RaffauW AllMcine Zeitung.
^ 16. Dienstag den 20» Januar 1852»
Die Naff. Allg. Zeitung mit dem Wanderer erscheint einmal t ü g l i ch mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige PrLnumerationSpreis für Wiesbaden und, nach dem neuen Postregulativ nunmehr auch für den ganzen Umfang des Thurn- und Tarisfchen VerivaltungSgebieteS mit Inbegriff des Postaufschlages nur Sfl., mit dem Bringerlohn nur £ fl. LS fr., für die übrigen Länder des deutsch-österreichischen PostvereinS, wie für das Ausland nur S fl. SL kr. — Jnsera te werden die dreispaltige Petitzeile over deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellenberg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachrichten.
Nichtamtlicher Theil. Neueste Verhältnisse der evangelischen Kirche in Nassau.
Deutschland. Wiesbaden (Der Verein nass. Aerzte).
— Von der Lahn (Die Armenpflege). — Frankfurt (Die knrh. VerfaffungSangelegenheit. Das BundeScorpS)
— Kassel (Der Bürgerausschuß). — München (Kosten für die Nationalversammlung). — Aus Thüringen (ChoppS Nachfolger). — Leip zig (Begnadigung). — Berlin (v. Manteuffel. Die Revision der Verfassung).
— Hamburg (Die dänisch-deutsche Angelegenheit. Der Wiener Zollcongreß. Verm.). — A u S Norddeutschland (Die deutsche Flotte. Die Bremer Wirren). — Wien (Die Zollconferâzen. Lord Palmerston nach Ischl). Frankreich. Paris (Die Proclamation des Präsidenten.
Die Verfassung, Lamoriciere. Vermischtes). Großbritannien. London (Neue Bills. Das Parlament). Italien. Turin (Das neue Anlehen. Gen Collegno).
Rom (Handelsvertrag mit Holland).
Neueste Nachrichten.
Amtlicher Theil.
Seine Hoheit der Herzog haben dem Collabo rator Gallo zu Weilburg die Dienstentlassung zu ertheilen geruht.
Nichtamtlicher Theil.
f Neueste Verhältnisse der evangelischen Kirche in Nassau.
Nachdem nunmehr durch die landesherrliche Ent- schließung vom 25. Nov v. I. eine würdigere Ge, staltung der VerfaffungSbestandtheile in der Vertretung deS Landes durch Wiederherstellung und Erneuerung einer ersten und zweiten Kammer inS Leben getreten, und hierauf gegenüber den Schwankungen und Verwüstungen der letziverflossencn drei Jahre eine schützende Schranke und ein kräftiger Anhalt als Bürgfchait einer besseren Zukunft auf, gerichtet ist: darf sich wohl auch die Aufmrrksam- kelt auf die äußeren Verhältnisse der evangelischen Kirche mit erneuerter Hoffnung richten. Denn auf ihrem Gebiete erscheint ja in ähnlicher Weise der Landesherr als Inhaber der obersten Kirchengewalt neben der Wahrung der äußeren Kirchenhoheit, und steht darum in höherem Grade als in der römisch, katholischen Kirche berechtigt und verpflichtet, ent# schieden und förderlich eingreifende Maßregeln gegenüber den Hemmungen und Angriffen der Gegenwart eintreten zu lassen.
Zuvörderst aber ist mit lebhaftem Danke an dieser Stelle hervorzuheben, daß dir Fürsorge der landesherrlichen Kirchengewalt und die Umsicht der seither mit dem höchsten Vertrauen deS Landesherrn bekleideten Kirchenbehörde eS vermocht hat, dem unruhigen Drängen aufregender Stimmführer, den unklaren oder auch unlauteren Forderungen der Menge nach einer co n stit ui re nden oder auch nur vereinbarenden, aus Urwah len und Kopfzahl-Wahlen hervorgegan- genen Gene rat synode seither auSzuweichen und bis jetzt übereilte und nachlheUige Neuerungen und Verunstaltungen der Kirchenverhältnisse in Nassau zu verhüten. Wenn man erwägt, wie traurig die oldenburgischen Kwchenzustände durch Geltendmachung unreifer demokratischer VerfaffungSbestand« theile dermalen barniederliegen; wenn man sich an die von allen namhaften theologischen Facultâten Deutschlands verurihcilten Ergebnisse tret conftitui# renden Generalsynode in Rhcinbaycrn erinnert; wenn man auf die Gefahren hinblickt, welche selbst nur die angeordnete Einführung der neuen Kirchen- gemeinderâlhe in den östlichen Provinzen Preußens für den Bestand der dortigen lanbeökirchlichen Verhältnisse mit sich führt r so wird man mit erhöhtem
Danke erkennen müssen, daß Nassaus evangelische Kirche von Versuchen und Concessionen freigeblie- ben ist, welche unausbleiblich das großer Schonung bedürftige Leben der evangelischen Kirchengemeinschaft auf daS Bedrohlichste gestört und untergraben hätten.
Sind nun aber bis hierher die äußeren Ver- fassungSverhältnisse der evangelisch-christlichen Kirche im Herzogthume, welche als eine unirte Kirche zu erhöhter Umsicht gegenüber den Ansprüchen der Gegenwart verpflichtet ist, mit schützender Fürsorge auf friedlichen Bahnen geleitet worden : so werden die beiden neuesten Maßnahmen der landesherrlichen Kirchengewalt ganz besonders die theilnehmende Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. Diese Verfügungen sind zwar schon vor einiger Zeit inS Leben getreten, haben jedoch auffallender Weise noch feine nähere Beleuchtung in diesen Blättern gefunden. ES ist dieS zunächst die Höchste Enl, schließung und Anordnung deS erweiterten Kirchensenats vom 4. Juni v. 3„ so, dann die Zusammensetzung einer Prüfung S c o m m lss t o n für ble Canvivaten der Theologie durch Erlaß vom 16. Mai 1851.
Blickt man hin auf den Eingang jener Entschließung, so muß zunächst die Erklärung sehr befriedigen, daß schon seit Neujahr 1850, wo Manches in dem Verbände von Staat und Kirche eine schärfere Unterscheidung und letzter: in gewissem Betrachte eine höhere Selbstständigkeit fand, die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Kirche uur in unmittelbarem Au ftrage d e S Landesherrn, also nicht in rein staatlicher Eigen, schaft von dem evangelischen Kirchensenate geführt worden sei, während die Ministerialabtheilung deS Innern zunächst nur mU btt Wahrung der Ho- Heilsrechte beauftragt gewesen sei. ES liegt hierin daS Zugestânvniß der anzubahnenden höheren Selbstständigkeit der Kirche, welche von der feilheri, gen weltförmig-geschäftSmäßigen (bureaukralischen) Behandlung und Verkümmerung mehr und mehr befreit werden soll.
Hierauf deutet auch die weitere Aeußerung, daß in Betracht der vorliegenden wichtigen kirchlichen Fragen aus Antrag d e S Senats dessen Erweiterung beschlossen sei. Diese Erweiterung selbst, die größere Ausdehnung dieses wichtigen Behördenkörpers durch Hinzufügung zweier stimmführenden geistlichen Mitglieder, so daß neben den drei Juristen mit dem freilich durch hohes Al, ter meist verhinderten Bischof vier geistliche Mitglieder im Collegio erscheinen, sowie durch Beigabe eineS theologisch gebildeten SecretârS an der Stelle früherer Canzlisten und Accessisten muß gleichfalls als eine Anwartschaft auf Herstellung wirklicher Kirchenleitung mit Freuden begrüßt werden. Der freudige Dank für solche landesherrliche Gewährung würde sich wohl noch lebhafter im Lande geäußert haben, wenn der neu zusammengetretene Kirchen- senal (warum nicht der kirchliche Name Consisto- rium und warum ein solch halbdeutscher, an die weltlichen Branchen von Bausenat, Forstfenat sLaucoüeg, Forstcollegj erinnernder Ausdruck?) eine offene und in die wichtigen Fragen der Gegenwart eingehende Erklärung über die Rechte und Pflichten seiner Stellung sowie über die Zielpuncte seiner Wirksamkeit an die Gemeinden und deren Vorsteher gerichtet und namentlich den Versuch unternommen hätte, manche Bedenken in Betreff der Bekenntnißgrundlage der unirten Kirche sowie in Bezug auf die ungeschmälerte Aufrechthaltung deS guten con« fessionellen Rechtes der zum unirten Kirchenverbande des Herzoglhumö gehörigen früheren lutherischen und reformirten Gemeinden zur Beruhigung besorgter oder befangener Gemüther zu entkräften.
Abgesehen von solchen principiellen Fragen innerer Beziehung, welche dem Zwecke politischer Ta- gesblâtter ferner liegen, dürften freilich beim Blicke indie Anordnung deS sogen anale n Adreß- kalenderS von 1851 manche nicht unwich-ige Fragen sich erheben. Abgesehen von dem auffallenden Umstände, daß die kirchlichen Stellen alS Anhang (oder alS Unterordnung?) der Ministerialabtheilung deS Innern sub G. p. 164 erscheinen, während früher sie alS geistliche Behörden am Schluffe deS Ganzen ohne jenen wohl unabsichtlichen Schein gegenüber den Ständen, Centralverwaltung K. aufge« führt waren, — abgesehenhiervon liegtbie Frage nahe,
ob nach jenen landesherrlichen Erklärungen dèe evangelische Kirchensenal in ähnlicher Stellung alS das bischöfliche Domcapitel der katholischen Kirche zu betrachten, und in welcher Weise bei dem hohen Vorsitzer deS KirchensenalS die Unterscheidung zwischen seiner, der gemischten landständischen Vertretung verantwortlichen und durch anderweitige Verhältnisse bedingten Stellung eineS Ministerpräsidenten und Vorstehers der Ministerialabtheilung deS Innern von seiner Berechtigung und Verpflichtung alS eines in unmittelbarem Auftrage deS Landesherrn fungirenden Consistorialpräsidenten gewahrt sei ? So könnte weiter gefragt werden, warum der bischöfliche CommissariuS nur einfach alS Mitglied des KirchensenalS bezeichne! und feine , schon seit 1841 zum Ersätze deS bejahrten Bischofs selbstständig zugcwiesene Stellung in der oberen Kirchenleitung nicht besonders bei Erwähnung deS biichöfli- chen Amtes hervorgehoben sei? Auch ließe sich in anderer Hinsicht noch fragen, in welche Beziehung daS Mitglied deS KirchensenalS, welches annoch einfacher Pfarrer ist, bei Abstimmungen über Angelegenheiten deS ihm vokgesetzlen DecanS tritt, wenn eS eben nicht ersprießlicher wäre, von derlei Unvollkommenheiten des Beginnes einer richtigeren Kirchenleilung abzusehen und der ermulhigenden Zuversicht sich hinzugeben, daß recht bald durch würdige und entschiedene Bethätigung kirchlicher GesichlSpuncte die junge Behörde eine festere Stellung im Vertrauen der evangelischen Bevölkerung gewinnen werde. DieS gilt in ähnlicher Weise von der gejammten Stellung der Kirche zu dem Staate, wo man den sülsorgenden Schutznahmen landesherrlicher Kirchengewalt, für Pflege und Erstarkung deS wieder erwachten kirchlichen Sinnes und Eifers vertrauensvoll entgegensetzen darf. (Forts. folgt.)
Deutschland.
— Wiesbaden, Mitte Januar. Der Verein nassauischer Aerzte zählt jetzt 60 Mitglieder; die verschiedenen Sectionen haben ihre Arbeiten in den Sitzungen begonnen. In diesen Tagen ist dem Verein auch die Bestätigung deS Herzog!. StaatS« Ministeriums, Abtheilung deS Innern, zugekommen. ES steht somit dem kräftigen Gedeihen deS Vereins kein Hinderniß mehr im Wege, und eS ist gewiß, daß durch ihn sowohl der Dienst als die Krankenpflege gefördert wird.
□ Von der Lahn. (Ueber die Armen- pflege III.) Es ist eine leichterklârliche Wahr, nehmung, daß unter den Armen sich die meisten arbeitsscheuen Slu bject e v or« finden. Der Neid macht sie mißvergnügt, und der Bettel hat sie von der Arbeit entwöhnt, ihnen die Versorgung mühelos und bequem gemacht. Die verlumpten, oft ganz verwahrlosten Kinder müssen AbcndS daS Erbettelte den Eltern heimbringen, welche den ganzen Tag, s. v. v. auf der faulen Haut gelegen haben. Es möchte sich schwerlich nur eine Gemeinde deö HerzogthumS finden, die nicht wenigstens einen Arbeitsscheuen aufzuweisen hätte, der sich wohl mit eigener Hand ernähren könnte, dem eS auch an Arbeit nicht fehlt, der aber jede Zumuthung, sich selbst zu ernähren, grob zurückweist, und auf die Gemeindecasse pocht, die ihn ernähren müsse. ES lag schon lange im Plan, diesem Uebel durch ein Arbeitshaus abzuhelfen, aber trotz vieler Vorarbeiten seit mehreren Jahren zur Gründung einer solchen Staaisanstalt ist eS noch nicht dazu gekommen. So nothwendig auch eine solche Anstalt ist, so können wir doch nicht bedauern, daß sie noch nicht zu Stande gekommen ist, weil wir überzeugt sind, daß alle dem Staate zu Gebote stehenden Mittel, die ihrer Natur nach immer dem Standpunct deS Gesetzes erwachsen, nicht auSrei- chen würden, die arbeitsscheuen Armen zu brauchbaren Gliedern der Gesellschaft zu bilden. Hier ist vielmehr der Punct, wo die freie, christliche Armenliebe mit der Staatsbehörde zu einer gemeinsamen That sich vereinbaren muß. Wohl besitzt der Staat die äußeren Zucht- und Zwangsmittel, deren Anwendung in einer solchen Anstalt nicht entbehrt werden kann; wie aber daS Gesetz überhaupt vaS Böse nur einschrânken, nicht eS vernichten kann, so reichen hier diese äußeren Mittel nicht auS; die