Naffamschc AllgMeme Zeitung.
3S 9», Mittwoch den 28. April 1882.
Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fL, für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fL 84 kr. — Jnfera te werden die Dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenbergZ'chen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Concession zur Vermittelung des Transports von Auswanderern.
Nichtamtlicher Theil.
Die Darmstädter Uebereinkunft.
Deutschland. Wiesbaden (Assisen). — Wallmerod (Unterstützungen). — Vom Lande (Die Anlegung der Stockbücher). — Hachenburg (Feier zur Geburt des Erbprinzen). — Mannh eim (Huldigungseid. Trauer).
— Kassel (Maler Richter. Eisenbahn). — Speyer (Die Waldbrände). — München (Schifffahrtsvertrag.
Die Schwurgerichte). — Halle (Die Messe), — Wien (Dr. Herrmann).
Schweiz. Bern (Proclamation).
Frankreich. Paris (Der Proceß der Familie Orleans.
Die Sologne. Das Kaiserthum. Die Botschaft des Präsidenten. Dronke. Vermischtes).
Großbritannien. London (Bill die Aufhebung der Papier- und Zeitnngssteuer betreffend).
Asien. Die Vorgänge in China. AuS Persien).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
(Concession zur Vermittelung des Transports von) Auswanderern.)
Dem Peter Joseph Hammerschlag zu Limburg, als Hauptagent her P. W. Byrnes und Comp. zu Liverpool ist die Erlaubniß zum gewcrbmäßigen Betriebe der Vermittelung des Transportes.von Auswanderern auS dem Herzogchum unter den in der Verordnung vom 31. Januar 1849 enthaltenen näheren Bestimmungen ertheilt worden.
Wiesbaden, den 25. April 1852.
Herzogl. StaalSministerium, Abtheilung deS Innern.
Faber.
vdt. Mollier.
Nichtamtlicher Theil.
Die Darmstädter Uebereinkunft.
Ueber die in Darmstadt getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die Zollfrage bringt die „V. Ztg." aus Dresden und zwar auS derselben Quelle, der sie seiner Zeit die Mittheilung über daS wiener Schlußprotocoll verdankte, drei ausführliche Aktenstücke nach einer, wie der Korrespondent versichert, authentischen Abschrift. Die Aechtheit dieser Acten« stücke scheint unzweifelhaft; ihre Bedeutung wird aber wesentlich durch die Frage bedingt, in wie weit sie als der vollständige Ausdruck der in Darmstadt abgeschlossenen Uebereinkunft zu betrachten sind und ob nicht außer diesen jetzt an die Oeffent- lichkeit gelangten Abmachungen noch geheime Zusatzartikel eristiren, die ihre Wirkung unter Umständen etwa paralysiren könnten. DaS erste dieser Actenstücke stellt die von den verbündeten Staaten auf den ZollvereinSconferenzen in Berlin zu befolgende Verfahren fest und bestimmt namentlich, daß die Verhandlungen über Erneuerung und Erweiterung deS Zollvereins nicht eher zum Abschluß gebracht werden sollen, bis unter Zuziehung der österreichischen Regierung Verhandlungen über die in Wien aufgestellten Entwürfe gepflogen sind. ES lautet:
I. Darmstadt, 6. April. In Folge der von der kgl. bayerischen Regierung im Einverständ- niß mit den Regierungen von Sachsen und Wür, temderg unterm 29. v. M. erlassenen Einladung, versammelten sich heute die unterzeichneten Vertreter der Regierungen von Sachsen, Bayern, Würtem- berg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen und Nassau hierselbst unter dem Vorsitze deS groß. Herzoglich hessischen Vorstandes deS StaatSministe» riumS, Freiherrn von Dalwigk, zu einer Besprechung über das bei dem in nächster Zeit bevor
stehenden Schluß der zu Wien seither gepflogenen und bei dem Beginn der demnächst zu Berlin zu eröffnenden Zollverhandlungen zu beobachtende Versah, ren. Man erkannte eS allseits als gemeinsame Aufgabe, eineScheilS für die Erhaltung deS bestehenden Zollvereins auf eine die Selbstständigkeit feiner Mitglieder und die freie Vertretung der commer« ciellen und industriellen Interessen eines jeden derselben sichernde Weise, anderseits dafür zu wirken, daß die zu Wien wegen eines Handelsvertrages und wegen einer späteren Zoll- und HanbelSeini« gung zwischen Oesterreich und dem Zollvereine gepflogenen Verhandlungen und die daraus gewonnenen Resultate nicht vergebliche bleiben, sondern eine Verständigung zwischen Oesterreich und den Staaten deS Zollvereins gleichzeitig mit dessen Erneuerung und Erweiterung, durch den Anschluß deS bisherigen Steuervereins, erreicht werde. In Betracht dessen vereinigte man sich zu folgendem Beschluß, vorbehaltlich der Ratification durch die betreffenden höchsten Regierungen. Die Regierungen von Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurheffen, Großherzogthum Hessen und Nassau verpflichten sich gegenseitig dazu: I. In Wien das Schlußprotocoll zu den Verhandlungen der dortigen Zollconferenz über Die Vertragsentwürfe A uns B, wie solches zwischen den zu Wien versammelten Abgeordneten verabredet worden, vorbehaltlich definitiver Feststellung des Tarifs, zu genehmigen, und durch ihre Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. H. So- sort bei Eröffnung der Zollconferenz zu Berlin auSzu- sprechen, daß man eine Verhandlung mit Oesterreich unter Zugrundelegung dieser Vertragsentwürfe für nothwendig halte. III. Daselbst sobald alS möglich die Verträge A und B vorzulegen und zu beantragen, daß das k. k. österreichische Cabinet zu Verhandlungen darüber kingeladen werde. So lange diese Verhandlungen nicht stattgefunden haben, die Verhandlungen wegen Erneuerung und Erweiterung deS Zollvereins nicht zum Abschluß zu bringen. — Der großherzoglich badische Bevollmächtigte erklärte noch, daß für den Fall, daß die Bevollmächtigten der übrigen hier vertretenen Regierungen sich behufs der Erreichung deS oben angeführten Zwecks noch zu weitern Verabredungen einigen sollten, er zwar seinerseits behindert sein würde, bei einem solchen an sich vielleicht wünschenSwerlhen Uebereinkommen sich zu betheiligen, daß dagegen die großherzogliche Regierung bereit sein werde, ihren Bevollmächtigten bei der Berliner Zollconferenz dahin mit Anweisung zu versehen, damit derselbe so viel alS möglich in Uebereinstimmung mit den Bevollmächtigten der übrigen hier vertretenen Regierungen vorangehe und namentlich vor Abgabe bestimmter Erklärungen sich mit denselben inS Vernehmen setze. ES ward diese Erklärung mit dem Bemerken dankbar entgegenge- nommen, daß anderseits die betreffenden höchsten Regierungen nicht unterlassen würden, dahin Anordnung zu treffen, damit deren Bevollmächtigte mit dem Vertreter der großh. badischen Regierung sich in entsprechendes Einvernehmen setzen. Schließlich wurde verabredet, daß die durch Ministerialerklär« ungen zu bewirkenden Ratificationen gegenwärtiger Uebereinkunft binnen zehn Tagen zu Frankfurt am Main durch die Vermittelung der betreffenden BundeStagSgesandten ausgewechselt werden sollen. (Unterz.) Frhr. v. Dalvigk, F. v. Schenck, v. d. Pfordten, Beust, Frbr. v. Neurath, Frhr. Rüdt, Baumbach, Wittgenstein.
DaS zweite Aktenstück enthält bereits die Grundlage der von den contrahirenden Regierungen, nämlich Baiern, Sachsen und Würtemberg nebst den beiden Hessen und Nassau eventualiter zu bildenden dritten Zollgruppe im Sinne der baierischen Pläne. Sie lautet:
II. Geschehen Darmstadt, 6. April 1852. Nachdem die königlich preußische Regierung noch vor dem Ablauf deS JahreS 1851 den Zollverein gekündigt und dadurch vom 1. Januar 1854 an die Fortdauer der Verträge in Frage gestellt hat, welche Preußen bisher mit den Königreichen Bayern, Sachsen und Würtemberg, dem Kursürstenihum Hessen, dem Großherzogthum Hessen in Beziehung auf die Gemeinschaft der Zoll- und HandelSange- legenheiten verbunden hatte, so haben die höchsten Regierungen der oben genannten Staaten ihre hiernach unterzeichneten Minister beauftragt, zu einer Verhandlung über die deutschen Zoll« nnd HandelS
angelegenheiten in Darmstadt zusammenzutreten, und eS haben die Unterzeichneten sich hierbei, vorbehaltlich der höchsten Ratification ihrer Souveräne, zu nachstehender Uebereinkunft geeinigt. §. 1. Die königlichen Regierungen von Bayern, Sachsen und Würtemberg, die kurfürstlich hessische, die großherzl. hessische und die Herzog!. nassauische Regierung erkennen die Zollvereinsverträge von 1833 und 1841, nebst den später dazu^gekommenen weiteren Verabredungen auch fernerhin unter sich alS foribestehend und verpflichtet, baß sie, so weil nicht schon nach den bisherigen Zollvereinsverträgen in einzelnen Fällen Ausnahmen hiervon ausdrücklich gestattet waren, nur unter ihrer allseitigen Einwilligung und Zustimmung mit irgend welchen andern Staaten eine Uebereinkunft oder einen Vertrag in Zoll« und Handelsangelegenheiten eingehen, namentlich also auch nur unter ihrer allseitigen .Zustimmung und Einwilligung einen ZolleinigungSvertrag mit einem oder mehreren andern Staaten abschließen wollen. 8. 3. Sie werden ferner, obschon eS keineswegs ihr Wunsch ist, durch die hier eingegangene Verabredung eine weitere Spaltung Deutschlands in Zoll- und Handelssachen zu begründen, vielmehr stets die größtmöglichste Einigung Deutschlands in dieser Beziehung von ihnen allen angestrcbl werden wird — nichtsdestoweniger, sofern nicht vor Ablauf deS Jahres 1853 unter ihrer allseitigen Zustimmung eine Zolleinigung zwischen ihnen und einem oder mehreren anderen Staaten zu Stande gebracht sein wird, die bisherigen Zollvereinsverträge in ihrer Anwendung auf den alSdann auS den Staaten von Bayern, Sachsen Würtemberg, Kurhessen, Großherzogthum Hessen und Nassau bestehenden Zollverein zum Vollzug bringe» lassen. §. 4. Um die hierzu erforderlichen Vollzugsmaßregeln, sowie solche Aenderungen in den Zollvereinsverträgen und Gesetzen, welche etwa von ihnen allen übereinstimmend für angemessen erachtet werden würden, rechtzeitig zu verabreden, werden sie, wenn sie nicht bis dahin einstimmig mit einem oder mehreren anderen Staaten eine weitere Zolleinigung abgeschlossen hätten, oder deren Abschluß in ganz naher Aussicht stânde, im Laufe deS MonatS Mai 1853 in München oder an einem andern zu verabredenden Orte Bevollmächtigte zufam- menlreten lassen. §. 5. Die Ratifikationsurkunden über gegegenwärtige Uebereinkunft sollen den 20. April d. J. in Frankfurt auögewechsclt werden. (Unlerz.) Frhr. v. Dalwigk. F. v. Schenk, v. d. Pfordten. Beust. Frhr. v. Neurath. Baumbach. Wittgenstein.
DaS dritte Aktenstück endlich hat die zwischen der neuen Zollgruppe undOesterreich einzugehende Verbindung und die dabei zu stellenden Bedingungen zum Gegenstand, unter denen namentlich die mehrfach besprochene österreichische Garantie der Zoll- revenüen. ES lautet:
III. Geschehen Darmstadt, den 6. April 1852, Die unterzeichneten Minister von Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurheffen, Großherzogthum Hessen und Nassau, welche im Auftrage ihrer höchsten Regierungen zu Besprechungen über die Behandlung der deutschen Zoll- und Handelsverhältnisse dahier zusammengetrelen sind, sind heute unter Vorbehalt der höchsten Ratification ihrer Souveräne über Nachstehendes übergekommen: Statt des vorgeschlagenen geheimen Artikels zu dem auf den jetzt zu Ende gehenden Wiener Konferenzen entworfenen ©ertrage C, werden die Regierungen von Bayern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, Großherzogthum Hessen und Nassau, der österreichischen Regierung folgende Bestimmungen zur Annahme Vorschlägen: §. 1. Ueber Movifialion deS Vertrages rc. sollen weitere Verhandlungen zwischen Oesterreich und den genannten sechs Staaten gepflogen, und eS soll dabei möglichst bald eine definitive Fassung dieses Vertrages rc. vereinbart werden. §. 2. Oesterreich verpflichtet sich, den genannten sechs Regierungen gegenüber, mit diesen den Vertrag C (entweder unverändert oder unter denjenigen etwaigen Modifikationen desselben, welche allseitig werden vereinbart werden) abzuschließen und also namentlich Die in diesem Verträge enthaltene Garantie ihrer Zoll- recenuen ihnen zu gewähren, sofern diese Regierungen den Wunsch, daß dies geschehe, der k. k. österreichischen Regierung vor dem 31. Januar 1853 auSdrücken werden. §. 3. Dagegen verpflichten sich die genannten sechs Staaten, der österreichischen