gesetzwidriger Milde I geahnvet, so macht sich bet Vorgesetzte einer pflicht­widrigen Begünstigung deS Verbrechers schuldig, wofür er mit einer, ten Umständen angemessenen Arreststrafe zu belegen ist. ES findet diese Bestim­mung auch auf diejenigen Mitglieder..eines Krieâ red,**-ÄmtrrrrTOTf$7~Ttn*to lsch für eine ber klaren Vorschrift deS Gesetzes zuwikerlaufenbe Ent­scheidung stimmen.

8. 98. (III. Annahme von Geschenken.) Der Offizier, welcher von einem Unteroffiziere oder Sol. baten, uns der Unteroffizier, welcher von einem Soldaten Geschenke annimmt, wird mit Arrest, oder mit CorrectionShauS biS zu drei Monaten bestraft, vorbehaltlich der nach §. 209 wegen wirk­licher Bestechung verwirkten härteren Strafe.

8. 99. (IV. Anleihen von Geld.) Wenn ein Offizier von einem Unteroffizier oder Soldaten, oder wenn ein Unteroffizier von einem Soldaten Geld leihet, so soll der Offizier mit vierwöchigem Arreste, der Unteroffizier aber mit vierzehntägigem Gefäng­nisse bestraft werden. Im Wiederholungsfälle tritt gegen jenen Verlust bet Stelle und gegen letzteren Degradation ein.

8. 100. (V. Unziemliche Vertraulichkeit.) Jede unziemliche, dem Ansehen deS bekleideten Postens nachtheilige Vertraulichkeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ist bei nachdrücklicher Strafe un­tersagt. Wer sich dergleichen Dienstwibrigkeiten wiederholt ober in einem besonders tadelnSwerchen Grabe (vergl. §. 220) zu Schulden kommen lâß», soll degradirt oder mit Verlust der Stelle bestraft werden.

Drittes Capitel.

Von den Vergehen in Bezug auf einzelne be­stimmte Dienstverrichtungen.

8. 101. (Allgemeine Strafbestimmung.) Wer zu irgend einer einzelnen bestimmten Dienstverrich- lung commanvirt ist, sei eS auf Wache, als Schild- wache, als Ordonnanz, Patrouille, Escorte und dergleichen, und in seinem Dienste seiner Instruction entgegenhandelt, dasjenige, was ihm aufgetragen ist/ nicht pünktlich vollzieht, oder überhaupt sich eine Pflichtverletzung oder Verfäumniß zu Schulden kommen läßt, wird mit Gefängniß von Verhältniß- mäßiger Dauer bestraft, insofern nicht eine in den folgenden Paragraphen besonders angedrohte Strafe verwirkt ist.

8. 102. (Vergehen der Schildwachen.) Eine Schildwache, welche sich auf dem Posten niedersetzt, ihr Gewehr aus der Hand legt, oder sich sonst in eine Lage versetzt, welche sie zur augenblicklichen Er­füllung ihrer Pflicht unfähig macht, oder die sich mit Jemand, der dazu nicht berufen ist, in ein Ge­spräch einläßt, ober die sich überhaupt gegen die ihr ertheilte Instruction vergeht, soll mit Gefängniß bi« zu vier Wochen bestraft werden.