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Mssmmchc Allgemeine Zeitung.

M 36 Donnerstag den L2 Februar L8S2

Die Nass. Allg. Zeitung mit dem W and erer erscheint einmal t ä gl ich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânumecationspreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postrequlativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur S fl., für die übrigen Länder deS deutsch-üüerrcichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur 2 fl. S» kr. Inserate werden die dreispaltige Petit^ile oder de-en Raum mit 3 kr. berechnet. Beiteltungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch eilen derg'ichen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verfügung, betreffend die ordentlichen Asfisen im Hofge> ichtsbezirk Wiesbaden im ersten Quar­tale ISSE.

Nichtam tl i ch er Tb ei l.

Deutschland. Wi es bad en (Fürst Wittgenstein. Asfisen. Die demokratische Partei). Hochheim (DaS Gemeinde- rechnungswesen). Weilburg (WohlthätigkeitSconcert).

Aus dem Kre iS-Am t Herborn (Wiederherstellung der kirchlichen Armenpflege). Kastel (Beschädigung der telegraph. Drahtleitung). Frankfurt (Die kurhessische VerfaffungSangelegenheit. Die deutsche VersaffungSurkunde).

Heidelberg (Frau von Kotzebue). Fulda (Frei­herr v. Korff). Ludwigsburg (Verurtheilungen). München (DerLudwigSkanal). Osnabrü ck (Petition der Ritter). Berlin (Das Amendement zu Hefters Antrag. Reduktion des Eisenzolls. Vermischtes). Ham­burg (Roth der schleSw.-holst. Offiziere). Delmen­horst (Vergiftung). Wien (Piringer u. GoSlar. Der neue Zolltarif. Vermischtes).

Dänemark. Kopenhagen (Versammlung der beiden Thinge, v. Tillisch).

Frankreich. P ar iS (Civilliste der Präsidenten. Die Ad­vokaten. Vermischtes).

Spanien. Madrid (Das Attentat),

Großbritannien. London (Der englische Canal. Aus Washington).

Italien. Turin (AuS dem Senat und der Deputirten- kammer. Prof. Ruytz).Rom (Organisation der päpst­lichen Armee).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Verfügung, betreffend die ordentlichen Asfisen im Hofgerichtsbezirk

Wiesbaden im ersten Quartale 1852.

Der Unterzeichnete ernennt hierdurch an die Stelle deS erkrankten für die Alsisen deS ersten Quartals dieses JahreS ernannten Assiienpräsiven ten Hrn. Trepka für die Zeit dessen Verhinderung den Herzog!. Hof- und AppettalionSgerichiSrath Hrn. Forst dahier zum Präsidenten der ordentlichen Asfisen deS HofgerichlSbezirkS Wiesbaden im ersten Quartal dieses JahreS, deren Eröffnung durch Ver­fügung vom 4. Dec. v. J. auf den heutigen Tag bestimmt ist.

So geschehen Wiesbaden den 10. Febr. 1852.

Der Präsident des Herzogl. Nasi. Casiationshofs

(L. 8.) (gez.) Muffet.

Für die richtige Ausfertigung:

Der Secretär des Cassationshofs

(gez.) Hofmann.

Verkündigt.

Wiesbaden, den 10. Februar 1852. .

Der Gcneralsiaatsprocurator.

Hergenhahn.

Nichtamtlicher Theil.

Deutschland.

* Wiesbaden 11. Febr. Gestern ist Sr. Durchl. der Prinz August zu S a y n - Wittgenstein- Berleburg hier eingetroffen und ist im Gasthofe zum Adler" abgestiegen. 1

* Wiesbaden, 11 Februar. Die auf gestern Nachmittag zur Verhandlung angeseyte Anklage ge­gen Christian Ludwig von Mühlen wegen «chrift- fâlschung wurde auf heute vertagt. Der Angeklagte war nicht zur rechten Zeil erschienen.

Gegenstand der heutigen Assisenverhandlungen sind die Anklagen gegen Johann Philipp Jacobi von Gemmerich wegen Diebstahls, gegen Balthasar Dietz von Cronberg wegen Schristfälschung und die obenerwähnte gegen Christian Ludwig.

Johann Jacobi ist angeklagt am 24. Dec. 1851 dem Wirth Mathias Pl eines zu Gemmerich aus einer in d>ssen Kramladen befindlichen Theke, einen Geldbetrag von 5 preußischen Thalern, drei Sechstel preuß. Thalerstücken, drei Scchskreuzer- stücken, zwei kupfernen Kreuzern, zwei Zweiceni- stücken, zwei Neunkreuzerstücken, einem Groschen und einem halben Kreuzer entwendet zu haben.

Jacobi war durch einnichl sehr wohlverwahrtes Fenster in das Zimmer und den Kramladen deS PleineS eingestiegen.

Die Verhandlung leitet der an Stelle deS er­krankten HofgerichlSrathS Trepka ernannte As , senprâsidenl Forst; alS Staatsanwalt fungirt StaatSprocurator Substitut Flach, als Vertheidi­ger des Angeklagten Wilhelmi sen.

* Wiesbaden, 11. Febr. DieMittelrhn. Z." bringt in ihrer gestrigen Nummer einen sonderbar gefaßten Artikel. Sie sagt: Bei der gestrigen Wahl der Wahlmänner zum neuen Landtage hat sich die demokratische Partei so gut wie nicht be- lheiligt. ES sind in der ersten Abtheilung V» (24 von 94), in der zweiten/e (94 von 540) und in der dritten 200 von 1800 Wahlberechtigten erschienen.

Hiernach zu urtheilen würben, abqeseheu von den Demokraten, welche milgestimmt haben, s/4 der ersten Classe s/6, der zweiten Classe und % der dritten Classe der Steuerpflichtigen der demokratischen Par­tei angehören, während dieselbe, wie bekannt, weder hier noch überhaupt im Lande so reich an Köpfen ist.

Aus dem Maingrundc, 7. Febr.:E i n i g e S über baS jetzige Gemeinderechnungs­wesen.

Zur Beseitigung der vielen Mißstände, welche sich seit 1848 in daS GemeinderechnungSwesen ein geschlichen haben, Hal Herzog!. Kreisamt in Höchst in No. 5 deS KreiSamlSblatteS eine Verfügung er­lassen , welcher ein mit der Sache Vertrauter un­möglich in allen Theilen beistimmen kann. Nach dieser Verfügung sollen

1. Sämmtliche Rechnungen in der Mitte deS Monats Februar gestellt werden, und eS wird die Land ob er- schul lheißerei zu dieser Arbeit em­pfohlen.

Von der Unausführbarkeit dieser Maßregel könnte sich Herzogliches Kreisamt sehr leicht in mancher Gemeinde selbst überzeugen, denn:

1) sind wir jetzt im Monaate Februar 1852 und eS müßten somit die 1851t Rechnungen nun­mehr ausgestellt werden. Wie sieht eS aber in den­jenigen Gemeinden auS, in welchen auf diesen Augenblick die Strafübertrâge vom letzten Semester 1851 noch nicht in den Händen der Rechner sind. Ja, eS kann nachgewiesen werden, daß dieß in einer Gemeinde vom ganzen Jahr 1851 der Fall ist.

Welch eine herrliche Arbeit und welch ein kolossales AuSstanveverzeichniß steht in einer solchen Gemeinde nicht in Aussicht, wenn die 1851 r Rechnung schon in diesem Monat gestellt werden sollte ?

2) Auch in Gemeinden, in welchen eine so arge Wirthschaft nicht einheimisch ist, sind ebenwohl der AuSstânbe im Monat Februar b. J. vom ver­gangenen Jahr noch so viele, daß daS AnSstânde- verzeichniß die halbe Bogenzahl, wie die Rechnung selbst erfordern würde. Herzogliches KreiSaml kann dieß nicht wissen; denn die Rechner legen ja dem. selben die Resiverzeichnisse vor, und bitten um die ZwangSverfügung; aber Andere wissen eS sehr ge­nau, mit wieviel Parteilichkeit hier zu Werke ge­gangen wird, indem höchstens die Auswärtigen mit dem Zwangsverfahren beglückt, dagegen die Orts- einwohner verschont, und höchstens dann als Re­stanten eingegeben werden, wenn der Termin zur Rechnungsstellung schon bestimmt ist, um bei diesem Acie wenigstens zu ihrer Rechtfertigung sagen zu können: Die Reste sind eingeklagt.

3) Wenn die RechnungSsteilung durch die Land- oberschuliheißerei im Monate Februar geichehen soll, so wird der Landoberschuliheiß sich in diesem Monat eine Anzahl Gehülfen verschreiben und nach Ver­lauf desselben diese wieder verabschieden können; denn wenn auch auf jeder Lanvoberschultheißerei sich zwei Gehülfen mit der Stellung von Rechnun­gen beschäftigen, so können diese zwei zusammen neben ihren sonstigen Arbeiten kaum in einem Mo­nat 8 Rechnungen stellen, und wo bleiben dann die

Uebrigen? Herzogliches KreiSamt könnte sich in­dessen ganz dabei beruhigen, indem auch seither die Rechnungen durch Landoberschulcheißereigehülfen, und wenn auch durch solche, weiche jetzt nicht mehr auf den Büreaur der Landoberschultheißen arbeitent gestellt worden sind, und weiter unten soll gezeig, werden, in welchen Verhältnissen die oft mangel­haften Arbeiten seit 1848 ihren Grund haben.

11. Die Rechnung vom vergangenen Jahre soll selbst dann gestellt werden, wenn jene von dem Jahre vorher noch nicht von der Revisionsbehörde zurück ist, und hierbei wird auf eineLerfügung Herzog!. Re chnu ngS kam mer Bezug ge­nommen.

Wenn wir auS dem Regen in den Dach kom­men wollen, dann dürfen wir diese Maßregel inS Werk setzen, besonders bei den Zuständen seit 1848, denn 1) bei vielen unserer Bürgermeister find die Controlen, wenn sie je diesen Namen verdienen sollten, in einem mehr als kläglichen Zustande, und waS können wir 2) von Rechnern erwarten, bei welchen nicht auf Qualification, sondern auf wohl­feile Dienstgehalte gesehen wurde, und wem ist nicht bekannt, daß die Weisheit vieler Gemeinderâthr eS für gut befunden hat, den wichtigen Dienst eines Gemeinderechners ebenso zu vergeben, wie den ihreS Viehhirten, nämlich an den Wenigstuehmenden.

Versuche eS einmal ein RechnungSsieller, in einer Gemeinde, welche viel verpachtete Siedet und Wiesen hat, die JahreSrechnung ohne die vorherge­hende zu stellen, und der Anfang seiner Arbeit wird auch das Ende sein. Der Rechner Hal die Namen der Pächter zwar in seinem Buche, jedoch so durch­einander, daß ein Grab von Allwissenheit dazu ge­hört, um die 30 und 40 Pächter eines Items zu« fammenzustellen. Manchmal ist auch ein großes Item teilweise für 6, theilweise für 9 Jahre u. s. w. verpachtet, und wenn man nun auch Den ganzen Ruthengehalt dieses Items in dem Cataster findet, so muß man jenen doch rathen welchen der eine oder andere Pachttheil hat, nicht zu gedenken, daß der Name in dem Cataster oftmals gar nicht mit dem übereinstimmt, wie er in der Gemeinde gang und gäbe und selbst in dem Pachtprotocolle alS An­lage zu einer früheren Rechnung enthalten ist. Sollte nun aber trotzdem der RechnungSsieller Die Schwie­rigkeit in Nr. 1 glücklich besiegen, so wird sich ihm in Nr. 2 eine neue Schwierigkeit entgegenstellen; Denn Die Generalüdcrsicht deS HolzeS will nicht mit Den einzelnen Nummernlisten übereinstimmen, weil wahrscheinlich schon Holz und auS diesem Forstjahr in der vorhergehenden Rechnung verrechnet ist. Wer gibt ihm nun hierüber, sowie über daS WleviU? waS er doch bei einer gründlichen Nachweise wissen muß, Die gehörige AuSkunst? Doch wohl nicht eine mangelhafte Controle, in weiche kaum Die Proto- colle mit ihren Gesammterlösen nothdürftig einge­tragen sind, dagegen sich aber auch nicht ein Jota über die Klafter- und Wellenzahl u. s. w. findet. Und so könnte man fortfahren, wenn nicht Die bei­den Beispiele genug wären, um die Unauösührbarkeit Dielet Anordnung nachzuweisen.

III. D ie Rechnungen sollen nicht mehr an Sonntagen gestellt werden.

Hiergegen ist nichts einzuwenden, wenn nicht Der eine oder andere Gemeindcrath, welcher nur an Sonntagen gewohnt ist, seine Dienstgeschäfte zu ver­richten , nicht etwa seine Stimme dagegen erhebt

IV. Die Gebühren für Aufstellung der Rechnungen sollen nicht mehr von den Rechnern, sondern von den Gemein­de c a s s e n getragen werden.

Diese Anordnung wird jeder RechnungSsteller mit Freuden begrüßen, denn hierdurch wird eS dem RechnungSsieller allein möglich gemacht, eine erträg­liche Arbeit zu liefern; denn für seine Mühe wird ihm dann auch Belohnung. Auch steckt hier ein Hauptübel, weßhalb seither so nothbürftige Arbeiten geliefert würden. Der Rechner mußte bei seinem unter Null getriebenen Lohn den RechnungSsieller bezahlen, und unbillig wäre eS gewesen, wenn man Demieiben auch noch zugemulhet hätte, Den Z->tauf« wand zu bezahlen, welcher nöthig gewesen wäre, um die unvollständigen Belege rc. zu vervollständi­gen, denn in diesem Falle hätte er sein Geld für Verbesserung der Fehler deS GemeinderalhS hinge­geben. Der RechnungSsteller wird jetzt mit Ver-