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Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 128

Donnerstag den 3. Juni

1812

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. 84 kr. Jnserate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e llen b e r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Concession zur Beförderung von Auswanderern.

Nichtamtlicher Theil.

Aus der ersten Kammer.

Stand der Verhandlungen in der Zollfrage.

Deutschland. Vom Lande (Landbotenpost). Aus dem EngerSgau (Erweiterung des Marktes für die Thonwaare). Berlin (Die Zollconferenzen. Die Neuen­burger Angelegenheit. Vermischtes). Breslau (Eröff­nung der Ausstellung). Kiel (Die Beamtenfrage). W ien (Baron Heeckeren. Berryer).

Frankreich. Par iS (Die FriedenSverficherungen. General Leflo'S Schreiben. Unterstützung der Presse. Vermischtes).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

(Eoncesston zur Beförderung von Auswanderern.)

Dem Christian I mh â u ser von Hachenburg ist die Erlaubniß zur Errichtung eines Bureaus Behufs der Beförderung von Auswanderern auS dem Herzogthum unter den in der Verordnung vom 31. Januar 1849 enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilt worden.

Wiesbaden, den 26. Mai 1852.

Herzogl. Ministerialabtheilung des Innern.

Faber.

vdl. Grimmel.

Nichtamtlicher Theil.

Aus der ersten Kammer.

(Schluß.)

Nachdem v. Löw noch einiges zur Begründung deS Majoritätsberichtes angeführt, nahm v. Sy- berL das Wort. Zur Untersuchung und Abur- theilung der im 8. 2. des EdicteS vom 12. Januar 1852 genannten Dienstvergehen wären vor dem Jahre 1848 die Ministerialcollegialvorstände und die Hofgerichle competent gewesen und seien eS noch, auch beständen, wie der Majoritätsbericht deS Aus­schusses weiter hervorhebt, umfassende Gesetze darü­ber. Diese wären ausreichend gewesen und man könne daher fragen, wozu neue Gesetze und ein neues Organ zur Anwendung desselben. Er müffe zugestehen, daß diese Gesetze allerdings ausgereicht hätten; da sie aber dennoch keinen Erfolg gehabt haben, so läge die Schuld nur darin, daß die vor­handenen Strafbestimmungen keine Anwendung ge­funden haben oder darin, daß die früheren Organe die ausreichenden DiSc'Plinargesetze entweder nicht anwenben konnten oder wollten. Den Grund des einen oder anderen wolle er unerörtert lassen. Er halte sich nur an das Factum, daß ausreichende DiSciplinargefetze vorhanden waren, aber nicht an« gewendet wurden, weiter an die Thatsache, daß in den Jahren der Erregung Administrativbeamte und Richter Mutlosigkeit und GesinnungSkosigkeit an den Tag gelegt, und daß unter den letzteren Manche daS jus revolutionis dem geltenden Recht und Gesetz supplirt haben. ES habe zwar damals die rohe Gewalt geherrscht; der einzelne Beamte habe keine Hilfe von Oben erwartet, man müsse diesen That­sachen Rechnung tragen und nachsichtig sein, na­mentlich gegen jene Beamte, die auf den Aktenstößen der Bureaux süß eingeschlummert waren und keine Augen für daS haben konnten, was sich nach und nach im Leben gestaltet.

Ihr Schiboleth sei: quod non in actis non est in mundo. Diese könnten trotzdem treue und brave Beamten sein nnd hätten dieß auch nachher bewie­sen. Er spreche nur von jenen, die bei Beginn der Revolution gleich rothe Farbe auSgespielt und be­kannt, dann aber auch von den politischen Coquet- ten und Heuchlern. Diese hätten wohl auch vor 1848 schon dieselbe Gesinung bethätigt und thäten dieß sub rosa noch. Die Organe der früheren DtSciplinargesetze haben also nicht hingereicht, eine

i schädliche Gesinnung zu erforschen, zu ändern und ; unschädlich zu machen. ES fei daher nichts natür­licher, als daß die Regierung nach zwanzig-, drei­ßigjähriger Erfahrung zweckmäßigere Gesetze erlasse und brauchbarere Organe schaffe. Dieses neue Organ sei der DiScipIinargerichtShof. Er werde auf verfassungsmäßigem Wege conftituirt, sei also kein SpecialgerichtShof, er bestehe auS StandeSge- noffen, und sei auS beeidigten Männern der höhern Richter und Verwaltungsbeamten zusammengesetzt. Er finde darin eine ebenso große Garantie gegen destructive Gesinnung alS gegen daS vielfach im Ernst und Scherz beklagtevormärzlichePaschalhum." Er stimme daher für daS Gesetz im Interesse deS Staates und deS BeamtenstandeS.

Auf die Anfrage deS Abgeordneten, ob nur die Vorstände allein berufen sein würden einer Klage gegen einen Diener Folge zu geben, antwortet Reg.« Commiffâr Werren, daß eS jedem Einzelnen, der ein Interesse daran habe und namentlich dem Ver­letzten freistehe, die Anregung zu einer Untersuchung vor dem DiSciplinarhof zu geben.

Bertram: Er fürchte, daß das Ansehen deS Richterstandes leiden würde, wenn demselben eine neue Behörde an die Seite gesetzt werde; auch seien die Garantien einer geordneten Rechtspflege nicht vorhanden, die Mitglieder würden kommissarisch ernannt und eine Appellation sei von ihrem AuS- spruche nicht zulässig; auch widerspreche die gefor­derte Unterwerfung der richterlichen Beamten unter einen solchen DiSciplinarhof den in Deutschland und den meisten europäischen Staaten geltenden staatsrechtlichen Grundsätzen. Dieses Bedenken hege er gegen den Gesetzentwurf im Allgemeinen.

In Bezug auf die Bedenken, welche der Redner gegen die Fassung und Bestimmungen der einzelnen Paragraphen entwickelt, bemerkt Bellinger, daß diese nicht zulâisig feien. Die Majorität deS Aus­schusses wie die Minorität seien auf daS Detail nicht eingegangen, erstere, weil sie daS Gesetz auS principiellen Gründen im Ganzen verworfen, letztere weil sie auch die einzelnen Bestimmungen gebilligt habe.

Reg.-Com. W e rren bemerkt, daß der Antrag deS Abg. Bertram auf Zurückgabe des Gesetzent­wurfs an den Ausschuß abziele, insofern stehe dem­selben formell nichts entgegen. UebrigenS wolle er jedoch bemerken, daß eS Sache eines jeden Mit­gliedes sei, den Gegenstand zu prüfen und die nöthig scheinenden VerbesserungSanträge rechtzeitig einzu­bringen, den vom Vorredner gemachten Vorwurf, daß der Entwurf Mängel habe, halte er nicht für gegründet. UebrigenS wären, wie bei jeder neuen Institution, nachträgliche Verbesserungen nicht auS, geschlossen. WaS die Jnappellabilitât der Erkennt­niß deS DiSciplinarhofeS betreffe, so bestehe diese theils in anderen Staaten ebenfalls, theils habe die Regierung dort daS Recht, durch den Staatsanwalt die Entscheidung in jedem Falle vor eine höhere Instanz zu bringen, daher nur in dieser die end­liche Entscheidung beruhe.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag deS Abg. Bertram: den Gegenstand vorerst zur näheren Prüfung an den Ausschuß zurückzuweisen, mit allen gegen 6 Stimmen abgelehnt.

Höchst: Die Majorität deâ Ausschusses scheine sich in ihrem Berichte hauptsächlich die Aufgabe gestellt zu haben, darzuthun, daß die bisher bestan­denen Gesetze auSreichten und daß ein neues Gesetz daher nicht nöthig erscheine.

Der Bericht berücksichtige jedoch die seit 1848 eingetretenen Verhältnisse allzu wenig und dem Laien müsse sich die Vermuthung aufvringen, daß den zur Majorität gehörenden Mitglieder die Rich­tung , welche eine nicht geringe Anzahl StaatSdie« ner, besonders im Anfang deS JahreS 1848 und auch noch früher, eingeschlagen hatte, nicht genug bekannt sein müsse.

Man habe im Berichte angeführt, daß die be­stehenden Gesetze hinlängliche Mittel bieten, renitente StaatSdiener zur Ordnung zu bringen, besonders sei Hervorgehoden worden, daß solche Diener pcnsio- nirl oder versetzt werden können. Er gebe zu, daß in den bestehenden Gesetzen Mittel geboten seien, allein daß dieselben auSreichten, müsse sehr in Zweifel gezogen werden, indem sich dann die Regierung nicht veranlaßt gefunden haben könnte, daS in Be­rathung schwebende Gesetz zu proponirrn.

WaS die Penstonirung renitenter Diener be­treffe, so würden die höchst unschuldigen Steuer­pflichtigen damit sehr empfindlich mitgestraft. Für manchen Beamten sei Pensionirung nicht einmal eine Strafe, er behalte seinen halben Gehalt, könne die ganze Zeit, welche er dem Staatsdienste wid­men mußte, anderweit verwenden und stehe sich nach seiner Befähigung oft besser als früher. DaS bei PensionSverleihungen allein zulässige Princip sei übrigens, verdiente StaatSdiener, wenn sie dienst­unfähig geworden sind, zu belohnen, aber als Strafmittel dürfe sie nicht angewendet werden.

WaS weiter die Versetzung alS Strafmittel betreffe, so glaube er fragen zu können, ob denn die StaatSdiener auf gewisse Orte Privilegien hätten? Er verneine dieses und halte jeden Diener für ver­bunden, dem Staate an jedem Orte des Landes seine Dienste zu leisten, wohin ihn die Regierung berufe. Für angehende und jüngere Diener sei eS auch viel besser, daß sie allenthalben herumkâmcn, alle LcbenSverhältniffe kennen lernten, als daß sie fortwährend an einem Orte fitzen und nicht wissen, wie eS anderwärts auSsehe, und was dort vorgehe, was besonders für die Wieöbader Kinder gelte.

Aber auch wenn man daS Versetzen als Strafe gegen einen störrigen Diener anwenden wolle, so seien wiederum die Steuerpflichtigen mitgestraft. Diese müßten die UeberzugSkosten bezahlen und habe ein solcher Diener an dem einen Orte übel gewirkt, so werde er in dem neuen Wirkungskreise eS sicher nicht sehr viel besser machen und seine Untergebenen seien dann durch denselben nochmals gestraft.

Weiter sei diese Creirung des DiSciplinargerichtS- hofeS als der Verfassung nicht entsprechend bezeichnet worden. Dieses sei ihm wenigstens unklar, indem er der Ansicht sei, daß, wenn die Regierung den Landstânden wie im jetzigen Falle einen Gesetzent­wurf zur Prüfung und Zustimmung vorlege und daS in Frage stehende Gesetz die Zustimmung der Kammern erhalten habe, der auf Grund dieses ge­bildete Gerichtshof ebenso eine gesetzliche Behörde, wie jeder andere unserer Gerichtshöfe sei.

Von anderer Seite sei auch für die Justizbe­amten eine besondere Berücksichtigung in Anspruch genommen worden. Die Ereignisse der letzten 4 Jahre hätten auch diese zum Theil in keinem ande­ren Lichte erscheinen lassen, alS die Verwaltungs« und anderen Beamten. Er meine, daß dieselben nicht den geringsten Vorzug verdienen. Man gehe jetzt noch hin und sehe oder höre in den GerichtS- stuben der Aemter, so werde man unter dem Ge« richtSversonale Leute finden, die die Rechtsuchenden grob und abstoßend behandelten, ja sogar chicanir« ten, waS leider denjenigen der conservativen Rich­tung viel mehr begegnete, alS jenen, die einer ent­gegengesetzten Meinung huldigten. Auch Andere, die nicht in den GerichtSßuben säßen, gäben dem Volke leider vielfach noch böse Beispiele.

Er fei der Ansicht, daß, wenn der Disciplinar- gerichtshof schon vor 1848 eingeführt und besonders von da an in Aktivität gewesen wäre, die LandeSsteuer- caffe mit verschiedenen drückenden Pensionen schwer­lich belastet worden wäre, daß verschiedene Diener jetzt nicht mehr zum Nachtheile deS Landes wirken und Mancher wenigstens aus Furcht von feinem Treiben abgelassen haben würde. Er könne daher nur auf unveränderte Annahme deS .Gesetzes an­tragen.

Lossen. Erkenne die Specialitäten nicht, welches dieses Gesetz hervorgerufen haben und zu dessen Rechtfertigung angeführt werden; sein Urtheil sei also um so unparteiischer. Er könne ein Gesetz nur billigen, daS die Ehrenhaftigkeit eines Stan­des sichern soll und Strafbestimmungen für Hand­lungen festsetzt, welche nach den gewöhnlichen Be­griffen von Vergehen nicht strafbar wären. Er ver­misse jedoch ein DiSciplinargesetzbuch. Er glaube übrigens, daß eS noch andere Einrichtungen gebe, um Vergehen gegen die Dienstehre zu rügen und zu bestrafen (Ehrengerichte). Da der Ausschuß vermieden habe, in die Specialitäten deS Gesetzes einzugehen, dieses aber jedenfalls Mängel enthalte, wozu er die Ausschließung der weiteren Berufung zähle, eine umfassendere Prüfung bei dem nahen Schlüsse deS Landtages nicht möglich fei, so hege er die Ansicht, daß der Entwurf der Regierung mit der Bitte zurückzugeben, sei denselben nach vorgenommener