Rassamschc Allgcmcine Zeitung.
JK 79
Freitag den L. April
1852.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn-und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fL- für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fL ®4 Er. — Jnfera te werben die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch etlenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
W* Bestellungen auf die Nass. Allgem. Zeitung für das zweite Quartal 1852 wolle man baldigst machen.
Uebersicht.
Die Bremer Verfassungsfrage.
Deutschland. Wiesbaden (Ueberstedlung des Herzoglichen HofeS nach Biebrich. Zur Auswanderungsfrage). — Von der Aar (Die Alilutheraner). — Frankfurt (DaS Zollschutzsystem. Die New-Docker Industrieausstellung). — ^M ünchen (Eisenbahn. Die „Leuchte"). — Leipzig (Verbot der österreichischen Scheidemünze).— Halle (Uhlich). — Berlin (Die ZeitungSsteuer. Dr. Quahl. Die Rübeuzuckersteuer. Eisenbahn. Vermischtes).
— Kiel (Der Flensburger Magistrat. Vermischtes). — Wien (Das Ehegesetz. Auswärtige Mission. Priester seminarien. Eisenbahn. DaS orientalische Institut. Die „MeffagerieS nationales". Verurtheilung. Vermischtes). Schweiz. Neuenburg (Die Großrathswahlen).
Belgien. Brüssel (Der Vertrag mit dem Zollverein. Fürst v. Ligne).
Frankreich. Paris (Die Eröffnungsfeier. Die neuen Senatoren. Decrete. Vermischtes).
Großbritannien. London (Der Antikorngesetzveretn.
Die Küstenbewachung. Die Auflösung des Parlaments).
Neueste Nachrichten.
Die Bremer Verfaffungsfrage,
Die gestern erwähnte Proklamation des Bre- mer Senates vom 29. d. M., durch welche die Ver- fassungSfrage vorbehältlich weiterer Revision unter Mitwirkung einer neu zu wählenden Vertretung der Bürgerschaft, erledigt war, nimmt Bezug auf die der Publication deS Bremen betreffenden Bundesbe- schluffeS vom 6. d. M. beigefügte Erklärung, daß der Senat die in Folge desselben weiter erforderlichen Schritte sich Vorbehalte, und ferner auf den Beschluß vom 20. März den die Bürgerschaft ohne diese weiteren Mittheilungen abzuwarten, oder den Senat deßhalb um Auskunft anzugehen gefaßt hat, der „wofern hier nicht ein Versuch zur Lähmung, ja zur gänzlichen Beseitigung der Regierungsgewalt deS bremischen StaaieS angenommen werden soll, dem Senate keine andere Deutung übrig läßt, als daß die jetzige Bürgerschaft mit jener Die Aufhebung jeder Gemeinschaft mit dem Senate aussprechenden Erklärung vom 20. d. M. sich einer Fortsetzung ihrer Wirksamkeit thatsächlich begeben habe" und die offenbare Nothwendigkeit für ihn begründe, Vorsorge dahin zu treffen, daß bis zur Wiederherstellung einer Bürgerschaft, welche bereit ist, bei Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeit in Gemeinschaft mit dem Senate die Vorschriften deS BundeSbeschluffeS vom 6. d. M. sich zur Richtschnur dienen zu lassen, Ruhe und Ordnung erhalten, jeder Lähmung der Regierungsgewalt gesteuert, jedes Stocken der Verwaltung vermieden, mit einem Worte den Zerrüttungen vorgebeugt werde, zu denen der Beschluß der Bürgerschaft vom 20. d. M. ohne solche Vorkehrungen unausbleiblich führen müßte. Die deßhalb auf Veranlassung des BunbeöcommissärS und Namens des Bundes provisorisch getroffene Anordnung lautet:
I. 1) Die bisherige Bürgerschaft ist hiermit aufgelöst, und endet daher ihre Wirksamkeit mit dem heutigen Tage.
2) Diejenigen Mitglieder der bisherigen Bür- gerschaft, welche zu Deputationen gehören, scheiden folgeweisc aus denselben auS.
Der Senat wird für solche Deputationen, deren Geschäfte keine Unterbrechung dulden, geeignete Staatsbürger berufen, welche bis zu erfolgter Uebernahme derselben durch neuerwâhlte Mitglieder der künftigen Bürgerschaft jene Geschäfte interimistisch besorgen helfen.
Zur Mitwirkung bei dieser interimistischen Geschäftsführung können von Mitgliedern der bisherigen Bürgerschaft selbstredend diejenigen nicht in Frage kommen, welche dem erwähnten Beschlusse vom 20. d. M. zugestimmt haben.
3) In Beziehung auf die zu berufende neue Bürgerschaft dienen bis auf Weiteres, und unter Vorbehalt einer zum Behuf definitiver Feststellung mit dieser neuen Bürgerschaft baldthunlichst vorzu
nehmenden Revision, die dieser Verordnung beigefügten „provisorischen Bestimmungen, die Bürgerschaft betr.", zur Richtschnur.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen wird unverweilt zu. den Wahlen der 150 Vertreter der Staatsbürger, aus welchen die Bürgerschaft bestehen wird, geschritten werden
Nachdem dieselben geschehen sind, wird der Senat eine Versammlung der Gewählten veranstal. ten und eröffnen.
4) Alle Vorschriften der Verfassung und der Gesetze, welche mit den vorstehenden Anordnungen nicht in Enklang stehen, sind bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.
H. 1) Die Art. 10, 13, 14 der Verfassung, welche die Presse, das VersammlungS- und Vereinsrecht betreffen, sind bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.
2) DaS provisorische Gesetz über Geschwornengerichte vom 7. Februar 1851, sowie die auf daS schwurgerichtliche Verfahren sich beziehende Bestim- MUitgen deö provisorischen Strafgesetzes wegen Verbrechen wider den Staat und des provisorischen PreßgesetzeS von demselben Tage, sind gleichmäßig suSpendirl, statt dessen findet in Ansehung aller nach diesen Gesetzen strafbaren Vergehen und Verbrechen daS gewöhnliche strafrechtliche Verfahren, ohne Zuziehung von Geschwornen Anwendung.
In den bei Publication dieser Verordnuug bereits anhängigen Sachen wird, insofern die Entscheidung der Anklagekammer ($. 57 des provisorischen Gesetzes über Geschwornengerichte) schon einer der Parteien eröffnet ist, das eingeleitete Verfahren fortgesetzt, ohne daß dabei daS Vorstehende zur Anwendung kommt.
3) Versammlungen und Vereine, welche politische Zwecke verfolgen, sind ohne obrigkeitliche Erlaubniß bei angemessener Geld- oder Gefängnißstrafe einstweilen untersagt. Auch andere Versammlungen und Vereine können unter Androhung gleicher Strafe auS polizeilichen Rücksichten aufgehoben oder im Voraus verboten werden.
Auf diese Bekanntmachung folgen provisorische Bestimmungen die Bürgerschaft betreffend. Sie enthalten die schon unterm 27. September 1851 vom Senate vorgeschlagenen Wahlbestimmungen. Die Bürgerschaft besteht danach auS 150 Mitgliedern. 16 wählen die Gelehrten, 48 die Kaufleute, 24 die Theilnehmer deö GemerbeconventS und der Gewerbekammer, 30 die zu keiner dieser drei Classen gehörenden in der Stadt wohnenden Staatsbürger (und zwar 10 diejenigen, welche ein Einkommen über 500 Thlr., 10 diejenigen, welche ein Einkommen über 250 Thlr. versteuert und 10 diejenigen, welche keinen Einkommenschoß bezahlt haben). Vegesack wählt 6, Brcmerhafcn 6, und zwar auch in den zuletzt angegebenen Einkommenclaffen. 20 wählt das flache Land und zwar 10 die Theilnehmer und Wähler zur landwirthschaftlichen Kammer, 10 die übrigen Landleute. Die Mitglieder werden auf sechs Jahre gewählt: alle drei Jahre tritt die eine Hälfte aus.
Deutschland.
* Wiesbaden, 81. März. Se. Hoh. der Herzog hat gestern wieder seine Residenz in Biebrich genommen.
§ Wiesbaden, 23. März. In No. 65 d. Bl. befindet sich eine von Frankfurt datirle Warnung an Auswanderer vor den englischen und Empfehlung der deutschen Häfen, welche nicht für daS westliche sondern für daS östliche Deutschland bestimmt zu sein scheint, indem ersteres keine direkte Verbindung mit den deutschen Häfen hat, vielmehr die Fahrt von hier nach London auf Dampfbooten mit einziger Ueberladung in Rotterdam geschieht, diejenige nach Liverpool jedoch mit einer weiteren in Hull auf die Eisenbahn geschieht. Die Fahrt nach den deutschen Häfen Bremen und Hamburg erfordert dagegen eine solche in Cöln-Deutz vom Dampfboot auf die Eisenbahn und in Bremen sogar noch eine nach
Bremerhafen. Der Weg von hier nach den deutschen Häfen ist also keineswegs als dem direkter zu bezeichnen. In Bezug auf die vielen Kosten in den verschiedenen Städten, namentlich in England für Wohnung, Zehrung, Fuhrlohn rc., sowie die Zwischenkäufer und Unkenntniß der deutschen Sprache scheint der Verfasser mit den bestehenden Einrich, tungen nicht bekannt zu sein, wenn er nicht anrathen will auf Gerathewohl und eigene Kosten nach einem Seehafen zu reisen, denn der Auswanderer, welcher hier Vertrag macht, hat sich von hier bis England unter dem Schutze eines ConducteurS nur einen Tag in Rotterdam aufzuhalten und wird im engl. Hafen beherbergt und beköstigt, auch sein Reisegepäck überladen; dies Alles, mit Ausnahme der Zehrung bis zum Seehafen ist gemäß ContracteS im PassagepreiS begriffen und daher nicht nochmals zu verausgaben. Was sollen nun die Zwischenläu- fer dabei, und wozu soll die Kenntniß der englischen Sprache erforderlich sein, und warum soll sich über# dieß der nach Amerika Wandernde im deutschen Hafen halten, um mit der englischen Sprache nicht in Colliston zu gerathen?
Zum Schluß wird noch vor der Ueberzahl von Irländern auf englischen Schiffen gewarnt. Wer einen Blick auf die Charte wirft, kann nicht glauben, daß Irländer nach London gehen,| um sich eine Fahrgelegenheit zu suchen, weßhalb diese Warnung zu allgemein gegeben ist. Und wenn die deutschen Häfen wirklich den Westdeutschen Vorzüge böten, so würde nicht die Mehrzahl derselben den Weg über England vorziehen.
△ Von dep Aar, Ende März. Wenn man in letzter Zeit von Seiten der Regierungen den Freige- meindlern und sog. Deutsch-Katholiken kräftig entgegentrat so wird insofern Niemand darin eine harte Maßregel erblicken dürfen, als in ihren Bestrebungen offenbar jenes „ne quid detrimenti respublica capiat“ sehr zweifelhaft garantirt war. Christus sagt: Mein Reich ist nicht von dieser Welt. Sobald demnach eine kirchliche Gemeinschaft, irdische, weltliche ReichSzwecke verfolgt, so verletzt sie daS ausdrückliche Gebet deS Herrn und verfällt mit um so größerem Rechte dem Arme der weltlichen Regierung, je mehr von den Leitern einer solchen Gemeinschaft der schwarze Rock zum Verbergen der rothen Jakobinermütze gemißbraucht wurde.
Weniger erklärlich aber ist Einsender dieses daS Verfahren deS StaateS gegen die altlutherischen Separatisten unseres Landes. Wenn irgend eine Partei, so führen doch gewiß die Anhänger dieser ein ruhigeS und stilles Leben, und wenn in Zeiten gefahrdrohender, politischer Aufregung die Obrigkeit auf irgend Jemandes unwandelbare Treue bauen darf, so ist eS der Kreis jener Stillen im Lande. Wir können darum keineswegs die Befürchtung für begründet halten, daß man in Kurzem mit aller Energie gegen sie einschreiten werde; können vielmehr die Vermuthung nicht verbergen, daß Vorgänge, wie sie noch in jüngster Zeit in einem Dorfe unseres Landes sich ereignet haben, von unserer hohen Behörde eine ungeiheilte Mißbilligung werden erfahren haben, und daß dieselbe daS Entstehen dieser Separation nicht in verwerflichen Emancipationsgelüsten finden; derselbe vielmehr im Hinblick auf unsere lebenbg gewordene, zu kirchlichem Leben und konfessioneller Bestimmtheit hinvrängenden Zeit eine relative Berechtigung einräumen werbe.
h Frankfurt, Ende März. Die deutschen Schutz- zöllner reiben sich frohlockend die Hände, ob deS neuen Erfolgs, den ihre Genossenschaft in England errungen hat und hoffen zugleich, als Rückwirkung deS letzteren Vorganges, daß in America die nächste Wahl auf einen entschieden schutzzöllnerisch gesinnten Prâstdenten fallen werde.
Nach aller Wahrscheinlichkeit wird das Erstere nur eine rasch vorübergehende Herrlichkeit sein und der Letztere demzufolge um so weniger sich realisiren. Die Mehrheit deS Volkes in England und America ist über die Bedeutung der Schutzzölle bereits zu sehr im Klaren, weiß nur zu wohl, daß das Interesse der Einzelnen, welche durch jene profitiren,