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Raßmische Allgemeine Zeitung.

M 19

Freitag den 23» Januar

L8S2

Die Nass. Allg. Zertung mit dem Wanderer erscheint einmal täglich mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige PrânumerationSpreiS für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes mit Inbegriff des Postaufschlages nur für die übrigen Länder deS deutsch-österreichischen Postverein-, wie für da- Ausland nur « fl. «L fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 kr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Tbeil.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Volksvertretung.

Deutschland. Wiesbaden (Entgegnung). Von der Lahn (Armenpflege). Frankfurt (Rathsbeschluß die Juden betr. Bundeskalender). Auâ Baden (Advocat Fehrenbach). Kassel (Die altfranzöflschen Schulden).

München (Eisenbahn). Chemnitz (Die Gölzsch- thalbrücke). Weimar (Die Eröffnung des Landtages verschoben). Gotha (Die Regierungsvorlagen!. Hannover (Die Kammer). sseldorf (Frei- ligrath'S Schriften). Aus West Preußen (Der- nigâmörder). Berlin (Aeußerungen des Prinzen von Preußen. Die zweite Kammer. Regulirung der Oder).

Wien (Ungarns Organisation. Verkehr mit Londou. Frau Prießnitz. Daily News verboten. Deâarmirung der Basteien).

Frankreich. Paris (Vernrtheilungen. Der Senat. Ba- röche. Dupin. Wahlrundschreiben. Einziehung der Güter der Familie Orleans. Vermischtes).

Spanien. Madrid (Das Preßgesetz. Militärunruhen). Großbritannien. London (Protest der Gefangenen zu

Ham).

Polen. Kalisch (Paßwesen).

Neueste Nachrichten.

Amtlicher Theil.

Seine Hoheit der Herzog haben den Mintsterialassessor Hendel zum Ministerialrath, die Probatoren Flindt und Gasteier zu Rivi- soren bei der Ministerialabiheilung deS Innern, den Can>,listen Sabel zum Registrator bei dem KriegSvepartement und den Bauaccessisten Cra­mer zu Hachenburg zum Accesststen bei der Was­serbau-Inspektion zu .Diez gnädigst zu ernennen geruht.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Volksvertretung

8 Vom Taunus, Mitte Januar. Am Schluß deS abgelausenen JahreS haben wir mit Juteresse und Ergötzen in Ihrem geehrten Blatte einen Mann vom Rhein mit begeisterter Rede eie Herrlichkeit der Timokraiie, der Geldherrschaft, wie sie unS in dem Dreiclaffensystem organisirt entgegentritt, rüh­men und preisen hören. Wohl mag eS schön sein, in dem großartigen Weltverkehr, der aus dem Rhein- strom auf- und niederwogt, die Gelvmacht und Geldwirthschaft, die in unserer Zeit so große Tri­umphe feiert, zu beobachten und am Ende selbst mehr oder weniger daran Theil zu nehmen; doch scheint unS Ihr rheinischer Correspondent in einer etwaS einseitigen Weltanschauung befangen zu sein, indem er nur die materiellen und zwar vorzugs­weise die Geldmächte deS Volkslebens inS Auge gefaßt hat und die ideellen gar nicht, insofern sie nicht als gewinnbringende Spekulation aufireten. Daher mögen wohl auch seine geringschätzigen Blicke auf unS Bewohner des nassauischen Binnenlandes stammen, die wir allerdings oft mehr im Reich der Ideen leben müssen, welche ihm nur eitle Träume­reien sind, während er sich selbst an der grünen, frischen Wirklichkeit deS rheinischen LebenS erquickt. Doch, um zur Sache zu kommen, so erkennen auch wir, daß daS Classensystem, insofern das Prinzip der Besteuerung in wahre Harmonie mit demselben gesetzt ist, als ein Fortschritt in der Organisation der Volksvertretung erscheint, im Gegensatz zu dem abstracten allgemeinen gleichen Wahlrecht aiomisir« ter Persönlichkeiten. Wir haben aber auch mit Vergnügen bemerkt, daß Sie in Ihrer Zeitung zu gleicher Zeit mit der Lobrede auf die Timokraiie durch andere Correspondenzen die Berechtigung der HauptlebenSkreise, derHauptberufSsphâren deS VolkS- ltbenS, der staatlichen Stände in der Volksvertre­

tung haben hervorheben lassen. Nach unserer Meinung, die übrigens schon seit Jahrzehnten durch «ine ganze Reihe von Philosophen, Publicisten und Staatsmännern ausgesprochen worden ist, sind hier­mit die beiden nothwendigen Momente einer wah­ren Volksvertretung gegeben, die aber nicht bloß neben einander in verschiedenen Kammern ihren Ausdruck finden dürfen, sondern sich aufs Innigste auf derselben Bank durchdringen müssen. Die Or­ganisation deS Wahlrechts muß sich zunächst in ihrer Haupteintheilung qualitativ nach den Grund­richtungen bestimmen, in welchem sich die Rechts­persönlichkeit überhaupt verwirklicht und zur vollen aktuellen Persönlichkeit erhebt. Diese Grundunter, schiede, diese Haupirichtungen der VolkSthât'gkeit, der unermüdlich schaffenden und strebenden bürgerlichen Gesellschaft sind aber, wie Jeder weiß, welcher ein offenes Auge für die Entwicklungen der Neuzeit besi^t, nicht mehr die mittelalterigen Stände des Adels, der Bürger und etwa der Bauern, denen man noch den AuSwurf dieser Stände als eigenen vierten Stand beigeben sollte, sondern die drei ständlschen Corporationen der Gegenwart sind die der Urproducenten, der Gewerblreidenden und drit­tens der ideelle Stand, den Manche sonderbarer Weise nicht mehr als einen berechtigten Stand woll­ten gelten lassen, während er doch seit Jahrtausen­den diese Berechtigung in der Weltgeschichte aufs vollste nachgewiesen hat. Innerhalb dieser qualita­tiven Eintheilung der drei Hauplkreise, der drei modernen Stände erst kann, aber muß auch der quantitative Unterschied deS mehr oder weniger zu BedeuienhabcnS als sekundärer EintheilungSgrund nach Maßgabe des Census sich geltend machen. DaS timokratische Prinzip an und für sich ist ein einseitiges. Es bringt, wie das allgemeine Kopf­system nur zufällig eine entsprechende Volksvertre­tung zu Sranve. Ganze Stände, namentlich der ideelle als solcher können nie ganz ausgeschlossen sein. Um diesen Fehler einer auf daS bloße Classensystem gegründeten zweiten Kammer möglichst zu corrigiren, hat man die erste Kammer ständisch gegliedert. Ob aber auS dem Zusammenwirken zweier solcher Kammern mit Nothwendigkeit oder nur zufällig ein glückliches Re­sultat hervorgehen müsse, dieS zu beurtheilen, wollen wir den Lesern dieser Zeilen selbst anheim stellen. Eine nach dem bloßen Classensystem zusammenge­setzte zweite Kammer trägt wenigstens keinerlei Ga­rantie in sich, daß alle Bolksinteressen in ihr ver­treten seien. Die Steuerklassen tragen nur dem Quantum Rechnung und sind zwar insofern ratio­nell, alS sie zugleich, weil in den höheren Classen weniger Stimmgebende sind als in den niederen, den Umfang der Berechtigung (ein möglichst ratio­nelles Steuersystem vorausgesetzt) mit der Größe des Verdienstes um die Erhaltung deS StaateS in Verhältniß setzen; aber daS Princip der Grundein- lheilung nach der Verschiedenheit der Stände, die sich gerade in der germanischen Welt so gesund und kräftig entfaltet haben und deren Interessen vor allen Dingen als gleichberechtigt neben einander zu stellen sind, garanliren sie eben nicht. DaS Classen­system kann daher weder daS einzige, noch daS pri­mitive, sondern nur daS untergeordnete, sekundäre Princip sein. Daraus ergibt sich ein Wahlrecht nach den drei, oder, wenn der industrielle Stand wieder in seine drei Zweige der Kaufleute, der In­dustriellen im engeren Sinne und der Handwerker zerfällt wird, nach den fünf bürgerlichen Ständen, in welchen sich die Interessen incorporiren, auf denen der Staat beruht und in denen staatsbürger­liche Persönlichkeit thätig ist. Die Steuerklassen, welche die quantitativen Unterabiheilungen dieser Stände bilden, werben sich im Stande der materiel­len Urproduktion in die drei der großen, mittleren und kleinen Grundbesitzer und auf entsprechende Weise auch bei den übrigen Ständen abstufen. Wird auf diese Weise das System der Besteuerung und der Wahl nach Standesintereffen mit dem Classen­system verbunden, die Bestimmung aber, zu welcher Steuerklasse jedwedes Individuum gehöre, den Cor- poraiionen überlassen, (wir sprechen hier natürlich nur von dem zu erstrebenden Normalzustand) so wäre nur nöthig, eine angemessene Reihe von Ab­stufungen festzustellen und daS Gehässige würde wegfallen, waS ein öffentliches Bloslegen deS reinen Einkommens bis inS Minutiöse herab allemal mit sich führt. DaS Ganze würde sich, wenn nur die

Organisation deS CorporaiionSwesenS einiger Ma­ßen vorschreitet, um so leichter auSführen lassen, jemebr dabei der Thätigkeit der gleichen StanveS- genossen um ihres eigenen Interesses willen überlassen werden kann. Wir wollen hiermit keineswegs der gesetzgeberischen Weisheit unseres neuen Wahlge­setzes zu nahe treten; denn eS versucht wenigstens eine Gliederung, und eS muß dabei bemerkt werden, daß gerade in unserem Nassauischen von einer Glie­derung deS Volkes in ständische Corporationen noch weniger die Rede ist, als in irgend einem andern deutschen Gau. Der Gesetzgeber sand also hier nicht die rechten Anknüpfungspunkte vor. Freilich könnte man einwenden, daß derselbe dem Organi- salionSlricb der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer wahren Repräsentation im Staate einen wohlthäti­gen Anstoß habe geben können. DaS wissen wir, daß bei der ganzen Volksvertretung nur durch Die organische Gliederung nach den geschiedenen LebenS« und Berufskreisen eiwaS gefördert wird. Vielleicht kommen wir nächstens auf die Organisation der ersten Kammer zurück. Die Frage der Volksvertre­tung kann erst mit derjenigen der Organisation der bürgerlichen Gesellschaft gelöst werden, die aber selbst noch in den Windeln liegt.

Deutschland.

e Wiesbaden, 22. Jan. Die ehemals freie Zeitung bringt in ihrer Nummer 17 ein Circular veS Herzog!. KreisamteS zu Herborn, in welchem den Gemeinden anemplohlen, wird, dieNass. A. Z." zu halten. DieMiilelrhn. Zlg." wundert sich darüber, daß dieß geschieht, wir wundern unS darü­ber, daß dieß nicht längst schon geschehen ist. Die Regierung bedient sich derRaff. A. 3.* zur Be­kanntmachung ihrer Verfügungen. Diese gelangen dadurch früher zur öffentlichen Kenntniß, alS eS durch daS Verordnungsblatt möglich ist. Soll nun dieser Zweck in umfassender Weise erreicht werden, so ergibt sich alS eine nothwendige Folge die An, ordnung, daß die Behörden und Gemeinden, für welche die Regierungsverordnungen zunächst berech­net sind, auch jenes Blatt halten, daS die letzteren am schnellsten zu ihrer Kenntniß bringt. Abgesehen davon müßte eS gerade den Grundsätzen entsprechen, welche dieMillelrheinische Zeitung" zu vertreten vorgibt, wenn die Regierung im Wege der Presse ihre Ansichten kund gäbe und für Die möglichste Verbreitung derselben sorgen würde. So lange die Millelrheinische Zeitung" fich auf daS Thatsächliche beschränkte, zogen wir eS vor, zu schweigen und Die Beurtheilung ihres Verfahrens der ruhigen Ueberlegung jedes Einzelnen zu überlassen. Da sich dieses Blatt aber nun erfrecht, gegen Die Regierung wegen dieses erfreulichen Strebens, der Oeffentlich« keit gegenüber mit Loyalität und vertrauenerwecken­der Offenheit aufzutreten, einen Tadel auSzuspre- chen, so können wir nicht umhin, diese Anmaßung in Die gebührenden Schranken zurückzuweisen.

Sobald die Regierung sich eines Zeilung-Or- ganeS zur Veröffentlichung ihrer Verfügungen be­dient, so hört letzteres auf in dieser Beziehung ein Privatunternehmen zu sein. Alle Anordnungen, welche dahin zielen, den Bekanntmachungen der Re­gierung eine allgemeine und schleunige Verbreitung zu verschaffen, dienen zur Beförderung der Regie« rungSzwecke und nicht zur Unterstützung eines Pri- vatunternehmenS. Ferner ist Der Ausdruck, daß die Regierung wegen f. z. Unterstützung deSNas­sauischen SchulblaiteS" sich entschuldigt habe oder gar zu Entschuldigungen gezwungen gewesen wäre alS ein ganz unpassender bezeichnen. Die Regie­rung wird allenfalls, wenn sie es angemessen findet, die Gründe ihrer Handlungsweise angeben, sie hat sich aber nie in der Lage befunden, sich ihrer Ver­fügungen wegen zu entschuldigen.

Wir beabsichtigen nicht, hiemit die Vertheidig­ung Der Regierung zu übernehmen; dazu sind wir weder berufen noch berechtigt und dieß um so we­niger, alS Die Regierung solche unziemliche Bemer­kungen schon der Stelle wegen, an welcher sie ge­äußert werden, unbeachtet lassen muß. Wir wollten nur Die unwürdige Art nicht ungerügt lassen, mit Der DieMittelrheinifche Zeitung" in diesem Artikel abermals auftritt.