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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Jt£ ISO Samstag den 3» Juni L8S2

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pranumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Poftaufschlages nur S fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. SL fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Das neue Militärstrafgesetz.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland. Wiesbaden (Die ruff. Großfürsten und Großfürstin Olga). Limburg (Hagelschlag). AuS der Mitte des Landes (Der Wiesenbau am Gelbach).

Herborn (Gerücht). Kassel (Denkmal sür Joh. Müller). Leipzig (Verurtheilung). Berlin (Ent­stellung der diplomatischen Verhandlungen. Die Zollver- einSconferenzen. Der Congreß in Halle. Vermischtes). Bremen (Der Todtenbund). Schwerin (Verurthei­lung). Oldenburg (Superrevision der Verfassung).

Hamburg (Die Berliner Zollfrage). Von der Niederelbe (SchleSw.-holst. Offiziere).Wien (Rück­kehr des Kaisers. DaS neue Strafgesetzbuch. Aufhebung des PreßgesetzeS von 1849).

Frankreich. Paris (Lurussteuer. Aufstand in Clamecy. Persigny. Vermischtes).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

(Fortse tzung.)

Erster (allgemeiner) Theil.

Zweiter Abschnitt.

Von den Mi li t â rst rafe n in ihrem Ver­hältnisse zu einander.

8. 21. (Zulässige Militärstrafen ) Die Stra kN. welche gegen MUilärpersonen, sowohl wegen miluârlscher als auch gemeiner Verbrechen und 93er» »ehen verhängt werden dürfen, sind

I gegen Unteroffiziere und Soldaten:

' A. Freiheitsstrafen:

1) Gefängniß a) einfaches, b) geschärftes, durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, durch Dunkelarrest, durch Krumm- oder Festschließen. Letzteres ist jedoch nur gegen Soldaten anwendbar;

2) CorreciionShauS ;

3) Zuchthaus,

B. Ehrenstrafen:

1) Degradation gegen Unteroffiziere auf be­stimmte, auf unbestimmte Zeil und auf immer, a) zu einem niederen Grade (Char­gen), b) zum Soldaten, entweder der ersten (oberen) oder btr zweiten Classe (Straf« claffe);

2) Entziehung der Ehrenzeichen;

3) Versetzung der Soldaten in die Strafclasse;

4) Ausstoßung aus dem Militärstande;

[I. gegen Offiziere:

A. Freiheitsstrafen:

1) Arrest a) Quartierarrest, b) Wachtarrest;

2) FestungSarrest a) einfacher, b) scharfer, d. h. vollzogen durch Beschränkung der Bewegung im Freien und des Gebrauchs von Geld­mitteln zu besserer Verpflegung;

B. Ehrenstrafen:

1) der Verweis a) einfacher, b) scharfer, b. h. vor versammeltem OffiziercorpS oder durch schriftlichen Tagesbefehl ;

2) Verlust der Stelle a) Entlassung mit Ab­schied, ohne vorheriges Rachsucht«, b) Ent­lassung ohne Abschied, c) einfache Cassation, d) schimpfliche Cassation;

3) Verlust der Orden und Ehrenzeichen;

Hl. gegen alle Grade:

Todesstrafe.

8. 22. (DiSciplinarCorrectionen.) Außer den im 8. 21 bestimmten Strafen finden zur Ahndung geringerer Dienstfehler und Vernachlässigungen DiS- ciplinar Correctionen Statt, welche von den mihtâ» rischen Vorgesetzten nach den darüber bestehenden Vorschriften im Wege des Dienstes verhängt werden können.

8. 23. Geldstrafen können, sofern sie nicht durch Polizei - und Steuercontraventionen oder von Offizieren durch leichtere Injurien gegen Civilper- sonen verwirkt sind, gegen Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere, insoweit sie den militärischen Ge« Nchtöstan» haben, nicht erkannt werden. Dagegen

hebt die Strafe niemals die gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung wegen der durch die unerlaubte Handlung oder deren Folgen zugefügten Nachtheile auf, wie denn auch auf die Erstattung der durch die Untersuchung veranlaßten Kosten gegen den zu Verurtheilenden mit erkannt werden muß.

8. 24. (Strafen gegen die nicht zum wirklichen Waffendienste verpflichteten Personen.) Gegen alle d ejenigen, welche außer den zum wirklichen Waffen- bleuste verpflichteten Personen der Militärgerichts­barkeit unterworfen sind, finden nach Maßgabe ihres Rangverhältnisses die gewöhnlichen Militärstrafen Statt. Diese Regel leidet nur in soweit eine AuS« nähme, daß a) gegen solche Personen auch Geld­strafen nach den bestehenden Gesetzen verhängt wer­den können; b) die Todesstrafe nur in Kriegszeilen uns außerhalb deS Landes durch Erschießen, unter andern Umständen aber durch daS Schwert, gegen sie vollzogen wird; c) gegen Personen weiblichen Geschlechts blos die gegen Individuen deS Civil« standeS zulässigen Strafen angewendet werden können.

8. 25. (Anwendung der Strafen.) Besondere Bestimmungen über die Vollziehung der gegen Mi- litârpcrsonen erkannten Strafen sind der zu erlassen­den Militärgerichtsordnung vorbehalten. Bis dahin bleibt eS bei der bisherigen Uebung , insoweit nicht gegenwärtiges Gesetz ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. Für den Richter sind die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze anwendbar.

8. 26. (I. Gegen Unteroffiziere und Soldaten: 1) Gefängniß.) Die Gefängnißstrafe kann auf nicht länger als auf sechs Wochen erkannt werden, sie mag einfach oder geschärft sein. Die Schärfung wird vollzogen entweder durch Beschränkung der gewöhn­lichen Gefangenkost auf Brod und Wasser einen um den andern Tag, während höchstens dreier Wochen ohne Unterbrechung, oder durch Fest- oder Krumm- schließen, höchstens während sechs Stunden an einem Tage und davon zwei Stunden ohne Unterbrechung oder durch Dunkelarrest unterbrochen nicht länger als vier Tage. Diese Strafschärfungen können so­wohl einzeln als auch in Verbindung mit einander erkannt werden. Bei dem einfachen Arreste kann der Verurtheilte zu den Erercierübungen zugezogen werden, den während desselben versäumten Dienst aber hat er nach Verbüßung des Arrestes soviel als Ihunlich nachzuholen.

8. 27. (2, CorrectionShauS.) Die kürzeste Dauer, auf welche zu CorrectionShauS verurtheilt werden kann, sind zwei Monate, die längste Dauer bei Mililârverbrechen fünf Jahre. In Betreff ge­meiner Verbrechen verbleibt eS bei der Bestimmung deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849. Dem­jenigen , gegen welchen die Correci'onShauSstrafe ohne gleichzeitige Ausstoßung aus dem Militär­dienste erkannt ist, wird die in der Strafanstalt zu­gebrachte Zeit auf feine Dienst- oder CapitulationS, zeit nicht angerechnet und er muß den activen Dienst nachholen, welcher bet Antretung der Strafe noch rückständig war. Hierüber ist im Urtheile jedesmal mit zu erkennen.

8. 28. (3. Zuchthaus.) Die Verurtheilung zum Zuchthaus erfolgt auf Lebens- oder bestimmte Zeit. Im letzten Falle darf nicht unter zwei und nicht über achtzehn Jahre erkannt werden. Wenn im besonderen Theile des Strafgesetzbuches Zucht- Hausstrafe im Allgemeinen angedroht ist, so ist nicht zu mehr als fünf Jahren zu verurtheilen.

8. 29. (4. Degradation gegen Unteroffiziere.) Die Degradation hat den Verlust der bisher beklei­deten Charge und die Versetzung zu einem niederen Grade nach Maßgabe deS Erkenntnisses zur Folge. Wirb sie auf bestimmte Zeit erkannt, so kann sie mindestens nur acht Tage und höchstens vier Wochen dauern. Bei der Degradation auf unbestimmte Zeit wird die Charge mindestens für die Dauer Eines Jahres entzogen. Diese kann, wie die Degradation auf bestimmte Zeit, eine Versetzung in die unmittel« bar, ober eine weiter folgende untere Charge bis zum Stande deS Soldaten einschließlich nach sich ziehen. Die Degradation auf immer hat den Ver­lust jeder Charge und die Unfähigkeit, eine solche wieder zu erlangen, zur Folge. Die Strafe der Degradation kommt theils selbstständig, theils in Verbindung mit anderen Strafen zur Anwendung. In der letzteren Hinsicht tritt die Degradation aus immer jedesmal dann ein, wenn ein Unteroffizier a) ein Verbrechen begangen hat, welches mit Cor-

rectionShauS zu strafen ist, b) eines Diebstahls, einer Fälschung, eines Betrugs, einer Unterschla­gung, einer Veruntreuung, oder einer EideSver« letzung sich schuldig gemacht hat, wenngleich er deßhalb nur mit Gefängniß bestraft wird. Vergk. Art. 230 und Art. 236 deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849. In diesen beiden Fällen (a. u. b.) ist die Degradation lediglich Folge der gesetzlich ver­wirkten Strafe und kommt daher, obgleich sie be­sonders erkannt werden muß, auf letztere nicht weiter in Anrechnung.

8. 30. (5. Entziehung der Ehrenzeichen.) Die Entziehung der Ehrenzeichen ist mit der Verurthei­lung zum Zuchthause und der Ausstoßung aus dem Militärstande verbunden. Ueber den Verlust der Ehrenzeichen in Folge geringerer Strafen sind die einschlagenden Statuten maßgebend. Während der Vollziehung der CorrectionöhauSstrafe und während der Versetzung in die Slrafcasse dürfen etwa erhal­tend Ehrenzeichen nicht getragen werden.

8. 31. (6. Versetzung in die Strafclasse. a. Worin sie besteht.) Die Versetzung in die Slrafclaffe hat folgende Wirkungen: 1) Der in die Straft classe Versetzte wird unter strengere militärische Auf­sicht gestellt. 2) Er bleibt von jeder besonderen dienstlichen Begünstigung ausgeschlossen, und verliert namentlich jeden Anspruch auf Beurlaubung, braucht jedoch nicht im Dienste behalten zu werden, wenn Dienstrücksichten seine Beurlaubung erfordern. Er erhält niemals Urlaub in'S Ausland. Wirb er be­urlaubt, so erhält er das Seitengewehr nicht mit. 3) Er verliert alle besondere Ehrenvorzüge, darf mithin weder etwa erhaltene Ehrenzeichen, noch Cocarde tragen, noch als Gefreiter gebraucht und eben so wenig als Schilvwawe in oder vor Her­zogliche Schlösser gestellt, und nicht als Sauvegarbe zu ErecutionS Commando'S oder als Ordonnanz verwendet werden. Da, wo der in die Slrafclaffe Versetzte der Reihenfolge nach bei einem der obigen Ehrendienste übergangen wird, soll er zu anderen Diensten von gleicher Zeitdauer verwendet werden. 4) Sein Name wird auf ein? besonders dazu be­stimmte schwarze Tafel mit der Ueberschrift:Straft classe" verzeichnet, welche in der Caserne oder auf der Hauptwache an einem paßlich-n Orte be­festigt ist. 5) Wird ein in die Slrafclaffe Versetzler während der Dauer dieser Strafe (vergl. §. 32) beurlaubt, so wird in dem llrlaubSpaffe bemerkt, daß er in die Strafclasse versetzt sei. 6) Stirbt er während der Versetzung, so wird er ohne militärische Ehrenbezeugungen beerdigt. 7) DaS die Versetzung in die Strafclasse auSsprechenee Erkenntniß, welches nur von einem Kriegsrechte erlassen werden kann, und der Bestätigung deS betreffenden Commandeurs unterliegt, soll dem Verurtheilten vor der im Dienste anwesenden Mannschaft deS betreffenden Corps be« sannt gemacht werden.

8. 32. (b. Dauer der Strafe.) Die Versitz­ung in die Strafclasse kann nur dadurch beendigt werden, baß sie von Demjenigen wieder aufgehoben wird, welcher das Siraferkenntniß bestätigt har. Die Aufhebung kann geschehen, wenn der Versetzte sich im Kriege durch ein tapferes Benehmen aus- zeichnet, oder wenn er zuverlässige Beweise seiner Besserung gegeben hat. Letzteres wird in der,Regel angenommen, wenn er sich im Dienste wenigstens drei Monate lang untabelhaft betragen hat. Die Aushebung wird auf die gleiche Weise wie die Ver­setzung in die Strafclasse (§. 31, pos, 7) bekannt gemacht.

§. 33. (c. Fälle ihrer Anwendung.) Auf die Versetzung in die Slrafclaffe ist zu erkennen: 1) in allen Fällen, welche in dem gegenwärtigen Gesetz­buche mit dieser Stafe allein oder gleichzeitig mit anderen Strafen bedroht sind; 2) wenn ein Unter­offizier zur Degradation zum Soldaten verurtheilt wird, und derselbe nach Berücksichtigung aller Um­stände deS verübten Vergehens nicht würdig scheint, der oberen Classe des SoldatenstandeS anzugehören; 3) wenn ein gerichtlich oder diSciplinarisch zu be­strafendes Vergehen vorliegt, nachdem der Ange- fchuldigte früher bereits zweimal gerichtlich ober sechsmal außergerichtlich, oder einmal gerichtlich und dreimal außergerichtlich bestraft worden ist, und das Kriegsrecht die Versetzung in die Strafclasse geboten findet; 4) Beurlaubte, welche sich während der Ur- laubSzeit eines Diebstahls, einer Unterschlagung, Fälschung, eines Betrugs oder einer Eibesverletzung