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Nassauische Allgemeine Zeitung.

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Freitag den 6. Februar

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Die Nass Alla. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränumecationspreis für Wiesbaden «nd, nach dem Neuen Postrequlativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur S fU für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen Postvereins, wie für das Ausland nur 8 fl. 84 kr. Jnsera te werden die dreisvaltige PetUzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nichtam tli ch er Theil.

Manifest des Königs von Dänemark. Deutschland. Von der Lahn (Die Armenpflege betr.). Stuttgart (Becher freigesprochen). Gotha (Ver­fassungstreue des Herzog«). Köln (Lamoriciere). Berlin (Gaffron'S Antrag. Lord Granville's Note. L. Napoleon und England. Die nassauische Erklärung). Wien (Die Zollconferenzen. Der Zolltarif. Geheime Verbindungen. Lord Normanby).

Frankreich. Paris (Jerome Bonaparte. Kandidaten. George Sand. Die Legitimisten. Bou-jBaqherla. Ver­mischtes).

Großbritannien. London (Eröffnung des Parlaments). Italien. Turin (Die Ministerkrisis in Neapel).

Polen. Bon der polnischen Gränze (Getraide- ausfuhr).

Aegypten. A l erandri en (Stephenson. DaS Tanflmai). Ostindien. Bombay (Neueste Post).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Lehrer Katzmann in Diethardt ist in den Ruhestand versetzt, Lehrer Fischer von Niedermei- lingen zum Lehrer in Diethardt ernannt und dem Schulcandidaten Pfeiffer von Westerburg die Lehrvicarstelle in Niedermeilingen provisorisch über­tragen worden.

Lehrer Wittlich zu Hahn ist zum Lehrer in VommerSheim, und Lehrer Schneider von da zum Lehrer in Hahn ernannt worden.

Lehrer Offenbach von Nastätten ist zum Lehrer in Brombach, Lehrer Vogt von Geisig zum Lehrer in Nastätten, Lehrvicar K isselstein von Langschied zum Lehrvicar in Geisig ernannt und die Lehrvicarstelle in Langschied dem Schul, candidaten Grün von Bermbach provisorisch über­tragen worden.

Lehrer Kroeck zu Brombach ist am 16. Jan. mit Tod abgegangen.

Nichtamtlicher Theil.

Das Manifest des Königs von Dänemark.

Der Wortlaut der nach einer telegraphischen Depesche derWeser-Zeitung" ihrem wesentlichen Inhalte nach von unS mitgetheilten Bekannt­machung des Königs von Dänemark den erfolgten Ministerwechsel und die Grundzüge der künftigen Verwaltung deS Königreichs betreffend, ist folgender;

Es ist uns allerunterthânigst vorgetragen wor­den, daß die Verhandlungen der im vorigen Jahre zufolge unsers allerhöchsten Manifestes vom 14. Juli 1850 in FlenSburg zusammenberufenen ange­sehenen Männer nicht zu der von unS bezweckten Uebereinstimmung in Betreff der wichtigsten Ange- legenheilcn unserer Monarchie und namentlich der Stellung unsers HerzogthumS Schleswig in densel­ben geführt haben.

Ganzen aufrecht erhalten und befestigt werden, vor­läufig mittels Verwaltung der gemeinsamen Ange- legenheilen durch gemeinsame Behörden und zunächst durch eine für die »Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten gemeinsame Verfassung, zu deren Einführung wir baldmöglichst die erforderlichen Schritte treffen werden.

In Zukunft sollen daher die Angelegenheiten aus allen Theilen der Monarchie, welche früher von dem Departement der auswärtigen Angelegen­heiten, von dem Generalquartiermeister, von den Generaladjutanten für den Land- und Seeetat, von dem GeneralcommiffariatScoÜegium, von dem Ad- miralitätS- und ComintssariatScollegivm, von der Finanzdeputation, von der Direction für die Staats­schuld, von den sinkenden Fonds, sowie von der Generalpostdirection abgemacht oder unS «Herunter» thânigst vorgelragen worden ; desgleichen die früher unter die erste und zweite Seclion der Rentenkam­mer gehörenden Sachen, soweit diese das Steuer» und Abgaben- oder ErhebungS- und Rechnungswe­sen angehen, und die früher unter daS General- zollkammer- und Commerzcollegium gehörenden eigentlichen Zoll, und Colonialsachen welche sämmtliche Angelegenheiten, soweit sie daS König­reich Dänemark betreffen, bereits an die bestehenden Ministerien übergegangen sind von rem Mini­sterium der auswärtigen Angelegenheiten, dem Kriegs-, dem Marine- und dem Finanzministerium nach den bestehenden Vorschriften behandelt werden, und zwar dergestalt, daß der Wirkungskreis dieser Ministerien, wie eS früher mit den vorbenannten Behörden der Fall gewesen, die unmittelbar unter unS standen, sich auf alle Theile unserer Monarchie erstrecken soll.

Der Wirkungskreis der Ministerien für daS Königreich Dänemark, als das Justiz-Ministerium, daS Ministerium deS Innern und daâ Ministerium für daS Kirchen- und UnterrichtSwesen bleiben un­verändert.

Die früher unter die schleSwig-holstein-lauen- burgische Canzlei gehörenden Sachen, die auS den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg eingehenden Sachen, welche früher unter die Ren- tenkammer oder unter die Generalzollkammer und die dritte Section des Commerz-CollegiumS gehör­ten mit Ausnahme der an daS Marine-Mini­sterium übergegangenen Leuchtfeuerangelegenheikcn und der an das Ministerium deS Auswärtigen über» gegangenen ConsulatSsachen sowie die früher unter die schleswig-holsteinische Regierung gehören­den Verrichtungen, sollen nach den bestehenden Vor­schriften in Zukunft von dem Mininerium für daS Herzogthum Schleswig wahrgenommen werden, so weil sie dieses Herzogthum angehen, und von dem Ministerium für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg, so weil sie diese beiden Herzogthümer angehen; und sollen demnächst die Sachen, welche die den Herzogthümern Schleswig und Holstein ge­meinsamen nichtpolitischen Anstalten und Einrich­tungen, nämlich die Universität zu Kiel, die Rit­terschaft, der schleswig-holsteinische Kanal, daS Brand« Versicherungswesen, die Strafanstalten, daS Taub­stummeninstitut und die Irrenanstalt, von dem Mi­nister für daS Herzogthum Schleswig und dem Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauen­burg collegialisch behandelt werden.

Unsere sämmtlichen Ministerien sollen ihren beständigen und ausschließlichen Sitz in unserer königlichen Haupt- und Residenzstadt Kopenhagen haben.

Unsere sämmtlichen Minister bilden unsern Ge­heimen StaatSrath, in welchem wir auch inSkünf- tige den Vorsitz führen und an dessen Verfammlun gen unser vielgeliebter Oheim, Se. königliche Hoheit der Erbprinz, wie bisher, Theil nehmen werden. Hinsichtlich der Bekugnisse und der Geschäftsord­nung unseres Geheimen StaaiSratheS wird bis auf Weiteres bei den früheren Regeln fein Verblei­ben haben. DaS Protocoll soll vom Staatssekretär geführt werden.

Der Minister für daS Herzogthum Schleswig und der Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg sind unS allein für ihre AmiSfüh rung verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der übrigen Minister dem dänischen ReichtSlage gegen­über ist in Übereinstimmung mit §. 18 des dä­nischen Grundgesetzes auf den Theil ihrer Amts­

Wir haben deßhalb nicht weiter auf die Re­sultate dieser Unterhandlungen bauen wollen, son­dern dagegen den allerhöchsten Beschluß gefaßt, daß mit der Regulirung der Angelegenheiten unserer Monarchie, unter Beibehaltung und weiterer Ent­wickelung der Einrichtungen, die entweder alle Theile derselben umfassen, oder einzelnen derselben zum Grunde gelegt sind, in dem Geiste der Aus- rrcht Haltung und Verbesserung der rechtlich bestehen­den Verhältnisse weiter fortgeschritten werden soll. Sowie demnach die ungeschmälerte Ausrechthaltung unserer Monarchie in ihrem ganzen Territorialum- fange unter dem Beistände der europäischen Groß­mächte für die Zukunft gesichert bleiben soll, so soll auch die Verbindung zwischen den verschiedenen Theilen der Monarchie zu einem wohlgeordneten

handlungen beschränkt, welcher daS Königreich Dä­nemark angeht.

In Gemäßheit deS L. 21 deS Grundgesetzes haben wir unsern Minister der auswärtigen Ange­legenheiten dazu ernannt, bis auf Weiteres Premier­minister für daS Königreich Dänemark zu sein.

Sowie kein Zweifel an unserm festen Willen obwalten kann, die Bestimmungen deS dänischen Grundgesetzes unverbrüchlich zu halten, so werden wir auch auf verfassungsmäßigem Wege den Pro­vinzialständen für unser Herzogthum Schleswig, sowie den Provinziaistânden für unser Herzogthum Holstein eine solche Entwickelung zuiheil werden lassen, daß jedeâ dieser Herzogthümer hinsichtlich seiner bisher unter den Wirkungskreis der berathen­den Provinzialstände gehörenden Angelegenheiten eine ständische Repräsentation mit beschließender Autorität erhält.

Zur Erreichung dieses Zweckes werden wir da her Gesetzentwürfe für jedes der beiden Herzog, thümer insbesondere auSarbeiten und deren Provin­zialständen zur Begutachtung verlegen lassen, in I Uebereinstimmung mit §. 8 deS Gesetzes vom 28. Mai 1831 und der Schlußbestimmung der Verord­nungen vom 15. Mai 1834.

Die Gesetzentwürfe, die zu beregtem Zwecke für daS Herzogthum Schleswig audgearbeittt werden sollen, werden insbesondere die nothwendigen Be­stimmungen enthalten, um der dänischen und der deutschen Nationalität in diesem Herzogthum voll­kommene Gleichberechtigung und kräftigen Schutz zu gewähren und zu sichern.

Die Suspension der Wirksamkeit deS schleSwig- bolsteinischen OberappellativnSgcrichtS in Betreff deS HerzogthumS Schleswig wird beibehalten. Zu dem Zwecke der definitiven Beschränkung dieses höchsten Gerichtshofes auf die Herzogthümer Holstein und Lauenburg fallen den zuerst zusammentretenden pro­vinzialständischen Versammlungen Gesetzentwürfe vorgelegt werden.

Die Provinzialstände für daS Herzogthum Schleswig und die Provinzialstände deS Herzog« lhumS Holstein sind baldmöglichst nach Ablauf der gegenwärtigen mit diesem Jahre aufhörenden Wahl­periode zusammenzuberufen, nachdem neue Deputir- lenwahlen vorgenommen sein werden. Diese Wah­len sollen in denjenigen Distrikten deS HerzogthumS Schleswig, die sich in Belagerungszustand befinden, erst nach dessen Aufhebung stallfinden. Die Sr. Durchl. dem Herzoge von SchleSwiq-Holstein-Son- verbürg- Augustenburg beigelegte erbliche Virilsttmme in der Versammlung der schleSwig'schen Provinzial- stândt fällt weg. Freier und unbedingter Gebrauch der dänischen und der deutschen Sprache in der Ver­sammlung der Provinzialstände deS HerzogthumS Schleswig soll schon in der zuerst zusammenlrelen- den Versammlung gestattet sein, und werden von unS die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen werden.

Sobald unsere landesherrliche Gewalt in un­serm Herzogthum Holstein wieder vollkommen her^ gestellt sein wird, iod dieses Herzogthum nach den rechtlich bestehenden Gesetzen verwaltet werden, welche nur auf verfassungsmäßigem Wege verändert wer­den sollen; in der Absicht, ein gemeinsames Zoll­system für die gelammte Monarchie herbeizuführen, soll daS Erforderliche zur Aushebung der Zolllinie an der Elder unverweilt eingeleitel werden; der in einigen Dütrtcten deS HerzogthumS Schleswig be­stehende Belagerungszustand toll daselbst aufgehoben und daS für dieses Herzogthum unterm 10. Mai 1851 ausgefertigte Patent in Betreff einer Amnestie soll einer umfassenden Revision unterzogen werden. Denjenigen, welche auch noch ferner von der Am- nestle ausgeschlossen bleiben , soll ebenso wenig der Aufenthalt in den übrigen Theilen unserer Monar­chie gestaltet sein, während hingegen Diejenigen, die von der Amnestie nicht auSgeichloffen werden, frei und ungehindert nach dem Herzogthume Schleswig wer­den zurückkehren dürfen. Hinsichtlich der Verfassung unsers HerzogthumS Lauenburg werden wir, nach vorangcgangener verfassungsmäßiger Verhandlung mit unserer getreuen Ritter- und Landschaft unsere allerhöchsten Beschlüsse zur öffentlichen Kunde brin­gen. Unsere Verhältnisse als Mitglied des Deutschen Bundes für die Herzogthümer Holstein und Lauen­burg bleiben unverändert.

Wir erwarten zuversichtlich, daß unsere lieben