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RasMM Allgmkim Zcittmg.

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Dienstag den 20. April

1832.

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn-und TariSsch?» Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des PostaufschlagcS nur 8 fl., für die Übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fl. 8* kr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e l l e n b e r g' schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die kurhessische Verfassung.

Deutschland. Wiesbaden (Hoftrauer nach dem Prinzen Paul von Würtemberg. Urtheil des CaffationshofeS).

Aus dem Justiz-Amt Hochheim (Verbrechen).

Höchst (Wahl). Oberlahnstein (Die Mission der Redemtoristen). Vom Lande (Die Mission). Weilburg (Verurtheilung). Frankfurt (Die Kaiserin von Rußland). Kassel (Die Verfassung). Stutt­gart (Tod deS Prinzen Paul. Freiherr von Linden). München (Neue Anleihe). Hannover (Die Justiz­organisation. Einberufung der Stände),Berlin (Er­öffnung der Zollconserenzen. Marinerath Jordan. Temme. Geschenk deS Papstes. Die Shrapnellzünder. Die Marine. Vermischtes). Bremen (Dulon. DieGefiou und der Barbarossa"). Wien (Der Zollcongreß. Umwandlung der Ministerien. Graf Buol-Schauenstein. Abbas Pasch's Vorkehrungen).

Frankreich. Paris (Mordplan. Quinet und Michelet. Fürst Canino. Prinz Paul von Würtemberg. Prouehon. Vermischtes).

Spanien. Madrd (Verhaftung. Narvaez).

Großbritannien. London (Graf Buol-Schauenstein. Die Nordpolerpedition).

Türket. Konstantinopel (Differenz mit der französischen Gesandtschaft).

Asien. Bombay (Der Birmanenkrieg). Can ton (Der Aufstand. Die Seeräuber). Aus Batavia (Machinationen).

Neueste Nachrichten.

Die kurhefsische Verfassung.

Der fünfte Abschnitt der ueuen Berfas, sungS-Urkunb e für kaS Kurfürstcnthum Hessen handeltvon den obersten Staatsbehörden" und be­stimmt: Für die Staatsangelegenheiten werden als höchste Behörde nur bestehen das GcsammtstaatSmi- Nlsterium und die Vorstände der Ministerial-Depar« temenlS. Durch diese wird der Landesherr in der unmittelbaren Ausübung seiner Regierungsrechte unterstützt. Die einzelnen Zweige der Staatsver­waltung: die Justiz, daS Innere, worunter auch die Polizeiverwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen ist, daS Finanzwesen, daS Kriegswesen, so weil solches nicht für den Landesherrn als obersten Militärchef ausschließlich gehört, und die auSwârti. gen Angelegenheiten sind hinsichtlich der Competenz stets sorgfältig von eianber abgegränzt zu halten. Keines dieser Departements darf jemals ohne einen verantwortlichen Borstand sein. Ein solcher kann zwei Ministeriai-DeparlementS, jedoch nicht mehrere, zugleich verwalten. Er bleibt aber stets für jedes derselben besonders, sowie überhaupt hinsichtlich der zum StaatSministerium kommenden Angelegenheiten seines Departements (vergl. 8. 84) auch dann, wenn er darüber nicht selbst den Vortrag gehalten hat, verantwortlich. Der Vorstand eines jeden Mi» nisterial-DepartementS hat die vom Landesherrn in Bezug auf die Regierung und Verwaltung deS StaateS ausgehenden Anordnungen und Verfügun­gen, welche in sein Departement kinschlagen, zum Zeichen, daß die betreffende Angelegenheit auf ver­fassungsmäßige Weise behandelt worden sei, zu conlrasigniren und ist für die VerfassungS und Gesetzmäßigkeit ihres Inhaltes persönlich verant­wortlich. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche mehrere oder sämmtliche Departements be­treffen, haben die Vorstände derselben gemeinschaftlich zu contrasigniren, uud zwar mit persönlicher Ver­antwortlichkeit eineS Jeden für die Gegenstände sei­nes Departements. Durch die gedachte Contrasig- natur erhalten solche Anordnungen und Verfügun­gen allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit. Diese rechtliche Folge ist ohne alle Ausnahme so­wohl für die Gerichte, alS für alle anderen Staats­behörden maßgebend, so daß nur den Landstândcn Vorbehalten bleibt, wegen des Erlasses von Verord­nungen mit der Regierung in Verhandlung zu treten. Die Vorstände sämmtlicher Ministerial-De- partementS, zu welchen nach Ermessen deS Landes­herrn noch andere, besonders berufene StaatSviener hinzutreten, bilden daS GesammtstaatSministerium. Dieses hat alle Staatsangelegenheiten, welche der Landesherrlichen Entschließung bedürfen, oder in

seinen Sitzungen wegen ihrer Wichtigkeit von Seiten der MinisterialbepartementS zum Vortrage gebracht werden, zu berathen. In außerordentlichen und zugleich dringenden Angelegenheiten deS auswärti­gen , sowie deS KriegSvepartementS können die be­treffenden Vorstände die landesherrliche Beschluß- nahme ohne vorgängige Berathung im Gesammt« StaatSministerium einholen. DaS Gesammt-StaenS- ministerium hat über die Beschwerden gegen Mini­sterialbeschlüsse (s. 8. 24 und §. 77) und über er­hobene Zweifel hinsichtlich der gegenseitigen Compe- tenz einzelner Ministerien zu entscheiden.

Sechster Abschnitt. Bon der Rechtspflege. Die Rechtspflege ist von der Landesverwaltung getrennt. Nur mit landständischer Zustimmung kann hierin eine Aenderung eintreten. Die Betretung und Ver­folgung der, gesetzlich gegebenen Rechtswege vor den LanoeSgeri^ten darf nicht gehindert werden. Die Beurtheilung, ob eine Sache zum Gerichtsverfahren sich eigene, gehört bei vorhandenem Streite einem Competenz Gerichtshöfe, der aus zwei höheren Ver­waltungs- und zwei höheren GerichtSbeamien unter dem Präsidium eines Mitgliedes veS Gesammt- StaatSministerii oder eines anderen geeigneten höhe­ren Staatsbeamten zu bilden ist. Niemand darf seinem ordentlichen Richter, fei eS in bürgerlichen oder in peinlichen Fällen, entzogen werden, es sei denn auf dem regelmâigen Wege nach den Grund­sätzen deS bestehenden Rechtes durch das zuständige obere Gericht. Es dürfen demnach außerordentliche Commissionen und Gerichtshöfe nicht eingeführt wer­den, eS fei denn, daß der Kriegs-oder Belagerungs­zustand erklärt worden, in welchen Fällen auch ge­gen Civilpersonen die Militärgerichtsbarkeit inner­halb der vorgeschriebenen Gränze statifinden kann. Würde die Zahl der gewöhnlichen Mitglieder des zuständigen Gerichtes für außerordentliche und drin­gende Fälle (z. B. bei öffentlichen Ruhestörungen) nicht hinreichen, um solche gehörig und mit der nöthigen Beschleunigung zu behandeln; so soll alS. dann durch daS Justizministerium Die erforderliche Beihilfe durch hinzutretende Mitglieder anderer Ge­richte verschafft werden. Nic'mcpnb darf anders, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und For­men, zur gerichtlichen Untersuchung gezogen» zu ge­fänglicher Haft gebracht, darin zurückgehalten, oder gestraft werden. Jeber Verhaftete muß von dem verhaftenden Gerichte, beziehungsweise von dem­jenigen Gerichte, an welches derselbe abzuliefern ist, wo möglich sofort oder längstens binnen 48 Stun­den nach seiner Verhaftung ober Ablieferung von der Ursache der Verhaftung in Kenntniß geletzt und durch einen GerichtSbeamien verhört werden. Jeder für eine gerichtliche Untersuchung Verhaftete muß an daS zuständige Gericht ohne Verzug abgeliefert werden. Jeder Angeschuldigte soll, wofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Ver­brechens wider ihn vorliegen oder daS Gericht die Fortdauer der Haft zur Fortsetzung und Sicherung der Untersuchung nicht erforderlich hält, der Regel nach gegen Stellung einer angemessenen, durch daS Gericht zu bestimmenden Caution, seiner Haft ohne Verzug entlassen werden. Die Haussuchung findet nur auf Verfügung eineS zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde statt. Keinem Angeschuldigten darf daS Recht der Beschwerdeführung während der Un­tersuchung, daS Recht der Vertheidigung, oder der verlangte UriheilSspruch versagt werden. Der Ver­haftete ist berechtigt, unter der geeigneten gericht­lichen Aufsicht mündlich oder schriftlich über seine Familienangelegenheiten mit seinen Angehörigen sich zu benehmen, auch während der Untersuchung aus seinen eigenen Mitteln bessere, alS die gewöhnliche, Kost sich zu verschaffen. Wegen Mißbrauchs oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann diese Berech. tigung vom Gerichte untersagt werden. Zur Be­kleidung des RichkeramteS wird jedenfalls ein Alter von wenigstens 30 Jahren erfordert. Die Gerichte für die bürgerliche und Strafrechtspflege sind inner­halb der Grenzen ihres richterlichen Berufs in allen Instanzen unabhânging. Dieselben entscheiden, ohne irgend eine fremde Einwirkung, nach den bestehenden Rechten und Gesetzen. Sie sollen in ihrem Vcr« fahren, namentlich auch in der Vollziehung ihrer Verfügungen und Urtheile _ jedoch ohne Eintrag für die Verfügungen der höheren Gerichtsbehörden, und unbeschadet beS landesherrlichen BegnadigungS- rechtes (f. §. 97) geschützt, und soll ihnen hierzu

von allen Civil- und Militärbehörden der gebührende Beistand geleistet werden. DaS Ebict vom 26. Nov. 1743 bleibt hinsichtlich der Bestimmungen über die Selbstständigkeit der Rechtspflege auch fernerhin in Kraft und zwar mit deren ausdrücklicher Ausdeh­nung auf die Strafrechtspflege. (Siehe übrigens §§. 24 und 87.) Gemeinden und Körperschaften bedürfen zu einer Klage gegen den Staatsanwalt zwar nicht die Ermächtigung einer Verwaltungs- behörbe, indessen soll derjenigen Behörde, welcher die obere Aufsicht auf die Verwaltung deS Gemeinde- oder Körperschaftsvermögens zusteht, mit Ausnahme einiger Fälle (z. B^ wegen beS jüngsten Besitzes), sechs Wochen .vor Anstellung der Klage Anzeige ge­schehen, um etwa einen vorgängigen Versuch der Güte einleiten zu können. Der Landesherr kann Strafen erlassen und mildern, auch die gerichtliche Untersuchung niederschlagen. DaS landesherrliche Begnadigungsrecht ist nur in so weit beschränkt, alS eine landständische Ministeranklage (s. §. 78) nicht niederschlagen oder eine in Folge derselben erkannte AmtSentsetzung nicht aufgehoben werden kann. Die Confiscation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Verge­hung gedient haben, statifinden. Eine allgemeine VermögenSconfiScation tritt in keinem Falle ein. Moratorien dürfen nur mit landständischer Beiftim- mung ertheilt werden.

Deutschland.

* Wiesbaden, 18. April. Wegen HinschtidenS deS unserem Hose nahe verwandten Prinzen Paul Friedrich August von Württemberg ist eine Hoftrauer von 6 Wochen angeordnet.

Se. königl. Hoheit der verstorbene Fürst war am 19. Januar 1785 zu Lüben in Schlesien gebo­ren , vermählte sich am 28. September 1805 mit der Prinzessin Charlotte, Herzogin zu Sachsen, deS verstorbenen Herzogs Friedrich zu Sachsen-Alten« * bürg Tochter, von der er seit 12. Dec. 1847 Witt­wer war. Der Verstorbene, der einzige Bruder Sr. Majestät deS Königs von Württemberg, hinterläßt aus dieser Ehe vier Kinder: die verwittwete Groß, fürstin Michael (Helene Paulowna) von Rußland kaiserl. Hoheit, den Prinzen Friedrich von Württem­berg , die verwittwete Herzogin Pauline von Nassau und den königl. preuß. General-Lieutenant Prinzen August von Württemberg königl. Hoheit. Der verstorbene Fürst trat 1813 in kaiserl. russische Dienste, commandirte 1814 die Anhalt-Thüringische Brigade und lebte seit 1818 zu Paris.

+ Wiesbaden, 17. April. Die Cassations­klage des Johann Engelbert Menk zu Breitscheib, gegen daS VerweilungSerkenntniß deS CriminalsenatS deS Herzog!. Hof- und AppellationS- gerichtS zu Dillenburg in der Untersuchung gegen denselben, wegen Schriftsälschung ist in der gestrigen öffentlichen Sitzung deS CassationShofS verworfen und der Recurrent in die Kosten deS Ver­fahrens verurtheilt worden.

O Aus dem Justizamte Hochheim, 17. April. America, dieses glückliche Land, nach welchem so manches Subject übersiedelt, welchem man in Eu­ropa gerne auf den Rücken sieht, hat Hoffnung, um einen Verbrecher in der Person eineS angehen, den ThierarzteS, Namens Nikol auS Nordenstadt, reicher zu werden; wenn eS demselben nâmlich ge» lungen ist, zu Schiffe zu entkommen. Der Sach, verhalt ist nämlich, soweit Einsender dieses Kunde tavon erhalten konnte, folgender: Nikol hatte Umgang mit einem Mädchen aus W., dessen Folgen sichtbar wurden, und hat eS versucht, durch Medi­kamente, welchen Giftstoffe beigemischt gewesen sein sollen, die Leibesfrucht deS Mädchens abzuireiben. Unter andern wird erzählt, daß er ein Recept für ein Pferd geschrieben habe, wahrscheinlich um in der Apotheke, in welcher er die Ankäufe gemacht hat, keinen Verdacht zu erregen, und veriuchl habe, daS Mädchen zu vermögen, die daraus bereitete Arznei ? zu nehmen. Wirklich soll die Person auch von einer Arznei etwas eingenommen unbstarkeS Erbre­chen hierauf bekommen haben. Die Eltern deS Mädchens haben die Sache angezeigt, und die Un-