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RassauW Mgmcinc Zeitung.

4£ LS Sonntag den 22. Februar L8S2

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PränumecationSyreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur 2 fl., für die übrigen Länder deS deutsch-üüerrcichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur « fl. 24 fr. Jnfera te werden die dreispaltige Petitzeile oder oe:^u Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. S ch e l l e n b e r g' ichen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Das französische Preßgesetz.

Deutschland. Wiesbaden (Berichtigung). Eltville (Die Urwahlen). Aus dem Herzogth. Nassau (N< Mnger Kinder in London). Vom Fuße deS Westerw a l de S (Armenwesen). Koblenz (Eisenbahn von Bonn nach Mainz). AuS der Pfalz (Deputation nach München). Wei mar (Die Zusammensetzung der Kammer). Berlin (Erleichterung der Getraideeinfuhr. Die österr. Zolleinigungspolitik. Der Zollcongreß). Hamburg (Abzug der Bundestruppen). K iel (Ueber- gabe der Regierung). Wien (Die Militärverschwöruug. Das Silberagio).

Dänemark. Kopenhagen (Die beiden Things).

Frankreich. Parris (Berryer's Denkschrift. Die Theater­steuer. Morny. Lord Cowley. DaS Preßgesetz).

Spanien. Madrid (Gründung von Hospitälern. Ver­mischtes).

Großbritannien. London (Die Schutzzöllner und die Reformbill. Die Miliz).

Neueste Nachrichten.

Das französische Preßgesetz.

DaS organische Preßgesetz bringt in 4 Capi­teln uno 37 Artikeln folgende Bestimmungen:

Kein Journal und seine periodische Schrift, worin politische oder staatSökonomische Gegenstände adgehanvelt werden, und die regelmäßig und an bestimmten Tagen oder in Lieferungen und unregel­mäßig erscheinen, kann ohne vorhergängige Erlaub- Niß der Regierung gegründet oder veröffentlicht wer­den. Diese Erlaubniß kann nur einem volljährigen, im Genusse ferner bürgerlichen und politischen Rechte stehenden Franzosen ertheilt werden. Die vorgän­gige Erlaubniß der Regierung ist auch erforverltch in Betreff aller Aenderungen in dem Personale der Geranten, Oberredacieure, Eigenthümer oder Ver­walter eines Journals. Die im AuSlande erschei­nenden politischen und staalSökonomischen Journale bedürfen zu ihrer Zulassung in Frankreich ebenfalls einer Erlaubniß der Regierung; wer ein nicht zu- gelassenes ausländisches Journal einführt oder ver­breitet, verfällt einer Gefängnißstrafe von 1 Monat bis zu 1 Jahr und einer Geldbuße von 100 bis 5000 FrS. Die Eigenthümer eines Journals und einer periodischen Schrift, welche sich mit Politik Aber SiaaiSökonomie befassen, haben eine Cau, tion zu bestellen, und zwar: für das Seine-, bas Seine-und Oise,, das Seine- und Marne- und das Rhonedepartement 50,000 FrS., wenn das Journal oder Die periodische Schrift mehr als dreimal wö­chentlich erscheint, und 30,000 FrS., wenn dreimal wöchentlich und darunter. In den Städten von 50,000 Seelen und mehr beträgt die Caution 25,000 FrS., für die mehr als dreimal wöchentlich erschei­nenden Journale oder periodiichen Schriften, 15,000 FrS. in den übrigen Städten ^unö die Hälfte von diesen Summen für die biS zu dreimal wöchent­lich erscheinenden Journale und periodischen Schrif­ten. Jede Veröffentlichung eines Journals und einer periodischen Schrift ohne vorgängige Erlaub­niß und ohne vollständige Cauiionsleistung wird mit einer Geldbuße von 100 bis 2000 FrS. für eine jede Nummer oder Lieferung und mit 1 Monat bis zu 2 Jahren Gefängniß bestraft. Die Journale, perio­dischen Schrislen, periodischen Sammlungen von politischen Stahlstichen oder Lithographien sind einer Stempelgebühr unterworfen, und zwar von 6 Cen­times per Blatt in dem Seine- und dem Seine- und Oise-Departement, und von 3 Centimes in den üb­rigen Theilen Frankreichs; Supplemente sind einer Stempelgebühr von 1'/, und 1 Centime unterwor. fen, Die des offiziellen Journals sind davon frei. Diese Stempelgebühren sind auch von 6en in dem Auslande erscheinenden Journalen und Periobi, schen Schriften zu erheben, wofern durch diploma­tische Uebereinkünfte nicht anders bestimmt wird. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Betreff der Stempelgebühren wird mit einer Buße von 50 Francs für jedes nichtgestempelte Blatt be­legt, im Wiederholungsfälle mit einer Buße von 100 FrS.; die Gesammtbuße soll jedoch nicht den Betrag der Caution übersteigen können. Jede Zu- Meberhandlung gegen den Art, 42 der Verfassung

über die Veröffentlechung der offtcieDen Berichte der Sitzungen deS gesetzqeqenden Körpers wird mit einer Buße von 1000 dis zu 5000 Francs bestraft; die Veröffentlichung oder Aufnahme falscher Nachrichten, unächter, gefälschter oder lügnerisch Dritten Personen zugeschriebener Documente mit einer Buße von 50 biS 1000 FrS., und wenn schlimmer Glaube mit unterläuft oder die Veröffentlichung geeignet wäre, Den öffentlichen Frieden zu stören, mit 1 Monat bis zu 1 Jahr Gefängniß und mit einer Buße von 500 bis zu 1000 FrS. Ueber die Sitzungen deS Senats dürfen nur die im olftcießen Journale erscheinenden Artikel mitgetheilt werden; verboten sind Berichter­stattungen über Die nicht öffentlichen Sitzungen des SlaatSratheS, über die Processe wegen Preßvergehen mit Ausnahme der Anklage und des Urtheils ; in allen Civil-, correctioneUen oder Criminalproceffen können die Gerichtshöfe und Tribunale eine Be­richterstattung über den Proceß untersagen ; immer aber kann das Urtheil veröffentlicht werden; Zuwi­derhandlungen verfallen einer Buße von 50 diâ zu 5000 FrS., ungerechnet die vom Gesetze bestimmten Strafen, wenn die Berichterstattung ungetreu und von schlimmem Glauben ist. Jeder Gerant ist ge­halten, an der Spitze deâ Journals die ihm von einem Staatsbeamten mitgecheiltcn officiellen Do- cumente, authentischen Darstellungen, Erwiderungen und Berichtigungen aufzunehmen, und zwar in der nächsten Nummer nach Dem Empfange und unent­geltlich ; Zuwiderhandelnde werden mit einer Buße von 50 bis zu 1000 Frâ. bestraft, und außerdem kann vaS Journal von der Administralivbehörde auf 15 Tage höchstens suSpendirt werden. Die Veröffentlichung eines jeden Artikels über politische oder staatSökonomische Gegenstände, der von einem zu einer Leibes- und infamirenden (peine affiictive et infamante) oder dloS infamirenden Strafe ver. urtheilten Individuum herrührt, ist untersagt; Die zuwiderhandelnven Herausgeber, Geranten, Drucker verfallen solidarisch einer Buße von 1000 biS 5000 Francs. Keine Zeichnungen, Kupferstiche, Litho- graphieen, Medaillen oder Embleme, welcher Art auch, dürfen ohne vorgängige Erlaubniß deS Poli- zelmmisterS in Paris oder Der Präfecte in Den De­partements veröffentlicht, ausgestellt oder verkauft werden ; auf der Zuwiderhandlung ftehi Confiscation De. Exemplare, 1 Monat biS zu 1 Jahr Gefängniß und eine Buße von 100 bis 1000 Francs. Die gerichtlichen Annoncen müssen bei Strafe der Nich­tigkeit der Einrückung, dem Journal oder Den Journalen deS Arrondiss mentâ übergeben werden, welche Der Präfekt jedes Jahr dazu bestimmt. Zur Ausübung deS Buchhandels ist die Einholung eines Patentes erforderlich, bei einer Strafe von einem Monat bis zu zwei Jahren Gefängniß und einer Buße von 100 bis zu 2000 Fra. Den Zuchipolizeigerichten sind überwiesen Die mittels Der Presse oder auf anderem VeröffenilichungSwegr ver übten Vergehen, Die frönet zur Competenz Der Ajsifenhüfe gehörten, sowie Die in diesem Gesetze angeführten Zuwiderhandlungen; Die AppellationS- inftanz ist Die Zuchipolizeikämmer deS AppellaiionS- Hofö. In keinem Falle ist die Beweisführung durch Zeugen, um die Wahrheit verläumderischer oder injuriöser Thatsachen darzulhun, zulässig. Binnen Drei Tagen nach jedem definitiven Uriheil hat der Gerant die Geldbuße zu entrichten, auch bei Ein­legung eines CassationSgesucheS. Eine Verurihei- lung wegen eines mittels der Presse verübten Ver­brechens, zwei Veruriheilungen wegen Vergehen oder Zuwiderhandlungen, Die in zwei Jahren ver. übt würden, ziehen de jure Die Unterdrückung deS Journals nach sich. Nach einer wegen Preßver- gehens oder Zuwiderhandlung ausgesprochenen Ver- urtheilung deS verantwortlichen Geranien eines Journals hat Die Regierung die Befugniß, wäh rend der dieser Verurtheilung folgenden zwei Mo­nate entweder eine temporäre Suspendirung oder Die Unterdrückung deS Journals zu verfügen. Ein Journal kann auch suSpendirt werden durch mini­sterielle Entscheidung, selbst dann, wenn eS nicht Gegenstand irgendeiner Verurtheilung gewesen, aber nach zwei motieirten Verwarnungen, und auf eine Zeit, die zwei Monate nicht übersteigen darf. Ein Journal kann unterdrückt werden entweder nach einer gerichtlichen oder administrativen Suspendirung, oder auS Gründen der allgemeinen Sicherheit, aber durch ein imBulletin de Lois" veröffentlichtes

specielles Teeret des Präsidenten der Republik. Die Eigenthümmer ver gegenwärtig erscheinenden Journale und periodischen Schriften find von Der Bestimmung, welche vorgängige Erlaubniß der Regierung vorschreibt, dispenfirt; fie haben binnen zwei Monaten die Cautionen zu bestellen. Die gegenwärtigen Buchhändler haben binnen drei Mo­naten ein Patent zu lösen. DaS gegenwärtige Teeret findet keine Anwendung auf Algerien und die Colonien.

D e u t s eh l a n d.

* Wiesbaden, 21. Febr. Nachträglich zu dem In No. 40 dieses Blattes enthaltenen Artikel über «men Dachdecker auS Hochheim, der hier festgenom- men wurde, weil er in verschiedenen Häusern wo er gearbeitet, durch die Dachfenster eingestiegen war und eine ganze Reihe von Diebstählen begangen hat, bemerken wir nach Angabe und auf Wunsch deS Herrn Joseph Riel, Dachbeckermeister auS Hochheim, daß der Verhaftete Hecker heiße und nach Verbüßung seiner ebenfalls DiebstahlSwegen verwirkten Zuchthausstrafe nicht mehr in Hochheim als Dachdecker gearbeitet habe.

+ 21u8 dem Justizamt Eltville, 17 Februar. Wenn der 2-Cvrrespondcnl deS Frankfurter Jour­nals in No. 41 d. Bl. behauptet, eS hätten sich im Nassauischen bei den am 9. d. M. stattgehabten Urwahlen nur/so der Wähler belheiligt und dieß seien fast nur Beamten bis auf den Gerichtsvoll­zieher, Landjäger und AmtSdiener herab gewesen, so kann ich diesem vom hiesigen Amte auS wider­sprechen ; überhaupt muß sich der Herr Corre'pon- denk schlecht umgesehrn haben, sonst würde er in diesen Blättern haben lesen können, daß fast in den meisten Aemtern die Betheiligung doch stärker war; im hiesigen Amte kann man gut % annehmen; in einigen Orten waren sogar Die ganze Bürger­schaft mit wenigen Ausnahmen anwesend und gerade bei unS scheinen die Beamten eine Aus­nahme gemacht zu haben, denn in Eltville selbst wählien von ihnen nur 1 AmiSaccessist, 1 Foistac- cessist, 2 Lehrer und 2 G-richiSvollzieher; Die übrige ziemlich bedeutende Anzahl Anwesender bestand also nur auS Bürgern.

WaS Die weitere Bemerkung jeneâ Herrn Cor- respondenten betrifft, daß Die Beamtcnweli viel von dem neuen Regime zu befürchten habe, so muß ich gestehen, daß eS in manchen Lanbstäbichen auch recht Noth thut, daß von den Oberbehörren eine strenge Coiurole der niederen StaalSdiener geübt werde, denn es stecken unter ihnen noch viele f. g. Lum- meriche, die ohne geradezu mit den Demokraten ge­meinschaftliche Sache zu machen sichS doch nicht gerne mit ihnen verscherzen.

+ AuS dem Herzogtum Nassau, Mitte Februar. Von Zeit zu Zeil gehen durch Die großen europäischen Zeuungen immer noch Nachrichten, die für und Nassauer sehr schmerzlich sind. ES find Dud Die Notizen über die armen Kinder und Mädchen, welche in den Straßen Londons für habgierige ëpeeulanten Allerlei verkaufen müssen, in der Angst, am Abcilbe Die größten Mißhandlungen er­dulden zu müssen, wenn sie nicht genug Geld nach Hause bringen, und welche leider meist auS Dem Amte Usingen sind. Sie sind nun in Europa und weiterhin unter dem Namen der Nassauerinnen be­kannt geworden. Armuth treibt sie auS den dürf­tigen Bergen der Heimaih. Einfalt und Unerfah­renheit veranlassen oft Die Ellern, ihre Kinder an ichlaue Betrüger als weiße Sclaven zu überlassen. In Diesem Winter haben einige Mißhandlungen Unn* gifcher Kinder in London stattgefunden, welche Den besseren Theil Der englischen Presse empört haben. Seit einem Jahrzehnt haben zwar weniger solcher KinderauSwanderungcn stattgefunden alS früher, weil die Obrigkeit diesem Unfug möglichst ge­steuert hat; aber doch ist derselbe immer noch zu mächtig. DaS bloße Verbot der Auswanderung nützt aber natürlich nichts. Man muß den armen Leuten auch Arbeit und damit Brod geben. Einige Industriezweige, welche fein großes Gapital verlan­gen, haben bereits in Den armen Dörfern Die ersten Keime getrieben. Es kommt nun darauf an, daß