Nassauische Allgemeine Zeitung.
J8 77.
Mittwoch den 31. März
1832.
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Durch den „amtlichen Theil" dieser Zeitung gelangen Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publicums Die Assisen und Landtagsverhandlungen werden mtt möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt. Ueber die Vorfälle und Zustände im Lande sowie von außenher berichten zahlreiche und zuverlässtge Correspondenten, während der für Wiesbaden äußerst günstige Postverkehr es ermöglicht, die Nachrichten aus Norddeutschland, Belgien, England, Frankreich, Italien rc. früher, andere gleichzeitig mit den in der Umgegend erscheinenden Blättern bringen
Die „Nassauische Allgemeine Zeitung" erfreut sich deßhalb einer bedeutenden, stets zunehmenden Verbreitung und eignet sich dadurch besonders Âur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet.
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Uebersicht.
Die Stockbücher und die Güterconsolidation. Deutschland. Bad-EmS (Die Kaiserin von Rußland. Verschönerungen). — Mainz (Fruchtvorrâthe). — München (Berurtheilung einer ganzen Familie). — Weimar (Der Flottencongreß. Die deutsche Cocarde). — Hannover (Die Commission zur VerfassungSrevision. Der Flot- tencongreß). — MeurS (Die Festlichkeiten). — Magdeburg (Die Dissidenten). — Berlin (v. Gneisenau'S Memoiren. Die SanitâtS- und Sittenpolicei). — Königsberg (Die freie Gemeinde). — Bremen (Die Bürgerschaft). — Wien (v. Legeditsch. Die Fusion).
Frankreich. Paris (Decrete. Die Verhaftung im CasS Dänemark. Die sterblichen Reste deS Herzogs von Reichsstadt. Vermischtes).
Spanien. Madrid (Verhaftung carlistischer Offfciere.
Die junge Prinzessin. Die Besatzung von Melilla).
Großbritannien. London (Hume'S Motion).
Italien. Genua (Die Unruhen auf Sardinien).
Neueste Nachrichten.
Die Stockbücher und die Güter- confolidation.
* Unter den Gesetzen, welche den nun tagenden Kammern des HerzogthumS zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden sollen, ist in der Thronrede auch daS Gesetz vom 15. Mai 1851 genannt.
ES ist daher ein Gegenstand hervorragender Wichtigkeit, bevor die Landstânve auf eine Berathung dieses wichtigen Gesetzes eingehen, nochmals (wir verweisen auf eine ausführliche Besprechung dieses Gegenstandes in Nr. 8 deS Landwirthschafll. Wochenblattes) auf den Einfluß hinzudeuten, welchen vieles Gesetz auf die im Herzogthum in der Einführung begriffene Güterconsolidation äußern dürfte und die Nothwendigkeit hervorzuheben, einem tief gefühlten Bedürfnisse dadurch abzuhelfen, daß einerseits der Begriff der Güterconsolidation genauer fest gestellt, ante erseitS aber mit der Consolidirung, resp, mit der Vermessung und Cartirung der bis jetzt noch nicht mit Lagerbüchern versehenen Gütern vorangeschritten werde.
ES wurde schon längst sowohl in dem Herzogthum Nassau, als anderwärts, erkannt, daß außer den Hut- und Weideberechtigungen, dem Zehnten und anderen Lasten, welche den Landmann drückten und für deren Beseitigung die Gesetzgebung jetzt gesorgt hat, eS hauptsächlich die in vielen Gemarkungen noch bestehende fehlerhafte Feldeintheilung ist, welche einer freien Entwickelung der Landwirih- schafl hindernd im Wege steht.
Man war deßhalb in verschiedenen Ländern und auch in einzelnen Theilen deS HerzogthumS schon seit langer Zeit darauf bedacht, einer besseren Ein- theilung der Felder Eingang zu verschaffen. Im Herzogthum Nassau konnte eine Coniolidirung der Natur der Sache nach nur insofern stattfinden, daß daS Land, welches ein Gutsbesitzer in einem Felde oder einer Feld- oder Wiesenabtheilung besitzt, zusammengelegt wird, oder die Feldgemarkung nur zur Beseitigung deS ElurzwangeS umgestaltet wird, so daß die Grundstücke regelmäßige Figuren bilden und jedes wenigstens von einer Seite an einen Weg stößt, die Wege auch, so weit thunlich, gerade gelegt werden.
In den ehemaligen oranischen Landestheilen wurde die sogenannte Güterconsolidation schon durch
eine Verordnung vom 2. Mai 1784 allgemein eingeführt, und die Verordnung vom 12. September 1829 bezweckte deren Verbreitung über das ganze Land.
Weder die eine noch die andere Verordnung sagt, was Consolidation ist, dieses kann vielmehr nur aus der Instruction vom 2. Februar 1830 entnommen werden, welche den Zweck und daS Verfahren dabei angibt.
Hierin ist die Z u j a m m e n l e g u n g als Hauptzweck vorangestellt, während die Beseitigung deS FlurzwangeS, die Möglichkeit daö Grundeigenthum, ohne an die eingeführte Fruchtfolge oder die Einschränkungen in dem Einernten der Felbfrüchte gebunden zu sein und mit Beseitigung der Ueber- fahrlörechte und der sogenannten Anwender benutzen zu können, unbestritten die Hauptzwecke der allgemein empfohlenen besseren Eintheilung der Felder sind, mag eS auch immerhin wünschenswert!) bleiben durch eine gleichzeitige Zusammenlegung eine bessere Be wirthschaft« ng der Felder und Wiesen zu
Die Verordnung vom 12. Septbr. 1829 wollte durch die Bestimmung in dem § 3 unzweifelhast eine bessere Eintheilung der Felder allgemein Hervorrusen. Die Erreichung dieses Zweckes ist aber namentlich in den Gegenden, in welchen eine Zusammenlegung nicht geboten oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, dadurch offenbar gehindert, daß die Instruction einen weniger wesentlichen Zweck vorzugsweise in'S Auge faßte und für daS Geschäft zu enge Grenzen zog, indem sie die sub II. bezeichnete Art der besseren Eintheilung der Felder nicht auch zur Consolidation gerechnet, dieselbe vielmehr mit blosen Vermessungen (Renovationen) verwechselt hat.
Da die mit der Vollziehung beauftragten Behörden unter Consolidation nichts anderes verstehen konnten, als waS die Instruction als solche bezeichnete, so hat man die Verordnung vom 12. Septbr. 1829 auf alle die Fälle nicht angewendet, in welchen nicht auch eine Zusammenlegung der Güler vorgenommen werden sollte, und damit für die bessere Eintheilung der Felder ein Verfahren vorgeschrieben, welches, wenn auch in vielen Fällen wünschenSwerth, doch nicht überall nothwendig und sogar in den einzelnen Fällen nicht einmal anwendbar war.
Dieses hat man denn auch schon bald nach dem Vollzüge der Verordnung erfahren. Denn obgleich diese in dem §. 6 vorschreibt, daß blose Gütervermessungen, da sie die Vortheile der Güterconsoliba« tion nicht gewähren und doch fast ebenso viele Kosten verursachen, in der Regel nicht und ausnahmsweise nur für solche Fälle nachgegeben werden sollten, wo der Zweck der Consolidation einigermaßen schon erreicht sei; so hat man doch in früherer und auch in neuerer Zeit wieder, um den dringenden Bedürfnissen in einzelnen Gemeinden, deren Glieder sich zu einer Zusammenlegung nicht verstehen wollten, abzuhelfen, auch in anderen Fällen Gütervermessungen mit dem Vorbehalte gestattet , daß dabei die nothwendigen lanbwirthschafilichen Verbesserungen auSgeführt und die Vorschriften der Gütercon- solidationS-Jnstruction mit Zustimmung aller Gutsbesitzer theilweise zur Anwendung gebracht werden sollten. Da aber auch hierbei EigenthumSverrückun- gen nicht zu vermeiden waren, so wurde damit eine neue Feldeintheilung mit theilweiser Umgestaltung und daraus nothwendig folgender Vertauschung von Grundeigenthum gestattet und ein Verfahren ver,
anlaßt, dem eS an .einer gesetzlichen Grundlage fehlte. ES wurde daher auch auf eingelegte Recla- malionen in mehreren Fällen von den Gerichten Einhalt verfügt und dadurch endlose Verwirrung herbeigeführt.
Man hält eS deßhalb schon längst für ein dringendes Bedürfniß , die Instruction für die Vollziehung der Güterconsolidation einer Revision zu unterwerfen , und eS ist die Nothwendigkeit dieser Revision seit dem Erscheinen deS Gesetzes vom 15. Mai 1851 , die Behufs deS Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend, noch fühlbarer geworden.
Hiernach sollen die Stockbücher auch in den Gemarkungen angelegt werden, welche nicht vermessen oder consolibirt sind.
Diese Bestimmung hat schon viele Anfechtungen erfahren, und eS hat sich auch das Directorium deS lanbwirthfchaftlichen Vereins veranlaßt gefunden, eine Reklamation gegen die Vollziehung rin- zulegen.
Nach einer deßfallfilgen Mittheilung in der Beilage Nr. 21 deS vorjährigen landw. Wochenblattes hat diese auch in so weit Berücksichtigung gefunden, daß in den Gemeibcn, welche bereits consolibirt haben, oder b'S zu einem gewissen Termin consolidiren zu wollen erklären, die Anlage der Steckbücher verschoben werden soll.
Nach hiesst Lage der Sache muß es als höchst wünschenSwerth erscheinen, daß alle noch nicht consolibirt oder cartirt vermessenen Gemarkungen im Laufe der nächsten Jahre consolibirt resp, vermessen und cartirt und mit Lagerbüchern versehen werden könnten. (Schluß folgt.)
Deutschland.
A Bad-Ems, 28. März. Die von mehren Blättern verbreitete Nachricht, daß die Kaiserin ven Rußland dieses Jahr EmS besuchen werbe, dürfte vorerst nur als Wunsch aufzufassen sein, zu dessen Verwirklichung zur Zeit noch keinerlei Aussicht eröffnet worden ist. Bei der in unserm lieblichen Thale herrschenden milden FrühlingSwilterung, war eS möglich früher als eS sonst zu geschehen pflegt, Arbeiten in Angriff zu nehmen, die den unter dem Drucke der Zeitverhältnisse leibenden Arbeilerstanve einen ausreichenden Verdienst gewähren. In diesen Blättern sind bereits die Verschönerungen und neuen Einrichtungen angedeutet worden, welche Cr. Hoheit der Herzog auSzuführen befohlen hat, wir müssen noch hinzufügen, daß dazu auch die Umwandlung deS sogenannten „Rondels" vor dem Curhaufe in ein elegantes Lefecabine 1 gehört, wodurch in entsprechender Weise einem längst gefühlten Bedürfnisse Abhülfe geschieht. Fährt daS Gouvernement fort, dem hiesigen Badeorte seine Fürsorge angedeihen zu lassen, woran zu zweifeln wir feine Ur# fache haben, so ist auch damit die Frequenz und der davon abhängender Wohlstand von Emö und Um# gegend dauernd gesichert.
Mainz, 27. März. (M. I.) In Nro. 59 b. Bl. haben wir berichtet, daß am Niederrhein bedeutende Quantitäten Getreide nach dem Mittelund Oberrhein verladen würden. Diese Mittheilung hat sich glänzend bestätigt. Vom 1. bis 26. März sind im Hafen' von Mainz 113,000 Centner Getreide durch die Mitter bearbeitet worben und noch liegen fünfzehn Schiffsladungen bereit, die