RaMW Allgememc Zeitung.
J12 ILA Dienstag den S. Juni 18S2 iLâi —«— I I ■ ■ -—- ' ——— — .............— ——■ ■ ■ ........ ..................... ■—■■■ ,—
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prünumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fU für die übrigen Länder dès deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. ÄL kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 8 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
A m t l i ch c r Theil.
Das neue Militärstrafgesetz.
Nichtamtlicher Theil.
Die Berliner Zollconferenzen.
Deutschland. Schlangenbad (Die Kaiserin voü Rußland). — Von der Lahn (Kaltwasseranstalt bei Geilnau).
— Vom Westerwald (Die Kammern). — Stuttgart
(Die Finanzcommissson. Baron Rothschild). — Gotha (Die Lehrerversammlung). — Hannover (Klenze). — Berlin (DaS vsterr. Anlehen. Die Zollconferenzen. Die deutsche Flotte. Die Abreise des Hrn. v. Prokesch. Vermischtes). — Wien (Die Vermählung des Kaisers. Graf Chambord).
Frankreich. Paris (Der Senat und der gesetzgebende
Körper. Waldbrände, v. Hübner. Vermischtes).
Spanien. Madrid (Vernrtheilung des Polizeiministers). Italien. Parma (Verfügung den Unterricht betr. Der deutsch-österr. Postverein. Vermischtes).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
Zweiter (besonderer) Theil.
Von den einzelnen Verbrechen der Militär- personen.
Erster Abschnitt.
Von den eigentlichen M i l i i ü r v e r - b^r r ch e n.
Erster Unterabschnitt.
Don den eigentlichen Mililärv^ welche sowohl in Friedens- als auch in Kriegsbeilen begangen werden können.
Erstes Capitel.
Von den Vergehen wider die Subordination.
8. 65. (Insubordination durch Ungehorsam.) Die Pflicht des Gehorsams, wie sie vermöge der Subordination dem Untergebenen obliegt (8. 51) wird verletzt:
a) (blose Nichlbefolgung) durch blose Nichtbefolgung eines in Bezug auf den Dienst ertheilten Befehls;
d) (Widersetzlichkeit) durch Widersetzlichkeit, daS heißt durch biu durch Worte, Handlungen oder Zeichen gegebene Erklärung, dem Befehle nicht gehorchen zu wollen, förmliche Verweigerung des Ge-
Ob der Befehl auf den Dienst Bezug hat oder nicht, dies hat für den Augenblick lediglich der Vorgesetzte, niemals der Untergebene zu beurtheilen, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit deS Ersteren wegen etwa mißbrauchter Dienstgervalt (8. 90 und 92). Auch verpflichtet der Befehl gleichmäßig zum Gehör- fam, eS mag derselbe mündlich oder schriftlich, un. nrilielbar oder durch Ueberbringung oder mittelst der Dienstsignale, für einen besondern Fall oder jm AN- aeme nen ertheilt worden sein.
ö 8 66. (Allgemeine Bestimmungen.) Die Strafbarkeit' deS Ungehorsams wird ohne Rücksicht auf daS gegenseitige Rangverhältniß beurtheilt. Die et- waige Undeutlichkeit des BesehlS gereicht dem Untergebenen nicht zur Entschuldigung, obald dieser um Erläuterung bitten konnte. Eö mildert die Strafe, wenn in dem ertheilten Befehle ein Mißbrauch der Dienstgewalt lag, oder wenn ein Befehl bei dessen Wiederholung bereitwillig befolgt wird. ES sott in dem unten Falle dem Vorgesetzten überlassen sein, ob er den anfänglichen Ungehorsam zur Bestrafung anzeigen will oder nicht.
§. 67. (ErschwerungSgründe.) Die Strafe deS Ungehorsams wird erhöhet, a) wenn derselbe mit Nachtheilen für den Dienst verbunden war, b) in Kriegszeiten oder gar im Dienste gegen den Feind begangen worden ist, c) auch ungeachtet eines wiederholten Befehles noch fortgesetzt wird, in welchem Falle sich der Untergebene deS beharrlichen Ungehorsams schuldig macht.
8. 68. (Strafe: 1. deS Ungehorsams durch Nichlbefolgung.) Die Nichlbefolgung eines Befehls, wenn sie absichtlich geschah, soll mit Gefängniß, Ver
setzung in die Strafclasse, bei besonderer^Erschwerung aber mit CorrrcnvnShaus, Degradation oder Verlust der Stelle gestraft werden. Lag der Nichlbefolgung nur eine Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit zu Grunde, so tritt DiSciplinar- Correciion ein, falls nicht in Rücksicht auf einzelne Dienstverrichtungen oder auf den Dienst im Felde härtere Strafen besonders ver. ordnet sind.
Die Nichtbefolgung eines Befehles, welcher auf Der Stelle vollzogen werden sollte, wird jedesmal als Widersetzlichkeit angesehen und gestraft.
8. 69. (2. deS Ungehorsams durch Widersetzlichkeit.) Widersetzlichkeit, wenn sie nicht in eines der in den nachstehenden Paragraphen 70, 71), 72, 73 erwähnten strafbaren Verbrechen übergeht, soll nach dem Grade deS Vergehens mit Versetzung in die Strafet affe, mit Gefängniß , CorrectionshauS, Degradation und Verlust der Stelle, auch, wenn besonders erschwerende Umstände eintreten, wohin namentlich zu rechnen ist, wenn die Widersetzlichkeit beharrlich und öffentlich begangen wird, mit Zuchthaus bis zu 8 Jahren gestraft werden.
8. 70. (besonders a. der Widersetzlichkeit Angesichts deS Feindes.) Beharrliche Widersetzlichkeit Ana sichlS deS Feindes wird mit dem Tode bestraft.
8. 71. (b. in Reihe und Glied, oder unter dem Gewehre mit Thä'lichkeit.) Dieselbe Strafe soll Derjenige erleiden, welcher sich dem Vorgesetzten i n R el h e und Glied oder unter Dem Gewehr mit Thätlichkeiten widersetzt.
8. 72. (c. in Reihe und Glied ohne Thätlichkeit.) Wer sich in Reihe und Glied jedoch ohne Thätlichkeit widersetzt, hat Correctionö- hauâstrafe bis achtzehnjährige Zuchthausstrafe verwirkt.
8. 73. (d. dec thätlichen Widersetzlichkeit nicht in Reihe und Glied oder unter dem Gewehr.) War Die Wrrersctzlichkcit nicht u n Ux d' e m G c wrrh r u n v nicht in Reihe mit Glied, jcdo cb mit Thätlichkeiten begangen, so wird der Thäter nach 8. 57 bestraft.
(e. der Widersetzlichkeit mit wörtlicher Beleidigung.) Ist mit der Widersetzlichkeit eine wörtliche Beleidigung des Vorgesetzten verbunden gewesen, so ist eine Strafe nach 8.56 zu erkennen, und in schwereren Fällen big zu achtjähriger Zuchthausstrafe zu steigern.
8. 74. Einzelne besondere Handlungen, welche als Widersetzlichkeit zu strafen sind.) Als eine besondere Art von Widersetzlichkeit wird nach 8. 69 bestraft.:
a) (unbefugte Aufhebung oder Abänderung deS Bcfehlö) die unbefugte, nicht durch die Umstände als nothwendig gerechtfertigte eigenmächtige Aufhebung oder Abänderung eines Befehls, den ein hö- herer Vorgesetzter ertheilt hat, vorbehaltlich der Sirase, die durch den neuen Befehl an sich verwirkt fein kann;
b) (Auflehnung gegen die Vollziehung einer Strafe) wenn Jemand gegen Die Vollziehung einer wider ihn verhängten Strafe sich auflehnt, inSbe, sondere den angekündigten Quartier-, Wacht- oder oder Casernenarreft anzunehmen sich weigert, oder auch den verhängten Arrest bricht, oder sich auf sonstige Weise der Vollziehung einer Strafe wider- setzt. Die geringste Strafe für dieses Vergehen bc- steht unter besonders mildernden Umstünden in achttägigem Gefängnisse gegen Soldaten und Unleroffi- ziere , und in vierwöchigem Arreste gegen Offiziere.
8. 75. (c. Murren.) Mit der im 8. 69 bestimmten Strafe der Widersetzlichkeit, soweit sie in Versetzung zur Strafclasse und Gefängniß besteht, soll ferner, wenn nicht nach 88. 81, 82 und 83 eine schwerere Strafe verwirkt ist, derjenige belegt werden, welcher über die Befehle seines Vorgesetzten murret, D. h. durch Worte oder Gebärden seinen Unwillen zu erkennen gibt, welcher unerlaubte Gegenvorstellungen gegen ertheilte Befehle macht, oder sie «adelnd oder sonst auf eine unanständige Weise in Gegenwart Anderer beurtheilt. Bei der Straf- bestimmung ist besonders darauf zu sehen, ob solche Aeußerungen nur zufällig, oder ob sie vielmehr in der Absicht gemacht sind, bad Ansehen der Borge- setzten zu schwächen.
8. 76. (3. Insubordination im Complott.) Durch Nichlbefolgung eines Befehls oder durch Widersetzlichkeit in Folge einer unter drei oder mehreren Personen getroffenen Verabredung wird eine
Insubordination im ComplottZbegangen. Die sonst durch dieses Vergehen verwirkte Strafe wird alSdann gegen die Urheber und Rädelsführer um daS Doppelte, gegen die Theilnehmer aber um den vierten Theil geschärft (vergl. §. 211 dieses Strafgesetzbuches).
8 77. (4. Aufruhr.) Wenn dagegen, sei eS mit oder ohne vorherige Verabredung, mehrere Personen in Masse dem Vorgesetzten oder dessen Anordnungen sich widersetzen, oder etwas von ihm zu erzwingen oder Rache an ihm zu nehmen suchen, so wird ein Aufruhr begangen. Die Strafe gegen die Aufrührer ist nach folgenden Bestimmungen zu ver, hängen.
8. 78. (Strafe deâ Aufruhrs.) 1) Wird der Aufruhr mit Thätlichkeiten gegen den Vorgesetzten oder in der Nähe deS FeindeS begangen, oder dro« hen die Aufrührer mit den Waffen, oder haben sie sich zum Zwecke deS Aufruhrs besonders bewaffnet, so sollen a) die Häupter, worunter Anführer, Anstifter und Rädelsführer verstanden werden, mit dem Tod, b) die übrigen Theilnehmer, sofern nicht schon die Vorschriften der 88. 70 und 71 gegen sie anzuwenden sind, mit Zuchthausstrafe bis auf Lebenszeit, und, wenn sie überführt sind, den Vorgesetzten verwundet zu haben, ebenfalls mit dem Tode bestraft werden.
2) War der Ausruhr nicht mit solchen Umständen verbunden, so haben a) die Häupter Zuchthaus bis zu achtzehn Jahren, und b) die übrigen Theil- nehmer CorreciionShauS oder Zuchthaus bis zu acht Jahren verwirkt.
8. 79. (Nähere Bestimmungen über die Zumessung der Strafe des Aufruhrs.) Bei der Zumessung der im vorstehenden Paragraphen verordneten Strafen sind folgende allgemeine Bestimmungen zu beachten; a) daS Verbrechen deS Aufruhrs ist »^ W^- Äl^ Nachtzeit began. gen wird; o) gleich den Häuptern sind diejenigen zu strafen, welche persönlich zum Gehorsam aufgefordert worben sind und dieser Aufforderung keine Folge geleistet haben; c) die Strafe deS Anführers trifft ferner jeden Trommelschläger, Hornisten oder Trompeter, welcher wissentlich zu Gunsten der Anführer Signale gibt; d) diejenigen Theil nehm er, welche aus die Aufforderung deS Vorgesetzten sofort zum Gehorsam zurückgekehrt find, haben Milderung und nach Befinden gänzlichen Erlaß der Strafe zu wärtigen. Gegen die Häupter kann in gleichem Falle die Strafe bis auf ein Jahr CorrectionshauS herabgesetzt werden; e) statt der für die Häupter eines mit Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten verbundenen Aufruhrs bestimmten Todesstrafe (8. 78, No. 1. a) kann gegen dieselben auf Zuchthausstrafe von acht Jahren bis auf Lebenszeit erkannt werden, wenn erwiesen ist, daß sie die Thätlichkeiten nach Kräften zu verhüten bemüht gewesen sind. Die Strafe der Theilnehmer an einem solchen Aufruhr darf eine Zuchthausstrafe von acht Jahren nicht übersteigen und kann (8. 73, No. 1. b.) den Umständen nach auf CorrectionshauS herabgesetzt werden, wenn sie erwiesenermaßen die Thätlichkeiten nicht milbegangen und nicht überführt sind, andere dazu angetrieben zu haben.
8- 80. (Eigenmächtiges Zusammentreten unter daS Gewehr und tumultuarische Zusammenrottung.) Jedes eigenmächtige Zusammcntreien unter daS Gewehr, wenn solches nicht durch irgend eine rechtfertigende Ursache wie z. B. durch einen Allarm, veranlaßt ist, wird in der Regel alS Versuch zum Aufruhr angesehen und alS solcher gestraft. Sonstige tumultuarische Zusammenrottungen sind bei Gefängnißstrafe verboten. Wenn dabei aufrührerische Handlungen bezweckt wurden, sind sie ebenfalls als Versuch zum Aufruhr zu bestrafen. Als im Aufruhr begriffen wird die Mannschaft, welche eigenmächtig unter daS Gewehr tritt, oder sich zu- sammenroltet, dann angesehen und bestraft, wenn sie dem Befehle des Vorgesetzten nicht sofort Gehorsam leistet.
8. 81. (6. Meuterei.) Unter Meuterei wird die Verabredung zum Aufruhr, sowie auch die Aufwiegelung zum Ungehorsam verstanden. AlS Aufwiegelung sind alle Aeußerungen und Handlungen anzusehen, die an sich geeignet sind, einen Ausruhr zu erregen. Folglich gehören dahin nicht nur ausdrückliche Aufforderungen zum Ungehorsam, sondern auch jede absichtliche Erregung von Unzu-