Nassauische Allgemeine Zeitung.
J» 96
Samstag den 24» April
1832
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal tâ gl ich mit Ausnahme des Sonntag«. — Der vierteljährige PränumeeationsvreiS für Wiesbaden and, nach dem neuen Postrequlativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Poftaufschlages nur S fl., für die übrigen Lânver deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fl. 84 kr. — Jasera te werden die dreispaltige ’lkm^ite oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e tl e n b e r g' scheu Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil. .
Bekanntmachung, die provisorische Floßordnung für die nassauische Strecke des Mains.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland. Wi e sbad cn (Der Erbprinz. Sitzung erster Kammer. Glückwn schadreffe au Se. Hoheit. Wahl der Ausschüsse in der ersten Kammer). — Vom Westerwald (Justiz und Verwaltung). — Vom Main (Die „Münchener Ztg."). — Frankfurt (Der Großherzog von Baven. Gerücht über Umwandlung derSpCt. engl. Stocks in LjpCt.) — Karlsruhe (Befinden des Großherzogs. Zur Zollfrage). — Kassel (Die Familie deS Dr. Kellner).— Hannover (Reorganisation der Provinziallandschaften).
— Köln (Unfall auf dem Rhein). — Berlin (DaS Kaiserthum in Frankreich. Gen. Radowitz). — Wien Schluß der Zollconferenzen. P. BeckS. Die orientalische Frage. Die Organisation).
Frankreich. Paris (Memoiren von Alexander Dumas.
Die Marschälle. Die Wagenarbeiter. Die Socialisten. Lepredour. Vermischtes).
Spanien. Madrid (Bou'S Erschießung. Befestigung von Mahon. Don Sebastian).
China. (Der Aufstand).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Provisorisch- Floßorduung für die zu dem Herzogthum Nassau gehörende Strecke deS MainS.)
Höchster Entschließung zufolge werben zur Beförderung der Schiff- und Floßfahrt auf dem Main und zur Beseitigung der bisherigen Anstände zwischen Schiffern, Flößern und Flußanwohnern nachstehende Anordnungen erlassen, welche vorläufig bis zum Ab- schlusse einer definitiven und allgemeinen Mainsch:ff- fahnS - und Floßordnung für die zu Nassau gehö rende Mainstrecke in Kraft treten fclkn:
I. Anfang und Schlußtermin der Floßzeit.
§. 1. Die Floßzeit beginnt nach dem Abgänge deS Eises und nach Ablauf der FrüyiingShochwasser in der Regel am 15. März und endet mit dem 30. November jeden JahreS. Eine frühere Eröffnung oder lange e Erstreckung bet| Floßsayrt kann aber von dem Herzoglichen KreiSamie zu Höchst gestalte, werden, wenn durch Experte begutachiet wild, raß die Fahrt ohne Schaden möglich ist. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, alleS Floßholz, welches außer der hiernach g<statteten Zeit im Maine betroffen wird, anhalten und auf Kosten der Floß- eigenihümer nach vorheriger fruchiloser Mahnung, auf daS Land und in Sicherheit bringen zu lassen. Wenn die Gefahr deS Einfrierens vor dem Schlüsse der Floßzeit eir.triit, so muß daS Floßholz, bei Mei» dunq gleicher Folge, auS dem Flusse geschafft und an solche Orte gebracht werden, an welche eS vom Hochwasser nicht erreicht und fortgeführt werden kann. Nebstdem ist jeder Floßeigenthümer für allen Schaden verantwortlich, der durch sein in Trieb ge, raiheneS Holz an Ufern, Mühlen, Brücken, Wasserbauten, Schiffen und Gebäuden aller Art angerichtet wird, wenn er nicht seines Schuldlossigkeit genügend darthun kann.
8. 2. Die Floßfahrt wird unterbrochen:
a) durch die Nacht,
b) durch Nebel,
c) durch Hochwasser,
d) durch Sturmwind und
e) für Holländerflöße durch niedriges Wasser.
Damit entgegenkommende Schiffe nicht in Gefahr gerathen , durch treibende Flöße beschädigt zu werden, hat jeder Flößer die Fahrt so einzurichten, daß sämmtliche zu feiner Parlhie gehörenden Flöße eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang am Landungsplätze vereinigt sind. ES ist deßhalb mit den ersten Floßstücken so zeitig einzufahren, daß die letzten noch mit Einhaltung der Zeil den Platz erreichen können.
Erlaubt sich ein Flößer in der Nacht, oder bei Nebel, oder bei Sturmwind weiter zu fahren, so wird er nicht nur für den Ersatz alles hierdurch
entstehenden Schadens verantwortlich, sondern hat auch für jedes einzelne Floßstück eine Strafe von 7 bis 14 Gulden zu erlegen. Eine Befreiung von der Strafe tritt nur dann ein, wenn das Floß auf einem „Rain" (Untiefe mit hartem Grund) von plötzlichem Nebel oder Sturmwinde überrascht wird, und ^ie Ausnahme gilt nur für daS vom Triebe bereits erfaßte Stück und nur für die Länge deS RainS. Für jede ohne Aufsicht belassene Floßparthie verfällt der Flößer in eine Strafe von 3*/, brS 7 Gulden. Eine Floßparthie gilt nur dann für bewacht , wenn für sie ein ständiger Auficher bestellt ist, welcher am Ufer oder auf einem der Flöße stets gegenwärtig zu sein hat, und von hier auS die zu der Parthie gehörenden Flöße leicht überwachen kann.
§. 3. Die Flößer dürfen nur an solchen Orten einfahren und am Ufer anlegen, wo sie weder die Schifffahrt erschweren, noch Ueberfahrlen beschränken. Bei Floßbauten und bei Anlandung der Flöße auf Seite deS Leinpfades ist der Flößer verbunden, den zu Berg gehenden Schiffen das Schiffseil über« zuheben. Läßt sich ein Flößer beigehen, im Schiffswege anzuhalten, oder so viele Floßstücke neben ein« ander zu stellen, daß dadurch die freie Fahrt auf dem Main beschränkt oder gefährdet wird, so verfällt der Flößer für jedes, den freien Gebrauch deS FlufieS hindernde Floßstück in eine Strafe von 3'/, bis 14 Gulden. SchiffSreiter, welche absichtlich ober auS Fahrlässigkeit durch nicht gehöriges Anziehen deS SeileS ein Floßstück beschädigen, unterliegen einer Strafe von 1 Gulden 45 Kreuzern bis 7 Gulden.
II. Einwerf- und Lagerplätze.
8. 4. An den Einwerf- und Lagerplätzen darf vaS zu Floßen bestimmte Holz nur so gelagert werden, baß ter öffentliche Gebrauch deS FlusseS, der Ufer und Leinpfade dadurch nicht gestört und be- nachiheiligt wird, und daß unerwartet eintretende Hochwasser das Holz nicht in Unordnung bringen oder einzelne Theile fortschwemmen können.
8. 5. Ueber das zu entrichtende Lagergeld hat sich der Holzeigenthümer im Voraus mit dem Eigen- ch'âmer deS Lagerplatzes zu verständigen und allen Schaden zu vergüten, welcher durch das Einwersen deS Holzes an den Ufern veranlaßt wird.
III. Bau der Flöße.
8- 6. Die Weißflöße können 38 Fuß breit und 550 Fuß lang, die Holländerflöße 38 Fuß breit unb 300 Fuß lang gebaut werden. Jedes Hollän- derfloßstück muß daS erforderliche Tragholz enihal- len, fest und oft genug ohne vorstehende Zänqeln genagelt, mit starken Einfahrhölzern und Streichen, dann jede Floßparthie mit den nöthigen Seilen und Eisen versehen sein, um im NvihfaUe gelândek werden zu können. Die sogenannten Stümmelstücke dürfen bei gewöhnlichem Waffelstande 25 Breuer dick gemacht werden, und nur bei einem Fahrwasser, stunde von wenigstens 22 Zoll ist eine Vergrößrung auf 30 Bretter gestattet. Ein Aneinanderhängen treibender Floßstücke darf nicht staufinven; den Flößer, welcher sich dieses erlauben sollte, trifft eine Strafe von 7 bis 14 Gulden für jedes zufammengehângte Floßstück.
IV. Bemannung der Flöße.
8. 7. Jedes Weißfloßstück muß bei einem Pegel- stände von weniger als jwei Fuß mit zwei und bei einer Breite von 38 Fuß und einer Länge von 350 Fuß mit drei, bei einem Pegelstande von zwei Fuß und darüber aber mit vier rüstigen Flvßkiiechien bemannt fein. Jedes Hollänberstück muß 6 Knechte und außer diesen noch einen Steuermann haben.
§. 8. Die Fahrt der Holländerflöße ist zur Schonung deS Strombettes bei einem Wafferstar.be von weniger als 22 Zoll Fahrwasser verboten. Ausnahmsweise kann jedoch die obrigkeitliche Bewilligung der Fahrt für solche Flöße dann ertheilt werden, wenn vor Erreichung deS diesseitigen Flußgebietes der Nachweis geliefert wird, baß der Tiefgang deS betreffenden FloßcS vermöge feiner Beschaffenheit (durch Mehrverwendung von Tragholz oder wie immer) wenigstens um 2 Zolle geringer ist, als der jeweilige Stand deS Fahrwassers. Diese ausnahmsweise Bewilligung ist von dem Herzoglichen KreiSamie zu Höchst nach vorgängiger genauer Besichtigung des Tiefganges deS fraglichen Floßes
durch Sachverständige schriftlich und kostenfrei zu ertheilen. Die betreffenden Floßführer haben diese Bewilligung während der Fahrt dem AussichiSper, sonal auf Anfordern jedesmal vorzuzeigen und als äußeres sichtbares Zeichen der ausnahmsweise erlangten Fahltbewilligung ein bestimmtes Signal, aus einer kleinen weißen Fahne bestehend, — leicht sich, bar — auf dem Floße zu führen. Würbe ein Holländer Flößer dieser Bestimmung entgegenhankeln öder seine Floßstücke durch Vorspann über die Untiefe schleifen, so verfällt er für jedes Floßstück in eine Strafe von 14 bis 28 Gulden. Nur im Falle deS Auffahrens ist das Schleifen in so lange gestattet, bis das Floß wieder inS Fahrwasser gelangt ist. Auf F^öße, die mit schwerer Oberlast, alS: Steinen, Steinkohlen und dergleichen fahren, finden, sofern ihre Ladung eine Emsenkung von mehr als 22 Zoll bedingt, die Bestimmungen deS gegenwärtigen Paragraphen gleichmäßige Anwendung.
8. 9. Um theils die Schiffahrt nicht zu hindern, theils Die Querfahrt auf dem Main nicht übermäßig zu verzögern, dürfen die Flöße nicht dicht hinter- oder gar nebeneinander fahren, sondern müssen wenigstens 1000 Fuß von einander entfernt bleiben.
8. 10. Bei einbrechender Nacht, bei dichtem Nebel oder bet dem Eintritt eines für die Floßfahrt ungünstigen Wasserstandes, also bei Hochwasser, und für Holländer und die mit schwerer Obrrlast fahrenden Flöße bei weniger als 22 Zoll Fahrwasser, müssen die Flöße, wo solches immer die Beschaffenheit der Ufer und des Flußbettes gestattet, auf der dem Ziehwege entgegengesetzten Seite ein- fahren und stch |o aufstellen, daß die Schifffahit und die Ueber, ahrt n'cht gehindert und Ufer und Wasserbauten nicht beschädigt werden. Auf den an- gelcgien Floßen sind während der Nacht an ken beiden, dem Fai-rwaffer zunächst gelegenen Ecken auf elhöhlen, überall sichtbaren Punkten brennende Laternen aufzusteUen und zu unterhalten. Kein Flößer darf ohne dringende Noth zur Nachtzeit an daS Land gehen, wenn nicht am Landplatze ein öffenilicher Weg vorbeiführt. UedrigenS ist derselbe berechtigt, wenn er anzulanden gezwungen ist, auf jedem Grundstück die nöihigen Blöcke zu schlagen, jedoch gegen Ent,chädigung deS Grundbesitzers nach freier Uedereinkunfl oder bei deren Mißlingen nach AuSipruch von Sachverständigen. Die Fahrt darf nur mit dem Anbruche deS TageS, das ist eine hslbe Stunde vor Sonnenaufgang, fortg.setzt weid n.
8. 11. Jeder aus zwei oder meieren Stücken bestehenden Ftvßpartyie muß ein Vorführer in einem Nachen, der eine weiße Flagge zu führen hat, wenigstens eine halbe Stunde voranfahren, theils um Den Weg zu bezeichnen, welchen die Floße zu fahren haben, um entgegenkommende Schiffe zu signa- lisiren und wenn dieses Güter-, Markl- oder Personen, schiffe, oder mit Gütern beladene Nachzüge sind, Da» Emft'.hren oder Ausweichen der Flöße auf der dem Lchiffözuge entgegengesetzien Seite zu veranlassen. Jedes Floßsiück, welches nicht schon auf einem Rain oder Gefährde befindlich ist, muß, wenn eines der obenbezeichneien Schiffe sich nahet, wenigstens um eine ganze Floßbreite chusweichen; an Stellen aber, wo wegen zu geringer Breite des Fahrwassers zwei Schiffe oder Floße nicht aneinander vorbeifahren können, das Fahrbett räupien und gegen das Land einfabrenD so lange Stillstand nehmen, bis daS Schiff rorbeigefahren ist. Holz- und Steinschiffe dagegen und alle leer zu Berg gehende Segelschiffe haben entweder zu halten, bis die Floße vor- beigefahren sind, oder denselben so auSzuweichen, daß das Schiffsseil nicht an Die Floßstücke gerathen kann.
8. 12. Keinem Flößer ist gestattet, einem andern Floße oder einer ganzen Par,hie vorzufahren. Jever Zuwiderhandelnde wird mit einer Geldstrafe von 5 blâ 10 Gulden belegt und haftet außerdem für etwa angerichieten Schaden.
8. 13. Beschädigt ein Floßstück einen Ufer- oder Wasserbau, so hat, abgesehen davon, daß der Floßcigenihümer zum vollen Schadenersätze verbunden ist, der Floßführer eine Strafe von 5 Gulden 15 Kreuzern bis 28 Gulden zu erlegen, wenn die Beschädigung absichtlich oder auS Fahrlässigkeit verübt worden ist.
8. 14. Ueberhaupt haftet der Eigenthümer deS Floßes für allen und jeden Schaden, welcher