MWW Mgemeim Zeitung.
^ 131.
Sonntag den 6 Juni
L832
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fL, für die übrigen Sähber des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. SL kr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e l l e n b e r g' schen Hos-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Tb eil.
Das neue Militärstrafgesetz.
Dienstnachricht.
Nichtamtlicher Theil.
Zur Zollfrage.
Deutschland. Neudorf (Empfangsfeierlichkeiten). — Schlangenbad (Die Kaiserin von Rußland). — La ngen- schwalbach (Der Gustav-Adolph-Verein). — Von der Lahn (Erzherzog Stephan). — A us de m Lahnthal (Verfall der LinnenfabricaÜon). —Stuttgart (Demokratische Freunde für die Darmstädter Coalition). — Bamberg (Eisenbahn). — Gotha (Die deutsche Lehrerver- sammlung). — Berlin (Die Zollconferenzen. Preußen als Vorkämpfer des Liberalismus. Die Reise des Königs). Hamburg (Dänische Justiz). — Wien (Graf Eham bord.
Kempen' s Nachfolger).
Frankreich. Paris (Der gesetzgebende Körper. Armee-
Reduction. Vermischtes).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Fortsetzung.)
Erster (allgemeiner) Theil
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Regeln über die Erklärung und Anwendung verschiedener in diese,» Gesetzbuche enthaltenen Bestimmungen und Ausdrücke.
§. 46. (Ausgedehntere Bedeutung der Venen- nung „Offizier, Unteroffizier, Soldat".) Unter ,Offize" ist jedeS zum MUüäl stänke gehörende Individuum verstanden, welches die wirkliche Charge oder auch nur den Rang eines Offiziers hat. In der Benennung „Unteroffizier" sind auch die Cor- porale und in der Benennung „Soldat" alle diejenigen der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen Individuen mit einbegriffen, welchen nicht Unter# offizierSrang besonders beigelegt ist.
§. 47. (Bedeutung des Ausdrucks „in KriegS- zeiten" oder „im Felde".) Der Ausdruck „in Kriegs, zeiten" oder „im Felde" bezeichnet denjenigen Zu- stand, welcher vorhanden ist, wenn die Truppen aus den gewöhnlichen Verhältnissen ihrer Garnison oder ihres Quartierstanbeö herauStreten und zu einem kriegerischen Zwecke znsammengezogen oder in Marsch gesetzt werden.
ES ist jedesmal durch Ordre bekannt zu machen: a) wenn der Zeitpunct alS eingelreien angesehen werden soll, wo sich die Truppen, so weit eS die Anwendung der MilUärstrasgesetze betrifft, auf dem Feldfuße befinden; b) wann dieses Verhältniß als aufgehoben zu betrachten ist.
' Sobald diese Ordre auf dienstmäßige Weise den Truppen bekannt gemacht ist, gereicht die Berufung auf 'Nichikenntniß derselben allein zu keiner Entschuldigung, sowie denn auch die für die Kriegs, zeiten gegebenen Vorschriften von selbst und auch ohne Erlassung jener Ordre in Kraft treten, sobald bei einer Truppenabiheilung der Dienst gegen den Feind wirklich begonnen hat. Es steht auch dem höchst Commandirenden alSdann, wenn eine Trup- penzusammenziehung nicht zunächst uud unmittelbar für kriegerische Zwecke geschieht, das Recht zu, zu erklären, daß in jeder Beziehung die Truppen alS auf dem Feldfuße (Kriegsfuße) stehend angesehen werden sollen. Nur findet dies nicht Statt, wenn die Truppen zu blasen Uebungen zusammengezogen werden.
8. 48. (Bedeutung deS Ausdrucks „in der Nähe des FeindeS".) In der Nähe deS FeindeS befindet sich eine Truppenabiheilung, wenn a) die gewöhnlichen Sicherheitsmaßregeln gegen einen un* «entarteten feindlichen Angriff angeordnct ftnb^ober b) aus sonstigen Vorkehrungen und kriegSgedräuch- liehen Anordnungen, z. B. dem Laden der Gewehre, Zurücklassung der Bagage und dergleichen, auf die Nähe des FeindeS genugsam geschlossen werden kann.
§. 49. (Bedeuiung deS Ausdrucks „Angesichts deS FeindeS".) Eine Truppenabiheilung befindet sich Angesichts des FeindeS: 1) wenn der Feind so
nahe ist, daß er wirklich gesehen werden kann; 2) | außerdem aber auch: a) wenn ein Theil der zusam- s men marschirenden Truppen im Gefechte mit dem Feinde begriffen ist; b) wenn in Erwartung eineS nahe bevorstehenden Gefechts die Truppen in schlagfertigen Zustand gesetzt werden, und namentlich die Osfiziere daS Seitengewehr gezogen haben.
§. 50. (Den Ausdruck „im Dienste" betreffend.) WaS endlich den Ausdruck „im Dienste" betrifft, so ist jedesmal nach den Umständen richterlich zu er# messen, ob ein Dienstnerhältniß überhaupt und insbesondere ein solches vorhanden war, wie es in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzbuches vorausgesetzt ist.
Zweiter (besonderer) Theil.
Von den einzelnen Verbrechen der Militär- personen.
Erster Abschnitt.
Von den eigentlichen Militärverbrechen.
Erster Unterabschnitt.
Von den eigentlichen Mllitärverbrechen, welche sowohl in Friedens, als auch in Kriegszeiten begangen werden können.
Erstes Capitel.
Von den Vergehen wider die Subordination.
8. 51. (Begriff der Insubordination, in der allgemeinen Bedeutung deS WorieS.) Die Sub- otbination, als die Grundlage aller militärischen Disciplin , verpflichtet den Untergebenen theils zur Achtung und Ehrerbietung gegen die Person des Oberen, theils zum schnellen, unbedingten und schweigenden Gehorsam gegen alle Befehle, welche von Oberen (Vorgesetzten) in Bezug auf den Dienst ertheilt werden, mit alleinia-r Ausnahme derjenigen besonderen Fälle, in welchem nach §. 15. lwr Br- ' M)l nicht befolgt werden darf. Durch die Verletzung der einen ober anderen dieser Pflichten wird daS Vergehen der Insubordination in der allgemeinen Bedeutung deS Wortes verübt.
8. 52. Die Pflicht, sich der Subordination gemäß zu verhalten, liegt ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Waffengattung oder der Truppenabiheilung jedem Untergebenen ob, sobald er den Oberen alâ solchen erkannt Hal. Dieses wird in der Regel auch da, wo der Vorgesetzte nicht in Uniform war, angenommen, wenn derselbe und der Untergebene zu einem und demselben CorpS oder zu derselben Garnison gehören.
8. 53 (I. Insubordination durch Verletzung der Ehrerbietung.) Zur Achtung und Ehrerbietung ist der llMMbene in jeder Lage, mithin sowohl in als auDW^nst versiebtet. ES hört diese Ver- pflichtui^WUst in der Kriegsgefangenschaft nicht auf, und eS wird derjenige, welcher sie verletzt, nach erfolgter Befreiung deshalb zur Verantwortung gezogen. Auch Beleidigungen gegen Mililärbeamte, welche OffizierSrang haben, werden als Subordi« nationSverletzungcn bestraft.
8. 54. (Allgemeine MilkerungS- und Erschwer- ungSgründe.) Wiewohl sich nach vorstehenden Paragraphen die Pflicht der Ehrerbietung auf jedeS, auch das außerdienstlichste Verhältniß erstreckt, so ist es, mit der im 8. 58 bestimmten Ausnahme, auf den Grad der Strafe dennoch von wesentlichem Einflüße, ob jene Pflicht in oder außer dem Dienste verletzt worden ist, Besonders kommt bei Offizieren daS außerordentliche Verhältniß in Betracht (§. 212.) Ebenso soll auf die größere oder geringere Verschiedenheit deS gegenseitigen RangverbältnisseS bei Ausmessung der Strafe besondere Rücksicht genommen werden. Bei der Bestimmung deS GradeS der Strafbarkeit kommt eS ferner darauf an, ob die Ehrerbietung in Gegenwart vieler oder weniger, mit dem Beleidigten im Range gleichstehender oder ihm untergebener Personen verletzt worden ist. Besonders erschwerend ist eS, wenn daS Vergehen in Reihe und Glied begangen wurde. Als ein Mil- berungSgrund, welcher den Richter selbst zu einer Abweichung von der gesetzlichen Strafgattung berechtigen darf, soll eS betrachtet werden, wenn sich der Vorgesetzte dienst- und pflichtwidrig (§. 100.) mit dem Untergebenen in eine Lage gesetzt hatte, die diesen daö Verhältniß zum Vorgesetzten vergessen lassen konnte.
8. 55. (Strafe der verletzten Ehrerbietung: 1. durch bloseS Unterlassen.) Die blose Nichterweisung der dem Vorgesetzten schuldigen Achtung und Ehrerbietung wird, sobald darin die Absicht erkannt werden muß, eine Geringschätzung an den Tag zu legen, mit Gefängniß oder förmlichem Verweise bestraft. Wer die ausdrücklich vorgeschrie- benen Ehrenbezeugungen auS Unachtsamkeit unterläßt, wird dafür mit einer DiSciplinar-Correction belegt.
§. 56. (2. durch unanständige und beleidigende Worte u. s. w.) Aeußerl sich dagegen die RespcclS- verletzung durch unanständige oder gar beleidigende Worte, Beschimpfungen oder Drohungen, so wird nach dem Grade der Beleidigung und der dadurch zugefügten Kränkung, a. (im Dienste) wenn die Beleidigung im Dienste zugefügt ist, auf Gefängniß mit Versetzung in die zweite Classe der Soldaten und auf CorrectionShauS bis zu drei Jahren, unter erschwerenden Umstanden aber, namentlich bei be# deutenderen Beschimpfungen und Drohungen, auf Zuchthaus bis zu vier Jahren, b. (außer Dienst) wenn die Beleidigung außer Dienst zugefügt ist, auf Gefängniß, auf Versetzung in die Strofclasse und CorrectionShauS bis zu zwei Jahren erkannt. Hierbei kann die Versetzung in die zweite Classe in Verbindung mit Gefängniß und CorrectionShauS ausgesprochen werden. Beleidigungen, die sich Unteroffiziere gegen Offiziere zu Schulden kommen lassen, werden den Umständen nach auch mit Degradation geahndet.
8. 57. (3. durch Thätlichkeiten.) Vergehen gegen Vorgesetzte durch Thätlichkeiten sollen, a. (im Dienste) wenn der Vorgesetzte fich im Dienste befand , mit Zuchthaus bis zu achtzehn Jahren und wenn sie in einer wirklichen Mißhandlung bestanden oder die Verwundung des Vorgesetzten zur Folge hatten, mit^bLuLtânâbâ Zuchch»uS oder dem Tove, b. (außer Dienst) wenn der Vorgesetzte sich dagegen nicht im Dienste befand, mit Gefängniß, verbunden mit Versetzung in die Strafclaffc oder mit Corrections- oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren und im Falle der Verwundung, vorausgesetzt, daß diese nicht schon nach den allgemeinen Strafgesetzen eine noch härtere Strafe nach sich zieht, mit Zuchthaus bis zu zwölf Jahren bestraft werden. Drohungen, sobald sie mit einem Angriffe verbunden sind, stehen den wirklichen Thätlichkeiten in der Strafbarkeit gleich. Geschah die Drohung im Dienste und mit Waffen irgend einer Art, so tritt Zuchthausstrafe, welche bis auf Lebenszeit erkannt werden kann, selbst Todesstrafe ein.
8. 58. (Beleidigung der Offiziere durch Sol- baten oder Unteroffiziere.) Beleidigungen der Offiziere durch Soldaten oder Unteroffiziere werden jederzeit als im Dienste zugefügt bestraft.
8. 59. (Besondere Bedingungen wegen des Rachenehmens an Vorgesetzten.) Wer wegen dienst, lieber Verfügungen an dem Vorgesetzten Rache nimmt, macht sich der im Dienst begangenen Verletzung der Ehrerbietung schuldig und wird, nach Beschaffenheit der auS Rache zugefügten Beleidigung, entweder nach §. 56 pos. a oder nach §. 57 pos. a bestraft. Die Absicht, Rache zu nehmen, wird in der Regel angenommen, wenn der Vorgesetzte eine dem Untergebenen unangenehme Verfügung hat eintreten lassen, und dieser keine andere Ursache der zugefügten Beleidigung nachzuweisen vermag. Schon daS bloße Zuredestellen soll alS Verletzung der Ehrerbietung mit Gefängniß geahndet werden, wenngleich keine an sich beleidigende Ausdrücke dabei gebraucht worden sind.
8. 60. (Wegen Herausforderung des Vorgesetzten zum Duelle.) Wer seinen Vorgesetzten auS Veranlassung einer dienstlichen Verfügung desselben zum Duelle herausfordert, hat einjährigen FestungS- arrest verwirkt. Der Vorgesetzte verhängt auf die Herausforderung sofort Arrest, und wer nach ange- küadigtem Arreste oder nach erlittener Strafe die HerauSfordnrung wiederholt, wird mit Verlust der Stelle bestraft.
8. 61. (Ausdehnung der §§. 59 und 60 auf entlassene Mililärpersonen.) Nach den vorstehenden Paragraphen 59 und 60 sollen auch die entlassenen und der Militär-JuriSdiction nicht mehr unierwor. fenen Mililärpersonen von den Militärgerichten be. straft werden (vergl. §. 6), welche gegen ihren früheren Militärvorgesetzten, sobald dieser nicht eben«