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MMW Allgemeine Zciüing.

JM SS Freitag den S, Mârz L8L2

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem W and erer erscheint einmal t â glich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumerationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch fürden ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 3 fL, für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für daS Ausland nur S fl. 34 rr. Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder ve-en Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e ll en be rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Aufruf für Vie Bedrängten des Herzogthums.

Amtlicher Theil.

Verordnung, die Führung der öffentlichen Bücher betreffend.

Dienstnachrichten.

Nich tam tli ch er Th ei l. .

Deutschland. Wiesbaden (DaS neueste Verordnungs­blatt. Die Ersatzwahlen). Vom Taunus (Die Dia- kvnie). Limburg (Linderung des Nothstandes). Darmstadt (Joh. Stauff). Mannheim (Ver- mächtniß). Weimar (Henriette Sonntag). Lübeck (Ausschluß der Juden vom Handel). Kiel (Uebergabe. Verabschiedungen). Von der holst. Gränze (Pferde- ankäuse für Frankreich). Wien (DaS HandelSministe. sterium. DaS Ehegesetz. Die Untersuchung gegen die Po- lytechniker. Vermischtes).

Dänemark. Kopenhagen (Der Reichstag).

Frankreich. Paris (Organisation der GenSdarmerie. Broschüre gegen die Familie Orleans. Die Wahlen. Die Fusion).

Italien. Turin (Schluß des Parlaments. Minister- wechsel).

Aegypten. Alexandrien (Reschid Pascha. DaS jus gladii).

Neueste Nachrichten.

Bei der drückenden Noth, die so manche Theile deS Herzogthums heimsucht, wende ich mich an alle edlen Herzen und besonders an die Frauen unseres Landes, um im Verein mit mir, die Mittel aufzu­bringen, welche nothwendig sind, um dem größten Theil der Darbenden Hülfe zu leisten: Jede Arbeit, jede Gabe, so klein sie auch sei, wollen wir anneh­men und sammeln sie wird zu dem Ganzen Mit­wirken und den Zweck erreichen helfen, nach dem wir streben.

Ich sehe mit Vertrauen einer Mitwirkung ent­gegen, die nur segenSvoll sein kann für Leidende, und zweifle nicht, daß der wohlthätige Sinn der Nassauer, der sich schon so oft bewährt hat, auch meine Wünsche verstehen und fördern wird.

Wiesbaden, im Mürz 1852.

Adelheid,

Herzogin von Nassau,

geborne Prinzessin zu Anhalt,

Unter Bezugnahme auf vorstehenden Aufruf benachrichtigen die Unterzeichneten die Einwohner deS Landes und alle Menschenfreunde , daß unter Leitung Ihrer Hoheit der regierenden Frau Herzogin zum Besten derHülfSbedürftigen eine Lotterie veranstaltet werden wird.

Die Unterzeichneten sind bereit, hierzu Arbeiten und andere Gegenstände, welche zu Preisen sich eignen, von heute an, in Empfang zu nehmen, und werden auch demnächst für den Absatz der Loose thätig sein.

Vor der Ausspielung, welche zu Anfang deS MonatS April an einem näher zu bezeichnenden Tage Statt haben wird, werden die eingegangenen Gaben in einem bar. passenden Local ausgestellt.

Wiesbaden, 5. März 1852.

A. v. Thüngen, Oberhofmeisterin. S. v. Masseubach. J. v. Sybera.

G. Busch. A. Wilhelmi. E. Eb­hardt. C Oeffner. D. Freitag.

C. Willms.

Amtlicher Theil.

Verordnung.

(Die Vollziehung des Gesetzes über die behufs des Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bucher betreffend.).

Unter Bezugnahme auf 8. 4 deS Gesetzes vom 15, Mai 1851, die behufö deS Eintrags dinglicher

Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher betreffend, werden die Vorschriften über die Ausstellung der Steckbücher in Nachstehendem zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Wiesbaden, 25. Februar 1852.

Herzog!« Nassauisches StaatSministerium. Abtheilung der Justiz.

L e r.

vdt. Grim m.

Vorschriften über die Aufstellung der Stock- bücher.

8. 1. Das Stockbuch, welches zugleich das Steuercataster bildet, hat den Zweck, eine Beschrei­bung des Immobiliarvermögens einer Person in einer Gemarkung mit allen darauf haftenden Be­schränkungen, Lasten unds Pfandrechten darzustel­len. ES ist in tabellarischer Form in der Art ein­zurichten, daß auf je zwei gegeneinander überstehende Folioseiten oben quer durchlaufend der Name und Wohnort deS EigenthümerS, und unter denselben besten sämmtliche Liegenschaften mit den darauf ru- henden Beschränkungen und Lasten, Pfandrechten und EigenthumSvorbehalten, und mit Angabe deS SieuerbeitragS in Simplo eingetragen werden.

8. 2. DaS Stockvuch soll nach dem anliegen­den Formular gefertigt werden. Es enthält zur Ueberschrift den Namen und Wohnort der einzelnen Eigenthümer in alphabetischer Ordnung. Bei jedem Eigenthümer werden dessen Liegenschaften aufgesührt, wobei angegeben wird: 1) in der ersten Columne die künftige Nummer deS JtemS im Stockbuche , die Nummer des Lagerbuchs und der Charte und die bisherige Nummer im Steuercataster; 2) in der zweiten Columne der Flächengehalt; 3) in der dut- ten Columne Steuerklasse, Steuercapital und Steuer­beilrag in Simplo; 4) in der vierten Columne die Beschreibung der Liegenschaften; 5) in der fünften Columne die Art der Erwerbung und Bezeichnung deS speciellen Erwerbes rücksichtlich der ehelichen Verhältnisse; 6) in der sechsten Columne die zum Eintrag geeigneten Eigenthumsbeschränkungen und Lasten, also namentlich LehenSneruS, Fideicommiß- neruS, Erdleihverband, vertragsmäßige Realservi­tuten; 7) in der siebenten Columne der jährliche Zehnt- und GültablösungSbeirag; 8) in der achten Columne die auf der Liegenschaft hastenden Pfand­rechte und EigenthumSvorbehalte mit Angabe deS Datums der Entstehung; 9) die neunte Columne ist für das Abschreiben deö Immobile bestimmt.

8. 3. Bei der Ausstellung der Stockbücher wird nach folgenden Grundsätzen unter Beachtung der in dem Formular enthaltenen Mustereinlräge verfahren.

§. 4. Bei jedem Eigenthümer werden dessen sämmtliche Liegenschaften aufgeführt, ohne Unter­schied der Benutzung, namentlich ohne Unterschied, in welchem der verschiedenen Caiaster (Grund-, Ge­bäude«, Waldsteuercataster) sie bisher standen. Unter dem Artikel eines GrundeigenthümerS werden eine«, theils diejenigen Liegenschaften ausgenommen, welche privatives Eigenthum Desselben sind, anderntheilS diejenigen, welche er Kraft der ehelichen Güterge­meinschaft, ober Kraft des dem überlebenden Ehe­gatten zustehenden LeibzuchtSrechtS in Verwaltung und Benutzung hat. Bei bestehender erster Ehe sind die sämmtlichen dem Ehemanne, der Ehefrau und beiden Ehegatten gemeinsam gehörigen Immobilien unter dem Artikel deS Ehemannes zu verzeichnen; zu den einzelnen Immobilien wird jedoch in der fünften Columne bemerkt, zu wessen Eigenthum sie speciell gehören. Ist die Ehe durch den Tod ge- trennt, so ist bei Anlegung deS StockduchS unter dem Artikel deS Wittwers oder der Wittwe daS ge. sammle Immobiliarvermögen, welches die verwilt- wete Person eigenthümlich besitzt ober beleibzüchnget, aufzuführen; in der fünften Columne wird bemerkt, ob eaS betreffende Immobile Eigenthum des Witt- werS, beziehungsweise der Wittwe, oder Eigenthum der Erben deS verstorbenen Ehegatten oder gemein­sames Gut von beiden ist. Ist der Wittwer ober die Wittwe zur weiteren Ehe geschritten , so wird bei der Aufstellung der Stockbücher ebenfalls nur Ein Artikel gebildet; eS wird unter dem Namen deS gewesenen WittwerS dessen eigenes Immobiliar­vermögen, daS beleibzüchtigte Vermögen auS erster Ehe und das Immobiliarvermögen der zweiten Ehe,

krau, unter dem Namen des späteren Ehemannes der Wittwe sein eigenes Vermögen, daS Bermoflen der Wittwe und daS von dieser beleibzüchtigte Ver­mögen aus erster Ehe, überall mit den erforderlichen Bemerkungen in der fünften Columne, eingetragen. Abgesehen von diesen Verhältnissen erhält eine jede Person, welche ein Immobile in einer Gemarkung eigenthümlich besitzt, einen besonderen Artikel.

Sind mehrere Personen Miteigenthümer einer Liegenschaft, so wird für dieselben ein besonderer Artikel gebildet, wenn auch die Einzelnen bereits als Grundeigenthümer in derselben Gemarkung ein­getragen sind. Doch findet bei dem Miteigenthum an Haubergen eine Ausnahme statt, indem die ideelle Quote, welche den verschiedenen Miteigenthü« mern an dem HaubergSdistricte zusteht, in der bis­her üblichen Bezeichnung nach AlbuS und Pfenni, gen bei jedem Einzelnen angegeben wird. Es be« günket bei dem Einträge keinen Unterschied, ob die einjutragenden Liegenschaften der Grund-, Gebäude­oder Waldsteuer unterliegen, ober ob sie nach den Gesetzen über die Grund- und Gebäudesteuer steuer­frei sind. ES sind hiernach namentlich: a) die Lie­genschaften , welche vermöge ihrer natürlichen Be­schaffenheit durchaus kein Einkommen gewähren, z. B. kahle Felsen und Sümpfe , unnuybare Rui­nen von alten Schlössern und dergleichen; b) die landesherrlichen Refidenzschlöffer nebst Hofdering und Gärten; c) die zur Selbstbewohnung der StandeS- herren bestimmten Schlösser mit Hojbering und Gâr. ten; d) die zu gemeinnützigen StaatSzwecken dienen­den öffentlichen Gebäude, als Dicasterialgebäude, Militärcasernen, FestungSgebâude, Zucht- und Ar, beitShâufer, Criwinal- und AmtSgefängniffe, die Stavt-, Rath- und Gemeindehäuser; e) die dem Gottesdienst, dem öffentlichen Unterrichte und der Armenpflege unmittelbar gewidmeten öffentlichen Gebäude, als Kirchen, Kapellen, Schulhâufer, Hos­pitäler, Waisen- und Armenhäuser; f) die Kirch­höfe und Begrâbnißorte ; g) die Landstraßen, Lein­pfade, Vicinal- und Feldwege, Straßen und zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Plätze in Städten, Flecken und Dörfern unter den betreffenden Artikeln aufzusühren. Bezüglich der Reihenfolge der unter den einzelnen Artikeln aufzunehmenden Liegenschaften sind die bei den Steuercatastern bisher zur Anwen­dung gekommenen Bestimmungen in 8. 63 des EvictS vom 10./14. Fedr. 1809 im Allgemeinen zur Richt­schnur zu nehmen.

8> 5. Die Rubrik für die neuen Nummern deS StockbuchS kann in solchen Gemarkungen, welche vollständig, einschließlich deS OrtSberingS, vermessen und charlirt sind, unauSgefüllt bleiben , indem hier die Nummer der Charte und deS Lagerbuchs genügt. In allen anderen Gemarkungen ist dagegen eine neue Nummerirung vorzunehmen.

8 6. Die Rubrik für Lagerbuch und Charte wird, soweit ein zur Fortführung geeignetes Lager­buch mit Charte nicht besteht, offen gelassen.

8. 7. Bei der Angabe deS FlächengehaltS der eingetragen werdenden Liegenschaften ist, wo eine Vermessung nach Metermaß noch nicht stattgefunden hat, zunächst nur daS Localmaß auszuführen in einer Vorbemerkung zum Siockbuche jedoch daS Verhâltniß deS LocalmaßeS zum Metermaß genau anzugeben.

In denjenigen Gemarkungen, welche nicht ver­messen sind, kann die Aufführung deS FlächengehaltS solcher Liegenschaften unterbleiben, welche wie z. B. Straßen, öffentliche Plätze, bisher nicht in dem Steuercataster mit Bestimmtheit des FlächengehaltS gestanden haben.

8. 8. Die Angaben über Steuerklasse, Steuer­capital und Steuersimpel find nach dem dermaligen Stande einzulragrn.

8. 9. In der Columne für die Beschreibung der Liegenschaften werden A. die Gebäude genau mit Angabe ihrer Lage (also der Straße, worin sie liegen und der Nebenlieger), der einzelnen Bestand- theile, der Zahl der Stockwerke ic., B. die Grund­stücke mit Angabe ihrer Culturarl und Lage und zwar namentlich deS Felddistricis und der Nebenlie­ger, C. die Waldungen mit Angabe ihrer DistrictS- bezeichnung und Lage, namentlich der anliegenden Wald- und Feldbistricte, eingetragen. Die Ntben- lieger sind durchgängig nach dem Stande an einem bestimmten Tage (beispielsweise dem 1. April 1852) zu bezeichnen. Da wo Lagerbücher und Charten