Nassauische Allgemeine Zeitung.
^L 9L Sonntag den 18 April 1852»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal t âgl ich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch fürden ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur Ä fL, für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fl. 84 kr. — Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ell en be r g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Die kurhessische Verfassung.
Deutschland. Von der Mainhöhe (Die Auszüge aus den Steuercatastern). — Aus dem Rheingau (Wegbau).
— Aus Nassau(Redemptoristenmisflon). — Frankfurt (Die deutsche Flotte. Französtsche Agenten). — Stuttgart (Der Bechersche Proceß). — Weimar (Staatsrath Thon). — Köln (Der König. Die Düsseldorfer Gewerbeausstellung).— Berlin (DieFreihandelspartei. Eine Vertrauensperson des österreichischen CabinetS erwartet. Die Befestigung Magdeburgs. Zur Flotte. DaS letzte Pistolenduell). — Bremen (Dulon. Verurtheilung wegen des Kirchenskandals). — Kiel (Havarie). — Wien (Der Minister-Präsident. Zur Handels- und Zollfrage).
Frankreich. Paris (Die Nationalgarde. Die nach Algerien Deportirten. Das Kaiserthum. Gerüchte. Prinz Canino. Mord. Vermischtes).
Italien. Rom (Prinz Canino).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Dem Schulcandivaten Heckelmann von Ohrn ist die tu Nied neu errichtete Lehrgehilfenstelle provisorisch übertragen worden.
Dem Schulcandivaten Kolb zu Kettenbach ist die Lehrgehilfenstelle in Nastätten provisorisch übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Die kurhefsische Verfassung.
Kurhessen hat nun seine neue Verfassung erhalten. Die bereits erwähnte Verordnung vom 18. d. M. bringt den in der kurhessischen Angelegenheit gefaßten Landesbeschluß und im Nachhange desselben die V erfassun gSurk und e, das Wahl- gefe5 und die Ges châftSordnung für die Landstände.
Die Verfassungsurkunde ist sehr umfangreich; ihre Hauplbestimmungen sind folgende:
„Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder-und Oberhessen, daS Großherzogthum Fulda, die Fürstcnthümer HerSfeld, Hanau, Fritzlar nnb Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, sowie Alles, waS etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer ein un# theilbareS und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes. Nur gegen einen vollständige Ersatz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmung der Landstânve statl- finven. Von dieser Zustimmung sind jedoch die Verträge über Grenzberichtigungen ausgenommen.
Die StaatSverfassung ist monarchisch mit Land- ständen. Die Regierung deS kurhessischen StaateS mit dessen sämmtlichen gegenwärtigen unv künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen ist erblich vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen. Der LaiideSfürst wird volljährig, sobald er daS achtzehnte Jahr zurückgelegt hat. Die Thronerlevigung überträgt auf den Thronfolger die Regierung deS Landes und wird derselbe bei der Verkündigung deS Regierungsantritts, neben Anordnung der Huldigung, die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung in Gemäßheit derselben, sowie nach den Gesetzen geloben. Ist entweder der RegierungSnach- folger minderjährig, oder der Landesherr an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst, oder dessen Vorfahr deßhalb genügende Vorsorge getroffen hat, oder hat treffen können; so tritt für die jDauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regentschaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf
den minderjährigen Landesfürsten zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählen wirb, und in deren Ermangelung oder bei deren Unfähigkeit zur Regierung dem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obgedachten Verhinverung veS LandeSherrn kommt die Regent- schaft dessen Gemahlin zu, wenn auS der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge be« lechligter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, außerdem aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten. Die Regentschaft darf nur in dringenden Fällen und nur unter Zustimmung der nächsten Agnaten eine Aenderung in der StaatSverfassung auf verfassungsmäßigem Wege vornehmen.
Der Kurfürst vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werben. Alle festgesetzten Apanagen fino stets regelmäßig auszuzahlen. Der eintreiendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet oder bei dem Anfalle beträchtlicher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie kann unter Beistimmung der Land- stände die Vermehrung einer Betmaligen Apanage, in keinem Falle aber Deren Verminderung stattfin- den. Die künftig nöthigen Apanagen für nachge« borne Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Lanbstânde festgesetzt. Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden Wit- thümer. Ueber baS Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Landes- Herrn überwiesen, oder irgend eingeräumt, oder auf dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen warben ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und hinsichtlich der Apanagegüter ohne Zustimmung der Landstänve gültig verfügen, eS sei denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Gränz« und andern RcchtSstreitigkei« tcn, oder zur Auflösung von Diensten, Zehnten ober Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wieder in inländischem Grundeigen- lhume, welches ganz die Natur der veräußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt werben. Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig auS der Staatskasse geleistet werben.
Die Rechte und Pflichten der Unterthanen bestimmen sich im allgemeinen nach den bestehenden Gesetzen. Die Staatsangehörigkeit (Recht des Inländers, Jndigenat) stehet zu vermöge der Geburt oder wirv besonders erworben durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme, und gehet verloren durch Auswanderung oder eine dergleichen Handlung. Der Genuß der Ortöbürgerrechte, sei es in Städten oder Landgemeinden, kann nur Staatsangehörigen zukommen. Ein jeder Inländer hat im achtzehnten Lebensjahre den HulvigungSeid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesherrn und dem Vaterlanbe, Beobachtung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt. DaS Staatsbürger« recht hört auf: 1) mit dem Verluste der Staatsangehörigkeit., und 2) mit der rechtskräftigen Verur- theilung zu einer peinlichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s. §. 97). Der Mangel ober Verlust deS Staatsbürgerrechtes an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanenverband, so wie auf die blos bürgerlichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine AnSnahme begründen. "Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist von dem christlichen Glaubensbekenntnisse abhängig, vorbehaltlich derjenigen Ausnahmen, welche durch besondere Gesetze bestimmt sind. Jedem Einwohner steht vollkommene Freiheit deS Gewissens und der Religionsübung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgendeiner gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen.
Das Eigenthum oder Rechte und Gerechtfame können für Zwecke deS StaateS oder einer Gemeinde, oder solcher Personen, welche Rechte derselben auSüben, nur in den durch die Gesetze be« stimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung — in so weit nicht für Nothfälle nachfolgende Entschädigung gesetzlich vorgeschrieben ist — in Anspruch genommen werden. Die Last
der Landfolgedienste, welche nach deren gesetzlicher Feststellung fortbestehen werden, soll durch Beschränkung auf den wirklichen Bedarf gemindert, und so viel, alS thunlich, durch zweckdienliche Verdingung erleichtert werden. Jedermann bleibt eS frei, über daS sein Interesse benachtheiligende Verfassung«-, geketz- oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und solche „ölhigenfallS bis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde ungegründet befunden, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen. Ebenfalls bleibt in j-dem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die Verwendung der Landstände anzusprechen. Die gerichtliche Klage ist im Allgemeinen und abgesehen von den Fällen, in welchen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Betretung deS Rechtsweges soll erfolgen können, überall nicht eröffnet, wo die angeblich erlittene Rechtsverletzung auf einer durch die Verfügungen der Staatsbehörden geschehenen Anwendung der StaatS- und Ho« heitSgerechtsamen beruht, und nicht etwa ein, auf einen besondern Titel sich gründendes Recht alS durch dieselben verletzt nachgewiesen werden kann, durch welches außer dem Gebiet deS PrivatrechtS in dem einzelnen Fall die Anwendung der vorgedachten StaatSgerechtsame beschränkt wird. Ueber# Haupt ist eS den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körperschaften frei gelassen, ihre Wünsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzubringen. Ausschließliche Han« delS- und GewerbSprivilegien sollen ohne Zustimmung der Landstänve nicht mehr ertheilt werden. Patente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als auf zehn Jahre, ertheilt werden. DaS seitherige Erforderniß der Concession, ist nirgend auSzudehnen. Ueber die Verhältnisse der Presse und deS Buchhandels entscheiden die Bundesgesetze und die zu deren Ausführung dienenden Anordnungen. DaS Brietge« Heimniß ist auch künftig unverletzt zu halten. Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden. Niemand kann wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen zur Verantwortung gezogen Werder, den Fall eines Vergehens oder einer Rechtsverletzung ausgenommen. Jeder Waffenfähige bis zum zurückgelegten SOfien Lebensjahr« ist im Falle der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet, und bestimmen über die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste die betreffenden Gesetze das Nähere. Jedem Einwohner steht daS Recht der freien Auswanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu. Keine Gemeinde kann mit Leistungen oder Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht nach allgemeinen Gesetzen oder anderu besonderen Rechtsverhältnissen verbunden ist. Dasselbe gilt von mehreren, in einem Verbände stehenden Gemeinden. Alle Lasten, welche nicht die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden oder deren Verbände, sondern die Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten deS Landes ober einzelner Theile desselben erheischen müssen, in soweit nicht bestehende Rechtsverhältnisse eine Ausnahme begründen, auch von dem gesamm- ten Lande ober dem betreffenden LandeSiheile getragen werden. DaS Vermögen und Einkommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit dem StaatSvermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden. Für die Berathung und Vorbereitung von VerwaltungSmaßregeln, welche nur daS Beste eines einzelnen Bezirks zum Gegenstände haben, sowie für eine angemessene Mitaufsicht auf die zweckdienliche unv die Kräfte der Unterthanen thun- lichst schonenve Ausführung der in jener Beziehung durch allgemeine Gesetze, oder durch besondere Anordnungen der Staatsbehörden / getroffenen wichtigen Einrichtungen, sollen BezirkSräthe bestehen. Die besonderen Rechte der StaalSherrschaften, deS vormaligen reichsunmittelbaren Adels, sowie deS alt- Hessischen und schaumburgischen ritterschafilichen Adels genießen den Schutz der Verfassung. Die besonderen Verhältnisse der StaatSdiener richten sich nach den, die Rechte und Pflichten der Diener zum Gegenstand« habenden Gesetzen und.Dienstvorschriften.