Nassauische Allgemeine Zeitung.
J2 37.
Sonntag den 7. März
1852.
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags, — Der vierteljährige Prânumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postrequlativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Lhurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 8 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-öfterreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl «4 fr. — Inserate werden die dreispaltige Pelit^eile oder ve-en Raum mit « kr. berechnet. BegeUungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Aufruf für die Bedrängten des Herzogthums.
A in t l i ch e r Theil.
Staatsvertrag mit Belgien wegen Auslieferung der Verbrecher.
Dienstnachricht.
Nichtamtlicher TKeil.
Deutschland. Aus der Nähe (Armenpflege). — Frankfurt (Der Nothstand). — Kassel (Die Mitglieder deS permanenten Ausschusses). — S ig mari nge n (Einsetzung der neuen Regierung). — Hannove r (Die VerfaffuiigS- reviston). — Berlin (Die ZollvereinSconferenz. Vertagung der Kammern. Vermischtes). — Oldenburg (Die Militarconventiou mit Bremen). — Bremen (Suöpen- dirung deS Predigers Dulon). — Kiel (DaS Contin- gent. Der Postverein. Vermischtes). — Wien (Erziehung der Soldatenkinder).
Frankreich. Paris (Diplomatische Thätigkeit des Präsidenten. Das Ministerium. Cavaignac. Bocher'S Verur- theilung. Vermischtes).
Schweden, Stockholm (Die russische Gesandtschaft).
Italien. Rom (Das Carnevaleattentat.' Unruhen in Cagliari).
America. New -Do r k (Hülsemann Jenny Lind. Der Krieg am La Plata).
Neueste Nachrichten.
Bei der drückenden Noth, die so manche Theile des Herzogthums heimsucht, wende ich mich an alle edlen Herzen und besonders an die Frauen unseres Landes, um im Verein mit mir, die Mittel auszu- bringen, welche nothwendig sind, um dem größten Theil der Darbenden Hülfe zu leisten. Jede Arbeit, jede Gabe, so klein sie auch sei, wollen wir annehmen und sammeln — sie wird zu dem Ganzen mitwirken und den Zweck erreichen helfen, nach dem wir streben.
Ich sehe mit Vertrauen einer Mitwirkung ent- gegen, die nur segenSvoll sein kann für Leidende, und zweifle nicht, daß der wohlthätige Sinn der Nassauer, der sich schon so ost bewährt hat, auch meine Wünsche verstehen und fördern wird.
Wiesbaden, im Mürz 1852.
Adelheid,
Herzogin von Nassau,
geborne Prinzessin zu Anhalt.
Unter Bezugnahme auf vorstehenden Aufruf benachrichtigen die Unterzeichneten die Einwohner des Landes und alle Menschenfreunde, daß unter Leitung Ihrer Hoheit der regierenden Frau Herzogin zum Besten derHülfsbedürftigen eine Lotterie veranstaltet werden wird.
Die Unterzeichneten sind bereit, hierzu Arbeiten und andere Gegenstände, welche zu Preisen sich eignen, von heute an, in Empfang zu nehmen, und werden auch demnächst für den Absatz der Loose thätig sein.
Vor der Ausspielung, welche zu Anfang deS MonaiS April an einem näher zu bezeichnenden Tage Statt haben wird, werden die eingegangenen Gaben in einem dazu passenden Local ausgestellt.
Wiesbaden, 5. März 1852.
21. V. Thüngen, Oberhofmeisterin. S. v. Massenbach. p. Sybera. G. Busch. A. Wilhelmi. E. Eb- ^rdt- C O-ffn-r. D. Freitag.
Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Den Abschluß eines Staatsvertrag mit dem Königreich Belgien wegen wechselseitiger Auslieferung der Angeschuldigten und Verbrecher b^reffend.)
Zufolge Höchster Entschließung Sr. Hoheit deS Herzogs wird der unter dem 20. December v. J.
mit dem Königreich Belgien abgeschlossene Vertrag wegen wechselseitiger Auslieferung der Angeschuldigten und Verbrecher, nach nunmehr erfolgter Auswechselung der Ratifikationsurkunden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wiesbaden, 25. Februar 1852.
Herzog!. Nassauisches StaatSministerium.
W tilgen ft ein.
vdt. Grimm.
Nachdem Seine Hoheit der Herzog zu Nassau einerseits und Seine Majestät der Belgier andererseits übereingekommen sind, eine Convention wegen gegenseitiger AuSlief.rung der Angeschuldiglen und Verbrecher abzuschließen, haben Höchstdieselben zu diesem Behufe mit Vollmacht verletzen und zwar
Seine Hoheit der Herzog zu Nassau: den Freiherrn Friedrich von Wintzingerode. Präsidenten HöchstihreS StaatSministeriumS, Groß, kreuz deS Herzog!. Anhallischen GesammlhauSordenS AlbrechiS deS Bären, Commandeur J. Classe deS Kurfürstlich Hessischen HauöorvenS vom goldnen Löwen,
Seine Majestät der König der Belgier: den Grafen Camille* von Briey, Baron de Landres, Commandeur AUerhöchstihreS LeopoldS- ordenS, Großkreuz der Königlich Bayerischen Orden deS Heiligen Michael und der Krone, der französischen Ehrenlegion, deS Königlich Spanischen Ordens Carls IIL, deS Königlich Niederländischen LöwenordenS, deS Königlich Griechischen Erlöser- Ordens, des Großherzoglich Hessischen LudwigorbenS, deS Kurfürstlich Hessischen LöwenordenS, deS Persischen Sonnen- und LöwenordenS I. Classe , Aller« höchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei seiner Hoheit dem Herzoge zu Nassau, dem durchlauchtigsten deutschen Bunde, an dem Königlich Bayerischen und dem Königlich Württemderglschen Hofe, dem Großherzoglich Badischen Hofe, den Kurfürstlich und Großherzoglich Hessischen Höfen und bei der freien Stadt Frankfurt , welche in Gemäßheit der ihnen anvertrauten Specialvollmachten über nachstehende Artikel über» eingekommcn sind.
Art. 1. Gegenseitig werden auSgeliefert, diejenigen Individuen, eigene Unterthanen ausgenommen, welche nachbenannter Verbrechen oder Vergehen durch die Behörden desjenigen der beiden Länder, wo dieselben begangen wurden, angeschul« digt oder für schuldig erkannt worden sind, nämlich: 1) Mord, Vergiftung, Verwandtenmord, KindeS- mord, Tovischlag, Nothzucht; 2) Brandstiftung; 3) Schriftsâlschung, insbesondere auch Fälschung von Bankzetieln und StaalSpapieren; 4) Falsch- münzen , Münzfälschung und Verausgabung falscher Münzen; 5) Meineid und Eideöbruch; 6) Raub, Diebstahl, Betrug, Concussion, Veruntreuung von Seiten öffentlicher Beamten; 7) Betrügerischer Bankrott.
Art. 2. Jede der beiden Regierungen behält sich nichts destoweniger daS Recht vor, in Fällen, welche an sich unter die in dem vorhergehenden Artikel angeführten Categorien gehören, wegen vorliegender besonderer und außerordentlicher Umstände die Auslieferung zu versagen. Der Regierung, welche die Auslieferung verlangt, werden alSdann die Motive der Weigerung mitgetheilt. Derjenige Verbrecher, welcher keines der beiden contrahirenden Staaten Un'erthan ist, soll demjenigen derselben, wo die Anschuldigung über ihn verhängt ist, nur in dem Falle auSgiliefert werden, wenn der Staat, welchem dieser Verbrecher angehört, ihn nicht selbst unter der Uebernahme der Verbindlichkeit, ihn vor Gericht stellen zu lassen, reclamirt, nachdem ihm von dessen erfolgter Verhaftung durch den Staat, von weichem die Auslieferung begehrt wird, Kenntniß gegeben worden ist.
Art. 3. Wenn daS Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, wohin eS sich gepflüchtet hat, sich in Haft befindet, so wird seine Auslieferung bis zu dem Zeitpunkte auSge- fetzt, wo die Haft in gesetzlicher Weise ihr Ende zu nehmen hat.
Art. 4. Dem Begehren um Auslieferung wird nur stattgegeben, wenn in Urschrift oder beglaubigter Abschrift ein von dem Gerichte oder einer anderen zuständigen Staatsbehörde auSgefertigteS Strafurtheil oder ein Nachweis der verhängten Anschul
digung vorgelegt wird, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Formen desjenigen StaateS maßgebend sind, welcher die Auslieferung begehrt.
Art. 5. Die vorläufige Festnehmung eines AuSlânderS wegen einer der in Art. 1 ausgeführten strafbaren Handlungen kann auf bloße Vorlage eine» von der zuständigen Behörde nach Vorschrift der Gesetze deS reclamirenven StaateS ausgefertigten VerhaftSbefehleS ungeordnet werden. Eine solche Festnehmung hat in den Formen und nach den gesetzlichen Vorschriften desjenigen .StaateS zu geschehen, von welchem sie vollzogen werden soll. Der vorläufig verhaftete Ausländer wird wieder in Freiheit gesetzt, wenn ihm innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht ein nach Vor- schrisi der Gesetze deS StaateS, welcher die Auslieferung verlangt, zu beurtheilender Nachweis der verhängten Anschuldigung oder ein gegen ihn^er- gangeneS Strafurtheil behändigt wird.
Art. 6. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Convention können nicht auf Individuen Anwendung finden, welche sich irgend ein politisches Verbrechen oder Vergehen haben zu Schulden kommen lassen. Sollte es sich finden, daß eines der im Artikel 1 erwähnten Verbrechen oder Vergehen mit einem politischen Vergehen verbunden ist, so kann die Auslieferung nicht eher erfolgen, als bis daS dieselbe verlangende Gouvernement die Verbindlichkeit übernommen hat, bezüglich deS polititischen Verbrechens oder Vergehens eine strafrechtliche Verfolgung weder zu verfügen noch zu gestalten.
Art. 7. Die Auslieferung wird nicht stattfinden, wenn, feit der Verübung deö Verbrechens, der letzten gerichtlichen Handlung oder der Veruriheilung die strafrechtliche Verfolgung deS Verbrechers oder die deßhalb erkannte Strafe nach den Gesetzen desjenigen StaateS verjährt ist, wo der Ausländer betreten wird.
Art. 8. Die Kosten der Verhaftung, Verpflegung und deS Transports deS Individuums, dessen Auslieferung bewilligt wird, werden einem jeden der beiden Staaten innerhalb der Grenzen ihrer respec- tiven Gebiete zur Last bleiben. Die Kosten deS Transports u. s. w. durch daS Gebiet der dazwischen liegenden Staaten werden demjenigen Staate zur Last fallen, welcher die Auslieferung begehrt.
Art. 9. Die gegenwärtige Uebereinfunft tritt nach Ablauf von zehn Tagen, nach deren Aufnahme in die Gesetzsammlung des betreffenden StaateS in Wirksamkeit.
Art. 10. Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt in Kraft bis zur Aufkündigung von Seiten einer der beiden Regierungen. Sie werden ratifieirt und die Ratificationen werden ausgewechselt werden, innerhalb zweier Monate oder wo möglich noch früher. Zu Urkund dessen haben wir Bevollmächtigte Seiner Hoheit des Herzogs zu Nassau und Seiner Majestät deS Königs der Belgier gegenwärtige Convention unterzeichnet und besiegelt.
Zu Wiesbaden, den 20. December 1851.
(L.S.) Wintzingerode. (L. S.) C. de Briey
Dienstnachricht.
Der provisorische Lehrgehülfe Kronck zu Eschbach ist definitiv zum Lehrgehülfen daselbst ernannt worden.
Nichtamtlicher Theil.
Deutschland.
x AuS der Nähe, Anfang März. Wer sich von der Unzulänglichkeit unserer jetzigen Armenpflege überzeugen will, der besuche unsere Gegend. Schaaren von Armen, in Lumpen gehüllt, durchziehen vom frühen Morgen bis zum späten Abende die Dörfer und flehen um ein Stücklein Brod. Fragt man diese Unglücklichen, ob denn ihre AmtS- behörden nicht für fie Sorge trügen, so erhält man gewöbnlich die Antwort: wollten wir unS auf Die verlassen, so würden wir verhungern. Besonders stark ist der Reingau vertreten, aber auch daS KrelSamt Langeuschwalbach stellt ein bedeutendes