MWW AllMtine Zeitung.
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Samstag den LL Februar
1852»
Die Nass. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlaaes nur S fl., für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Postvereins, wie für daS Ausland nur S fl. 84 kr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder be-en Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dieuftnachricht.
Nichtamtlicher Theil.
Lord Granville's Circular-Depeschc.
Deutschland. Wiesbaden (Asfisenverh.). — Usingen (WohtthätigkeitSconcert). — Lim bürg, Herb orn und Montabaur (Wahlresultate). — Frankfurt (Die Wiener Zollconferenz. Die deutsche Flotte). — Dresden (Ein Auswanderer). — AuS Thüringen (Das Wahlgesetz). — Magdeburg (Transport öftere. Soldaten).
— Nordhausen (Auflösung der freien Gemeinde). — Berlin (Die Neubildung der ersten Kammer. Die Truppen in Schleswig - Holstein. Die kurhesstche Verfassung). — Hamburg (Ruffak). — Rendsburg (Commaudo- wechsel).
Frankreich. Paris (DieWahl zum gesetzgebenden Körper.
Der Staatsrath. Laplagne-Barris. Die Sorbonne. Blo- cade der africanischen Küste, Vermischtes).
Spanien. Madrid (Merino).
Großbritannien. London (Feargus O'Connor wahn- finnig. Die Maschinenbauer. Die Reformbill).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Die Schulinspeciion über die Schulen zu Die- tenkirchen und Dehrn ist dem Domcapitular, Geistlichen Rath Rau daselbst übertragen worden.
Die Schulinspection über die Schule zu Frauenstein ist dem Schulinspeclor Ncub.ilg zu Erbach übertragen worden.
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Nichtamtlicher Theil.
Lord Granville's Circular-Depesche
Die Circular-Depesche, welche Earl Granville in Betreff der in England weilenden Flüchtlinge an die englischen Gesandten in Wien und Petersburg, so wie an die englischen Geschäftsträger in Paris und Frankfurt gerichtet hat, lautet:
Auswärtiges Amt, 13. Jan.
Mylord (Sir)I Verschiedene europäische Re- .gierungen haben Ihrer Majestät Regierung durch ihre Vertreter an diesem Hofe Vorstellungen gemacht hinsichtlich des Treibens fremder, jetzt in England lebender Flüchtlinge, und haben dringend verlangt, Ihrer Majestät Regierung möge sofort wirksame Schritte thun , um diesen Umtrieben und Verschwörungen gegen verschiedene Regierungen, in welche sich Auöläuder, die jetzt als Flüchtlinge in England leben, eingelaffen haben sollen, ein Ende zu machen.
Nach den bestehenden Gesetzen Großbritanniens habenalle Ausländer das unbeschränkte Recht deS Eintrittes in unser Land und deS Aufenthaltes in demselben, wie die britischen Unterthanen, unter dem Schutze des Gesetzes. Auch können sie nicht anders bestraft werden, als wegen der Uebertretung des Gesetzes und kraft eines Spruches der gewöhnlichen Gerichtshöfe nach vorhergegangener öffentlicher gerichtlicher Verfolgung und nach einer Veruriheilung, die sich auf die in offenem Gerichtshöfe abgelegten Zeugen-Aussagen begründet. Kein Fremder als solcher kann durch die Executive aus England ausgewiesen werden. ES geben ihr vielmehr nur mit anderen Staaten abgeschlossene und vom Parlamente genehmigte Verträge zur gegenseitigen Auslieferung von Criminal- Verbrechern 'daS Recht, einen Fremden gewaltsam auS England zu entfernen. Britische Unterthanen jedoch, oder die Unterthanen irgend eines anderen StaateS, welche in England leben und deßhalb den englischen Gesetzen Gehorsam schulden, können, wenn sie überführt sind, daß sie sich bei kriegerischen Un- ternehmungen gegen einen mit Großbritannien befreundeten Staat belheiligt haben, mit Geldbuße und Gefängniß bestraft werden. Wegen derartiger Gesetzes-Uebertretung können ebensowohl Einzel
personen , wie die Regierung die Klage anhängig machen
Die britische Gesetzgebung hat in verschiedenen Zeiten in der Form von Fremden-Gesetzen (Alien Acts) zu Maßregeln ihre Zuflucht genommen, welche der Erecutwe die Gewalt verliehen, Ausländer nö- thigenfallS auSz uw elfen.
Doch das Volk dieses Landes hat diese Vollmachten, selbst wenn sie nur zur Aufrechleihaliung der Ruhe im Innern begehrt wurden, stetS mit Mißtrauen betrachtet. DaS allgemeine Gastrccht, welches unsere Einrichtungen solcher Gestalt einem jeden bieten , der Lust hat, nach England zu kommen, Hal zu verschiedenen Zeiten politischen Flüchtlingen aller Parteien und darunter vielen, die durch Rang und Stellung ausgezeichnet waren, ein sicheres Asyl gewährt. Unter ihnen könnten wir Könige und Prinzen der beiden Zweige deS HaufeS Bourbon, sowie die Premierminister Frankreichs und Oesterreichs erwähnen.
Offenbar könnten wir diese Gastlichkeit nicht so frei auSüben, wenn wir sie nicht so weit auSdehnten. Wenn eS dem Ermessen der Krone anheimgestellt wäre, Fremde nach Belieben auSzu- ! weisen, jo würde die herrschende Partei in fremden Ländern beständig auf die Ausweisung ihrer nach Großbritannien geflüchteten politischen Gegner an- ’ tragen. Monarchische Regierungen würden vielleicht ; repudlicanischtn Flüchtlingen und republicanische ; Regierungen royalistischen Flüchtlingen den Aufent- s Halt bei unS nicht gestatten wollen, und eS wurde l schwer halten, eine Gastlichkeit zu vertheidigen , die j sich nur unter so bewandlen Umständen auf Gunst, ; statt auf gleiches Recht, gründen wird.
Die Regierung Ihrer Majestät hegt den ernst- ilchen Wijnsch^so viel-Zu ihren ^Kräften steht, Den Frieden, Die Ordnung und den Wohlstand eines jeden Landes zu fördern, mit welchem sie in freundschaftlichem Bunde ist. Sie glaubt aber nicht, daß irgend ein Grund vorhanden ist, welcher ihr daS Recht geben würde, bei der Gesetzgebung irgend welche außerordentliche oder neue Vollmachten in Bezug auf die in England lebenden Ausländer zu beantragen, und die Regierung hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß sowohl das englische Parlament, wie daS englische Volk diese Ansicht theilt.
In Bezug auf die Ankündigung , daß man vielleicht exceptionelle Vorsichtsmaßregeln gegen britische auf Dem Festlande reisende Unterthanen ergreifen werde, kann sich Ihrer Majestät Regierung nicht beklagen, wenn, während ein Aufstand wüthet , oder seine Flamme kaum gelöscht ist, auswärtige Regierungen Vorsichtsmaßregeln gegen verdächtige englische Reisende ergreifen. Ihrer Majestät Regierung hält fest an dem Grundsätze, welchen ViScounl Palmerston in seiner an den Ge. sandten der Vereinigten Staaten an unserem Hofe gerichteten Depesche vom 30. September 1848, hinsichtlich gewisser Bürger der Vereinigten Staaten niebergelegt hat, die von America birect nach dem damals theilweise im Aufstande begriffenen Irland herüber gekommen waren. Lord Palmerston verlangte in jener Note keine Veränderung der ameri- canischen Gesetze und unterließ eS absichtlich, den Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Vorstellungen in Betreff der Schuldigen (offenders) zu behelligen, sondern bemerkte nur, daß derjenige, welcher ein im Aufstande befindliches Land besuche, sich nicht wundern dürfe, wenn eS ihm ergehe wie dem, welchen Die Neugier auf ein Schlachtfeld führe, und daß die amerikanische Regierung eS nicht übel nehmen müsse, wenn Bürger der Vereinigten Staaten, die um jene Zeil Irland besuchten , die Folgen von Maßregeln zu ertragen hätten, welche gegen Leute anderer Art gerichtet seien. Die erwähnten Maßregeln jedoch seien nur mit Rücksicht aus Personen ergriffen worben, an Denen unter den eigenthümlichen obwaltenden Umständen Verdacht hafte.
Es würde aber im höchsten Grade ungerecht und deS aufgeklärten Character jeder europäischen Regierung unwürdig sein, sowie völlig ungerechtfertigt durch daS von der britischen Regierung befolgte Verfahren, wenn irgend einer dieser Regierungen als Vergel tung für die Handlungen auSwârilgcr Flüchtlinge in England harmlosen englischen Reisenden lästige
Hindernisse in den Weg legen wollte. Während jedoch Ihrer Majestät Regierung sich nicht dazu verstehen kann, auf daS Ansinnen auswärtiger Regierungen eine Veränderung in den Gesetzen Englands vorzuschlagen, würde sie jeden Versuch von Seiten auswärtiger Flüchtlinge in England, einen Ausstand gegen die Regierungen ihrer respectiven Länder zu erregen, nicht nur bedauern, sondern höchlich verdammen. Ein solches Benehmen würde die Regierung Ihrer Majestät als einen gröblichen Bruch deS GastrechtS betrachten, welches jene Personen genießen.
Die Regierung Ihrer Majestät wird ihre Aufmerksamkeit auch in Zukunft auf daS Treiben verdächtiger ausländischer Flüchtlinge in diesem Lande richten und sich bemühen, durch alle gesetzlichen Mittel zu verhindern, daß sie die ihnen so freisinnig durch die britischen Gesetze gewährte Gastlichkeit zum Schaden von Landern und Regierungen mißbrauchen, welche in Freundschaft und Bündniß mit Großbritannien stehen.
Sie werden eine Abschrift dieser Depesche dem Staatssekretär mittheilen. Ich bin ic. Granville.
Deutschland.
* Wiesbaden, 12. Febr. (Asfi senverhandlung gegen Balch. Dietz von Cronberg wegen Schriftfälschung). Der Angeklagte wurde von den Geschwornen für schuldig befunden und von dem Assi- senhos zu 2 Monaten CorreciionShauS und zur Bezahlung der Kosten im Betrag von 31 fl. 28 kr. verurtheill.
Johann Schmidt von Niederlahnstein wurde von den Geschwornen deS ihm zur Last gelegten MeiueibS schuldig befunden und von Dem Assisenhof zu ^Jahren Zuchthaus verurcheilt. Die von ihm zu tragenden Untersuchungskosten betragen 66 fl.
* Wiesbaden, 13. Februar. Gegenstand der heutigen Assisenverhandlung ist die Anklage gegen Georg Mehli, 20 Jahre alt, Taglöhner von Höchst, wegen Schriftfälschung.
Georg Mehli ist angeklagt, in betrügerischer Absicht, auf den Namen deS C. Metz, GelbgießerS zu Wiesbaden, zwei falsche Briefe an den Gast- wirch Friedrich Carl Birkenstock zu Frankfurt geschrieben und auf Grund derselben 5 fl. 30 kr. als Darlehen für C. Metz erhoben zu haben,
Georg Mebli wird von seiner HeimathSbe- Hörde als ein lüderlicher, arbeitsscheuer Bursche geschildert, der schon zu wiederholten Malen Strafe erlitten, namentlich auch wegen VerrugS eine 14lâ- gige Gefängnißstrafe erlitten hat.
Da der Angeklagte nicht erschienen war, wurde das Contumacialverfahren eingeleitet. Der Strafantrag deS StaaiSanwalteS lautet auf vier Monate CvrreclionShauS.
O Usingen, 9. Febr. Die Bewohner unseres Städtchens und viele der Umgegend hatten sich im Laufe dieses Jahres nun schon zweimal eines höchst seltenen Genusses, eines Genusses, bei welchem Geist und Gemüth gleiche Nahrung fanden, zu erfreuen.
Von Seiten deS hiesigen Lehrerseminars wurde nämlich am 7. deS vorigen Monalâ daS erste *) und am 4. dieses daS zweite Concert, jenes behufs einer nachträglichen Christbesche è - rung für arme Kinder, deren Eltern nicht im Stande waren, ihren lieben Kleinen daS Erscheinen deS großen KinderfreundeS und Wellhei- lanveS Jesu durch eine irdische Gabe zu verherrlichen, dieses zum Besten einiger unbemittelten Seminaristen der obersten Classen, in dem Schießsaale dahier veranstaltet.
Wenn schon der erhabene Zweck, sowie der ästhetische Sinn unserer Bürger und das harmonische Verhältniß zwischen diesen und den Lehrern und Zöglingen der hiesigen Anstalt für beide geistreichen Unterhaltungen rege Thetlnahme versprachen ; so wurde diese noch ganz besonders durch
*) Dieses Concert wäre an den Weihnachtstagen abgebalten worden, wenn nicht durch die eingetretenen kurzen Ferien die meisten Seminaristen fich von hier entfernt gehabt hätten. Der Gins.