MMW Allgemeine Zeitung.
M ISS
Fveitsg den L. Juni
18S2.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PränumecationSpreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen VerwaltungSgebietcs mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fl., für die übriaen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur « fl. 84 fr. — Inserate werden die dreispaltige Peu theile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Das neue Militärsträfgesetz.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Zur Zollfrage.
Deutschland. Wiesbaden (Begrüßung der Kaiserin von Rußland). — Langenschwalbach (Besuch der Kaiserin von Rußland). — Limburg (Cigarrenausfuhr). - Aus Thüringen (Der evangelische Kirchentag). — Düsseldorf (Fürst Hohenzollern). — Berlin (Die Pairiefrage. Ernennungen. Die Zollconferenzen). — Wien (Der Kaiser. Die Anleihe. Baron von Meyèndorf. Ersparungen. Jellachich).
Schweiz. Tessin (Soldini).
Frankreich. Paris (Die belgischen Blätter. Die Erpe- dition nach Kabylien. Die maroccanischen Seeräuber. Vermischtes).
Spanien. Madrid (Die Fusion. Die Deputirtenkammer).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau rc. rc. haben, nachdem sich die Nothwendigkeit einer Revision und Umarbeitung der bisher in dem Herzogthum bestandenen Militär- strasgesetze ergeben hat, Uns bewogen gefunden, ein Militärstrafgesetzbuch verfassen und verkündigen zu lassen und über dessen Einführung zu verordnen wie
8. 1. DaS neue Militärstrafgcsttzbuch tritt mit dem 1. Juli 1852 für alle diejenigen Personen und Fälle in Kraft, auf welche dasselbe nach seinem näheren Inhalte sich bezieht.
8. 2. Mit dem genannten Tage verlieren die für daS Herzogthum recipirten Oesterreichischen Kriegsartikel, die Generaldefehle, Vorschriften und Verordnungen, welche bisher über die Bestrafung der Verbrechen und Vergehen der Militärpersonen bestanden haben, insofern sie nicht daS Verfahren betreffen, ihre Wirksamkeit.
8. 3. Das neue Militärstrafgesetzbuch soll vom 1. Juli 1852 an auch, auf diejenigen SlraffâUe angc- wendet werden, welche vor j nein Tage eingetreten sind. Nur wenn ein früher verübtes Verbrechen oder Vergehen durch die zur Zeit seiner Begehung bestandenen Vorschriften mit einer gelinderen Strafe bedroht war, als solche durch das neue Militär- strafgesetzbuch bestimmt wird, kommen jene früheren Vorschriften zur Anwendung.
8. 4. In Ansehung der vor dem 1. Juli 1852 bereits gesprochenen Straferkenntnisse wird dem neuen Militârstrafgesetzduche ein Einfluß nur in soweit gestattet, daß, wenn gegen dieselben ^Rechtsmittel er» griffen und zulässig sind, über welche nach dem 1. Juli 1852 zu entscheiden ist, alSdann daS früher gesprochene Erkenntniß bei der Entscheidung über daS ergriffene Rechtsmittel nach dem Militärstrafgesetzbuche geprüft und insofern das letztere gelindere Strafbestimmungen enthält, sowohl in Ansehung der Strafart als auch des Strafmaßes, abgcänderi werden soll.
§. 5. Jedem Offizier soll ein Exemplar des Strafgesetzbuches zugestellt, ein Auszug auS demselben aber unter der Benennung „Kriegsartikel" verfaßt und der Mannschaft zur Darnachachtung bekannt gemacht werden. Es wird dabei ausdrücklich vorgeschrieben, daß bei allen künftigen Entscheidungen in Militärstrafsachen nicht der so eben erwähnte Auszug, sondern daS Militârstrafgetzbuch selbst zur Richtschnur und Grundlage dienen soll.
So gegeben Biebrich, den 12. Mai 1852,
(L. 8.) Adolph.
Wittgenstein. Lex. Faber. Hadeln.
Wir Adolph, von GotteS Gnaden Herzog zu Nassau rc. rc. haben nach Einführung deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849 Uns bewogen gefunden, nachstehendes Militärstrafgesetzbuch für das Herzogthum zu erlassen.
Erster (allgemeiner) Theil.
, Erster Abschnitt.
Von den Militärstrafgesetzen und deren Anwendung im Allgemeinen.
8. I. (Gegenstand der Militärstrasgesctzgebung.) Die Bestimmungen deS gegenwätigen Strafgesetzbuches werden auf Militärverbrechen und Vergehen angewendet.
Hierunter sind zu verstehen nicht blos solche unerlaubte Handlungen oder Unterlassungen, welche durch die Verletzung der besonderen Pflichten deS MilitürstankeS verschuldet werden, sondern auch diejenigen Uebertretungen, welche zwar alS Verletzungen allgemeiner Untdthanenpfllchlen ihrem Grundbegriffe nach zu den gemeinen Verbrechen oder Vergehen gehören, aber entweder zugleich mit dem Militärdienste und den Mililärverhältnissen in näherer Beziehung stehen, oder gerade dadurch, daß sie von Militärpersonen begangen werden, um so strafbarer und gefährlicher erscheinen.
8. 2. (Bestrafung der gemeinen Verbrechen.) Die gemeinen Verbrechen und Vergehen werden auch gegen Militärpersonen — unter Beibehaltung ihres militärischen Gerichtsstandes, soweit solcher gesetz- . lich begründet ist — nach den Vorschriften deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849 oder nach den darüber vorhandenen besonderen Verordnungen bestraft, jedoch mit Berücksichtigung der, daS Mili- târverhältniß und die militärische Disciplin betreffenden Verordnung (Vcrgl. §§. 31—33).
8. 3. (Subjektiver Umfang der Militärstraf' gesetze in Beziehung; 1) auf die im activen Dienst sichenden, 2) auf die Beurlaubten und auf Wartgeld gesetzten, 3) auf die der Armee in'S Feld folgenden Personen.) Die Militärstrafgesetze finden Anwendung ; 1) auf alle im ac wen Die..sie befind' Uchen, 2) auf alle beurlaubte und auf Wartgelp gesetzte Militärpersonen, 3) auf die den CorpS ins Feld folgende Personen, a. wenn sie sich einer Ue bertretung der auf sie anwendbaren Militärgesetze schuldig machen (s. z. B. §§. 133, 134, 190), b. insofern die Anwendbarkeit einer Strafbestimmung auf sie ausdrücklich ausgesprochen ist, c. wenn sie für gewisse Fälle z. B. während deS Marsches, bei Fouragirungen und dergleichen den militärischen SuborvinationSverhältniffen durch Befehle deS Com- mandirenden untergeordnet sind.
8. 4. (Auf Militärbeamte.) In Ansehung der bei den CorpS ungefüllten Militärbeamten, wel chen nicht militärischer Characler oder militärischer Rang beigelegt ist, und die nicht den Militärdienst- eid geleistet haben, behalten diejenigen allgemeinen Gesetze ihre Anwendbarkeit, welche für die übrigen StaaiSviener derselben Kalhegorie bestehen, insofern die Militärgesetze wegen ihrer Dienstverrichtungen keine besonderen Bestimmungen enthalten.
8. 5. (Auf Landjäger.) Wegen Vergehen, die sich die Landjäger zu Schulden kommen lassen, werden zunächst die Vorschriften der für das Landjâger- corpS bestehenden besonderen Verordnungen und Reglements, die deS Militärstrafgesetzbuches aber erst in solchen Fällen angewendet, über welche in jenen Verordnungen und Reglements nicht vorge- schrieben ist, jedoch mit der näheren Bestimmung, daß da , wo nach der Vorschrift im §. 33 Versetzung in die Strafclasse eintreten würde, statt dieser Straf- art gegen Landjäger auf Dienstentlassung oder auf Dienstentsetzung zu erkennen ist.
8. 6. (Auf entlassene Militärpersonen.) Entlassene Militärpersonen bleiben den Militärstrafge, setzen unterworfen: a) in Ansehung der noch während ihrer Dienstzeit begangenen Militärverbrechen und Vergehen; b) hinsichtlich der im 8. 61 bezeich, neten Verbrechen und Vergehen, welche sie sich nach ihrer Entlassung gegen frühere Vorgesetzte zu Schulden kommen lassen; c) Pensionirte, in Ansehung der ihnen etwa noch obliegenden militärischen Verpflichtungen; d) mit oder ohne Pension entlassene Offiziere, in Beziehung auf nie Beibehaltung ihrer militärischen Ehrenvorzüge und der Pension, insofern sie sich gegen die Bestimmungen deS 8. 220 vergehen. Daneben finden auf alle entlassene Militärpersonen die Bestimmungen deS Höchsten EdictS vom 12. Januar 1852 Anwendung.
8. 7. (Anwendung der Militärstrafgesetze nach den Grundsätzen deS Strafgesetzbuches vom 14. April 1849.) Bei der Anwendung der Militär
strafgesetze werden, soweit eS sich um die Beurtheilung der Strafbarkeit überhaupt und die jedesmalige Zumessung der Strafe handelt, die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzbuches vom 14. April 1849 befolgt, und es gilt namentlich, was dasselbe über Vollendung und Versuch, über Vorsatz und Fahrlässigkeit, über Urheber, Gehülfen und^ Begünstiger und über die Gründe, welche die Strafbarkeit ausschließen, mildern oder scharfen, über daS Zusammentreffen mehrerer gleichzeitig zu bestrafender Verbrechen und Vergehen (Concurrenz), über die Erlöschung der Strafbarkeit durch den Tod und durch Verjährung bestimmt, jederzeit da als Richtschnur, wo nicht in den hier nachfolgenden Paragraphen und in dem zweiten Theile dieses Gesetz, bucheS mit besonderer Rücksicht auf die Militär- dienstverhältnisse ein Anderes ausdrücklich verordnet ist.
8. 8. (Besondere Bestimmungen: I. in Bezug auf Fahrlässigkeit.) Blos- Fahrlässigkeit kann schon den Begriff einzelner Militärvergehen begründen und daher in Rücksicht dieser die Anwendung deS Strafgesetzes nicht erst von der Entscheidung der Frage abhängen, ob ein rechtswidriger Vorsatz vorhanden sei oder nicht. Nur der höhere oder geringere Grad der Fahrlässigkeit wird alSdann Gegenstand der richterlichen Beurtheilung.
8. 9. (2. in Betreff der Nothwehr.) f Nothwehr flogen den Vorgesetzten, sobald dieser im Dienst handelt, ist nicht begründet, wenn nicht ein nner, laubter Angriff mit lebensgefährlichen Werkzeugen und auf wirklich lebensgefährliche Weise gegen einen Untergebenen geschah.
§■ 10. (3. in Betreff der Verjährung.) In Betreff der Verjährung treten in den nachbenannten Fällen folgende Bestimmungen ein: 1) Hinsichtlich oer Bestrafung solcher Handlungen, welche, als mit der Ehre deS OffizierstanveS unverträglich, zufolge 88. 37 und 220 den Verlust der Stelle nach sich ziehen, findet, soweit eS sich um die verwirkte.'Entfernung auS dem Dienste handelt, keine Verjährung Statt. 2) Bei dem Verbrechen der Desertion beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe der gesetzlich oder durch Kapitulation bestimmten Dienstzeit. 3) Wegen geringfügiger Dienstvergehen, die mit Gefängniß von höchstens 14 Tagen nach gesetzlicher Bestimmung abzubüßen sind, soll nach Verlauf eines Jahres keine Untersuchung und Bestrafung mehr statlfinden; jedoch kommt im Wiederholungsfälle ein solches früheres Vergehen als erschwerender Umstand in Anrechnung.
8. 11. (4. in Rücksicht auf MckderungSgründe überhaupt.) Wegen eintretender Milderungsgründe kann der Regel nach die Strafe nur innerhalb der Gränzen ihres gesetzlich höchsten und niedrigsten Grades abgemessen werden.
DaS Kriegörecht ist jedoch ermächtigt, in denjenigen Fällen, in welchen nur CorrectionShauS- oder FestungSstraf. angedroht ist und daS geringste Maß dieser Strafe wegen vorliegender Strafmilderungsgründe mit der Verschuldung nicht im Einklang stehen würde, selbst auf Gefängnißstrase herunterzugehen.
8. 12. (5. in Rücksicht auf einzelne gemeinrechtliche MilberungSgründe.) Bei eigentlichen Militärverbrechen können unter keinen Umständen als rechtliche MilderungSgründe in Betracht kommen: a) der Mangel des Unterrichts in der Jugend und die sonst vernachlässigte Erziehung und sittliche Bildung; b) die Gelegenheit zu einer Uebertretung, wenn solche auch ungesucht oder unerwartet ringe- treten sein und so Entstehung und gleichzeitige Ausführung deS verbrecherischen Entschlusses veranlaßt haben sollte, oder wenn der Thäter dabei auch in einer besonders aufgeregten und an sich zu entschuld digenden Gemüthsbewegung gehandelt hätte) c) die Trunkenheit, sobald sie durch freiwilligen oder unvorsichtigen Genuß berauschender Getränke veranlaßt ist.
8. 13. (6. wegen Milderungsgründen, die auS den Militärverhâltniffen entspringen.) Einen besonderen MilvcrungSgrunv gibt dagegen bei Soldaten die nicht geschehene Vorlesung d r Kriegsartikel ab. In einem solchen Falle soll:
a) bei eigentlichen Militärverbrechen nur auf die Hälfte der sonst verwirkten Strafe,
b) bei den durch die Militärstrafgesetze besonders verpönten gemeinen Verbrechen (vergl. §. 1