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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Jtë 60, Donnerstag den 1 L März 1832

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme deS Sonntags. Der vierteljährige PränumecationSpreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur « fL, für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur » fl. «4 kr. Jnsera te werden die dreisvaltige Petitzeile oder oe-en Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e ll e n be r g' schen Hof-Buchhandlung, auswärts bet den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

U e berstcht.

Amtlicher Theil.

Verordnung, die Anstellung von penfionirten und activen Unterofficieren, Soldaten und Spiel­leute bei der Civilverwaltung betr.

Dienstnachrichten.

Nicht amtlich er Theil.

Die deutsche Flotte.

Deutschland. Vom Lande (LandwirthschaftlicheS). Limburg (Zur Beseitigung deS Nothstandes). Diez (WohlthätigkeitSconcert). Frankfurt (Verfassung). AuS Baden (Die Denkschrift der Bischöfe). AuS Franken (Die Denkschrift der Bischöfe). München (Pferdekanf). AuS Thüringen (Unterordnung der Schule unter die Kirche). Hannover (Differenzen im Ministerium). Berlin (DaS Gesetz über die Schwur­gerichte. Die Zeitungssteuer). O ldenburg (LerZull- vercin. Eisendecher). Wien (Die Mailänder Eisenbahn- Actien. Prof. Hanusch entlassen. Anti - Lehrjungen-Quä­lerverein. Graf Ehambord. Rückkehr des Kaisers).

Frankreich. Paris (Einberufung des Senats uni» de» gesetzgebenden Körpers. AuS Algier. Proceß gegen den Herzog v. Aumale. Leo de Laborde. Vermischtes).

Großbritannien. London (Herabsetzung des DiSconto. Der Antikorngesetzverein. Abreise deS Grafen WalewSki). Italien. Tur in (Eröffnung des Parlaments. Eardinals- Ernennung. General Marmont f).

America. Philadelphia (Prediger Graf). New- OrleanS (Rosas geschlagen. Jnsultirung des spanischen Gesandten).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Die Anstellung von penstonirten und activen Unterofficieren Soldaten und Spiellenten bei der Civilverwaltung betr.).

Seine Hoheit der Herzog haben in der Absicht, gut und brav gediente Unteroffiziere, Spielleute und Soldaten zu versorgen, Pensionen zu ersparen, den Civchdehörden brauchbare und zuverlässige Subaltern- diener zuzuweisen, zugleich aber und hauptsächlich durch die Aussicht auf demnächstige Anstellung in dem Civildienste, gebildete junge Leute zum Ein­tritt in den Militärdienst und längeren Verbleiben in demselben aufzumnntern, Nachstehendes ver­ordnet:

8. 1. Als diejenigen Stellen der Civilverwal- tung, welche durch penfionine und active Unter­offiziere, Soldaten und Spielleule (8. 2) besetzt werden sollen, werden hiermit folgende bezeichnet:

1. Die Dienststellen in dem Rechnungswesen und in den Schreibstuben sämmtlicher Behörden, sodann die Stellen der Verwalter in Den Strafan­stalten, in der Heil- und Pflegeanstalt Eichberg und in den Hospitälern, die Stellen der Haus- und Brunnenverwalter, der Hausmeister und HauS- cassirer bei den Brunnen. und Badeanstalten, die Stellen der SalzmagazinSverwalter sowie der Con­troleure, Assistenten und Erheber bei der Zollver­waltung , insoweit zu diesen Dienststellen befähigte Militärpersonen ($. 3) vorhanden sind;

II. Die Dienststellen als Pedellen und Diener dieser Classe bei sämmtlichen Central- und Local­behörden, der Aufseher, Wachtmeister und Gardisten bei den Straf« und Besserungsanstalten, der Ge­richtsvollzieher, der Landjäger nach dem Gesetz vom 15. September 1849; der Polizeidiener, insoweit diese von der Regierung besetzt werden; der Auf­seher und Wärter bei dem Weg-, Ufer- und Wasser­bau, bei den Schleussen und Häfen, der Bade­meister, Krugzähler und Wächter bei den Bade-und Brunnenverwaltungen, der Zoll- und Steueraufseher und der Finanzerecutanten.

Éß §. 2. Bei Besetzung der vorstehend aufgeführ- tew Civildienststellen sind vor allem zu berücksich­tigen die Militärpensionäre der erwähnten Categorie, hiernach diejenigen im activen Dienst befindlichen Unterolfi,iere, Soldaten und Spielleute, welche mindestens zehn Jahre gedient haben, und hiernach erst die superarbitrirten und beabschiedeten Militär- individuen von gleicher Dienstzeit, diese alle jedoch nur in den Fällen, wenn sie neben entschieden guter Ausführung die erforderliche Befähigung für die zu hesehende Dienststelle haben.

In Beziehung auf demnächstige Anstellung im Civildienst sollen den Unteroffizieren, Soldaten und Spielleuten der Linie Vie Aussetzer, Wachtmeister, Gardisten und Wärter bei den Straf- und Besse, rungSaustalien, sowie bei der Heil- und Pflegean­stall Eichberg nach zehnjährigem tadellosen Dienste gleichgestellt sein.

Bei sonst gleichen Ansprüchen mehrerer Bewerber um eine zu besetzende Stelle entscheidet die Dienst­zeit, der Dienstgrad und etwaige besondere Aus­zeichnung iw Dienste. Dagegen begeben sich Unter» olfijiere, Spielleule und Soldaten durch schlechte Aufführung und durch freiwilligen Austritt aus dem Militârverbande ihrer Ansprüche auf Cwilver- soraung.

8. 3. Die Befähigung derjenigen Militärper« sonen, welche sich um eine der im §. 1 pos. I. auf­geführten Dienststellen bewerben, wird durch eine vorherige Prüfung ermittelt und soll zu diesem Be­hufe eine aus zwei CivilstaatSdienern und einem Offizier gebildete Prüfungscommission bestellt wer­den, welche die ihr von dem KriegSbepartement zu überweisenden Bewerber nach Maßgabe der ihr hierüber zugehenden Instruction zu prüfen und das Ergebniß dem KriegSbepartement mitzuiheilen hat. Von den beiden CivilstaatSdienern muß einer ein Mitglied eines höheren Collegiums sein, und liegt diesem dann die GeschäftSleitung ob.

8. 4. Zu den 8, 1 pos. II. genannten Stellen werden genügende Kenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen und weiter zu den Stellen der Pedel­len und Diener der Staatsbehörden, sowie zu den Stellen der Aufseher und Gardisten bei den Straf­anstalten und endlich der Aufseher und Wärter bei dem Weg», Ufer- und Wasserbau die nothwendige körperliche Befähigung erfordert.

§. 5. Ueber sämmtliche nach 8. 2 zur Anstel­lung im Civildienst geeignete Militärpersonen hat daS KriegSbepartement eine genaue Liste zu führen, welche sowohl die LebenSVerhâltniffe, daS Dienstalter und die Aufführung der betreffenden Jndivivuen, als auch mit Rücksicht auf das Ergebniß ver etwa mit ihnen vorgenommenen Prüfung (8.3) deren Be­fähigung zu den einzelnen in 8. 1 aufgrführten Dienststellen nachzuweisen hat.

8. 6. Von jeder Erledigung einer der in §. 1 genannten Dienststellen hat die OrtSbehörde, in deren Ressort solche einschlägi, dem KriegSbepartement unter Angabe deS Diensteinkommens und der etwa gewünscht werdenden besonderen Qualifikation Mit­theilung zu machen, und von diesem werden jener Behörve diejenigen Militärpersonen in größerer An­zahl bezeichnet, welche zur Berücksichtigung bei Be­setzung der erledigten Dienststelle vorzugsweise ge­eignet sind.

8. 7. Nur in Folge specieller Höchster Ent­schließung sind in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Bestimmung in 8 1. dieser Verordnung zulässig.

8. 8. Alle früheren, dieser Verordnung zu­widerlaufende Bestimmungen treten hiermit außer Kraft.

Wiesbaden, 8. März 1852.

Herzog!. Nassauisches StaatSministerium. Wittgenstein.

vdt. Grimm.

Dieustnachricht.

Lehrer Go rck S zu Erbach ist in den Ruhestand versetzt, Lehrgehülfe Hofmann von Hofheim zum Lehrer in Erbach ernannt und dem Schulcandibaten Wagner von Eltville die Lehrgehülfenstelle in Hofheim provisorisch übertragen worben.

Lehrvicar Pulch in Korb ist auS dem Schul­dienste entlassen und dem Schulcandidaten Hain von Frohnhausen die dasige Lehrvicarstelle provi­sorisch übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

Die deutsche Flotte.

Der Wortlaut deS BundeS-BeschlusseS in Be­treff der deutschen Flotte vom 16. Februar ist nach derLeipz. Ztg." folgender:

Die BundeS-Versammlung hat nach reiflicher und umfassender Erörterung deS Gegenstandes mit Stimmenmehrheit beschlossen: I. a) daß die gegen­wärtig in der Nordsee vorhandene Flotte als Eigen­thum, aber b) nicht als organische Einrichtung ceS Bundes zu achten, und sonach c) der Bund jeden­falls berechtigt sei, durch Mehrheitsbeschluß über die Flotte zu verfügen. II. Da die Bedingung, un­ter welcher die Bundes-Versammlung nach Nummer 2 deS Beschlusses vom 24. Januar den dort er­wähnten Verein als zu Stande gekommen ober in sicherer Aussicht stehend ansehen wollte» nicht ein» getreten ist, Die k. preußische Regierung aber allein sich bereit erklärt hat, Schiffe ver Nocdseeflotte, und zwar die FregatteEckernförde" und die Dampf, fregatteBarbarossa", käuflich zu übernehmen, auch eventuell, um die Bildung deS Flotten-VereinS, dem sie selbst beizutreten sich geneigt erklärt, zu ermögli­chen, das KaufS-Anerbieten in der Art modificirt hat, daß dieses Rechtsgeschäft nicht sofort in volle Wirksamkeit zu treten habe, die Instructionen der höchsten und hohen Regierungen binnen vierzehn Tagen über folgende vorläufig verabredete fünf Punkte einzuholen: 1) Der k. preußischen Regie­rung werden die SchiffeEckernförde" undBar­barossa" zu dem von der technischen Marine-Com­mission angenommenen Werthe von 262,500 fl. für dieEckernförde" und 451,200 fl. für denBarba­rossa" käuflich zu überlassen; 2) die kön. preußische Regierung zahlt auf den Kaufpreis sofort den Be­trag von 160,000 Gulden oder 100,000 Thalern; 3) Die bezeichneten Schiffe werden der k. preußischen Regierung hiermit longa manu übergeben; sie blei« den jedoch bis zum nachstehend bezeichneten Zeit- Punkte unter Verwaltung und Commanbo des Bun­des, der so lange auch die betreffenden Kosten trägt; 4) sofern biS zum 31. März d. I. der Verein be» Huss Bildung einer Nordsee - Flotte Die bestehende Flotte in eine auf seine alleinigen Kosten zu füh­rende Selbstverwaltung nimmt und die obigen 160,000 Gulden oder 100,000 Thaler erstattet, er­lischt der vorstehende Verkauf; im entgegengesetzten Falle gehen die Schiffe in den Naturalbesitz Preu­ßens über; 5) in so fern der zweite Fall beS 8. 4 eintritt, wird der nach Absatz der im § 2 gedachten 160,000 Gulden oder 100,000 Thaler bleibende Rest deS Kaufpreises auf daS Guthaben Preußens hinsichtlich der Flotte, mit Vorbehalt ver Liquidation, berechnet. III. Für den Fall, daß der Verein am 31. März l. I. nicht in Der unter II. 4 bezeichneten Weise zu Stande gekommen sein würde, wird zum Verkaufe der von Preußen nicht zu übernehmenden Schiffe geschritten. Zugleich wird schon jetzt der Verkauf solcher Schiffe, welche nach Urtheil der Marine-Abcheilung sich zur Beibehaltung nicht em­pfehlen, beschlossen, und zu diesem Behufe die Ma- rine-Abtheilung beauftragt, die Schiffe sofort nam­haft zu machen, sodann Deren Verkauf einzuleiten und unter Vorbehalt der Genehmigung der BundeS- Versammlung abzuschließeu. IV. Der Marine-AuS- schuß wird beauftragt, zur Vorbereitung der even­tuellen Auflösung der Flotte solche Maßregeln, welche unbeschadet der Bildung deS Vereins schon jetzt vor- genommen werden können, einzuleiten und wegen der sonstigen zur definitiven Auflösung ersorverlichen Maßregeln geeignete Vorschläge zu machen.

Deutschland.

0 Vom Lande, Anfang März. AlS im vo­rigen Herbste einige bedenkliche Stimmen laut wur, den, ob auch wohl die Ernble im Stande sei, Dem JahreSbcdürfniffe zu genügen, zumal da wir keine älteren Vorräthe mit herübergenommen hatten, wa­ren eS einige größere deu.sche Zeitungen, welche in sehr vornehmer Weise auf daS Thörichte hinwiesen, daS in einer derartigen Besorgniß liege. DaS ge­genwärtige fortwährende Steigen der Brodpreife be­weist indessen unwiderleglich, daß lange nicht soviel Vorrath verhandelt ist, alS man voraussetzen zu dürfen geglaubt hat. An den ärmeren Stellen Deutschlands, wohin wir auch einen Theil unseres WesterwaldeS und TaunuS rechnen müssen, herrscht offenbarer Mangel und die überhandnehmende Aus. wanberungSsucht in Baden sollen sich 18,000 Menschen zu diesem Zweck bei der Regierung ge-