Einzelbild herunterladen
 

RAMM Allgemeine Zeitung.

JI» KO

Samstag den 28. Februar

L8S2

Die Nass. Allg. Zeitung mildem Wanderer erscheint einmal tâglichmit Ausnahme des Sonntags. Der Vierteljährige PranumecationSpreiS für WieSbaven und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur «fL, für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. «4 ft, Inserate werden die dreisvaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch e ljen be rg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

u e b e r. s i ch t.

Die evangelische Geistlichkeit und der Central- Kirchenfonds.

Deutschland. Wiesbaden (Verhandlung des CaffationS- tionShofs). Vom Fu ß e des Taunus (Das Recht der Ungleichheit). Frankfurt (Die Theuerung. Der Septembervertrag). München (Der Telegraphenver­trag. Der französische Gesandte). Berlin (v. Man­teuffel. Dir kurhessische Regierung. Lord Bloomsield). Hamburg (Verhaftung). Ki el (Das Gebet für den König". Siegel und Titel. Die vormärzlichen Beamten). Wien (Die Vermählung des Erzherzogs Rainer. Di- Note an die Schweiz und an England. Preußens Politik. Die Berliner Zollconferenz).

Frankreich. Paris (Decrete, Dupin. Die Democratic Napoleonienne. Die Wahlen. Industrieausstellung).

Spanien. Madrid (Rehabilitirung carlistischcr Ofsiciere. Die Cortes).

Großbritannien. London (Graf Thomar. Die Oppo- tion. Lola Montez).

Türkei. Konstantinopel (Die Angelegenheit der hei­ligen Orte).

Neueste Nachrichten.

^ Die evang. Geistlichkeit in Nassau und der Central-Kirchenfonds.

(Schluß.)-

Beim Rückblick auf die bedeutenden Lasten, welche der Central -Kirchcnsond zum Besten des Standes der evangelischen Geistlichen durch deren Pensionäre, Wittwen und Waisen zu tragen hat, hierdurch aber auch zum Wohle der gesummten evangelischen Kirche bestreitet, wird daS Urtheil über die einzelnen Steuererhebungen ein milderes wer­den. Es wird aber auch hierbei daS Benehmen mansch er Geistlichen um so unverständiger und verkehrter erscheinen, welche, sei eS aus ängstlicher Nachgiebigkeit gegen augenblickliche Stimmung in der Gemelve, sei eS aus unklarem oder unlauterem Streben nach Popularität, sei eS auS Verdruß über Nichterfüllung eigener Wünsche, Ansprüche und Hoffnungen seither sichtbar Hand in Hand gingen mit den geschäftigen Tadlern und Gegnern der Verwaltung wie der Bezüge dieses evangelischen KirchenfondS. Derlei pflichtwidriges Verfahren wird zuletzt von der besseren Einsicht der Gemeinde­glieder selbst gerichtet werden. Denn diese Gemein­den haben bei genauerer Prüfung sich einzugestehen, daß gerade sic durch die neueren Zeitereignisse be­deutend gewonnen haben, und daß ihnen durch alle die Maßregeln, welche den geistlichen Stand benach« theiligt haben , die sichtbarsten Vortheile, die nam­haftesten Erleichterungen zugewandt worden sind. Im Angesichte dieser durch Aushebung der Stolge« bühren, durch Zehntablösung rc. erlangten Wohl- thaten kann es daher zunächst nur als Undank und als ein Zeichen des Verfalles in den evangelischen Gemeinden bezeichnet werden, daß die Kirchen­steuer sowohl zum Local- a l S auch zum Central-Kirchenfond [0 unwillig angefochten wird, während man im Ganzen die weit zahlreiche­ren StaatSsteuern williger entrichtet.

Wenn nun aber auch selbst bei manchen besseren Gliedern der Kirche die Zahlung der Kirchensteuer wieder gerne geschieht, so werden die OrtSgeistlichen hierin einen verstärkten Anlaß zu erblicken haben, durch Belehrung Vorurthcile zu beseitigen und durch eigenes Verhalten unnöthiger Tadelsucht vorzubeu« gen, andererseits wird die Art und Weise der Kirchensteuer selbst inS Auge zu fassen sein, ob nicht hierin auch ein Grund dieser Unzufriedenheit liege. Uno hier lassen sich manche Mißstände nicht leugnen. Obgleich auf der einen Seite die Verlheilung nach demselben Grundsteuerfuße, wie die StaatSsteuer geschieht , so sind doch die g o# rensen " wiederum völlig frei, hierdurch aber oft bedeutende Capitale nicht beigezogen, große Güter- Complere, Waldungen rc. zum Nachtheile der Kir- chensteuerpflichtigen von dieser Steuer frei. Auch der Unmulh mancher Reichbegüterten, welche zu großer Quote gezwungen find, während sie doch in der Kirche nicht mehr Recht und keine grö­ßere Rückficht genießen können, als der Aermste,

hat wohl zu dem vielfachen Tadel beigetragen, wel­chen die Kirchensteuer seit ihrer Anordnung erfah­ren hat.

So sehr nun die Beseitigung dieser Mißstände um des kirchlichen Friedens willen zu wünschen ist, so wird doch diese Abhülfe im Ganzen wenig zur Verringerung der Beiträge überhaupt wirken kön, neu. Von größerem Belange erscheint die Frage nach Rückgabe mancher ursprünglichen Kirchenstiftungen, Seitens des Staa« les an die Evangel. Kirche in Nassau, nachdem dieser Staat sich durch die veränderten Verhältnisse der Neuzeit manchen früheren Leistun­gen an die Kirche sich entzogen hat. Von einem einzelnen, recht sprechenden Falle dicker Art, von dem St. WalpurgiSstifte zu Weilburg ist bereits im vorigen Jahre in den Spalten dieser Zeitung (N. A. 3- 1851. L März Nr. 51) eine geschichtliche Mittheilung veröffentlicht worden. DaS Schicksal dieser belangreichen Stiftung wirft das nöthige Licht auch auf die Geschichte mancher au- dern Stiftungen im Lande. Diese Verhältnisse werden nunmehr genau gesichtet werden müssen, soll anders die Zusage zur Wahrheit werden, daß eine jtbe der beiden anerkannten Kirchen in den selbst­ständigen und ungeschmälerten Genuß ihrer Stif­tungen einjutreten habe. Und da in dieser Bezieh­ung eine vollkommene Wiederherstellung des ur­sprünglichen Rechtes und Besitzes sich schwerlich wird ermöglichen lassen, so ist die Frage nicht ab­zuweisen, welche Dotation der Staat auch der Evang. Kirche, d. i., welchen Beitrag er zu deren oberer, vielfach in die höheren StaatS- beziehungen übergreifenden Verwaltung zu bewilligen habe. Wenn man jetzt in der Rechnungs-Nachweise von 1847 sehen muß, daß der ganze bischöfliche BesoldungS-Aufwand dem Central-KirchenfondS überwiesen ist, während so manche kirchliche Stif­tungen in den CeniralstubienfonbS übergegangen sind und zu allgemeinen Unterrichtszwecken im Lande verwendet werden: so erscheint dies als eine Beeinträchtigung des ursprünglichen Bestandes- und Zweckes der Eristenzmittel dieser vielfach verküm­merten Evang. Kirche.

Wird nun am Schluffe dieser Andeutungen die Frage erhoben: »Wie ist allen diesen Miß­verhältnissen, diesen Nothständen ad zuhelfen?" so kann nächst der Mahnung an alle ihre Diener, unbekümmert um daS Weitere, treulich ihres Amtes zu warten, nur einfach er- widert werden:Das Alles sei der Fürsorge der oberen Kirchenbehörde deS Landes vorzugsweise dringend empfohlen". Sie zunächst wird zu prüfen und zu schützen, zu beantragen und zu vertheidigen haben. Sie wird dies um so freudiger thun, um so erfolgreicher durchführen können, da die Anbahnung ihrer höheren kirchlichen Stellung so vertrauenS- und ehrenvoll von dem geliebten LandeS- Herrn ihr eingeräumt worden ist. So wird sie denn auch in den mehrfachen schwierigen Fragen den ganzen Nothstand der Evang. Kirche getrost der Landesväterlichen Entscheidung anheimstellen.

Deutschland.

f Wiesbaden, 26. Febr. Auf die Nichtig­keitsklage der Staatsbehörde gegen daS Urtheil deS CriminalsenatS deS Herzog!. Hof- und AppessationS- gerichtS dahier in der Untersuchung gegen Johann Perscheid von Espenschied, wegen ausgezeich­neten Diebstahls, hat der Herzog!. CaffationShof Termin zur öffentlichen Verhandlung der Sache auf Mittwoch den 10. März l. J. Vormittags 9 Uhr aderaumt.

Die Sitzunng findet wie gewöhnlich im Sitzungslocale deS H. OberappellationSgerichtS statt.

5 Vom Fuße des Taunus, 23. Febr. Man hat in den letzten Jahren ein gar zu großes Ge­wicht auf daS Personenrecht auf die Urrechte der Persönlichkeit, auf die sogenannten Grundrechte ge­legt. In der Gesammtentwicklung unseres Volkes, zumal im Rückblick auf vorhergehende Zustände zweifeln wir nicht, daß dieses Streben auch feine Berechtigung hatte, allein eS nahm vielfach eine

schroff einseitige Richtung, welche nicht zur Orga­nisation sondern zur Desorganisation führte. DaS principielle Personenrecht, welches die Theorie der Menschenrechte zuerst einfach in die Heiden Grund­sätze der liberté und égalité zusammenzusaffen suchte, ist von neueren Staatsrechtslehrern meist mit Rücksicht auf die Objecte dieses Rechts in sehr viele besondere Rechte getheilt worden, z. B. von Stahl in daS Recht auf Integrität, Freiheit, Ehre, RechtS« fähigkeit, Schutz in den -erworbenen Rechten. An­dere haben noch viel mehr einzelne Menschenrechte ausgezählt. ES fehlt aber der logische EiniheilungS- grund. Dieser kann nur im Begriff der Persönlich« feit alS solcher liegen , und eS ergibt sich auS dem Inhalt derselben 1) daS Moment der allgemeinen Vernunftgleichheit, daS Recht der Person auf ihre unmittelbare Geltung, 2) daS der durchgängigen Verschiedenheit nach Maßgabe der Individualität, da» Recht auf freie Aeußerung nach Maßgabe der individuellen Begabung und 3) daS aus beiden hervorgehendt. die natürlichste Verbundenheit der Gesellschaft, in sich. JeneS erste Moment hatte man im Sinne, als man die égalité, die Gleichheit aller Menschen proclamirte. Die individuelle Be­gabung in ihren Aeußerungen meinte man wohl mit dem nur zu abstracl verstandenen AuSdruck der liberté, der Freiheit. DaS dritte Moment, welches die jüngste französische Revolution durch den Zusatz der fraternité, der Brüderlichkeit andeulete, hatten schon Hugo GrotiuS und Pufendorf, diese großen Rechtsphilosophen alsGeselligkeitStrieb" ergriffen. Der Präsident Frankreichs hat diese drei Worte an ollen öffentlichen Orten übertünchen und auStilgen t lassen, zum Theil wohl, weil die Massen falfche Vorstellungen damit verknüpften, an welche sie fort­an nicht mehr erinnert werden sollten. Besser wäre eS, wenn die Franzosen zur wahren Einsicht könn­ten erhoben ^werden. Die Romanen unserer west­lichen Grenze sind freilich vorherrschend und em­pfänglich für den Begriff der Gleichheit und streben demgemäß nach Nivellierung aller Verhältnisse. Ebenso geht bei unS den ungebildeten Massen. ES war bei der großen Bewegung vor einigen Jahren erschreckend, zu welchen Konsequenzen der fanatisch erfaßte erstere Begriff zu führen drohte. Derselbe beherrschte ganz und gar die beiden an­dern , die allerdings schwerer zu begreifen sind. Geist und Kenntnisse hatten in viele» Fällen ihre Berechtigung verloren. DaS Volk überhaupt muß empfänglicher gemacht werden für daS Recht der Freiheit, welches man in diesem Zusammenhänge daS der Ungleichheit nennen könnte. Jeder Mensch ist . von dem andern verschieden. Aus diese indivi­duelle Begabung gründen sich die Urrechte der Un­gleichheit, gegen welche auch der moderne Staat nicht immer gerecht war. DieS Recht ist von gro­ßer practischer Bedeutung, z. B. bei der Erziehung und der Wahl deS Berufs. In kleinen Staaten ist eS oft schwer, ihm volle Rechnung zu tragen. Mit ihm hängt denn nun eng das dritte Urrecht zusammen: zur Ergänzung der individuell begabten Persönlichkeiten gesellschaftliche Verbindungen auf rechtskräftige Weise zu gemeinsamen Zwecken einzu- gehen, hierauf beruht daS Leben der bürgerlichen Gesellschaft. Werden diese drei Begriffe recht ver­standen, so braucht man sie nicht auSzukratzen, fon- dern kann eine organische conservative Politik da­rauf begründen. Die Germanen werden sie aber leichter verstehen alS die Romanen. Deutschland wird eher die wahre Freiheit entwickeln alS Frankreich.

Frankfurt, 25. Febr. Die Noihrufe auS unseren benachbarten Staaten über Theuerung und ökonomische Bedrängniß mehren sich leider mit je, dem Tage. Theuerung ist ein relatives Wort und jedenfalls werden höhere Preise der nothwendigen L.benSmittel von Demjenigen nur wenig empfun­den werden, deffen Erwerb und Verdienst nicht stockt. Uederdem haben jene Preise bis jetzt lange nicht die Höhe erreicht, welche sie 1846/47 und mehreren früheren Perioden hatten, und eS wird dadurch um so klarer, was den erwähnten Noth- rufen in Wahrheit allein zum Grunde liegt. Wir werden darauf zurückkommen und erinnern inzwi­schen an die stark contrastirenden Verhältnisse, welche England darbieiet. ES ist noch nicht allzulange her, alS in England PauperiSmuS und Proleta­riat auf eine furchtbare Weise zunahmen, als rin