Nassauische Allgcmeine Zeitung.
M 127.
Mittwoch den 2. Juni
1832.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlagcs nur S fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. 84 kr. — Jufera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Ueberstch t.
Aus der ersten Kammer.
Deutschland. Wiesbaden (Verhandlungen des Caffa- tionShofeS). — Schlangenbad (Vorbereitungen). — Bad -EmS (Die Saison). — Freiburg (Anfrage). — Achern (Peter von Constanz). — Stuttgart Die ruff. Großfürsten). — Weimar (Der evangelische Kirchentag. Turnen). — Berli n (Die Erklärung der coalirten Regierungen. Der Kongreß in Halle. Unfall. Vermischtes).
— Oldenburg (Der Septembervertrag). — Wien (Graf Chambord. Thiers. Reise des Kaisers).
Schweiz. Bern (Die Versammlung in Posteur. Die Neuenburger Angelegenheit).
Frankreich. Paris (Der Napoleon'sche Zollverein. Das Manifest gegen Belgien. Vermischtes).
Großbritannien. London (Interpellation).
Italien. Turin (Die auSgefchiedenen Minister). — Fl o- renz (Guerrazzi'S Proceß. Die ruff. Großfürsten. Da- bormida).
Asien. Bombay (Expedition gegen die Birmanen).
Neueste Nachrichten.
Aus der ersten Kammer.
AuS den Verhandlungen der I. Kammer in ihrer Sitzung vom 24. l. M., den Gesetzesentwurf, die Einführung eines DiSciplinargerichtShofeS zur Aburtheilung der Dienstvergehen der CivilstaalSdie ner betr., haben wir noch folgendes nachzulragen: In dem (von Möller vorgelesenen) Berichte der Majorität des Ausschusses (Möller und v. Löw) wird auSgeführt, daß die StaaiSviener den Beruf haben, die Autorität der Obrigkeit zu handhaben, tue Achtung und Liebe der Unterthanen zu erhalten, daher berechtigt und verpflichtet seien, sich offen und wahr auch dann auSzusprechen, wenn auch der Inhalt ihrer Berichte der Oberbehörde nicht immer angenehm sei; dieselben müßten daher auch gegen Willkür der vorgesetzten Dienstbehörde sicher gestellt sein. DieS Prinzip sei schon lange in der nassauischen Gesetzgebung anerkannt, und sowohl durch Gesetze wie durch die Verfassung selbst bestimmt, daß ein über 5 Jahre dienender Beamter nur ent, weder mit Pension entlassen oder durch Urtheil und Recht vor den ordentlichen Gerichten seines Dienstes entsetzt werden könne. Einschließlich deS höchsten EdiciS vom 12. Jan. 1832 eristirten jetzt bereits sechs Gesetze über StaatSvienerdiSciplin, welche auf verschiedenen Principien beruhten und sich häufig widersprechen, und überhaupt nicht in einem conse- quenten Zusammenhänge ständen.
Die Gesetzgebung sei daher in dieser Hinsicht mangelhaft, und die Schwierigkeiten würben durch Einführung eines neuen Gerichtshofes nur vermehrt werden.
In dem höchsten Edikt vom 12. Januar L I. sei daS Recht der LandeSherrn einen Diener zu pen- sionircn nicht erwähnt, und doch sei dieß unentbehr, sich, wenn eS sich darum handle, einen Diener, der daS Vertrauen verloren habe, auS dem Dienst zu entfernen; da nun überdies die neuesten Verordnungen so gefaßt seien, daß man annehmen müsse, alS sollten alle, die Competenz der vorgesetzten Chefs übersteigenden Dienstfehler an den DiSciplinarhof abgegeben werden; habe dieser aber erkannt, so könne der Landesherr, ohne sich dem Vorwurf willkürlicher Bestrafung auSzusetzen, die Entfernung des Angeklagten aus dem Staatsdienste mittelst Pensionirung nicht mehr beschließen. So sei der Landesherr in Ausübung des Rechts feine Diener zu pensioniren durch die neuen Gesetze beschränkt, unmittelbar gezwungen, Individuen im Staatsdienste zu behalten, denen er kein Vertrauen mehr schenke (!).
Ueberhaupt sei die Errichtung eines neuen Gerichtshofes für Disciplinarvergehen nicht nöthig und nicht rathsam. Wenn man auch anerkennen müsse, daß seit der Aufregung vom März 1848 an größere Strenge und außerordentliche Maßregeln geboten gewesen; so habe man diese Zeit leider unbenutzt vorübergehcn lassen (sehr richtig!), denn eS sei nichts davon bekannt geworden, daß während der Periode der Amregung ein StaatSdiener vor ein" Hofgericht gestellt worden sei; jetzt ober sei Vernunft und Beruhigung zurückgekehrt (??).
Special-Gerichtshöfe und ein solcher würde der DiSciplinarhof sein — hätten immer etwas Widriges, dadurch würde die Verfassung erschüttert; eS liege kein Grund zu Mißtrauen gegen die ordentlichen Gerichte vor; und die Regierung sollte gerade jetzt, nach der stattgehabten große Erschütterung dahin trachten, daS Ansehen, die Autorität der Obrigkeit soviel thunlich wieder herzustellen.
Man könne nöthigenfallS noch schärfere Straf- Gesetze geben, aber man lasse die Vollziehung den ordentlichen Gerichten; bei vorliegendem Verdacht, daß einer der Richter pflichtwidrig das Gesetz nicht gehörig vollziehe, schreite man gegen diese Richler mit Strenge ein (!?).
AuS diesen Gründen wurde auf Ablehnung deS Gesetzes-Entwurf angetragen. Der Berichterstatter der Minorität (Schütz) trägt sein Special- Votum vor; die Unvollftândigkeil der DiScipIinar- gesetze seien kein Grund gegen die Einführung des DisciplinarhofeS, sondern nur für Beseitigung dieses Uebelstandes. Er sei für den DiSciplinarhof, weil ein solcher auch in andern Staaten namentlich in Preußen bereits bestehe, und weil er auch in i dessen Zusammensetzung nichts Bedenkliches, sondern I etwas höchst Zufriedenstellendes erblicke; weil die Beamten von ihres Gleichen gerichtet, auch die Disciplin unter den p e n s i o n i r t e n StaatSdienern erhalten werden solle.
Zu den StaatSdienern hege er daS Vertrauen daß sie ihres Amtes pflichtmäßig abwarten, und dem neuen Gerichtshof so selten als möglich Veranlassung geben werden, in Thätigkeit zu treten.
AuS diesen und andern in der AuSfchußsitzung bereits entwickelten Gründen werde auf Annahme deS GesetzeS-EntwurfS gleichzeitig jedoch auch auf eine demnächstige Vorlage eines umfassenden Gesetzes über die DiSciPlinar-Vergehen der StaatSdiener angetragen.
Reg.-Co m mi f sâ r Werren: Alles, waS in dem Commissionsbericht über die Bedeutung und die Stellung der StaatSdiener und die Garantiern, die ihnen durch die Verfassung und andern Gesetze gegeben seien, gesagt worben, werde von der Regierung alS richtig anerkannt. Zugleich müsse je, doch hervorgehoben werden, daß in dem vorgelegten Gesetzes - Entwurf weder eine Herabsetzung der StaatSdiener, noch ein Verlassen deS gesetz- und verfassungsmäßigen Weges bei Ahndung der DiS- ciplinar-Vergehen derselben, nach Entziehung irgend einer der vorhandenen Garantiern für die Sicherheit ihrer Dienststellung beabsichtigt werde. Eine Herabfetzung könne für die StaatSdiener in der Errichtung eines DisciplinarhofeS nicht gefunden werden, da derselbe ja lediglich auö Standes genossen zusammengesetzt werden soll.
Von Verletzung oder Erschütterung könne nicht die Rede sein, weil die Regierung durch Vorlage deS Entwurfs an die Ständeversammlung ja den thatsächlichen Beweis liefere, daß sie nur den ver- fassungsmäßigen Weg einzuhalten beabsichtige; und wenn der Disciplinarhof auf diesem Wege inS Leben gerufen werde, dann trete er eben in die Reihe der ordentlichen Gerichte deS Landes ein. Wohl aber fei die Regierung durch die in den jüngst verflossenen Jahren gemachten Erfahrungen zu der Ueberzeugung gelangt, daß die vorhandenen Mittel allein nicht auâreichlen zur Erhaltung der nothwendigen Disciplin unter den StaatSdienern. ES habe sich nämlich nach Ausbruch der Revolution eine nicht geringe Zahl StaatSdiener, die man bis dahin für zuverlässig angeben und treu gehalten hätte, in der Zeit der Gefahr keineswegs als solche bewährt, vielmehr theils auS Feigheit ihre Amtspflichten nicht oder doch nicht gehörig erfüllt, theils geradezu sich den Feinden der bestehenden Staatsordnung angeschlossen, und nach Kräften in einer Weise gewirkt , welche mit der Diensttreue, die sie in feierlicher Weise, angelobt, in direktem Widerspruch stand. Die,Regierung habe eS für angemessen erachtet, zur Beseitigung dieses Zustandes daS Edikt vom 12. Januar zu erlassen, und der Siändeversammlung den hier in Frage stehenden Gesetzesentwurf vorzulegen.
DaS Grundprincip desselben sei, für die StaatSdiener ein StandeSgenossengericht einzuführen für Vergehen gegen die StandeSehre und die StandeS- pflichten; die höchst von demselben zu erkennende
Strafe sei daher: Ausstoßung aus der StandeSge- nossenschaft; auch sei in diesem Gerichtshof die Haupt- katheqorieen der StaatSdiener vertreten.
Da nun auch die Bestimmungen über daS Verfahren sachgemäß erscheinen dürften; so liege ein Grund zu irgend welchem Mißtrauen nicht vor.
WaS nun die in dem CommijsionSbericht erwähnte große Zahl einander angeblich widersprechender DiSciplinar Gesetzen betreffe, so sei in diesem Widerspruch kein Grund zu finden, die Gesetzgebung in dieser Beziehung als eine üble zu bezeichnen, indem über Anwendung verschiedener Gesetze durch die Wissenschaft festgestellte Regeln beständen, und namentlich die allgemeine Regel entscheide, daß daS neuere Gesetz daS ältere aufhebe. Am Wenigsten aber liege hierin ein Grund gegen die Errichtung eines DiSciplinarhofS, indem ein solcher angeblicher Uebelstand in der Gesetzgebung nicht mehr bei diesem, wie bei jedem andern Gerichtshöfe hervortreten würde.
Für einen weiteren gegen den DiSciplinarhof angeführten Grund: daß dadurch nämlich daS Recht des Landesherrn, die StaatSdiener zu pensioniren, beeinträchtigt werde — fei in keiner Beziehung eine Nachweise geliefert worden. DaS Recht der Landesherrn, StaatSdiener zu pensioniren, werde weder durch daS Edikt vom 12. Januar L I. noch durch den vorliegenden Entwurf irgendwie berührt; werde auch durch die Errichtung eines DiSciplinarhofS in keiner Weife beschränkt, da es ja lediglich von dem, an die höchste Genehmigung gebundenen Ermessen der Oberbehörven abhânge, ob und wann sie einen StaatSdiener vor den DiSciplinarhof stellen wolle. Dagegen würde durch diesen die Regierung allerdings der unangenehmen Nothwendigkeit überhoben, StaatSdiener zur Strafe zu pensioniren, waS außer der großen Belästigung für die Staatskasse auch noch den großen Nachtheil habe, daß derartige gegen die Staatsordnung feindselig gesinnte Leute, nunmehr ganz unbehindert und unbeaufsichtigt ihre Pläne verfolgen können, und von demselben Staate, dessen Umsturz sie anstreben , die Mittel zu ihrem Lebensunterhalt bezögen.
Sehr mit Recht werde in dem Bericht der Commission hervorgehoben, daß eS vor Allem Noth thue, die durch die Ereignisse der letzten Jahre erschütterte obrigkeitliche Autorität wieder herzustellen; wenn man aber den Zweck wolle, müsse man auch die zu dessen Erreichung nothwendigen Mittel wollen; daß aber der hier vorgeschlagene DiSciplinarhof ein zur Erreichung dieses Zweckes geeignetes Mittel sei, könne wohl nicht bestritten werden.
Schon durch dessen bloße Eristenz werde der augenfällige Beweis dafür geliefert, welch hoher Werth auf Wiederherstellung der Disciplin unter den StaatSdienern gelegt werde.
Pflichtgetreue StaatSdiener könnten hierdurch nicht beeinträchtigt werden; wenn aber Ehr- und Pflichtvergessene hierdurch von der Fortsetzung ihres Treibens, von ihrem Anstreben nach einer StaatSdiener Souverainetät, der übelsten aller StaatSfor- men, abgeschreckt oder auS dem Dienste entfernt würden, fei hiermit der Zweck erreicht.
Bei einer solchen Sachlage dürften alle Bedenken wohl nur von untergeordneter Bedeutung erscheinen, und auf die Zustimmung der Versammlung zu dem Gesetz-Entwurf gerechnet werden können.
Möller: ES sei schon im Ausschuß bemerkt worden, daß in Preußen ein besonderer DiSciplinar- gerichtShof für die Administrativbeamten, ein besonderer für die Richter bestehe. ES seien dieselben aber nur wenig in Aktivität. Der DiSciplinarge- richtShof in Kurhessen sei durch die neue Verfassung aufgehoben worden. Die Vorlage eines neuen DiS- ciplinargefetzeS habe die Majorität nicht beantragt, weil sie glaube, die bestehenden Gesetze reichten auS. Wenn Seiten» der Regierung behauptet werde, daß nach dem Gesetzentwürfe die StaatSdiener von ihres Gleichen gerichtet werden sollten, so sei daS zu viel gesagt. Wenn man daS wolle, so müsse man auch die einzelnen Dienstzweige von ihres Gleichen, also Medi- ciner von Mebiciner u. s, w. richten lassen. DaS gehe aber nicht. Er sehe nicht ein, warum man die DiSciplinarvergehen nicht von den Hofgerichten wolle aburtheilen lassen, die ihre Schuldigkeit thäten und sie auch dabei thun würden. Er gebe zu, daß viele StaatSdiener nichts getaugt hätten; aber dq