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Nassauische ungemeine Zeitung.

M 39

Mittwoch den 1O, Marz

18S2

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 8 fl. 84 fr» Jnsera te werden die dreisvaltige Petit^eile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Aufruf für die Bedrängten des Herzogthums.

Amtlicher Theil.

Verordnung den Vertrag wegen wechselseitiger

Uebernahme der Auszuweisenden betr.

Nicht am t l i ch er Theil.

Zur Organisation des Gewerbstandes.

Deutschland. Wi es bad en (Die Neuwahlen. Die Ein­führung des Gesetzes über Maß und Gewicht.Maria Monk'S furchtbare Enthüllungen"). Lan gensch w a l- bach (Die Armenpflege). AuS der Pfalz (Eisen­bahn). München (Die Noth im Spessart. Minister­wechsel). Berlin (Die ZollvereinSconferenz. Die Zei­tungssteuer. Die badische Thronfolge). Altona (Pa­triotismus). Kiel (Die Unterhandlungen mit dem Herzog von Augustenburg. Uebergabe). Wien (Ver­mehrung der Flotte. Die Großfürsten. Die Centralpolicei- stelle. Baron Haynau. Programm deS Grafen Derbp). Dänemark. Kopenhagen (Veränderungen im Mini­sterium. Der Commandant von Rendsburg). Frankreich. Paris (Decret die Decemberangeklagten betr. Diplomatisches. Verlust i» Algier. Vermischtes).

Italien. Turin (Die Unruhen auf Sardinien.

Neueste Nachrichten.

Bei der drückenden Noth, die so manche Theile deS Herzogthums heimsucht, wende ich mich an alle edlen Herzen und besonders an die Frauen unseres Landes, um im Verein mit mir, die Mittel aufzu- bringen, welche nothwendig sind, um dem größten Theil der Darbenden Hülfe zu leisten. Jede Arbeit, jede Gabe, so klein sie auch sei, wollen wir anneh­men und sammeln sie wird zu dem Ganzen mit­wirken und den Zweck erreichen helfen, nach dem wir streben.

Ich sehe mit Vertrauen einer Mitwirkung ent­gegen, die nur segenövoll sein kann für Leidende, und zweifle nicht, daß der wohlthätige Sinn der Nassauer, der sich schon so oft bewährt hat, auch meine Wünsche verstehen und fördern wird.

Wiesbaden, im März 1852.

Adelheid,

Herzogin von Nassau,

geborne Prinzessin zu Anhalt.

Unter Bezugnahme auf vorstehenden Aufruf benachrichtigen die Unterzeichneten die Einwohner deS Landes und alle Menschenfreunde, daß unter Leitung Ihrer Hoheit der regierenden Frau Herzogin zum Besten derHülfSbedürfrigen eine Lotterie veranstaltet werden wird.

Die Unterzeichneten sind bereit, hierzu Arbeiten und andere Gegenstände, welche zu Preisen sich eignen, von heute an, in Empfang zu nehmen, und werden auch demnächst für den Absatz der Loose thätig sein.

Vor der Ausspielung, welche zu Anfang deS MonatS April an einem näher zu bezeichnenden Tage Statt haben wird, werden die eingegangenen Gaben in einem dazu passenden Local ausgestellt.

Wiesbaden, 5. März 1852.

21» v. Thüngen, Oberhofmeisterin. S. v. Massenbach. J. v. Syberg. G. Busch. A. Wilhelmi. E. Eb­hardt. C. Oeffner. D. Freitag. C. Willms.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Den Vollzug des zwischen Nassau und mehreren anderen deutschen Regierunaen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Verrrag« betr.)

Zur Vollziehung der am 15. Juli vorigen Jah- zwischen den Regierungen mehrerer deutschen «taaien zu Gotha abgeschlossenen Uebereinkunft, welcher die Herzogliche Regierung zufolge deS Mi-

nisterialerlaffeS vom 9. December vorigen Jahres beigetreken und zu welcher inzwischen auch der Bei­tritt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt ist, wird auf den Grund der zwischen den beiheiligten Regierungen vereinbarten besonderen Be­stimmungen folgendes verordnet:

8. 1. Liegen bei einer lästigen Person verschie- dene VerpfljchtungSgründe zur Uebernahme für meh­rere der contrahirenden Staaten vor (§. 7 deS Ver­trags) so soll a) daS bestehende Unterihanenverhâlt- niß, gegenüber einem bereits erloschenen, als der stärkere VerpflichtungSgrund betrachtet werden; b) bei dem Vorhandensein mehrerer Staaten, zu wel­chen der AuSzuweisenve sich noch sortdauernd im Unterthanenverband befindet, steht eS der auSwei- lenden Regierung frei, nach welchem Staate hin sie die Ausweisung bewirken will; c) wenn daS auS zuweifende Individuum zu mehreren Staaten in einem bereits aufgelösten Unterthanenverhältnisse ge­standen hat, so ist derjenige Staat zur Uebernahme vorzugsweise verpflichtet, dessen Unterthan das In­dividuum nach zuvorigem Verluste jeder früheren Unterthanfchaft zuletzt geworden ist; d) wenn der AuSzuweifende gleichzeitig Unterthan mehrerer Staa­ten vormals gewesen ist, so steht ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verlustes des Unterthanenrechts in den einzelnen Staaten dem auSweisenden die Wahl des übernehmenden StaateS offen.

8> 2. Bei der nach §. 1 a. des Vertrags ent- scheidenden fünfjährigen Dauer eines Aufenthalts in einem der contrahirenden Staaten kann die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthalts nicht in An- rechnung gebracht, ebensowenig aber auch als Un­terbrechung eines vorher begonnenen und nachher fortgesetzten Aufenthalts angesehen, dieser Aufent- hall vielmehr nur als ruhend betrachtet werden.

8. 3. Auch eine solche Wohnung, welche der Ehemann zunächst und hauptsächlich für seine Ehe­srau und seine Familie bestimmt hat, während ihm selbst nach seinem Berufsverhältnisse, wie z. B. bei Dienstboten, eine für seine Person bestimmte Woh­nung oder Schlafstelle anderweit angewiesen worden, ist [für eine ge m e i ns ch a ftl i ch è im Sinne der Bestimmung deS 8. 1 b. des Vertrags zu halten.

8. 4. Die Vorschrift deS 8. 6 des Vertrags, wonach Ehefrauen und Kinder unter sechzehn Jah. ren, falls sie einem anderen Staate als ihre Ehe­männer und beziehungsweise Eltern zugewiesen wer­den könnten, von diesen nicht getrennt werden sol­len, steht der Verpflichtung eines anderen contra- hirenden Staatrâ zur Uebernahme der vormaligen Ehefrau oder deS Kindeâ nicht weiter entgegen, wenn die Ehe aufgelöst oder bet Tod der Eltern erfolgt, oder bei den Kindern daS Alter von sechzehn Jahren überschritten worden ist.

8- 5. Nachdem bisher die Vollziehungsvorschrift bestanden hat, daß keinem Angehörigen eines aus­wärtigen StaateS innerhalb deS Herzogthums die Verheiralhung, sei eS mit einer Inländerin oder Ausländerin ohne ConsenS der HeimathSbehörde Desselben gestattet werde, so wird diese Vorschrift unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Uebereinkunft vom 15. Juli vorigen JahreS hiermit ausdrücklich und zwar in der Art bestätigt, daß sie allgemein, nicht blos im Verhältniß zu den contrahirenden Staaten, zu beobachten ist.

Die betreffenden Behörden haben sich nach die­sen Vorschriften zu bemessen.

Wiesbaden, 28. Februar 1852, Herzog!. Nassauisches StaatSministerium.

Wittgenstein.

vdt. Grimm.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Organisation des Gewerb­standes.

S Dom Taunus, Anfang März. Unsere Zeit wird immer empfänglicher für eine feste Gliederung der bürgerlichen Gesellschaft. Man lernt die ab- straete, ins Leben hinauSschweifende Freiheit von der organisirten Freiheit unterscheiden. Man lernt wieder nach der Weise unserer Väter begreifen, daß

die Freiheit sich inFreiheiten" gliedern müsse, um ein sicheres Gut zu sein uns zu bleiben. Seil drei Jahrhunderten, besonders aber in dem letztverfloffe- nen hatte man die Freiheit nur nach ihrer negati­ven, bestruirenden Richtung aufgefaßt, nicht aber nach ihrer schöpferischen, organisirenden Seite.

Der Sinn für diese organisirende Thätigkeit ist nun wieder im Erwachen begriffen, besonders in dem harmloseren Gebier der bürgerlichen Gesell­schaft. In eigentlichen politischen Dingen, aus staatlichem Felde und sei eS auch auf den weiten, freien Räumen unseres StaatenbundeS, will die organisatorische Freudigkeit sich noch weniger einstel­len , so viel Mühe sich in dieser Beziehung nun auch gerade der Präsidialstaat gibt.

WaS nun die Organisation deS industriellen Standes anlangt, so ist zuerst hierbei zu bemerken, daß, während der Landbau sich in Localgemeinden sondert, die Gewerbthätigkeit weniger an bestimmte, abzugränzende Orte gebunden ist, daß gleichartige Industriezweige vielmehr überall hin verstreut wer­den und nur durch ihr gemeinsames Interesse zu vereinigen sind; denn obgleich eS in dem Bedürf­nisse der meisten liegt, sich da anzusiedeln, wo sie durch andere unterstützt werden und der Handel seine Märkte aufschlägt, mithin in Städten, so sind sie doch keineswegs alsstädtische" Gewerbe im mittelalterlichen Sinn vom Lande auszuschließen oder das Land von ihnen, wie feit dem Jahre 1848 manche im Verfall begriffene städtische Gemeinden geträumt haben, sondern eS muß Gewerben und Fabriken freistehen, sich an den geeignetsten Stellen ohne Zwang niederzulassen.

In früheren Jahrzehnten hat man im Nassau«, schen größere Industrielle eben nicht sehr begünstigt, auch häufig Fabrikanlagen nicht erlaubt, so daß diese größeren Industriellen im Verhältniß zu un­fern Naturkräften dünn gesät sind.

Wie im seßhaften Ackerbau das Moment der Stetigkeit, so herrscht hier umgekehrt, daS der Be­weglichkeit vor. AlS Ueberbl^ibsel der materiellen Seßhaftigkeit ist hier fast nur der HauSbesitz ge­blieben und dieser selbst dem Verkehr weit mehr preisgegeben als aus dem Lande, so daß die Woh- nung fast zum temporären MiethlogiS, so zu sagen, zum Wanderzell wird und schon darum nicht die moralische Bedeutung deS Familiensitzes und der Heimath hat. In gleicher Weife verschwindet auch Die Bedeutung der Geburt und Abstammung immer mehr, Fremde treten zu Vereinen zusammen und trennen sich je nach ihrem Interesse. Keine Fami- lienbande, sondern nur individuelles Vermögen, Ge­schicklichkeit und praktische Kenntniß der besonderen Geschäfte kommen in Betracht. Daran knüpft sich auch der besondere Begriff der StandeSehre, der hier auftritt. Diese StandeSehre, durch welche sich der deutsche Gewerbstand früher auâzeichnete, müssen wir wieder neu entwickeln und kräftigen, da sie durch die Zersplitterung der ständischen Organismen und die daraus erwachsene Selbstsucht der Einzel­nen eine gar seltene Tugend geworden.

Besonders schmerzlich tritt dieser Mangel ge­genwärtig bei den Gewerben hervor, welche eS mit den unmittelbarsten und ersten Lebensbedürfnissen des Volkes zu thun haben. So wurde vor Kurzem von dem schnöden Eigennutz einiger Bäcker in einer Provincialstadt gemeldet. Leider mag dieser Fall nicht ein vereinzelter sein. In Hessen-Kassel, wo AehnlicheS vorkam, verstand man keinen Spaß und schritt strenge gegen die Bäcker ein, welche die Ge- werbefreihcit zur Gewerbefrechheit und Gewerbe- tyrannei machen wollten. Sie wurden mit den alten Strafbestimmungen der Zunft bedroht, welche keine schamlose Ausbeutung deS Volkes erlaubte, sondern daS Gewerbe als einen Beruf im Organis­mus deS öffentlichen Lebens auffaßte. Die Zeitun­gen melden, daß dies Vorgehen der Regierung bei dem Volke, welches sonst bei RegierungSmaßregeln mit seiner Anerkennung eben nicht zu schnell bei der Hand ist, eine lebhafte Befriedigung erweckt habe.

Bei unS Nassauern herrschte besonders bis zum Jahre 1848 eine so unbeschränkte Gewerbefreiheit wie rur irgendwo. Wir wünschen aber, daß sie in allen Zweigen in begonnener Weise durch Or­ganisation wohlthätige Schranken erhalte, in dem Geist, welcher jeden LebenSkreiS als Beruf für die Gesammtheit auffaßt. Die Industrie- und HandelS;