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Naffauischc Allgmeine Zeitung

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JK 32. Samstag den 7. Februar 1852»

Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumerationspreis für Wiesbaden und, nLch.bèm neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Taiisfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur S fl., für-Lie übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. fr, Znsera te werden die dreispaltige Petitzeile oder de-en Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Das französische Wahlgesetz.

Deutschland. Limburg (Wohlthâtigkeits-Bereine). Von der Lah n (Zur Sonntagsfeier). AuS der Graf­schaft Catzenelnbogen (Der hellsehende Knabe). Frankfurt (Berichtigung, v. Bismark-Schönhausen, v. Nell). Hannover (Stüve'S Stellung). Köln (Die Dombaulotterie). Magdeburg (Giftmörder). Berlin (Warnung für Auswanderer. Die Verfaffungs- reviston. Die Kaunitz -Choiffeulsche Allianz. Die Grund­steuer. Vermischtes). AuS Holstein (Rendsburg). Wien (Der Herzog von Coburg-Gotha).

Dänemark. Kopenhagen (Vermischtes). Frankreich. Paris (Cabet. Morny. Der Senat. Ein­kommensteuer. Perstgny. Montalembert. Vermischtes).

Spanien. Madrid (Garden der Königin).

Großbritannien. London (Gesetzvorschläge. Ernen­nungen. Palmerston'S Rücktritt).

Neueste Nachrichten.

Das französische Wahlgesetz.

DerMoniteur" vom 3. Febr. bringt daS or­ganische Gesetz für die Wahl der Deputirten zum gesetzgebenden Körper. Dasselbe scheidet sich in 5 Titel und 54 Artikel. Der erste Artikel handelt vom gesetzgebenden Körper und die in feinen 11 Artikeln enthaltenen Bestimmungen sind im Wesent­lichen solgende: jedes Departement hat für je 35,000 Wähler einen Deputirten zu wählen; bleibt bann noch eine Zahl von mindestens 25,000 Wäh­lern übrig, so wählt auch diese einen Deputirten. Demzufotge ist die Gesammtzahl der Deputirten im nächsten gesetzgebenden Körper 261, Algerien und die Colonien wählen keine Deputirten. JedeS De­partement ist nach obigen Bestimmungen durch Dekret der Regierung in Wahlbezirke getheilt; die hierüber ausgestellte Liste wird alle fünf Jahre revi- dirt; jeder Bezirk wählt einen Deputirten. DaS Stimmrecht ist direkt und allgemein, die Abstim­mung geschieht geheim. Die Wähler versammeln sich am Hauptort ihrer Gemeinde. Durch Dekret deS Präfekten können jedoch nöthigenfallS Abstim­mungen in Sektionen angeordnet werden. Die Regier­ung ruft durch Dekret die Wahlcollegien zusammen; der Zusammentritt der letztern muß mindestens in­nerhalb der nächsten zwanzig Tage erfolgen. Der gesetzgebende Körper prüft und entscheidet allein über die Giltigkeit der Wahlen. Um nach der ersten Abstimmung zum Deputirten gewählt zu sein, bedarf eS 1) der absoluten Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen; 2) einer Anzahl von Stimmen, die wenigstens den vierten Theil der in den Listen ein­geschriebenen Wähler deS Bezirks erreicht; bei einer igelten Abstimmung entscheidet unter allen Umstän­den die relative Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt das Alter den Vorzug. Wird ein Deputirter in mehreren Bezirken gewählt, so hat er sich bei dem Präsidenten des gesetzgebenden Körpers inner­halb zehn Tagen nach der Gilligerklärung dieser Wahlen zu entscheiden. Wo irgendwie eine Vakanz entsteht, ist vom betreffenden Wahlkolleg binnen 6 Monaten ein anderer Deputirter zu wählen. Für ihre Meinungsäußerungen im gesetzgebenden Körper können die Deputirten niemals gerichtlich belangt, auch darf gegen keinen Deputirten während der Session und noch sechs Wochen vor und sechs Wochen nach derselben Schuldhaft verfügt und eben­so kann ein Criminalvergehen gegen einen Depu­tirten während der Session nur im Fall delicti flagranti« eingeleitet werden.

Der zweite Titel in 14 Artikeln handelt von den Wählern und Wählerlisten: Jeder Franzose, der daS 21. Lebensjahr erreicht hat und sich im Be­sitze feiner bürgerlichen und politischen Rechte befin­det, ist Wähler: von Census ist nicht die Rede. Die Wählerliste in jeder Gemeinde hat der Maire aufzustellen und sind hierüber nähere Bestimmungen getroffen; sechsmonatlicher Wohnsitz in der Ge­meinde ist erforderlich. Die im activen Dienste bei der Armee , in den Häfen oder auf der Flotte be- ffndlichen Wähler werden auf die Liste der Gemeinde geschrieben, wo sie zuletzt gewohnt haben, können aber nur witsttmmen, wenn sie im Augenblicke der Wahl in ihrem Wahlbezirke anwesend sind. Von

der Wahlliste ausgeschlossen sind Alle, die durch in* famirende und Ehrenstrafen ihrer bürgerlichen und politischen Rechte verlustig gegangen sind; außer thuen zählt der Art. 15 noch siebzehn genau be» gränzte Rubriken Ausgeschlossener auf. Aufruhr, Beleidigungen und Gewaltthätigkeiten gegen Behör­den, deren Agenten oder gegen Geschwornen , Zeu­gen te, haben eine fünfjährige Ausschließung von der Wählerliste zur Folge. Die Wahllisten, welche am 20. und 21. December v. I. gedient haben, gel ten biS zum 31. März 1853. Die Wählerlisten sind permanent, werden jährlich revidirt und können hier auch gegründete Reklamationen von Seite weg- gelassener Wähler rc erhoben werden; auch hier­über sind genauere Bestimmungen getroffen, insbe­sondere auch, wie und von wem in streitigen Fällen Prüfung und Entscheid auSzugehen hat; die letzte Instanz in solchen Fällen ist der Friedensrichter. Alle gerichtichen Aktenstücke in Wahlsachen sind tar- und stempelfrei.

Der dritte Titel handelt in fünf Artikeln von der Wählbarkeit. Wählbar ist jeder ohne Rücksicht auf den Wohnort, jeder, welcher daS 25. Jahr zurückgelegt hat, mit Ausnahme derjenigen, welchen daS Gesetz das Recht zu wählen entzieht. Der Ab­geordnete, welcher während seiner Dienstzeit von einer der im Gesetze bezeichneten Strafen betroffen wird, verliert durch einen Ausspruch der Versamm­lung seine Stelle. Jedes besoldete Amt ist mit dem Mandat eines Abgeordneten in den gesetzgebenden Körper unverträglich. Der Beamte, welcher ein solches Mandat annimmt, wird angesehen, als habe er sein Amt niedergelegt; ebenso wird derjenige Ab­geordnete, welcher ein öffentliches Amt annimmt, alS auS der gesetzgebenden Versammluna tretend betrachtet. Nicht wählbar sind in dem Bereich ihres bisherigen Berufskreises folgende Beamte in den sechs ersten Monaten, welche ihrer Absetzung, Ent­lassung oder jeder anderen Aenderung ihrer Lage folgen: die ersten Präsidenten und GeneralstaatS- anwälte; die Präsidenten der Civiltribunale und die Staatsanwälte bei denselben; der Obercommandant der Nationalgarde der Seine; der Polizeiprâfect, die Präfecten und Unterprâfecten; die Erzbischöfe und die Generalvicaren; die Generalcommandanten der militärischen Divisionen und Unterdivisionen; die Seepräfecten.

Der vierte Titel enthält in 22 Artikeln die Strafbestimmungen für solche, welche sich unter fal­schen Namen in die Wählerlisten eintragen ließen, oder dies thaten, ohne in Folge einer Bestrafung dazu berechtigt zu sein; die mehrfach stimmen; die mit der Abstimmung beschäftigt, sich Veruntreuungen bei der Stimmenzählung rc. erlauben; welche falsche Stimmzettel ausstellen; welche bewaffnet in das Ab- stimmungSlocal dringen; welche sich Bestechungen zu Schulden kommen lassen, sich Gewaltthätigkeiten, Verbreitung falscher Nachrichten rc. erlauben; welche Zusammenrottungen rc. veranlassen u. s. w. Die Strafen gehen vom 1 Monat bis 5 Jahre Gefäng­niß und von 20 bis 5000 Fr. Geldbuße und können nach Umständen noch geschärft werden.

Der fünfte Titel unter der Aufschriftallgemeine Bestimmungen" besagt in zwei Artikeln, daß für die Wahl deS Präsidenten der Republik ein beson­deres Gesetz die Abstimmung der Armee ordnen wird und daß Specialvecrete die jährliche Revision der Wählerlisten und die Organisation der Wahlcolle- gien rc. regeln werden.

Angefügt dem Wahlgesetz ist eine Liste, welche die Zahl der Deputirten für jedes Departement be­zeichnet; auf daS Seinedtpartement kommen neun Abgeordnete. Ein anderes Decrel enthält die Be­stimmungen, unter welchen die Revision der Wähler­listen jährlich zu geschehen hat; der zweite Titel desselben handelt von den Wahlcollegien. Ein drittes Decret endlich beruft die Wahlcollegien auf den 29. Februar ein, um die Wahlen zum gesetzgebenden Körper vorzunehmen.

Zur leichteren Beurtheilung deS organischen Wahl-DecretS lassen sich folgende Hauptpunkte auS demselben hervorheben: Die Wahlen finden gemein­deweise Statt. DaS listenweise Scrutinium ist abgeschafft und jeder Wähler hat nur Einen De­putirten zu bezeichnen. Das Stimmrecht ist so allgemein, wie eS nur je gewesen ist, und wird direct auSgeübt; CensuS-Bedingungen und indirecte Wahl, die von fremden Blättern in Aussicht ge­

stellt wurden, finden nirgends Statt. Dagegen sind die Ausschließungen und Unwürdigen gegen früher bedeutend erweitert, die Strafen gegen Ver­gehen bei den Wahl-Operationen verschärft worden.

Von den vorbereitenden Wahlvereinen schweigt zwar daS Decret und man könnte sie deßhalb für erlaubt Hallen: allein in der PrariS werden sie, zum mindesten vor der Hand, schwerlich Statt fin­den können. DaS Militär findet sich durch den 14. Artikel factisch von der Theilnahme an den -Depu- tirtcnwahlen ausgeschlossen, waS indessen Niemand beklagen kann, da Die Armee in ihrer Masse stets nach den jedesmaligen Eingebungen der Vorgesetzten zu votiren pflegt; im Faste einer Präsidentenwahl soll daS Votiren veS'MiliiarS durch eine besondere Vorschrift geregelt werden. Der Ausschluß du be­soldeten Staatsdiener auS dem GesetzgebungSkörper in einer noch nie so vollständig dagewesenen Weise kann nur gebilligt werden.

Deutschland.

x Limburg, 1. Febr. In Ihrem geschätzten Blatte sind jüngst sehr beachtungSwerthe Gedanken darüber geäußert worden, wie die Geistlichkeit den in dem jetzigen, den kirchlichen Einfluß principiell ablehnenden Armenpfleg-Gesetze liegenden Impuls würdigen möge, auS allen Kräften die Herstellung einer im Boden der kirchlichen Gesellschaft wurzeln­den WohlthätigkeitSpfleqe zu betreiben. Für jene Leser Ihres Blattes, welche gleich dem Einsender dieser Zeilen in jenen Gedanken ihre eigenen aus­gesprochen fanden, wir^eine kurze Mittheilung auS dem eben mit dem Limburger KrelSamtS Wochen­blatte ausgegebenen Rechenschaftsberichte der dahier seit Juli 1850 bestehenden beiden kirchlichen Wohl- thätigkeitSvereine vom H. Vincenz und von der h. Elisabeth nicht ohne Interesse sein. Bekanntlich unterscheiden sich diese Genossenschaften in der Art und dem Zwecke ihrer Wirksamkeit dadurch von an­deren WohlihätigkeitSvereinen, daß der eigentliche und letzte Zweck nicht die leibliche Unterstützung, sondern die mittelst derselben zu erstrebende Gewin­nung eines sittigenden und veredelnden Einflusses auf den HülfSbedürftigen und seine Familie ist, und daß zu dem Ende die Mitglieder verpflichtet sind, alle Spenden, die in der Regel nur in Uten« filiert und Comestibeln, nicht in Geld bestehen, per­sönlich abzugeben und zu dem Armen in daS Ver­hältniß deS Patrons, deS verwandtschaftlichen Pfle­gers zu treten. Die hiesigen Vereine haben nun in den anderthalb Jahren ihres Bestandes auf solche Weise 89 Familien und einzelne Kranke und Arme besorgt. Die Gesammtverwendungen belaufen sich auf die Summe von 1404 fl. 7 kr., waS sehr be­trächtlich ifl, wenn man bedenkt, daß dahier, abge­sehen von Den staltfindenden Zahlungen für andere profane und religiöse Vereine, noch Monatsamm­lungen für den Frauenverein und für daS seit Jah­resfrist eröffnete VincenriushoSpital bestehen, und daß die wohlhabenderen Einwohner außerdem in ihrem Hause täglich mehr oder weniger Unterstütz­ungen für milde und kirchliche Zwecke zu geben haben. Jene Summe von 1404 fl. 7 fr. rührt natürlich zum allerkleinsten Theile von den Mit­gliedern der Vereine her, deren eS 25 bei dem Vin­cenz- und 17 bei dem Elisabethenvereine sind und von denen die überwiegende Mehrzahl hauptsäch­lich nur den guten Willen einzulegen vermag. DaS Meiste ist von Gönnern der Vereine zur DiSpo- tion gestellt worden, welche dieselben in nicht weni­gen Bürgern, in den angesehenern, bei jeder Gele­genheit ihren frommen WohllhäiigkeitSsinn beihäti, genden Familien und in der Geistlichkeit, besonders in dem alles Gute mit der ausgezeichnetsten Unei­gennützigkeit fördernden Hrn. B. von Limburg ge­funden haben. Diese allseitige Theilnahme, deren Fortdauer und Wachsthum aufrichtig zu wünschen ist, hat eS Dem Vlncenzverein auch möglich gemacht, im Januar v. I. eine HülfScasse zum Zwecke un­verzinslicher Darlehen auf kurze Zeit an vorüber­gehend Bedrängte nach dem Muster der Camberger VincenliuShülsScasse zu errichten. Irren wir unS nicht, so hat Ihr Blatt vor nicht langer Zeit be­reits eine Darlegung dieses nicht genug anzuprei­senden Instituts gebracht; wir beschränken unS da-