Mssnuischc Allgemeine Zeitung.
J£ $6
Samstag den 8 März
1882.
Die Naff. «Hg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur «fL, für die übrigen Länder de« deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland nur « fl. Ä* kr. — Jnferate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden tu der L. Sch ellen berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verordnung, die Führung der öffentlichen Bücher betreffend.
Richtam tlich e r Tb e i l.
Die vorläufigen Resultate des Wiener Zollcon- greffes.
Deutschland. Von der Mainhöhe (Wucher). — Niederwalluf (Crceß). — Von der Lahn (Der Arbeitslohn). — Darmstadt (Das Bartrescript). — Fulda (Verbot der Maskenbälle). — Würzburg (Die Main- dampfschifffahrtSgesellschaften). — München (V. d. Tann. ) DaS Gabinet). — Leipzig (Die Rochlitzer Maiunter- [ suchung. Die Studentenverbindung der Cherusker). — Hannover (DerVertrag mit Oldenburg). — Koblenz (Der »Beethoven" gesunken).— Berlin (Der Nothstand. ' Vermischtes). — Hamburg (Die Schleswiger). — Wien (Personalien. Die Zollconferenz. Der Aufenthalt des Kaisers in Triest).
Schweiz. (Die Flüchtlingsangelegenheit).
Belgien. Brüsse l (Baron Chazal).
Frankreich. Paris (Vermehrung der Marschälle. Reisen des Präsidenten. Australische Gesellschaft. Ministerwechsel. Vermischtes).
Großbritannien. London (Das neue Ministerium. Da« Unterhaus).
Türkei. K on st an t in o p el l(Die Frage wegen des Heiligen Grabes).
America. New -York (Der neue engl. Gesandte. Koffuth. Freilassung der kubanischen Gefangenen).
Reueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Verordnung.
(Die Vollziehung des Gesetzes über die behufs des Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend.)
Vorschriften über die Aufstellung der Stockbücher.
(Schluß.)
$. 10. In der Column« für die Erwerbung der Immobilien werden die Titel zur Erwerbung der betreffenden Liegenschaften eingetragen. Die mit der Aufstellung der Stockbücher beauftragten Behörden sind zur sorgfältigen Nachforschung über die EigenthumSverhâltnisse der Liegenschaften verpflichtet und berechtigt, von demjenigen, welcher alS Eigenthümer eingetragen werden soll, die Nachweisung eines ErwerbtitelS und, falls eine Urkunde darüber vorliegt, deren Vorlegung zu verlangen. Die Nachweisung eines zur EigenthumSüberlragung geetg- nett« Titels und deS Besitzes, welche in Ermangelung von Urkunden durch die Kenntniß der Feldgerichtsmitglieder über jene Verhältnisse ersetzt werden kann, genügt, um den Besitzer bei der Anlegung der Bücher als Eigenthümer anzusehen und als solchen einzutragen.
Hinsichtlich der Existenz und der Nachweise eines zur EigenthumSüberlragung geeigneten Titels wird im Allgemeinen auf die bestehenden Gesetze verwiesen, jedoch auf folgende Punkte aufmerksam gewacht: 1) Wenn die Liegenschaft durch Kauf auS freier Hand oder bei einer Versteigerung oder durch Tarrsch erworben worden ist, so kann die Vorlegung deS Kauf-, Steig- oder Tauschbriefes, bei der Erwerbung im Wege der Expropriation die Vorlegung deS in Gemäßheit deS §. 18 der Verordnung vom 12. Juni 1838 auSgefertigten Kaufbriefes verlangt werden. 2) Ist die Liegenschaft dem dermaligen Besitzer bei einer Güterconsolidation zugetheilt worden, so erfolgt der Eintrag ohne Weiteres auf den Grund der Adjudication und zwar nach Maßgabe der im neuen Lagerbuche enthaltenen Beschreibung. Hat aber seit der Adjudication ein EigenthumSwechsel stattgtfunden, so ist der nunmehrige Besitzer zur Nachweisung seines GewerbStitelS verbunden. 3) Hat der Grundbesitzer die Liegenschaft als Erbe (als Testaments-, Vertrags- oder Jntestaterbe) erworben und hat eine gerichtliche Erbtheilung Statt gefun» den, so kann die Vorlegung der Theilzettel verlangt werden. Hat aber eine gerichtliche Theilung nicht Statt gefunden, weil entweder nur Ein Erbe vor
handen war oder durchgängig dispositionsfähige Miterben concurrirten, so tritt vorzugsweise der Fall ein, wo der Mangel der Urkunden durch die Kenntniß deS Feldgerichts ersetzt werden muß. 4) In dem Falle, wo eine Vermögensübergabe von Eltern an ihre Kinder Statt gefunden hat, müssen die Theil- zettel vorgelegt werden, um ermessen zu können, unter welchen Bedingungen die Vermögenübergabe Statt gefunden und ob der wirkliche Uebergang des Eigenthums der betreffenden Liegenschaft in der Ab- sicht der Interessenten gelegen hat. 5) Die Güler eines Verschollenen, in deren blos nutznießlichen Besitz die Präsumtiverben eingesetzt worden sind, können auf den Namen der Letzteren nur dann eingetragen werden, wenn diese von der Gerichtsbehörde, von welcher sie in den nutznießlichen Besitz eingesetzt worden sind, ein Decrel erwirkr haben, daß in Gemäßheit der Bestimmungen in pos. 6 des EdictS vom 21. Mai 1781 die Ueberschreibung als Eigenthums auf sie erfolgen kann. 6) Beruht die Erwerbung auf einem Vermächtnisse, so kann die Vorlage eines beglaubigten Auszugs auS der letztwilligen Verfügung verlangt werden. Wenn im Allgemeinen die Erfordernisse zum Eintrag vorhan, den sind, so kann ein Widerspruch vcn Seiten eines Dritten, welcher von dem Besitzer nicht anerkannt wird, den Eintrag nicht verhindern, sondern eS ist dem Dritten die Betretung deS Rechtswegs und die Erwirkung einer provisorischen Verfügung zu überlassen. Unter der Rubrik: „Namentliche Bezeichnung deS speciellen Erwerbes" , sind der Name des Mannes oder der Name der Ehefrau oder die Namen beider Ehegatten anzugeben, je nachdem daS Immobile dem Ehemann privativ oder der Ehefrau privativ oder beiden gemeinschaftlich gehört. Ist daS Immobile in der Leidzucht eines überlebenden Ehegatten, so wird eS als Eigenthum der „Erben" deS namentlich zu bezeichnenden verstorbenen Ehegatten angemerkt. Wenn gerichtliche Urkunden über den Erwerb nach Maßgabe der bisherigen Gesetzgebung ausgefertigt, und bei Aufstellung der Stockbücher vorgelegt worden sind, so werden die Rubriken über die Art deS Erwerbes, die Zeil deS Erwerbes und die namentliche Bezeichnung deS speciellen Erwerbes jenen Urkunden entsprechend auSgefüllt. Werden solche Urkunden nicht vorgelegt, so bleiben die Rubriken über die Art und die Zeit deS Erwerbes un» auSgefüllt.
§. 11. Der LrhnS-, Fideicommiß- und Erb- leihverband sind, unbeschadet der Frage in wie weit der Vasall, der Fideicommißinhaber und der Erbpächter alS Eigenthümer angesehen werden können, unter der Columne: „EigenthumSbeschränkungen", einzutragen. Unter derselben Columne werben solche Präsidialservituten eingetragen, welche auf ausdrücklichen Bestimmungen von Verträgen oder letztwilli- gen Dispositionen beruhen. Bei dem Eintrag der Servitut ist daS herrschende Grundstück genau zu bezeichnen. Die Grundbesitzer sind anfzufordern, die auf ihren Liegenschaften ruhenden EigenlhumSbe- schrânkungen und Lasten anzugeben, und die betreffenden Urkunden vorzulegen. Melden die Grundbesitzer EigenthumSbeschränkungen und Lasten nicht an, welche nach der Wissenschaft deS Feldgerichts bestehen, so sind diejenigen, welchen die Gerechtsame justkhl, zur Nachweisung ihres Rechts einzuladen; ein Eintrag kann jedoch nicht erfolgen, wenn derjenige, dessen Eigenthum alS belastet oder beschränkt eingetragen werden soll, die Beschränkung oder Be. lastung nicht anerkennt; vielmehr bleibt alSdann dem Berechtigten überlassen, ein gerichtliches Erkenntniß zu erwirken, auf dessen Grund der Eintrag erfolgt.
§. 12. Die Zehnt- und GültablösungSannui- täten sind so aufzuführen, wie sie in den Zehnt, und GültablösungScatastern eingetragen stehen.
$. 13. Unter der Columne für Pfandrechte werden die auf den einzelnen Liegenschaften haftenden Pfandrechte oder die zur Sicherung von Forderungen wegen rückständiger Kaufsumme oder Aufgabe gemachten EigenthumSvorbehalt« mit Bezeichnung deS Datums deS Eintrags in daS Hypothe, kenbuch, beziehungsweise deS Datums deS Kaufbriefs (SteigbriefS ic.) angegeben, wobei die in Folge vorläufiger Verfügung gefertigten Zusammenstellungen der bestehenden Pfandrechte und Eig«mhumS- vorbehalte zu benutzen sind.
$. 14. ES werden zunächst vorläufige Ver
zeichnisse über die in die Stockbücher aufzunehmenden Einträge (Concepte der Steckbücher) ausgestellt. Sobald diese vorläufigen Verzeichnisse unter Zusammenwirkung derLandoberschultheisen, beziehungsweise Specialcommissâre , Feldgerichte und Grundeigenthümer vollendet sind, werden dieselben zur allgemeinen Kenntniß öffentlich aufgelegt. Nachdem die in Folge dieser Offenlegung sich ergebenden Bemerkungen erlevigt sind, wird zur förmlichen Aufstellung der Stockbücher in doppelter Ausfertigung übergegangen. Von den Umständen wird eS abhângen, ob daS Concept geeignet erscheinen kann, als Duplikat fortan benutzt zu werden.
8. 15. Auf jede Seite des StockbuchS sind regelmäßig acht Einträge zu machen. Bei den Einträgen der Gebäude kann den Umständen entsprechend ein verhâltnißmäßig größerer Raum verwendet werden. Unter jedem Artikel ist für die künftig zugehenden Grundstücke in der Regel ein solcher freier Raum zu lassen, welcher der Hälfte deS für die bereits eingetragenen Immobilien erforderlich gewesenen Raumes entspricht. Nach umsichtigem Ermessen ist jedoch dieser unbeschriebene Raum zu vergrößern oder zu verringern.
8. 16. Für die Einträge in vaS Stockbuch wird ein bestimmter Tag (beispielsweise der 1. April 1852) alS entscheidend angenommen, so daß also, wenn nach diesem Tage und während der Aufstellung Veränderungen vorkommen, ein Ab- und Zuschreiben wegen EigenthumSwechselS oder Steuer- veränderung , oder ein Nachtragen der Entstehung oder Löschung von EigenthumSbeschränkungen oder Belastungen stattfindet.
Nichtamtlicher Theil.
Die vorläufigen Resultate des Wiener Zollcongrefses.
Auâ der neuen (zweiten) Redaction deS Entwurfes zum ZolleinigungSvertrage, namentlich der 88. 12. und 13., geht zur Evidenz hervor, in welcher umfassenden Weise die kaiserliche Regierung fortwährend die Centralleitung der gemeinsamen VereinSangelegenheit auffaßte und festzustellen suchte. Einer ständigen Centralcommission in Frankfurt sollt« obliegen: 1) die Auslegung deS Zollvereins« Vertrages, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten darüber; 2) die Systemisirung und Ernennung der Vereinsbeamten, namentlich der VereinSconsuln, wobei die Hansestädte durch einen Bevollmächtigten in allen Fällen mitrachen sollten; 3) die Ernennung der VereinScommissarien zur Control« über die Aemter, Organe, Behörden in den einzelnen VereinSstaaten; 4) die Statistik und Rechnungsführung; 5) die Vorberachung der zur Erhaltung und Befestigung deS Vereines dienlichen Maßregeln, der Aenderungen in dem Tarife und den Verwaltungseinrichtungen; 6) die Vertretung des Vereines nach Außen, der Abschluß von HaudelS- und Schiff- fahrlSvertrâgen mit anderen Mächten, wobei gleichfalls die Mitwirkung der Hansestädte bedacht war;
7) die Verwendung und Vertheilung der gemeinsamen Einkünfte. In Ansehung der Punkte 1. biS 5. sollte die absolute Mehrheit der Commission entscheiden, in Ansehung der Punkre 6. und 7. die Zustimmung der Mehrheit der Commiffarien jeder Zollgruppe erforderlich sein rc. In Betreff der Tarisânderungen , der Verwaltungseinrichtungen, der auswärtigen Vertretung und deS Abschlusses von Handels- und SchifffahrtSverträgen sollte die Commission auch sachkundige Vertreter der Land« wirlhfchaftS-, Gewerbe- und Handelsinteressen der einzelnen VereinSstaaten einvernehmen. Alle Jahre sollte eine Generalversammlung von Abgeordneten aller VereinSstaaten statifinden, um über die von der ständigen Commission vorberathenen Gegenstände zu entscheiden.
Alles Dies bekundet eine großartige Auffassung und zeigt, wie entschieden Oesterreich fortwährend im Geiste der ersten österreichischen Denkschriften über die deutsche Zoll- und HanvelSeinigung vorging. Die kaiserliche Regierung, eingedenk wohl der Beschwerden und mannichfachen Nachtheile, weicht