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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Jtë 83. Mittwoch den 7. April 1852»

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal tüglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur » fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. 24 kk. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenderg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

SV Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das zweite Quartal 1852 wolle man baldigst machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Entwickelung der allgemeinen Rechte der ständischen Corporation.

Deutschland. Wiesbaden (Landtagsverhandlung. Die Gesetzesvorlagen. Ergänzungen. Die Berathung in Darm­stadt).Idstein, Königstein, Limburg (DieNach­wahlen). Frankfurt (Generalversammlung des Schutz- vereinS für vaterl. Arbeit). Gotha (Wahl zum Land­tag). Weimar (Herzog Bernhard). Hannover (Agitation gegen den Septembervertrag. Organisation der Prov.-Landschasten). Berlin (Die Eröffnung derZoll- eonferenzen. Der Proceß Arnim. Die Kaiserin von Ruß­land. Die Flottenangelegenheit. Carlier). Hambu rg (Berathung der Freihändler). Wien (Feuersbrünste).

Frankreich. Paris (Decrete. Theilweise Sistirung der Deportation. Dain. Aquila. Vermischtes).

Großbritannien. London (Die Flüchtlingsfrage, Aus dem Unterhaus. Vermischtes).

Italien. Rom (Fürst Canino).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Lehrer K l e in selber zu Flörsheim ist in den Ruhestand versetzt, Lehrer Henrich zu Monta­baur zum Lehrer in Flörsheim, Lehrer Herber zu Idstein zum Lehrer in Montabaur, Lehrer Kilb zu Hintermeilingen zum Lehrer in Idstein, der zum Lehrer nach Falkenstein bestimmt gewesene Lehrer Schultheis zu Grenzau zum Lehrer in Hinter­meilingen, der zum Lehrer nach Grenzau bestimmt gewesene Lehrer Schunk zu Geisenheim zum Lehrer in Falkenstein, Lehrer Urban von Montabaur zum Lehrer in Grenzau ernannt.

Der provisorische Lehrgehilfe Kremer zu Lim­burg in gleicher Eigenschaft nach Montabaur, der provisorische Lehrgehilfe Schirg von Niederzeuz. heim nach Limburg, der provisorische Lehrgehilfe Röhrig von Seck nach Niederzeuzheim versetzt und die Lehrgehilfenstelle zu Seck dem Schulcandidaten Stimpert von Oberbrechen provisorisch überlra- gen worden.

Lehrer Schwerz el von Waldernbach ist zum Lehrer in Lorch, Lehrgehilfe Sch ard zu Marxheim zum Lehrer in Waldernbach ernannt und dem Schul- Candidaten Brückhetmer aus Niederwalluf die Lehrgehilfenstelle zu Marxheim provisorisch übertragen worden.

Lehrer Becker zu Elgendorf ist auS dem Schuldienste entlassen, Lehrgehilfe W?silier zu Flörsheim zum Lehrer in Elgendorf, Lehrgehilfe Meiling er von Obertiefenbach zum Lehrgehilfen in Flörsheim ernannt und die Lehrgehilfenstelle zu Obertiefenbach dem Schulcandidaten Urban von Limburg provisorisch übertragen worden.

Todesfälle. Am 25. Februar d. I. ist der Oberförster Genth zu Wallrabenstein und am v. März der Brunnenverwalter R e m e l t zu Fa- chingen mit Tod abgegangen.

Lehrer W en d el in Lorch ist am 20. März mit Tod abgtgangen.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Entwickelung der allgemeinen Rechte der ständischen Corporation.

$ Vom TaunuS, Ende Mârz. Es ist in die­sen Blättern bereue die Rede davon gewesen, wie die Volksvertretung auf daS ständische Princip im Geiste der Gegenwart zu begründen sei. Ebenso

wurde darauf hingewiesen, waS zunächst zur Orga­nisation deS Standes der Urproduktion, des Gewer­bes und deS ideellen Thätigkeit zu geschehen habe. Die staatliche Vertretung der besonderen Jntereffen- und BerufSkreise wurde zuerst inS Auge gefaßt, weil dies als der geeignetste Ausgangspunkt erschien, um einem Jeden die Nothwendigkeit wohl organi« sirter ständischer Corporationen am Leichtesten ein­leuchtend zu machen. Wenn man auch nur einen kurzen Blick aus die ständischen Lebenskreise wirft, so wird man sogleich gewahr, daß eS sich hier überall um die höchsten und tiefgreifendsten Lebens­aufgaben der bürgerlichen Gesellschaft handelt. ES bleibt nun zunächst noch übrig, die allgemeinen Rechte der Corporationen, wenn dieselben überhaupt lebensfähig gestaltet werden sollen, im Allgemeinen kurz zu betrachten. ES ist dies ein schwieriger Punkt, welcher mit einem Heere von Vorurtheilen bei fast allen politischen Parteien zu kämpfen hat. Besonders sind die sogenannte Bureaukratie und die Demokratie gegen eine kräftige Entwickelung deS corporativ-stândischen LebenS eingenommen. Sehr zu beklagen ist, daß auch viele conservativ gesinnte Männer die Vorurtheilt gegen die corporative Ge­staltung der bürgerlichen Gesellschaft theilen, wäh­rend doch dir Natur der Sache, so wie die Erfah­rung beweisen, daß nur in dieser festen Gliederung des Volkslebens eine wahrhaft conservativ« Politik ihr« sicherste Stütze findet. Bei uns Nassauern waren vor einigen Jahren alle Verhältnisse so sehr aufgelöst, weil bei unS mehr als anderwärts alle Reste ständischen CorporationSwefenS beseitigt waren. Wenn man einen Bau aufführen will, der allen Stürmen zu trotzen vermag, so gewinne man eS über sich, den Anstoß zur Neubildung ständischer Organisationen zu geben. DaS Capitalmittel dazu besitzt man in der Gelegenheit und Macht, daâ Wahlgesetz zur VolkSrepräsentation auf daS ständi­sche Prinzip zu begründen.

ES ist dies allerdings eine der schwierigsten Aufgaben der StaatSkunst, welche einen tiefen und voruriheilSfreien Blick in daS gesummte Volksleben und seine bewegenden Kräfte voraussetzt und auch erst nach und nach mit der gesünderen Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaft selbst gelöst werden kann; aber der Anfang muß einmal gemacht wer­den. Andere Staaten sind bereits hierin mit gutem Beispiel vorangegangen; so in den letzten Tagen in Thüringen. WaS nun die eigenthümlichen, von den Zwecken der ständischen Jnteressenkreise begründeten Bedürfnisse anlangt, so bestehen sie, in dem Rechte, sich diesen Selbstzwecken gemäß zu organisiren und und zu constituiren, 2) ihre inneren Angelegenheiten möglichst selbst durch eigne Organe zu verwalten, zu administriren und 3) in dem Recht der Reprä­sentation der Stände nach Außen, d. h. gegenein­ander unter sich, und der Staatsgewalt gegenüber. Auch unser Staat hat bereits in dem landwirth- schaftlichen, dem gewerblichen und in einigen Ver­einen zu Zwecken der Kunst und Wissenschaft An­fänge dieses corporativen Lebens, wie dasselbe denn den großen Aufgaben der Gegenwart gegenüber auch gar nicht mehr zu entbehren ist. Es kommt nur darauf an, noch einen Schritt weiter zu gehen und diese die drei rationellen Stände der Gegen­wart umfassenden Vereinsrichtungen zu durchgreifen­deren corporativen Leben forlschreiten zu lassen, wozu eS innerhalb dieser Vereine nicht an gutem Willen, Intelligenz und Kraft gebricht. Dem Staat im engeren Sinn würden dadurch, wie manche fürch­ten , die Zügel der Gewalt nicht entrissen. Abge­sehen von der traurigen Ehre, sich in die Sonder- Interessen der einzelnen Stände speciell bevormun­dend einzumischen, bleibt dem Staate immer daS Oberaufsichtsrecht. Einer sich selbständig entwickelnde bürgerlichen Gesellschaft gegenüber werden auch alle Organe deS eigentlichen StaateS, alle politischen Behörden sich naturgemäß innerhalb ihrer Compe- tenz kräftiger und entschiedener zusammen nehmen. ES ist auch in unserm Herzogthum in der letzten Zeit schon Vieles geschehen, Die Selbstthätigkeit der privaten Jnteressenkreise und die zweckmäßige Or­ganisation der Staatsbehörden anzubahnen. Wir brauchen nur auf diesem Wege fortzufahren. Die

drei obengenannten Rechte konnte man auch, wenn man sich vor diesem allerdings oft ominösen Aus, druck nicht fürchtet, die Grundrechte der ständischen Corporationen nennen.

Die sogenannten bisherigen Grundrechte mo­derner Gesetzgebungen haben eben dadurch oft ver­derblich gewirkt, daß sie auf den Standpunkt fran­zösischer Menschenrechte nur einen in atomisirte In­dividualitäten zersplitterten Volkshaufen vor sich halten und ins Auge faßten, statt im Andenken an die germanische Ständegliederung den Egoismus und die DestructionSlust deS Einzelnen durch Ge- sammtorganisationen deS materiellen und ethischen LebenS zu binden und in edlere LebenSrichtungen zu erheben. Ohne gesunde Entwicklung und frâfrige Feststellung der intercorporativen Verhältnisse zwischen den einzelnen Ständen zerfällt die bürgerliche Ge­sellschaft in einen alomistischen Haufen, bei welchem von einer vernünftigen Politik gar keine Rede.fein kann. Die Geschichte der letzten Jahre Hal gezeigt, daß sich nur da ein richtiges Erfassen der Verhält­nisse kund that und man nur da von einem festen Boden aus die Ereignisse zu deuten und sicher in sie einzugreifen wußte, wo sich ein Ansatz ständischen LebenS und ständischer Vertretung noch auS früheren Zeiten vorfand oder in den Bedürfnissen der beweg­ten Zeit sich wunderbar schnell neu bildete. Wie tief dem Volke daS Bedürfniß nach ständischer Cor­poration eingepflanzt ist, zeigte selbst das Jahr 1848, in welchem doch sosehr für ein abstraktes all­gemeines StaatSbürgerthum geschwärmt wurde. Trotz der chaotischen Zustände unserer bürgerlichen Gesellschaft bildeten sich während deS Frankfurter Parlaments doch mit überraschender Schnelligkeit Wahlassociationen auS allen Ständen und Abge­ordnete der Oekonomen, der Groß- und Kleinhänd­ler, SchiffSrheder, der Buchdrucker und Buchhändler, der Handwerker und Industriellen rc. auS ganz Deutschland tagten theils in Frankfurt, theils ander­wärts und suchten daS Parlaments mit sachkundigen Anträgen zu unterstützen. WaS diese Jnteressenver- tretet damals vorbrachten, daS ist jetzt von den Re­gierungen ausgenommen und wird hoffentlich in den obschwebenden Congresseu zum Siege geführt. In der PaulSkirche verhallten diese ständischen Jnteres- senforberungen, weil die formalistischen Politiker hier die Oberhand hatten, welchen daS Verständniß die­ser Dinge abging. Die sogenannte volkSwirthschaft- liche Partei hatte in ihrer Mehrheit Sinn dafür, blieb aber den Formalpolitikern gegenüber, die man wohl auch die Jdealpolitiker genannt hat, immer in der Minorität. Freuen wir unS, daß jetzt die mei­sten Regierungen Deutschland auf diesem Wege gehen und auf demselben auS Mitteleuropa ein be­hagliches Wohnhaus machen werden.

Die Nothwendigkeit einer lebensfähigen Orga­nisation der ständischen Corporationen wird in die­sem Augenblicke auch durch die in furchtbarer Ge­stalt auftretende Armenfrage inS hellste Licht gestellt. Ist die Corporation wohl organisirt, so ist dieselbe, wie schon früher bemerkt worden , im Stande, ihre SlandeSgenoffen in gewöhnlichen Zeiten vor Verar­mung zu schützen und auch in Zeiten der Noth auf lange hin am besten zu unterstützen. Sie ist der zweite Armenversorger, nächst der Familie. Die Kräfte der Corporationen müssen durchaus nicht mehr hinreichen, wenn man sich erlaubt, den Staat selbst anzurusen. Verarmt die Familie, so fällt die Pflicht der Erhaltung derselben zunächst der Corpo, ration zu, in der ackerbautreibenden zunächst der ländlichen Gemeinde. Dieses Pflichtbewußtsein scheint aber vielen Gemeinden ganz abhanden gekommen zu sein. Obgleich in tiefem Augenblicke in unserm Lande von so vielen Seiten her für die Armen ge­sammelt wird, so schicken die Bürgermeister mancher Dörfer der schon auf Vereins und StaatSwegen so stark in Anspruch genommenen Mildthätigkeit nnd Sleucrkrafl doch noch zahlreiche Bettler zu, indem sie ihnen sagen, daß sie ihnen nicht helfen können, obgleich sie durch die Behörden eines Andern ange­wiesen sind und im Nothfall auf den Staat recurri- ren sollen. Hier fehlt noch ganz die StandeSehre, ein neuer Wink für den Staat. Wie schon oben bemerkt, muß der Staat, da dem CorporationSgeist