Nassauische Allgemeine Zeitung.
Jtë 95
Freitag den 23» April
1852»
Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postreg »lativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Poftaufsektlages nur 2 fl., für die übrigen Lânver deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 2 fl. 2-1 kr. — In sera te werden die dreisvaltige Petikzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e ll e n b e r g' fchen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung, den wegen Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossene» Vertrag der deutschen Regierungen betr.
Dieustnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Die kurhessische Verfassung.
Deutschland. Wiesbaden (Das neueste Verordnungsblatt. Kammerverhandlungen. Uebertrilt zur kath. Kirche).
— Karlsruhe (Der Zollverein). — Kassel (Dr. Kellners Flucht). — Stuttgart (Das Jagdrecht). — Ansbach (v. Böck). — München (Schlußvrotocoll der Wiener
. Zollconferenz). — Dresden (Die Communalgarde). — Wesel (Dronke). — Düsseldorf (Commandowechsel).
— Berlin (Die Kaiserin von Rußland. Haffenpfing. Die Zollconferenz). — Kiel (Der Herzog von Augustenburg). — Wien (Berathung mit den Statthaltern. Graf Leiningen. Die Ministerconferenzen. Admiral Brommy. Großfürst Constantin. Die Zollconferenzen. Vermischtes) Schweiz. Bern (Resultat der Abstimmung).
Frankreich. Paris (Die Gürteleisenbahn. V. Hugo's Sohn. Arago. Vermischtes).
Großbritannien. London (Zulassung der Juden ins Parlament. Joh. Ronge. Eglinton. Vermischtes).
Italien. Turin (Pinelli. Die Zustände auf Sardinien). Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
(Den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verstichtung zur Uebernahme der Au»z«welscno«p abgeschlossenen Bernag betreffend.)
Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 9. December v. I., den zwischen Nassau und meh. reren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der AuSzu- weisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nunmehr auch die Königlich Hannöversche und die Fürstlich Lippe'iche Regierung sowie die freie Hansestadt Bremen dem unter dem 15. Juli v. I. zu Gotha abgeschlossenen Vertrage in der Art beige, treten sind, daß die gedachte Uebe.einkunft, -dem Königreich Hannover, dem Fürstenihum ^ppe und der freien Hansestadt Bremen gegenüber, mit dem 1, Mai Diese« JahreS in Wirksamkeit treten soll. Wiesbaden, den 20. April 1852,
Herzog!. Nassauisches StaatSministerium. Wittgenstein.
vdt. Gri mm.
Dienstnachrichten.
Seine Hoheit der Herzog haben den OberlwutenanlS der Artillerie: Werren und von Haveln II. die Erlaubniß gnädigst ertheilt, das denselben von Sr. Hoh. dem Herzog von Sachsen-, Coburg-Gocha verliehene Verdienstkreuz deâ Sach- sen.Ernestiniichen HauSordenS annehmen und tragen zu dürfen.
Höch st dieselben haben die Unterlieutenants: Quirein, Müller II., Scheid I. und Eberhardt I. zu OberlieuienantS in der Infanterie gnädigst zu ernennen und den BataillonSarzt Dr. Stifft deS Dienstes zu entlassen geruht.
Am 24. Februar ist der Bauaccessi Fuckel zu Hadamar, am 20. März der Pfarrer Schnelle zu Gemmerich, am 29. ejusd. der KreiSamlmann Kissel zu Nassau und der Pfarrer Franken« seid zu Reichelsheim mit Tod abgegangen.
Nichtamtlicher Theil.
Die kurhessische Verfassung.
Der siebente Abschnitt der neuen VerfassungS- urkunde für daS Kurfürstenihum Hessen handelt von den Kirchen, den Unlerrichtöanstalten und den mil
den Stiftungen. Die Hauptbestimmungen lauten: Die Regierung übt die unveräußerlichen hoheitlichen Rechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirche in ihrem vollsten Umfange auS. Die unmittelbare und mittelbare Ausübung der Kirchen- gewalt über die evangelischen GlaubenSparteien verbleibt , wie bisher, dem Landesherrn. Für daS besondere Verhältniß der katholischen Kirche zu der Staatsgewalt dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur: die von dem Bischof und den übrigen katholischen Kirchenbehörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben u. dgl., bedürfen der Genehmigung deS StaateS, und können nur mit solcher kund gemacht und in Ausführung gebracht werden; solche allgemeine Erlasse der Kir« chenbehörde, welche rein geistliche Gegenstände betreffen , sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen; von allen bischöflichen unmittelbaren und mittelbaren Communicaiionen mit dem päpstlichen Stuhle, welche nicht etwa lediglich in Beziehung auf einzelne Fälle der eigentlichen Seel- sorge rc. bestehen, wird die StaaiSregierung durch den landesherrlichen Bevollmächtigten bei dem BiS« thume nach wie vor Einsicht nehmen lassen. Der Staat gewährt den Geistlichen jede, zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche, gesetzliche Unterstützung, und schützt sie in dem Genusse der Achtung und Auszeichnung, welche ihrer vom Staate aner, kannten AmtSwürde gebühret. Hinsichtlich ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse find dieselben der weltlichen Obrigkeit unterworfen.
Der achl.e Abschnitt handelt vom StaatS- haushalte und enthält folgende wesentlichen Bestimmungen: Neber die Verwendung der Einkünfte deS landesherrlichen Vermögens soll die erforderliche Regultrung, unter Mitwirkung der Agnaten, in einer alle folgende Zeiten umfassenden Weise mit den Landsiânden baldigst bewirkt werden. ÄuS dem landesherrlichen Vermögen überhaupt ist die verabredete HofbotationSsumme zu entrichten. Die nach jener Vereinbarung Dem HauS-Fideicommiß verbleibenden Domänen (Landgüter und Forste) sollen schon jetzt durch balvihunlichste Verzeichnung auS- gesonderl werden und müssen in ihrem Reinerträge den für den Bedarf des kurfürstlichen HofeS festgesetzten Beträgen gleichkommen und nölhigenfaUS auS Bestandtheilen deS nach der Vereinbarung gebildeten StaalSvermögenS ergänzt werden. DaS StaatS- wie daS landesherrliche HauSfideicommiß-Vermögen ist steig in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst einer bleibenden Last beschwert werden. Auch die künftig heimfallenden Lehen wer- den zum Staatsguts gehören. Gleichwohl bleibt der Landesherr berechtigt, die während der Dauer feiner Regierung heimgefallenen Lehen an Glieder des kurfürstlichen Hauses oder der hessischen (ehemals reichSunmittelbaren, alihcssischen und schäum« burgischen) Ritterschaft, oder zur Belohnung von kündbar ausgezeichneten Verdiensten um den.Staat, wieder zu verleihen. Der Bedarf für die Ausgaben der Staatsverwaltung wird in der Regel von drei zu drei Jahren festgestellt. Insofern zur Beschaffung dieses Bedarfs die Erhöhung der jetzt bestehenden oder die Einführung neuer Steuern nothwendig ist, ist dazu die Zustimmung der Landstände erforderlich. Für diejenigen Grundstücke, welche früherhin als eremle Güter oder sonst wegen ihrer besondern Verhältnisse mit keiner oder mit einer geringeren, als der gewöhnlichen Grundsteuer belegt waren, werden die gesetzlichen Vorschriften wegen der bisherigen Eremtensteuer, und beziehungsweise der für die Erb- lkihe« und dergleichen besonders belasteten Güter bisher gesetzliche Zustand so lange beidehalten, bis die nach Möglichkeit zu beschleunigende gleichmäßige Besteuerung, unter Zusicherung einer angemessenen Entschädigung für die bisherigen rechtmäßigen Steuerfreiheiten und Vorzüge, gesetzlich eingeführt sein wird. Die Güter der Kirchen und Pfarreien, der öffentlichen Unierrichisanstalten und der milden Stiftungen bleiben, so lange sie sich in deren Eigen- lhume befinden, von Steuern befreit. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen Grundstücke, welche bisher schon steuerpflichtig waren oder nach der Verkündigung dieser Verfassung von ihnen erworben werden. Die Grundstücke, welche von der Landesherrschaft zu eigenem Gebrauche oder
von Gliedern deS Kurhauses erworben sind und werden, bleiben in ihrer bisherigen Steuerverbind, lichkeit.
Der neunte (letzte) Abschnitt bringt Allgemeine Bestimmungen. Zur Annahme einer in Vorschlag gebrachten Abänderung oder Erläuterung der gegenwärtigen VcrsassungSurkunbe ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in der Verfassung festgesetzten Anzahl von landständischen Mitgliedern in jeder Kammer erforderlich. Sollten dereinst etwa zwischen der Regierung und den Landständen über den Sinn einzelner Bestimmungen der Verfassungsurkunde Zweifel sich er* Hebey, und würde wider Verhoffen eine Verständigung darüber nicht erfolgen; so muß der zweifelhafte Punkt bei der Bundesversammlung durch die Regierung oder die Landstände zur Entscheidung gebracht werden, unbeschadet der einstweiligen Geltung deS von der Regierung angenommenen Sinnes. Das landständische Anklagerecht ist hierbei ausgeschlossen. Die landständischen Kammern sind berech- tigt, während ihres Zusammenseins, jedenfalls aber vor ihrer Entlassung, eine Commission von 6 Mitgliedern — auS jeder Kammer 3 — lediglich zu dem Zwecke zu wählen und zu bevollmächtigen, um für den etwa eintretenden Fall einer Verletzung einer positiven Verfassungsbestimmung bei der Bundesversammlung Beschwerde zu führen. Die Commis, sion ist jedoch gehalten, ehe sie eine solche beabsichtigte Beschwerdeführung realisirt, der Regierung 14 Tage zuvor, unter Darlegung ihrer Gründe, davon gebührende Anzeige zu machen. Alle gesetzliche Bestimmungen und andere Anordnungen jeder Art, welche mit dem Inhalte der gegenwärtigen Der- fassungSurkunde im Widerspruch stehen, sind hierdurch aufgehoben. Diese Verfassungsurkunde tritt in ihrem ganzen Umfange sofort nach ihrer Verkündigung in Kraft und Wirksamkeit, und werden die Diener und Unterthanen deS auf die bisherige Verfassung geleisteten Eides hiermit entbunden. Folgen nun die Gesetze, betreffend die Wahl der Landstände, die Geschäftsordnung für die Landstände, und eihè Verordnung, die Vollziehung deS Gesetzes über die Wahl der Landstände.
Deutschland.
* Wiesbaden, 22. April. DaS heute erschienene Verordnungsblatt vom 21. April l. J. (Nr. 14) enihâlt nebst der im Eingang mitgetheilten Bekanntmachung den zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflicht tung zur Uebernahme der AuSzuweisenden abgeschlossenen Vertrag betr. die provisorische Floßordnung für die zu dem Herzogthum Nassau gehörende Strecke deS Mains, deren Wortlaut wir morgen mittheilen werden.
△ Wiesbaden, 21. April. (Sitzung der ersten Kammer.) Eintritt und Beeidigung des Freiherrn v. Mar sch all als Vertreter Ihrer Erlaucht der Frau Gräfin v. Giech und deö Abgeordneten Kraus. x
Reg.-Comm. Ler übergibt die Acten über die Wahl eines Abgeordneten im Höchster Wahlkreise Der höchstbesteuerten Grundbesitzer, sodann den Entwurf eines Gesetzes über die Cenlralorganisation und beantwortet die Anfrage deS Abgeordneten von Limburg (E. Trombetta) dahin, daß eS nicht in der Absicht der Regierung liege, Die Edikte vom 25. Novbr. v. I. während der diesjährigen Dauer dcS Landtages vorzulegen.
Abg. Bertram trug die Berichte über die Wahlen der Abgeordneten KrauS und Ruß vor und beantragte, die erster für unbeanstandet zu erklären, die letztere dagegen zu beanstanden und einem besonderen Ausschüsse zur Berichterstattung zu überweisen. Beide Anträge wurden angenommen und die Wahl des letzteren Ausschusses sofort vorgenommen. (Sie fiel auf die Mitglieder Möller, v. Löw, Bellinger.) Die Prüfung der Wahl in dem Höchster Wahlkreise der höchstbesteuerten Grundbesitzer wurde der ersten Abtheilung überwiesen und diese durch den Abg. KrauS verstärkt. Für den Gesetzesentwurf, die Centralorganisation betreffend, wurde ein Ausschuß von 5 Mitgliedern gewählt