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WMischt AllMeine Bettung.

J12 28. Dienstag den S Februar 1882.

Die Raff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntag«. Der vierteljährige PrânumecationSprei« für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur « fl., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur » fl. SL fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 ft. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Sch ellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Protest gegen die Confiscations-Deerete. Deutschland. Wiesbaden (Medaille für Agricultur).

Höchst (Weiberausruhr). Von der Lahn (Erz­herzog Stephan). Catzen elnbogen (Der hell sehende Knabe). Frankfurt (Nassau'« Eisenproduction). Karlsruhe (Beziehungen zur Schweiz). München (Eisenbahn).Hannover (Freudentheils Anträge. Ver­tagung der Kammern). Braunschweig (Einberufung des Landtages). Berlin (Der ZeitungSstempel. Die Deutschen in Brasilien. Der Antrag Beseler'S verworfen).

Bremen (Die deutsche Flotte). Altona (Berich­tigung). W i e n (Neue Anleihe. Gleichstellung der Juden. Derurtheilungen. Preßgesetz. Vermischtes).

Schweiz. Bern (Sprechende Salzfässer), Dänemark. Kopenhagen (Ministerkriffs). Frankreich. P aris(Montalembert. Stand der Finanzen. Die Consultativ-Commisflon. Vermischtes).

Spanien. Madrid (Die franz. Consiscationsdecrete. Be­schluß des Gemeinderaths. Narvaez).

Großbritannien. London (Die Arbeiteinstellung. Be­waffnung der PoliceicorpS).

Neueste Nachrichten.

Protest gegen die Constscations- Decrete.

Die Vollzieher des Testaments von Ludwig Philipp, Dupin, Herzog von Montmorency, Graf Montalivet, Laplagne.BarriS und Scribe, haben nachstehende Protestation an den Präsiventen der Republik gerichtet;

Die Vollzieher des Testaments des verstorbenen Königs Ludwig Philipp gehorchen einer gebieterischen Pflicht, invem sie gegen daS die Güter der Familie Orleans betreffende Decret vom 22. Januar 1852 protestiren. Dieses Decret stürtzt in der That nicht blos die Testamente, welche vollziehen zu lassen sie beauftragt sind, sondern auch alle Civilvertrâge um, welche die Stellung und die Rechte der ver­schiedenen Mitglieder dieses erlauchten HauseS ge­regelt und festgestellt haben. Siewerden, fern von allen politischen Befangenheiten, der Gerechtigkeit deS Prinzen-Präsidenten der französischen Republik die RechlS-Jrrthümer bezeichnen, auf denen daS gesammte zweite Decret beruht. Wenn diese Irr­thümer nicht anerkannt und berichtigt würden, so würden sie den schwersten Angriff auf die geheilig­ten Rechte deS Eigenthums und der Familie bilden.

Um die Schenkung vom 7. August 1830 zu vernichlen, um die zu dieser Zeit vom Herzoge von Orleans besessenen Güter für mit der SlaatSdomaine vereinigt zu erklären, beruft daS zweite Decret vom 22. Januar 1852 sich auf den alten Grundsatz deS AnheimsallenS der Güter deS den Thron besteigen­den Prinzen an den Staat. Wir könnten diesen Grundsatz geschichtlich prüfen; wir könnten zeigen, daß im alten Rechte selbst er nur als ein Ausfluß deS LehenSwesenS betrachtet wurde, zu der Zeit, wo eS noch keine von der StaatSdomaine unterschiedene Krondomaine gab; wir könnten anführen; daß der Kaiser Napoleon ihn förmlich zurückgewiesen hat (SenatSconsult vom 30. Januar 1810, Titel III., Art. 48 und 49.); wir könnten daran erinnern, daß Karl X. ihn faciisch beseitigt hat, vermittelst einer zu Gunsten seines jüngeren SohneS, deS Bruders deS Prinzen, der damals sein muthmaßlicher Thron­erbe war, bewilligten Schenkung. Aber diese Er­wägungen würden hier ganz überflüssig sein. Eine einzige, von durchaus anderer Natur, beherrscht die Frage. DaS alte monarchische Recht konnte nicht stichhaltig gegen den Prinzen angerufen wer­den, der die Krone nicht dem alten Rechte gemäß, sondern demselben zuwider empfing. Der König Ludwig Philipp hat den Thron nach dem Könige Karl X. eingenommen; er ist nicht sein Nachsolger und sein Erbe gewesen.

Die Gesetze der alten Monarchie konnten nicht anwendbar sein auf eine neue Monarchie, auf eine Civilliste, auf eine neue Verfassung, welche neue Folgen in den Gesetzen wie in der Regierung und in der Zukunft deS Landes herbeiführen mußte. Der Prinz beging also, indem er seinen Kindern am 7, August 1830 ihr väterliches Erbtheil hingab, keinen

Verstoß gegen ein Gesetz, daS auf ihn anwendbar war. Das Recht und die Thatsachen genügen, um diesen Makel zurückzuweisen, welchen die Erwäg­gründe deS DecretS ihm anheften möchten. Selbst in Ermangelung jeder Schenkung hätte der alte Grundsatz des HeimfalleS der Güter ein todter Buchstabe bleiben müssen; mit um so mehr Grund aber, da dies die Bedingung gewesen war, unter welcher der Herzog von OfleanS im Jahre 1830 die Krone angenommen hatte. Der Prinz zögerte nicht, sein Leben dem Wohle der gefährdeten Ge­sellschaft zu weihen, inmitten eines Sturmes, den er weder erregt, noch gewünscht hatte; aber er wollte, daß seine Kinder daS Erbtheil behalten soll­ten, welches er selbst von seinen Vorfahren besaß.

Die Schenkung vom 7. August, unnütz unter dem Gesichtspunkte eines Rechtes, das nicht mehr bestand, constatirte blos Eine Sache: den ganz ent. ichiedenen Willen des Prinzen, der den Thron zu besteigen im Begriffe stand, daS Eigenthum seiner Privat-Domâne in den Händen seiner Famile zu belassen, und sicherlich war dieS eine Bedingung, welche er am 7. August zu stipuliren daS Recht halte. Zu dieser Zeit, in der That , war er, ob­gleich durch die beiden Kammern zum Könige der Franzosen erklärt, bis zu seiner Annahme der Krone nichts als französischer Prinz. Dies ist so wahr, daß, durch eine Bestimmung deS GetzeS vom 2. Mai 1832, gesagt worden ist, daß die Civilliste erst vom 9. August ab in Geltung teten werde, da der Herzog von Orleans sich erst von dem Tage an, wo er die Krone angenommen und den Eid geleistet hatte, als König anerkenne. In diesem Augenblicke also gab eS einen Vertrag, eine feierliche Ueberein- kunfl zwischen der Nation und dem Prinzen, und wir können, indem wir uns mit allen Erinnerungen jenes Zeitraumes durchdringen, nicht begreifen, auS welcher Quelle man die Idee hat schöpfen können, daß diese Schenkung, später bekannt geworden,daS öffentliche Gewissen empört hätte". Weit entfernt davon, ist es gewiß, daß zu der Autorität der Grundsätze, unter deren Schutz wir die Frage ge­stellt haben, nicht blos die Sanction deS Gesetzes, sondern auch noch die Weihe seiner Gültigkeit durch all die Gewalten hinzngekommen ist, welche sich in Frankreich seit 1830 folgten. Im 1.1830 bestanden die Parlemente, die Wächter der Grundsätze deS öffent­lichen Rechtes, nicht mehr; aber die Gewalten wa­ren darum keineswegs in einer einzigen Hand ver­einigt, und die beiden Kammern hätten ohne Zwei­fel daS Recht und die Pflicht gehabt, den alten monarchischen Grundsatz auf den Prinzen, der den Thron bestiegen hatte, in Anwenwendung zu brin­gen , wenn dieser Grundsatz ihnen anwendbar ge, schienen hätte. Sie haben aber, im Gegentheile, förmlich erkannt (Art. 22 deS Gesetzes vom 2. März 1832), daß der König das Eigenthum der Güter behalten hatte, die ihm vor seiner Thronbe- steigung gehörten. DaS Gesetz vom 2. März 1832, daS Werk von im hohen Grade unabhängigen Ge­walten, welche die Geschichte gewiß einer zu großen Nachgiebigkeit für die materiellen Interessen der kön. Familie nicht anklagen wird, hat keineswegs auf eine Vergangenheit zurückgegriffen, welche ihm nicht angehörte. ES hat sich beschränkt, anzuerkennen, daß die durch daS Dekret vom 22. Jan. 1852 die ganz angerufenen Grundsätze deS öffentlichen Rechtes auf besondere Stellung deS Herzogs von Orleans nicht mehr abwendbar waren, und daß in keinem Augen­blicke ein Heimfall der Güter der Schenkung an den Staat eingetreten war. DaS Gesetz vom 2. März 1832 war eine Erklârerin deS vorher be­stehenden Rechtes, so wie dies ein Urtheil geworben wäre, das bei einer ähnlichen Anmaßung von Sei­ten der Staatsdomäne eingefchritlcn sein würbe. Die Befugniß und die Autorität der öffentlichen Gewalten der konstitutionellen Monarchie lâugnen, wie das Dekret vom 22. Jan. zu thun sich nicht scheut, heißt alle während eines Zeitraumes von 30 Jahren geschaffenen oder gewährleisteten Interessen bedrohen; eS heißt einen ersten Schritt thun zu einer tiefen Zerrüttung in unserm öffentlichen Rechte.

Die Revolution von 1848 trat ein, welche süriich allein hingereicht hätte, um die Wirkungen dieses angeblichen HeimfallS an die Staatsdomäne zu ver­nichten, selbst dann, wenn er (was nicht der Fall ist) im Jahre 1830 stattgehabt hätte; denn' wenn

daS Recht der alten Zeiten wollte, daß der König werdende Prinz sein persönliches Vermögen dem Staate darbringe, so geschah dies offenbar unter der Bedingung, daß er die Krone behalte. Die provisorische Regierung aber, ihre Strenge auf eine BeschlaglegungSmaßregel beschränkend, achtete und anerkannte sogar die Schenkung vom 7. Aug. 1830. Im Monat October 1848 kam die Frage vor die constituirenbe Versammlung, auf den Vorschlag eines Volksvertreters, J. Favre. Der Bericht wurde Hrn. Berryer anvertraut. Der beredte Berichter­statter sagte:Mag eS sich um einen Monarchen ober einen einfachen Privatmann handeln, mag die Beraubung Paläste oder Hütten, bescheidene Felder oder große Domänen treffen, daran liegt nichts; daS Uebel ist daS nämliche, und dieses Uebel ist ansteckend in unseren Tagen, mehr als zu irgend einer Zeit; die Entreißung des Eigenthums, daS Vergessen der Rechte, die Mißachtung der Verträge würden Beispiele voll Gefahr für die Sicherheit aller socialen Bedingungen sein, und jede Regierung muß überzeugt sein, daß ihre Würde, ihre Stärke, ihr Einfluß auf die Interessen Aller in dem Geiste der Völker nach der Achtung werden beurtheilt und bemessen werden, welche sie für daS öffentliche Recht, für die öffentliche Gerechtigkeit und für die öffent­liche Redlichkeit zu bewahren wissen wird". Der Vorschlag wurde einmüthig verworfen, ohne daß sein Urheber auch nur versuchte, ihn auf der Tri­bune zu verfechten.

Später ermächtigte die gesetzgebende Versamm­lung, weit entfernt, die Schenkung vom 7. August zu bestreiten, den verstorbenen König Ludwig Phi­lipp, eine Anleihe zu genehmigen, und bei dieser Anleihe sind die Donatare beteiligt für die Hypo­theken der in der Schenkung begriffenen Güter. Noch mehr: die Regierung trat direkt bei dieser Anleihe ins Mittel, welche durch die Verwaltung der Güter deS Hauses Orleans, unter den Auspicien des Hrn. Finanzministers, abgeschlossen wurde. Der Staat selbst hatte bereits eine Hypothek auf eben diese Güter genommen, von denen man behauptet, daß er damals ihr Eigenthümer war. Endlich im Jahre 1850, als eine Commission der Versammlung die Aufhebung deS auf die Güler des Prinzen von Joinville und deS Herzogs von Aumale gelegten Sequesters vorgeschlagen hatte, legte der Fi- nanzminister im Namen de S Präsiden­ten der Republik den Gedanken der Re­gierung dar und erheischte von der Versammlung eine vollständigere und gerechtere Maßregel, indem er sogar die Aufhebung deS Sequesters verlangte, welches auf die Güter der Schenkung vom 7. Au­gust gelegt war, deren definitive Rückgabe an ihren königlichen Besitzer er somit bezweckte. (S. im Moniteur" vom 24. Februar 1850 die Rede des Hrn. Foulb). Zu allen Zeiten also und biS zum Dekret vom 22. Jan. 1852 Anerkennung, nach feierlichen Debatten, deS Eigenthums der Familie Orleans; dreifache Anerkennung, daß die Güter der Schenkung ihr anzugchören nie aufgehört haben.

Kommen wir zu den Folgen dieses DecretS. Es greift nicht bloß das Eigenthum des Hauptes der Familie an; eS stürzt alle, sei eS zwischen den Mitgliedern dieser Familie, fei eS mit dritten Per­sonen , abgeschlossenen Acte um. Vorschüsse, als Vorempfang auf die Erbschaft, haben zum Vor­theile gewisser Kinder deS Königs Statt gehabt; Mitgiften sind durch acht HeirathS-Vertrâgt festgesetzt worven; diplomatische Verträge haben zu diesem Behufe mit acht fremden Mächten Statt gehabt; mehrere der Kinder deS Königs sind ihm vorange­gangen, sie sino sogar durch minderjährige Erben vertreten, die theils Franzosen, theils Ausländer sind; ein Theil der Güter der Schenkung wurde verkauft, die anderen sind zu der Anleihe herange­zogen worden, erbliche Rechte, Rechte fremder Fürsten, Rechte von Minderjährigen, Rechte Drit­ter: daS Decret greift Alles an, stürzt Alles um. Noch wehr: indem eS daS Testament deS Königs zertrümmert, verdirbt daS Decret auch daS von Madame Adelaide, feiner erlauchten Schwester. Der König und Madame Adelaide halten nämlich ihre testamentlichen Bestimmungen in der Weise combi- nirt, daß dieselbe die Zerstückelung der großen Gütermassen, deren Eigenthümer sie waren, in Der Hand ihrer Kinder verhüten sollte. Zu dlefem